Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.183

 

URTEIL

 

vom 30. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[…]

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission

vom 15. August 2019

 

betreffend kantonale Steuern pro 2013 und 2014 (Erlass)

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) stellte sinngemäss ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2013 und 2014, welches mit Erlassentscheid der Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) vom 26. Juli 2018 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Rekurrent Einsprache, die mit Entscheid der Steuerverwaltung vom 26. Juli 2018 abgewiesen wurde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Präsidium der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission) mit Präsidialentscheid vom 15. August 2019 ab.

 

Hiergegen richtet sich der Rekurs des Rekurrenten vom 14. September 2019, mit welchem dieser sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den Erlass der Steuern pro 2013 und 2014 beantragt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung wurde verzichtet.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

1.2

1.2.1   Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu.

 

1.2.2   Der Rekurs muss gemäss § 171 Abs. 2 i.V.m. 164 Abs. 2 StG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die rekurrierende Partei muss in diesem Sinne beantragen, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern ist, und die tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte zur Begründung dieser Anträge nennen. Dabei hat sie sich zumindest konkret und genügend verständlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018, § 24 N 34). Aus der Rekursschrift muss zumindest hervorgehen, in welchen Teilen und weshalb die steuerpflichtige Person den angefochtenen Entscheid anficht (Biaggi, in: Tarolli Schmidt et al., Kommentar zum Schweizer Steuergesetz, Basel 2019, § 165 N 40). In diesem Sinne muss eine sachbezogene Begründung vorliegen (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 N 41). Diesen Anforderungen genügt die eingereichte Begründung knapp, obwohl – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – sich der Rekurrent nicht mit der zentralen Frage auseinandersetzt.

 

1.2.3   Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und insofern auch begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.4      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

 

2.

2.1      Die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung im Verfahren der kantonalen Steuern geschuldeten und noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person können gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde.

 

2.1.1   Eine Notlage gemäss § 201 Abs. 2 StG liegt vor, wenn der ganze geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder dann, wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss. Dies gilt allerdings nur beim Bezug von Sozialhilfeleistungen uneingeschränkt (zum Ganzen VGE VD.2016.145 vom 27. Februar 2017 E. 2.2, VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.2).

 

2.1.2   Die zweite Voraussetzung, nämlich die durch die Notlage bedingte grosse Härte für die steuerpflichtige Person, überschneidet sich weitgehend mit dem Kriterium der Notlage selber. Während unter dem Titel der Notlage einzig die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 N 30). Ob dies der Fall ist oder nicht, beurteilt sich primär aufgrund der konkreten Einzelfallsituation zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind (§ 148 Abs. 1 StV; vgl. zum Ganzen Beusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 167 N 14 ff.). Dabei werden insbesondere die Ursachen geprüft, die zur Notlage geführt haben. Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.3; StRKE Nr. 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra 2011, S. 331, 334). Dies wird in § 201a Abs. 1 StG konkretisiert: Danach kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat (lit. a), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt (lit. b), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (lit. c), während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubiger oder Gläubigerinnen bevorzugt behandelt (lit. d) oder überschuldet ist und ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern oder Gläubigerinnen zu Gute kommen würde (lit. e; zum Ganzen auch VGE VD.2016.145 vom 27. Februar 2017).

 

2.2      Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Steuererlass nicht gewährt werden kann, weil der Rekurrent überschuldet ist und ein Steuererlass im vorliegenden Fall aufgrund des Vorliegens eines Drittgläubigers zu einer Gläubigerbevorzugung führen würde (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Überschuldung des Rekurrenten ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Basel-Landschaft: Danach lauten auf ihn Verlustscheine in der Höhe von CHF 14'490.– für Schulden gegenüber dem kantonalen Sozialamt Basel-Landschaft (Vernehmlassung vom 18. Juni 2019, Beilage 8 [Vorakten Vorinstanz, S. 160]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, würde ein Verzicht der Steuerverwaltung auf die Steuerforderungen zur Bevorzugung eines anderen Gläubigers führen. Mit anderen Worten würde nicht der Rekurrent von einem Verzicht der Steuerverwaltung profitieren, sondern der andere Gläubiger, welcher beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren würde (angefochtener Entscheid, E. 4b; vgl. VGE VD.2012.101 vom 27. September 2012). Dass es sich beim Gläubiger um das kantonale Sozialamt Basel-Landschaft als öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts; die entsprechenden Forderungen stellen eigentliche Drittschulden dar (vgl. VGE VD.2014.174 vom 26. September 2014). Damit setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs überhaupt nicht auseinander. Auch ein anteiliger Verzicht des anderen Gläubigers, infolgedessen ein Erlass der Steuerforderungen im selben Umfang zu prüfen wäre, wird vom Rekurrenten nicht behauptet und schon gar nicht nachgewiesen.

 

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Der Rekurs ist als aussichtslos anzusehen (vgl. etwa VGE VD.2018.189 E. 2.1 und VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4), weshalb dem Rekurrenten unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Tobias Calò

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.