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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.158
URTEIL
vom 6. November 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o ABES, MC 3, Rheinsprung 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Generalsekretariat, Rechtsdienst,
St. Alban-Vorstadt 30, 4001 Basel
Dr. med. B____ Beigeladene 1
C____ Beigeladener 2
beide c/o UPK (persönlich),
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Gesundheitsdepartements
vom 9. Juli 2019
betreffend Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt
A____ (Rekurrent) wurde mehrmals stationär in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) behandelt. Er soll – so der Vorwurf der Klinik – in den Jahren 2018 und 2019 wiederholt Klinikeigentum beschädigt und auch das Personal angegriffen, beleidigt und einem Betreuer mit dem Tod gedroht haben. Mit Blick auf die Einleitung eines Strafverfahrens (Einreichung eines Strafantrags) ersuchten eine Oberärztin und ein Stationsleiter der UPK am 19. Juni 2019 das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt um Entbindung von ihrer beruflichen Schweigepflicht. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 9. Juli 2019 stattgegeben. Bei den vom Berufsgeheimnis entbundenen Medizinalpersonen handelt es sich um Frau PD Dr. med. B____ (Beigeladene 1) und Herrn C____ (Beigeladener 2).
Gegen diese Entbindungsverfügung richtet sich der am 25. Juli 2019 angemeldete und am 10. September 2019 begründet Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kostenfällige Aufhebung der Entbindungsverfügung vom 9. Juli 2019 und die Abweisung des Entbindungsgesuchs vom 19. Juni 2019 beantragt. Der Regierungsrat hat diesen Rekurs mit Schreiben vom 16. August 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2019 spricht sich das Gesundheitsdepartement für die Bestätigung der Entbindung aus. Der Rekurrent hält mit Replik vom 21. Oktober 2019 an seinen Anträgen fest.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. August 2019 wurden die beiden Medizinalpersonen, die das Entbindungsgesuch gestellt hatten, zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen. Sie haben sich zum Rekurs nicht vernehmen lassen. Mit weiterer Verfügung vom 11. September 2019 wurde dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 16. August 2019 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Geheimnisherr des in Frage stehenden Patientendossiers von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2 S. 257 f.). Dementsprechend ist er gemäss § 13 VRPG rechtsmittellegitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) werden unter anderem Ärzte, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Berufsgeheimnis offenbaren, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er das Berufsgeheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) sind Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen und Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Gemäss § 26 Abs. 2 GesG kann das zuständige Departement in begründeten Fällen von den Pflichten gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB und § 26 Abs. 1 GesG befreien. Ob die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (vgl. BGE 142 II 307 E. 4.3.3 S. 311; Oberholzer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, 2019, Art. 321 StGB N 23; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 34).
2.2 Gemäss dem Gesuch der Beigeladenen vom 19. Juni 2019 hat der Rekurrent im vergangenen Jahr 2018 mehrfach Sachbeschädigungen begangen (Geschirr zerschlagen, Kunstwerke abgehängt, Autos zerschlagen) sowie wiederholt bedrohliches bzw. fremdaggressives Verhalten an den Tag gelegt (z.B. Betreuer im Wohnheim ins Gesicht geschlagen), in der Regel im Rahmen von episodischer Medikamenten-Malcompliance. Falls diese behaupteten Verhaltensweisen Straftatbestände erfüllen, dürfte es sich ausnahmslos um Antragsdelikte handeln (Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB oder Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB). Wenn der Rekurrent die Drohung sowie die Tätlichkeit oder einfache Körperverletzung an einer Person gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB sowie Art. 126 Abs. 2 StGB oder Art. 123 Ziff. 2 StGB begangen hätte oder einen grossen Schaden im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB (in der Regel mindestens CHF 10’000.– [vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3. S. 119]) verursacht hätte, würde er von Amtes wegen verfolgt. Entsprechende Umstände wurden aber nicht behauptet. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, und erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Beigeladenen behaupten nicht, dass eine antragsberechtigte Person innert drei Monaten seit Kenntnis vom Täter und den Taten Strafantrag gestellt habe. Aus der Erklärung im Gesuch vom 19. Juni 2019, es solle eine Strafanzeige als letztes Mittel bei wiederholten Vorfällen erstattet werden, ist vielmehr zu schliessen, dass bisher keine Strafanträge gestellt worden sind. Damit ist ein Strafverfahren gegen den Rekurrenten wegen der behaupteten Vorfälle im Jahr 2018 auch dann ausgeschlossen, wenn den Beigeladenen durch eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ermöglicht wird, diesbezügliche Angaben zu machen. Folglich ist die Entbindung vom Berufsgeheimnis insoweit zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nicht geeignet und damit nicht verhältnismässig. Gemäss der angefochtenen Verfügung geht es im vorliegenden Fall um Sachbeschädigung, Drohung und Tätlichkeiten. Dies könnte den Eindruck erwecken, dass die Entbindung auch für die behaupteten Vorfälle im Jahr 2018 gelten solle. Es ist deshalb klarzustellen, dass sie für diese Vorfälle nicht gilt.
2.3 Gemäss dem Gesuch der Beigeladenen vom 19. Juni 2019 hat der Rekurrent die Wände der Station S1 der UPK mit beleidigenden Botschaften beschriftet („SS“, „Sadisten“, „Nazi Schwein [Name des ambulanten Behandlers und einer Assistenzärztin]“, „Bringt Dr. [Name des früheren Behandlers] um“, „Terrororapie“, „Evil Babylon“). Aufgrund der telefonischen Angaben der Beigeladenen (Telefonnotiz vom 5. August 2019 [act. 8/14]) ist davon auszugehen, dass sich diese Vorfälle im Juni 2019 ereignet haben. Gemäss den Angaben der Beigeladenen im Gesuch vom 19. Juni 2019 wurden dadurch Schäden in Höhe von ca. CHF 10’000.– verursacht. Der Rekurrent behauptet, anlässlich einer Besprechung vom 18. Juli 2018 habe die UPK erklärt, die Beschriftungen an den Wänden hätten für ungefähr CHF 2’000.– übermalt werden können, und macht geltend, auch dieser Sachschaden sei nicht belegt. Im Übrigen bestreitet er die Darstellung der Beigeladenen nicht und gesteht ausdrücklich zu, die Wände der Station S1 der UPK beschriftet zu haben. Damit ist unter Vorbehalt der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) davon auszugehen, dass der Rekurrent einfache oder mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der UPK sowie einfache oder mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 176 StGB, Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 176 StGB oder Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB begangen hat. Dabei handelt es sich ebenfalls ausnahmslos um Antragsdelikte. Von einem grossen Schaden kann angesichts der unbestimmten Angaben im Gesuch vom 19. Juni 2019 und des Einwands des Rekurrenten nicht ausgegangen werden.
Falls noch kein Strafantrag gestellt worden ist, ist die Antragsfrist von drei Monaten inzwischen auch für die im Gesuch vom 19. Juni 2019 behauptete einfache oder mehrfache Sachbeschädigung zum Nachteil der UPK abgelaufen. Dies dürfte einem Strafverfahren gegen den Rekurrenten wegen dieses Delikts oder dieser Delikte aber nicht entgegenstehen. Die Antragsfrist ist zwar eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen und nicht erstreckt werden kann (Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., Art. 31 StGB N 5; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, a.a.O., Art. 31 N 1). Gemäss aktueller Lehre kann sie jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 31 N 1). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
Die UPK sind ein Unternehmen des Kantons Basel-Stadt in der Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt [ÖSpG, SG 331.100]). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach dem anwendbaren Recht. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ kompetent, das für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 85). Damit erscheint es möglich, dass die Beigeladenen als Oberärztin und Stationsleiter zur Ausübung des Antragsrechts der UPK zuständig sind. Im Strafantrag muss der Sachverhalt, für den die Strafverfolgung verlangt wird, umschrieben werden (Riedo, a.a.O., Art. 30 N 54). Unabhängig davon, ob die Beigeladenen selbst oder andere Personen für die Antragsstellung zuständig sind, müssen im Strafantrag Vorgänge geschildert werden, die vom Berufsgeheimnis im Sinn von Art. 321 Ziff. 1 StGB erfasst werden und durch die Beigeladenen wahrgenommen wurden. Da die Beigeladenen vor Ablauf der Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis gestellt haben, dürfte die UPK bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Entbindung durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Strafantragsfrist abgehalten werden. Folglich ist davon auszugehen, dass die UPK innert 30 Tagen nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht ein Fristwiederherstellungsgesuch und einen Strafantrag stellen können. Es erscheint offen, ob der ambulante Behandler und die Assistenzärztin als Geschädigte der behaupteten Ehrverletzungsdelikte bereits Kenntnis von den Taten und dem Täter haben. Falls nicht, hätte die Antragsfrist diesbezüglich noch gar nicht begonnen.
2.4 An der Verfolgung von Straftaten besteht zunächst ein öffentliches Interesse. Dieses ist bei Antragsdelikten zwar in der Regel geringer als bei Offizialdelikten, besteht grundsätzlich aber auch bei jenen (vgl. Riedo, a.a.O., Vor Art. 30 StGB N 12).
Die UPK als Geschädigte der behaupteten Sachbeschädigung sowie die Geschädigten der behaupteten Ehrverletzungsdelikte haben ein erhebliches privates Interesse daran, dass der Rekurrent für die nicht bestrittenen Verletzungen des Eigentums und der Ehre strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wird. Dazu ist es erforderlich, dass die Beigeladenen als leitende Angestellte der UPK den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu den behaupteten Delikten geben können. Die Bereitschaft des Rekurrenten, für den verursachten Sachschaden aufzukommen, beseitigt das Interesse an der strafrechtlichen Ahndung nicht. Nur die tatsächliche Schadensdeckung oder andere zumutbare Anstrengungen zum Ausgleich des Unrechts stellen gemäss Art. 53 StGB einen Strafbefreiungsgrund dar, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt, das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering ist und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
Gemäss den Angaben im Gesuch der Beigeladenen hat der Rekurrent im Jahr 2018 bereits mehrfache Sachbeschädigungen begangen und wiederholt bedrohliches bzw. fremdaggressives Verhalten gezeigt und sind die Angehörigen des Rekurrenten mit der Situation extrem überfordert. Der Rekurrent beruft sich betreffend die behaupteten Delikte aus dem Jahr 2018 zwar auf die Unschuldsvermutung, bestreitet die Darstellung der Beigeladenen aber in der Sache nicht und legt erst recht nicht dar, inwiefern diese unrichtig sein sollte. Damit kann für die Beurteilung der Interessen an der beantragten Entbindung vom Berufsgeheimnis auf die Angaben der Beigeladenen abgestellt werden. Aufgrund der wiederholten Vorfälle soll gemäss dem Gesuch der Beigeladenen als letztes Mittel eine Strafanzeige in Betracht gezogen werden. Unter diesen Umständen besteht ein erhebliches Interesse der UPK und ihrer Mitarbeitenden sowie der Angehörigen des Rekurrenten am Versuch, den Rekurrenten durch ein Strafverfahren und gegebenenfalls eine Strafe oder Massnahme von weiteren Straftaten abzuhalten. Auch dies setzt voraus, dass die Beigeladenen als leitende Angestellte der UPK den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu den behaupteten Delikten aus dem laufenden Jahr 2019 geben können. Dass die Anzeige und das Strafverfahren auch oder sogar primär dazu dienen sollen, weitere Vorfälle zu vermeiden und die Möglichkeit strafrechtlicher Massnahmen zu klären, bedeutet entgegen der Auffassung des Rekurrenten keineswegs, dass sie zu sachfremden Zwecken missbraucht würden. Bekanntlich dient das Strafrecht in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verhütung von Straftaten (vgl. BGE 120 IV 1 E. 2b S. 4; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 2 N 32).
Im Gesuch der Beigeladenen wird die zeitliche Dringlichkeit der Behandlung des Gesuchs unter anderem damit begründet, dass Klarheit hinsichtlich weiterer Behandlungsoptionen bei Bedarf nach längerfristiger geschlossener Unterbringung (z.B. forensische Massnahme) erlangt werden soll. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann daraus nicht geschlossen werden, mit dem Entbindungsgesuch bzw. der beabsichtigten Strafanzeige würden sachfremde therapeutische Zwecke verfolgt. Es ist legitim, dass sich die UPK und ihre Mitarbeitenden von einem Strafverfahren auch die Abklärung der Möglichkeit der Anordnung einer therapeutischen Massnahme erhoffen, sofern sich die Vorwürfe als zutreffend erweisen sollten. Ob eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall in Betracht kommt, ist im Entbindungsverfahren nicht zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann eine solche Massnahme aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die behaupteten Straftaten aus dem Jahr 2019 erfüllen als Vergehen die formellen Anforderungen an Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB. In der Regel darf dem Täter zwar keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., Art. 59 StGB N 46). Falls nur Straftaten von der Art der mutmasslich im Jahr 2019 begangenen drohen, mag die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme tatsächlich fraglich erscheinen. Unter besonderen Umständen kann der Betroffene künftig aber auch gefährlicher sein als anlässlich der Anlasstat und eine stationäre therapeutische Massnahme deshalb auch bei einer weniger erheblichen Anlasstat verhältnismässig sein (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 StGB N 42 und 45).
Es wäre unbillig, wenn das Arztgeheimnis dazu führen würde, dass während eines Klinikaufenthalts Teile des Strafgesetzbuches faktisch ausser Kraft gesetzt würden. Folgt man der Ansicht des Rekurrenten, so fiele der strafrechtliche Schutz des Eigentums und der Ehre der Mitarbeitenden, aber auch die Verfolgung von Todesdrohungen, die alle typischerweise einen Strafantrag voraussetzen, einfach dahin. Eine solche Einschränkung findet im Gesetz keine Stütze. Es besteht vielmehr ein erhebliches Interesse daran, dass der strafrechtliche Rechtsgüterschutz auch zugunsten der Klinik und ihres Personals durchgesetzt wird, gerade wenn Anzeichen für eine Eskalation bestehen. Vorliegend werden wiederholte Verstösse des Rekurrenten und eine extreme Überforderung seitens der Angehörigen glaubhaft geltend gemacht. Bei dieser Ausgangslage kommt die Strafanzeige einer ultima ratio gleich, so dass nicht von einer vorschnellen und (mit Bezug auf die Offenlegung von Klinikvorgängen) unverhältnismässigen Antragstellung gesprochen werden kann.
Da die Tätigkeit der Beigeladenen ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Rekurrenten voraussetzt, besteht sowohl ein Interesse des Rekurrenten als auch ein öffentliches Interesse daran, dass keine Berufsgeheimnisse offenbart werden (vgl. Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 2). Mehr kann auch aus dem vom Rekurrenten zitierten § 35 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) nicht abgeleitet werden. Gemäss dieser Bestimmung entfällt für Personen, deren behördliche oder dienstliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt, die Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO. Die mit dem besonderen Vertrauensverhältnis begründeten Geheimhaltungsinteressen werden im vorliegenden Fall allerdings durch die folgenden Umstände erheblich relativiert. Erstens geht es nicht darum, die Patientengeschichte vollständig zu offenbaren, sondern den Strafverfolgungsbehörden zum Zweck eines Strafverfahrens primär bloss die Tatsache des Arzt-Patientenverhältnisses, den Namen des Rekurrenten und die von diesem mutmasslich begangenen Straftaten bekannt zu geben. Zweitens hat der Rekurrent das Vertrauensverhältnis durch seine mutmasslichen Straftaten zum Nachteil der UPK selber in Frage gestellt. Der Rekurrent macht geltend, der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wirke immer noch stigmatisierend, weshalb er ein sehr grosses privates Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsache habe. Diesbezüglich ist relativierend festzuhalten, dass vorliegend nur die Offenbarung von Berufsgeheimnissen an die Strafverfolgungsbehörden zur Diskussion steht und deshalb nicht mit einer ernsthaften Gefährdung des Ansehens des Rekurrenten zu rechnen ist.
Unter den vorstehend dargelegten Umständen überwiegen die Interessen an der Entbindung der Beigeladenen vom Berufsgeheimnis die entgegenstehenden Interessen an der Wahrung des Berufsgeheimnisses deutlich. Folglich hat die Vorinstanz die Entbindung zu Recht erteilt.
2.5 Die Vorinstanz beschränkte die Entbindung vom Berufsgeheimnis auf Informationen, die für die Durchführung eines Strafverfahrens sachdienlich und unbedingt notwendig sind. An dieser Einschränkung ist festzuhalten. Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Entbindung für die behaupteten Vorfälle im Jahr 2018 nicht gilt (vgl. oben E. 2.2).
Gemäss der angefochtenen Verfügung dürfen Berufsgeheimnisse erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entbindung vom Berufsgeheimnis offenbart werden. Auch an dieser Einschränkung ist festzuhalten. Dabei sind die Beigeladenen darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft der Entbindung vom Berufsgeheimnis erst eintritt, wenn die Frist für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (vgl. VGE VD.2017.200 vom 22. Februar 2018 E. 11).
3.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2019 gehen diese aber zulasten des Staates.
3.2 Mit gleicher Verfügung vom 11. September 2019 hat der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auch die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, hat der Staat die Kosten der Verbeiständung ab der Einreichung des Gesuchs zu übernehmen, wobei auch die Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 122 I 322 E. 3b S. 326, 122 I 203 E. 2c S. 205; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 3). Ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f S. 208 f.; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4).
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Rückwirkung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden nicht behauptet. Mit der Honorarnote vom 21. Oktober 2019 macht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten für eine Besprechung am 18. Juli 2019 in der Klinik mit der Beiständin und der Beigeladenen betreffend Anzeige einen Zeitaufwand von 100 Minuten geltend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Aufwand im Zusammenhang mit der Rekursanmeldung vom 25. Juli 2019 stehen sollte oder für das Verfassen der Rekursanmeldung oder ‑begründung erforderlich gewesen sein sollte. Folglich ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Der übrige mit der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand im Umfang von 6.58 Stunden erscheint vertretbar. Multipliziert mit dem für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 200.– ergibt dies ein Honorar von CHF 1’316.–. Die mit der Honorarnote geltend gemachten Auslagen von CHF 33.70 sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zulasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘349.70, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 103.95, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
- Beigeladene 1 + 2
- Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.