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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.184
URTEIL
vom 2. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. September 2019
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (Feriengestaltung)
Sachverhalt
C____, geboren am […] 2012, ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin) und von B____ (Beigeladener). Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu. Die Mutter lebt mit ihrem Sohn in Basel, der Vater derzeit auf […]. Mit E-Mail vom 24. Juni 2019 stellte der Beigeladene bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Kindesschutzbehörde, KESB) den Antrag auf Regelung des Ferienrechts für sich und seinen Sohn, weil er die Weihnachtsferien gerne mit ihm in D____ verbringen wolle, womit die Kindsmutter aber nicht einverstanden sei. Nachdem in einem gemeinsamen Gespräch mit den Eltern keine Einigung bezüglich dieser Ferien hat erzielt werden können und nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs für beide Eltern sprach die Kindesschutzbehörde dem Kindsvater mit Entscheid vom 5. September 2019 das Recht zu, die Weihnachtsferien 2019 mit C____ zusammen in D____ zu verbringen. Die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 13. September 2019 erhobene Beschwerde der Kindsmutter. Die Beschwerdeführerin beantragt damit die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Kindesschutzbehörde beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags hörte der Instruktionsrichter C____ zur Frage der strittigen Ferien mit seinem Vater an. Mit Eingabe vom 7. November 2019 replizierte die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde. Der Kindsvater verzichtete darauf, sich im Verfahren vernehmen zu lassen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, Mutter und Inhaberin der gemeinsamen elterlichen Sorge von C____ ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4 Das Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). Vorliegend ist C____ am 16. Oktober 2019 zur strittigen Ferienregelung angehört worden.
2.
2.1 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, "da keine Auseinandersetzung mit meinen berechtigten Argumenten erkennbar sei." Der Entscheid verletze die gesetzliche Begründungspflicht.
2.2 Aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (vgl. zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 343 ff.).
2.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid eingehend begründet, worauf bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zurückzukommen ist. Sie hat die Standpunkte der Parteien einlässlich zusammengefasst (vgl. Sachverhalt E. 4 f.). Auf dieser Grundlage hat die Kindesschutzbehörde das Kindeswohl im Zusammenhang mit der strittigen Ferienreise in seinen Erwägungen beurteilt. Daraus geht klar hervor, wovon sie sich bei ihrer Beurteilung hat leiten lassen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht zu erkennen.
3.
3.1 In der Sache hat die Vorinstanz erwogen, dass die Eltern bisher einvernehmliche Ferienregelungen hätten treffen können. Die von der Beschwerdeführerin nun gegen die vom Kindsvater geplante Reise nach D____ geäusserten Bedenken seien zum Teil nachvollziehbar und würden von der KESB anerkannt. Die Reise nach D____ mit dem Vater stelle für das reisegewohnte Kind aber keine Kindswohlgefährdung dar. Beide Eltern seien daran interessiert, mit C____ zusammen zu reisen und ihm verschiedene Orte und Länder dieser Welt zu zeigen. Er sei daher weite Reisen gewohnt und die zusätzliche Belastung einer Impfung sei ihm zuzumuten. Die von den Eltern gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge verlange auch Kompromissbereitschaft. Es sei beiden Elternteilen zuzutrauen, dass sie sich während ihrer Betreuungszeit verantwortungsvoll um C____ kümmern. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kindsvater die Verantwortung für C____ während den Ferien in D____ übernehmen könne. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Reise von C____ mit seinem Vater nach D____ sprächen. Schliesslich äussert die Kindesschutzbehörde ihren Wunsch, dass die Eltern ihre Streitigkeiten bezüglich der Ferienregelung zukünftig wieder einvernehmlich regeln könnten, entspreche es doch nicht der gesetzlichen Aufgabe der Kindesschutzbehörde als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung zu stehen. Vielmehr seien Eltern verpflichtet, sich zum Wohl des Kindes rechtzeitig zu einigen.
3.2 Mit ihrer Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin zwar, dass sie und der Kindsvater es lieben würden, ihrem Sohn die Welt zu zeigen. Es sei ihr aber wichtig, dass dies für C____ und sie in einem möglichst stressfreien Rahmen, in Berücksichtigung des Alters und in Vermeidung einer Überforderung des Kindes geschehe. Seit Anfang dieses Jahres habe C____ schon sehr viele Flugreisen unternommen. Der im August erfolgte Wechsel in die Schule und der Wegzug des Kindsvaters nach Guernsey brächten bereits Veränderungen in C____s Lebensumständen und weitere Reisen mit sich. Eine Ferienreise nach D____ sei mit einer Zeitverschiebung von fünf Stunden und einer Flugdauer von je fast zwölf Stunden verbunden. Sie habe bereits nach den Reisen nach Australien und Seattle den Jetlag, die Müdigkeit und Wiedereingewöhnung von C____ während mehreren Tagen bis hin zu einer Woche erlebt, was auch bei den Weihnachtsferien ihr überlassen werde. Zudem sei es an Weihnachten in der Schweiz Winter, in D____ aber sommerlich heiss. Hinzu komme jeweils ein fast zweistündiger Transfer zur Familie der zu besuchenden Nachbarn. Schulferien sollten der Erholung dienen. Dieser Erholungseffekt würde durch die Zeit- und Klimaumstellung in Frage gestellt. Zudem werde für D____ vor Antritt einer möglichen Reise eine Impfung gegen Gelbfieber dringend empfohlen, was eine körperliche Belastung darstelle und möglicherweise mit Nebenwirkungen verbunden sein könne. Weiter zähle D____ gemäss den Sicherheitsempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des deutschen Auswärtigen Amtes nicht zu den sichersten Reiseländern. Die Reise stelle eine Überanstrengung des Kindes und damit eine Kindeswohlgefährdung dar. Dass der Vater die Verantwortung für die D____reise übernehmen könne, sei eine schlichte Behauptung. In der Vergangenheit habe es im Kontakt zwischen Vater und Sohn immer wieder Momente und Situationen gegeben, welche das Kind überfordert hätten. Als Beispiele nennt sie ein eigenes Natel, Erziehungsmassnahmen im Sinne von Belohnen und Bestrafen bis hin zum Anschauen von Kriegsdokumentarserien. Eine deshalb von ihr angeregte psychologische Beratung der Eltern sei vom Kindsvater abgebrochen worden. Zumal für die Reise keine dringende Notwendigkeit bestehe, sei es daher weder angemessen noch verantwortungsvoll, C____ an Weihnachten nach D____ reisen zu lassen. Es sei unverständlich, warum eine angeordnete Beratung nach dem Wegzug des Kindsvaters nicht mehr in Betracht gezogen worden sei, zumal Counselling- und Consultingdienstleistungen auch "remote, z.B. telefonisch," wahrgenommen werden könnten. So hätten die Eltern gemeinsam ein "Guideline Framework" erarbeiten können, welche Länder und Reisen in welchem Umfang und Ausmass für C____ je nach Alter angemessen seien. Der Entscheid über diese Reise habe nun für den Beigeladenen "richtungsweisenden Charakter", sehe er sich doch dadurch darin bestätigt, dass alle seine Entscheide richtig seien, womit "auch für weitere anstrengende und für C____ überfordernde Reisen die Tür geöffnet" werde. Umso wichtiger sei es, auf eine langfristige Einigung hinzuwirken.
3.3 Soweit die Rekurrentin in diesem Zusammenhang zunächst in formeller Hinsicht rügt, es sei versäumt worden, eine neutrale Einschätzung der beratenden Psychologin einzuholen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der nachfolgend darzulegenden rechtlichen Prüfung ist der Verzicht der Vorinstanz auf weitergehende Untersuchungen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Situation von der Vorinstanz gerade durch die diplomierte Psychologin [...] vorgenommen worden ist. Auf die unsubstantiierte Kritik der Beschwerdeführerin an deren Person braucht nicht weiter eingetreten zu werden, zumal den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine nicht umfassende und objektive Prüfung der Sache entnommen werden können.
3.4 Wie die Vorinstanz zwar zutreffend feststellte, wäre eine gemeinsame Einigung der Eltern über die Ferienreisen einer behördlichen Regelung bezüglich der streitgegenständlichen Reise vorzuziehen. Da die Eltern dazu offensichtlich aber nicht in der Lage sind und die Regelung der bald bevorstehenden Ferienreise dringend erscheint, führt kein Weg an einem gerichtlichen Entscheid über die streitgegenständliche Ferienreise vorbei, soll nicht einseitig dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen entsprechenden Verzicht entsprochen werden.
3.5 C____ lebt in der faktischen Obhut seiner Mutter. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB steht daher dem Kindsvater, dem die Obhut nicht zusteht, und seinem Sohn ein gegenseitiger Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr zu. Im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Kontaktrechts haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 ZGB). Innerhalb dieses Rahmens sind aber sowohl die obhutsberechtigte Kindsmutter wie auch der besuchsberechtigte Kindsvater grundsätzlich frei in der Gestaltung der ihnen obliegenden Betreuung des Kindes, soweit diese der Pflege und Entfaltung der persönlichen Beziehung zwischen Elternteil und Kind dient (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 273 ZGB N 138). Vorliegend wird das Ferienrecht des Kindsvaters über die Weihnachtsferien nicht bestritten. Strittig ist einzig die vom Kindsvater getroffene Wahl der Feriendestination. Auch in der Gestaltung des Ferienkontakts ist der besuchsberechtigte Elternteil grundsätzlich frei. Im Rahmen des ihm zustehenden Ferienrechts darf er das Feriendomizil grundsätzlich frei wählen. Erlaubt sind deshalb auch Reisen ins Ausland, soweit damit nicht das Kindeswohl in Gefahr gebracht wird (Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, Zürich 2015, Rz. 393, 410). Nur wo sich die Ausübung dieses persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt, kann die Kindesschutzbehörde den besuchs- und ferienberechtigten Elternteil ermahnen oder ihm Weisungen erteilen (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Liegt bei Uneinigkeit der Eltern keine Kindeswohlgefährdung vor, bietet das Gesetz hingegen keine Möglichkeiten für einen behördlichen Entscheid oder für Kindesschutzmassnahmen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 19 165 vom 27. August 2019 E. 8.3).
Es stellt sich daher die Frage, ob die Reise nach D____ eine Kindeswohlgefährdung darstellt, welche dem besuchsberechtigten Elternteil in gleicher Weise wie dem obhutsberechtigten Elternteil behördlich untersagt werden könnte. Eine solche Kindeswohlgefährdung kann etwa in der Überanstrengung des Kindes durch die Gestaltung des Besuchs- und Ferienkontakts liegen (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 274 ZGB N 26; Büchler, in: FamKomm Scheidung Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 274 ZGB N 7).
3.6 Interkontinentale Reisen insbesondere in andere Zeit- und Klimazonen strengen ein siebenjähriges Kind sowohl in körperlicher wie auch in emotionaler Hinsicht zweifellos an. Selbst wenn diese Anstrengung gerade auch wegen des üblichen Jetlags über die Feriendauer hinaus Wirkung zeigen dürfte, kann daraus aber noch keine Kindeswohlgefährdung abgeleitet werden. Zwar wird C____ mit der strittigen Reise innert eines Jahres drei Interkontinentalreisen bestreiten, dennoch kann nicht von einer Überanstrengung des Kindes ausgegangen werden, wie dies bei regelmässigen, auch kürzeren Reisen eintreten könnte. Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem Kind solche Reisen unternimmt und mit C____ im Sommer dieses Jahres nach Seattle gereist ist. Daran ändert auch nichts, dass für die Reise eine vorgängige Impfung des Kindes gegen Gelbfieber dringend empfohlen wird. Auch wenn tatsächlich in sehr seltenen Fällen erhebliche Nebenwirkungen auftreten können, kann in einer solchen Impfung allein keine Kindeswohlgefährdung erblickt werden. Es liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Eltern, dieses Risiko abzuwägen und zu entscheiden, ob sie dieser Empfehlung nachkommen möchten.
Festzustellen ist zwar, dass C____ selber anlässlich seiner Anhörung durch den Instruktionsrichter zum Ausdruck gebracht hat, die vom Vater gewünschte Reise nicht unternehmen zu wollen, da die Reise zu lang sei. Zu beachten ist dabei aber, dass das Kind bisher mit seinem Vater über die Reise selbst nicht gesprochen hat. Aufgrund seines Alters wird der Kindsvater in gleicher Weise wie die Kindsmutter zu entscheiden haben, inwieweit er seinen Sohn in die Ferienplanung einbeziehen und seinen Wünschen entsprechen möchte. Gründe, welche eine eigentliche Kindeswohlgefährdung durch die geplante Ferienreise begründen könnten, hat C____ aber keine genannt. Für das Gericht folgt aus dieser pauschal ablehnenden Stellungnahme des siebenjährigen Kindes aber nicht, dass dem Kindsvater die von ihm beabsichtigte Reise untersagt werden könnte. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, wie auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung als eines von mehreren Kriterien gewichtet werden (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4 m.H. auf Schreiner, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anh. Psych N 142 m.w.H.).
Schliesslich kann auch aus der Sicherheitslage in D____ nicht auf eine allgemeine Kindeswohlgefährdung im Falle einer zweiwöchigen Ferienreise geschlossen werden. C____ wird in Begleitung seines Vaters reisen, dem die Verantwortung für seinen Sohn übertragen sein wird. Es ist notorisch, dass das Risiko einer Ferienreise mit erhöhtem Sicherheitsrisiko durch die Wahl der besuchten Orte und Gegenden wesentlich beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin vermag nicht substantiiert darzulegen, dass eine besondere Gefahr besteht, dass der Beigeladene mit seinem Sohn ausserhalb der üblichen Touristenaufenthaltsregionen besonders gefährdete Gegenden zu besuchen beabsichtigt. Die von der Beschwerdeführerin angefügten Beispiele einer angeblich nicht angemessenen Betreuung seines Sohnes durch den Kindsvater in Wahrnehmung seines Kontaktrechts geben keinen Anlass, an der Ausübung der diesbezüglichen elterlichen Verantwortung durch den Beigeladenen zu zweifeln. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz daher von der Wahrnehmung dieser Verantwortung durch den Kindsvater ausgehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung der Reise für die Prüfung der Berechtigung des Kindsvaters, mit seinem Sohn eine Ferienreise nach D____ zu unternehmen, irrelevant. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob hierfür eine Notwendigkeit besteht. Wie ausgeführt ist es vielmehr Sache der betreuungsberechtigten Eltern, über die Gestaltung ihrer Betreuung zu entscheiden. Das Gericht hat sich daher über den Sinn dieser Ferienreise auch in Kombination mit den sonst von den Eltern mit ihrem siebenjährigen Sohn unternommenen Reisen in ferne Länder nicht weiter auszusprechen. Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung von Kindern lassen behördliches Eingreifen nur dort zu, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 19 165 vom 27. August 2019 E. 8.4).
3.7 Daraus folgt, dass die vom Kindsvater in Ausübung seines Ferienrechts geplante Ferienreise keine Kindeswohlgefährdung darstellt. Es besteht daher keine Grundlage, ihm diese Reise behördlich zu verbieten.
4.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.