|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2019.169
URTEIL
vom 10. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
Und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)
Eisengasse 8, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Verwaltungsrates der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) vom 20. August 2019
betreffend Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Unter dem Namen „[…]“ (hiernach Stiftung) besteht eine mit Urkunde vom […] gegründete Stiftung mit Sitz in Basel. Mit Verfügung vom 15. April 2019 suspendierte die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB, hiernach Rekursgegnerin) als zuständige Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat der Stiftung, bestehend aus A____ (Stiftungsratspräsident, Rekurrent) und B____, mit sofortiger Wirkung und setzte an deren Stelle eine amtliche Verwaltung ein. Gegen die Verfügung vom 15. April 2019 reichte der Rekurrent für die Stiftung mit Schreiben vom 24. April 2019 Rekurs ein, welchen der Verwaltungsrat der BSABB mit Entscheid vom 20. August 2019 abwies. Hiergegen richtet sich der vorliegende, am 28. August 2019 erhobene und mit Eingaben vom 26. und 27. September 2019 begründete Rekurs.
Erwägungen
1.
1.1 Per 1. Januar 2012 trat der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel in Kraft (BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag; SG 833.100, hiernach BSA-Vertrag). Mit diesem Vertrag wurden die bisherige BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt und das bisherige Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörden per 31. Dezember 2011 aufgehoben und in die BSABB überführt.
Gemäss § 1 des BSA-Vertrags ist die BSABB eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel. Verfügungen der BSABB im hier einschlägigen Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vertragskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden (§ 24 Abs. 2 BSA-Vertrag; § 19 Abs. 1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; SG 211.100]). Sitz der Stiftung, als deren Stiftungsratspräsident der Rekurrent amtete, ist Basel-Stadt, weshalb die Rechtspflegebestimmungen des Kantons Basel-Stadt zur Anwendung gelangen. Zu diesen zählen sowohl die Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) als auch diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100).
1.2 Im Unterschied zu Verfügungen der BSABB im Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, welche gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, enthält das Bundesrecht für die Aufsicht über die klassischen Stiftungen keine Regelung des Rechtsmittelweges. Eine besondere Regelung des Rechtsmittelwegs ist auch dem kantonalen Recht nicht zu entnehmen. Im Kanton Basel-Stadt verweisen die anwendbaren Bestimmungen vielmehr, wie bereits ausgeführt, auf die allgemeinen Rechtspflegebestimmungen.
1.3 Gemäss § 41 Abs. 2 OG können Verfügungen von Verwaltungseinheiten bei der nächsthöheren Behörde, Verfügungen des Regierungsrates und der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen bzw. des Büros des Grossen Rates beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht entschied, dass als erste Rekursinstanz der Verwaltungsrat der BSABB und als zweite, gerichtliche Rekursinstanz das Verwaltungsgericht über Rekurse gegen Verfügungen der BSABB urteilen (VGE VD.2012.212 vom 12. Dezember 2013 E. 1.1–1.4).
1.4 Zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist an sich das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG). Nach § 44 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist.
2.
2.1 Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des VRPG. Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG).
Vorliegend ist der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten gemäss seiner eigenen Feststellung, auf welche gemäss § 18 Satz 3 VRPG abgestellt werden kann, ohne dass bei der Vorinstanz ein Zustellnachweis eingeholt werden muss, am 21. August 2019 zugestellt worden. Daraus folgt, dass die Frist zur Begründung des Rekurses gemäss § 16 Abs. 2 VRPG am 20. September 2019 endete. Die Rekursbegründungen vom 26. und 27. September 2019 sind somit verspätet. Dies gilt umso mehr, als dem Rekurrenten gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Rekursanmeldung und der Rekursbegründung bekannt gewesen ist und ihn der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. September 2019 auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser Fristenlauf durch die parallel laufende Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht beeinflusst wird.
2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Rekurs infolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten von CHF 800.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat dem Rekurrenten CHF 400.– zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten von CHF 800.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat dem Rekurrenten CHF 400.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)
- Verwaltungsrat der BSABB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Dominique Meier
Rechtsmittelbelehrung
[…]