Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2019.187

 

URTEIL

 

vom 1. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger  

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 9. März 2020)

 


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 6. August 2019 verlangte A____ (Gesuchsteller) vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) die kosten- und entschädigungsfällige Feststellung, dass sich der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit der Nichtbehandlung seiner Eingabe vom 24. Juli 2019 der Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe. Zudem beantragte er die Anweisung der Vorinstanz, ihm umgehend Anwaltsbesuche ohne Trennscheibe zu ermöglichen. Den in diesem Verfahren gestellten Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das JSD mit Zwischenentscheid vom 12. September 2019 ab und verpflichtete ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 700.– innert einer einmal erstreckbaren Frist bis zum 11. Oktober 2019. Den gegen diesen Zwischenentscheid erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2020 ab. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Mit Gesuch vom 30. Juli 2020 ersuchte der Gesuchsteller noch während seines Strafvollzugs um Erlass dieser Gebühr. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. August 2020 unter Hinweis auf die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, stundete ihm aber die geschuldete Urteilsgebühr bis Ende September 2021 und mithin bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug.

 

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 stellte der Gesuchsteller erneut ein Erlassgesuch beim Appellationsgericht. Die Begründung des Gesuchs ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Für einen nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Dies ist bezüglich der mit Urteil VD.2019.187 vom 9. März 2020 dem Gesuchsteller auferlegten Gebühr von CHF 500.– der Fall. Damit ist auf das Gesuch einzutreten.

 

2.

2.1      Der nachträgliche Erlass rechtskräftig verlegter Verfahrenskosten wird weder im Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) noch im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VWVG, SR 172.021), auf welches in § 21 VRPG subsidiär verwiesen wird, explizit geregelt. Für den nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten in verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren kann daher in analoger Anwendung auf die zivilprozessuale Regelung zurückgegriffen werden.

 

2.2      Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.1, DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1, DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE ZB.2020.6 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1, BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.1, DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1, DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5; Urwiler/Grüter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 4). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE ZB.2020.6 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1, BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.1, DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1, DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2; Urwiler/Grüter, a.a.O., Art. 112 N 4). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel, für welches Kosten erhoben worden sind, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen ist (AGE ZB.2020.6 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1, DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1, DG.2016.18 vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Auch auf Stundung besteht kein gesetzlicher Anspruch (AGE DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1; Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Sie kann angebracht sein, wenn dadurch die Aussichten, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, verbessert werden (AGE DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1; Jenny, a.a.O., Art. 112 N 4) bzw. wenn die kostenpflichtige Partei glaubhaft macht, dass sie in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten steckt (AGE DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1).

 

2.3      Vorliegend hat der Gesuchsteller bereits mit seinem Rekurs im Verfahren VD.2019.187 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Dieses ist mit dem Urteil VD.2019.187 vom 9. März 2020 beurteilt worden. Das Verwaltungsgericht erwog dabei, dass bereits bei summarischer Beurteilung der beim Justiz- und Sicherheitsdepartement erhobene Rekurs als aussichtslos erscheine, weshalb dieses sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht abgewiesen habe. Daher erweise sich auch der Rekurs gegen diesen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements als aussichtlos. Dieser Kostenentscheid kann mit einem nachträglichen Gesuch um Kostenerlass nicht nachträglich umgangen und erneut in Frage gestellt werden. Ein nachträglicher Erlass wäre daher nur unter den Voraussetzungen einer Revision dieses Kostenentscheides möglich. Eine solche ist in Anwendung von § 21 VRPG unter den Voraussetzungen von Art. 66 bis 68 VwVG möglich. Der Rekurrent bezieht sich aber auf keine der dort geregelten Revisionsgründe. Solche sind auch nicht ersichtlich. Er bezieht sich allein auf seine «Notlage» aufgrund seiner vierjährigen Haft. Er sei in der «Jobbranche nicht attraktiv», habe eine eigene Wohnung und wohne nicht mehr mit seinen Eltern zusammen und gehe momentan nur einem 50%-Pensum nach. Da nach dem Gesagten bereits mit dem Kostenentscheid im Urteil VD.2019.187 vom 9. März 2020 nicht auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers abgestellt und dieses allein aufgrund der Aussichtslosigkeit seines prozessualen Verhaltens abgewiesen worden ist, könnte er auch aus einer Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es braucht daher nicht näher geprüft zu werden, inwieweit es ihm heute weiterhin unmöglich oder unzumutbar ist, die ihm auferlegte Gebühr von CHF 500.– zu leisten.

 

2.4      Daraus folgt, dass das Erlassgesuch abzuweisen ist. Eine Stundung wird weder explizit verlangt noch sind nach seiner Haftentlassung nach dem Gesagten und nach Massgabe der Höhe der streitgegenständlichen Gebühr Gründe ersichtlich, welche sie rechtfertigen könnten.

 

3.

Insgesamt ist damit das Gesuch des Gesuchstellers vom 17. Oktober 2022 um Erlass der Gerichtskosten des Urteils VD.2019.187 vom 9. März 2020 abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für diesen Entscheid kann vorliegend verzichtet werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.