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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.194
URTEIL
vom 13. März 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladene
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Oktober 2019
betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft und auf Mandatsträgerwechsel
Sachverhalt
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt vom 27. März 2019 wurde für B____, geboren am [...], eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet. Die Beiständin, C____, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), erhielt die Aufgabenbereiche Finanzen/Administration, Wohnen, Gesundheit (ohne Kompetenz, bei Urteilsunfähigkeit über medizinische Massnahmen zu entscheiden) und Soziales übertragen. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 wurde eine teilweise Sicherung des Vermögens der Verbeiständeten vorgenommen und die Zugriffsrechte zu deren Konten geregelt.
Nachdem A____ (Beschwerdeführerin), die Tochter von B____, bereits mit E-Mail an die KESB vom 25. Juli 2019 eine Beschränkung der Beistandschaft auf die Finanzadministration beantragt hatte, verlangte sie mit E-Mail vom 9. September 2019 die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft und den Zugriff auf die Konten, die Finanzen und auf das Vermögen ihrer Mutter. Demgegenüber beantragte die Beiständin mit Schreiben vom 9. September 2019 bei der KESB die Erweiterung der bestehenden Beistandschaft. Es sei ihr die Kompetenz zu erteilen, im Falle der Urteilsunfähigkeit von B____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Zudem beantragte sie die Sperrung sämtlicher auf die Verbeiständete lautender Konten bei der Basler Kantonalbank (BKB) sowie ihres Mieterkautionssparkontos bei der Raiffeisenbank. Mit superprovisorischem, befristetem Entscheid vom 10. September 2019 hat die KESB sämtliche auf B____ lautenden Konten gemäss Art. 445 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 3 ZGB gesperrt.
Anlässlich einer Besprechung vom 25. September 2019 mit der KESB machte die Beschwerdeführerin geltend, sich genügend um die Angelegenheiten ihrer Mutter kümmern zu können. Nach weiteren Abklärungen wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der für B____ bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 (Ziff. 1) wie auch den Antrag auf Mandatsträgerwechsel ab (Ziff. 2). Gleichzeitig wurde der Beiständin gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, die Wohnräume von B____ zu betreten (Ziff. 3). Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB wurde ihr im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft im Aufgabenbereich Gesundheit neu die Aufgabe übertragen (Ziff. 4),
- für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
- allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
- insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von B____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen.
Weiter wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit von B____ hinsichtlich Vorbereitungshandlungen bezüglich einer möglichen Ausreise aus der Schweiz (insbesondere der Beschaffung von entsprechenden Visa und Buchungen von Car-, Zugs-, Schiffs- und Flugreisen) entzogen (Ziff. 5). Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) wurden ihr, ohne Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit, der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Dies betrifft nicht das von der Beiständin zu bezeichnende Konto, mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen, die der Verbeiständeten zur freien Verfügung stehen.
Es wurde festgestellt, dass unter Vorbehalt anderer Entscheide der KESB, der Beistandsperson gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt (Ziff. 6). Die Beiständin wurde zur zweijährlichen Berichterstattung über ihre Amtsführung und Abrechnung verpflichtet (Ziff. 7). Der Verbeiständeten wurde gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG 212.410) eine Gebühr von CHF 400.– auferlegt (Ziff. 8) und es wurde einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Darin hält sie an ihrem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft fest. Zudem beantragt sie damit sinngemäss einen Mandatsträgerwechsel auf sich selber. Die KESB hält in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2019 an der bestehenden Beistandschaft fest. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2019 und nahm mit Eingaben vom 23. und 29. Januar 2020 erneut zur Sache Stellung.
Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7001, 7084; Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 32 f.; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 24; Rosch, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 419 ZGB N 7; Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 390 ZGB N 27; VGE VD.2014.10 vom 24. Juni 2014 E. 1.1; VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; VD.2013.6 vom 19. Februar 2013 E. 2.2). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin als Tochter der verbeiständeten Person grundsätzlich zur Beschwerde befugt.
1.3 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4 und N 9). Das Verwaltungsgericht prüft dabei einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Die Beschwerde wurde gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben und begründet, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Aufrechterhaltung der Beistandschaft machte die Vorinstanz geltend, aus der neuropsychologischen Untersuchung vom 9., 10. und 11. September 2019 gehe hervor, dass B____ an einer dementiellen Erkrankung leide und ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf die finanzadministrativen Angelegenheiten und bezüglich ihrer Wohnform nicht mehr gegeben sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ausgeschlossen, dass sie ihre Angelegenheiten wieder selbständig erledigen könnte. Der von der Beschwerdeführerin angedachte Mandatsträgerwechsel auf sie selber stehe ausser Frage. In der bisherigen Mandatsführung habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder bezüglich finanzieller Angelegenheiten noch bezüglich gesundheitlicher Angelegenheiten im Sinne ihrer Mutter gehandelt habe. So habe sie bisher von den finanziellen Mitteln ihrer Mutter gelebt. Ebenso habe sie bisher die Zusammenarbeit von Hausärztin, Spitex und Beiständin verunmöglicht.
2.2 Im vorliegenden Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin den Schwächezustand und die Hilfsbedürftigkeit ihrer Mutter nicht. Sie macht aber weiterhin geltend, sich in Zukunft selber um den finanziellen Bereich ihrer Mutter kümmern zu können. Sie macht eine «massive Rufschädigung» ihres Namens geltend, bei dem es sich um eine «geschützte Marke» handle. Sie bräuchten und wollten keine Drittpersonen im finanziellen Bereich und schon gar nicht solche nicht vertrauenswürdigen Menschen. Ihre Mutter werde schliesslich nur noch wenn nötig von fachkompetenten Ärzten betreut, da sie die Hausärztin wegen Misshandlung auch hätten anzeigen müssen.
3.
3.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf.
3.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft zur Änderung des ZGB, a.a.O., BBl 2006 S. 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12; VGE VD.2019.12 vom 5. November 2019 E. 2.3). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).
3.3
3.3.1 Gemäss der neuropsychologischen Untersuchung des [...] Spitals vom 9.‑11. September 2019 (act. 4, S. 37 ff.) bestehe aufgrund der Fremdanamnese, des klinischen Eindrucks sowie den kognitiven Defiziten der Mutter weiterhin der Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung, am ehesten eine Alzheimer-Demenz mit vaskulärer Beteiligung (Leukenzephalopathie). Der Schweregrad der kognitiven Beeinträchtigungen entspreche einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung. Der Schweregrad der Demenz werde aufgrund des hohen Unterstützungsbedarfs im Alltag als mittelschwer bis schwer beurteilt. Zurzeit seien die kognitiven Voraussetzungen (Erkenntnisfähigkeit/Wertungsfähigkeit) und voluntativen Komponenten (Willensbildung/Willenskraft) der Urteilfähigkeit bezüglich der Wohnsituation wie auch bezüglich der Finanzen und der administrativen Aufgaben nicht gegeben. Daraus folgt der unbestrittene Schwächezustand und die unbestrittene Hilfsbedürftigkeit der Verbeiständeten.
3.3.2 Strittig ist dagegen, inwieweit dieser Hilfsbedürftigkeit auch von der Beschwerdeführerin als Tochter der Verbeiständeten begegnet und deren Unterstützung durch sie gewährleistet werden kann.
3.3.2.1 Noch bei der Errichtung der Beistandschaft mit Entscheid vom 27. März 2019 und mithin vor dem Eintritt ihrer Obdachlosigkeit war eine solche Unterstützung ihrer Mutter für die Beschwerdeführerin noch kein Thema. Sie wurde damals in das Verfahren der Errichtung der Beistandschaft einbezogen. Dabei erklärte sie sich mit der Errichtung einer Beistandschaft mit den Aufgabenbereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales und Finanzadministration einverstanden und stellte sich auf den Standpunkt, ihre Mutter hätte schon lange Unterstützung gebraucht (Aktennotiz vom 18. März 2019 [act. 4, S. 103]).
3.3.2.2 Erst nach erfolgter Errichtung der Beistandschaft und ihrem Einzug bei ihrer Mutter stellte sich die Beschwerdeführerin dann auf den Standpunkt, die Unterstützung ihrer Mutter selber vornehmen zu wollen. Mit ihrem Antrag vom 9. September 2019 (act. 4, S. 51 ff.) wies die Beiständin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Mandatsbeginn obdachlos sei und keinerlei finanzielle Unterstützung erhalte, da sie sich nicht bei der Sozialhilfe oder beim Arbeitsamt anmelden möchte. Sie wohne seit Anfang Juni 2019 bei ihrer Mutter, wo sie das Schlafzimmer der Mutter bezogen habe, während die Mutter seither im kleineren Gäste-Büro-Zimmer auf einem kleineren Schrankbett mit dem Hund ihrer Tochter schlafe. Im Juni 2019 habe sie ohne Ankündigung oder Anfrage bei der Beiständin den Mahlzeitendienst auf zwei Menüs aufgestockt und andererseits am 27. Juni 2019 die Spitex aufgefordert, nur noch einmal täglich für Pflege zu kommen und auch keine Einkäufe mehr zu tätigen. Stattdessen sollte das Einkaufsgeld für den Lebensunterhalt auf ein Konto der Beschwerdeführerin bezahlt werden, damit sie gleich für sich und die Mutter einkaufen könne. Mit der Übernahme der Versorgung ihrer Tochter und der Vornahme der Einkäufe durch sie habe sich die Verbeiständete aufgrund der aktuellen und scheinbar vorübergehenden misslichen finanziellen Situation der Tochter einverstanden erklärt. Die Beschwerdeführerin habe aber darauf bestanden, die Haushaltshilfe der Spitex beizubehalten, da sie nicht in der ganzen Wohnung putzen könne. Schliesslich wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Einnahme der von der Hausärztin verschriebenen Schmerzmittel gegen die Schulterbeschwerden durch ihre Mutter und eine baldige Abklärung für eine Schulter-Prothese. In Absprache mit der Verbeiständeten sei daher der Einsatzplan der Spitex abgeändert und beschlossen worden, mit den medizinischen Massnahmen abzuwarten. In der Folge habe die Beschwerdeführerin der Spitex den Zugang zur Wohnung verweigert und ohne Rücksprache einen Operationstermin für eine Schulter-Prothese organisiert, ohne gegenüber dem Orthopäden die Demenzerkrankung und die starke Osteoporose der Mutter zu erwähnen. Aufgrund der Gefahr eines möglichen Delirs durch die Vollnarkose bei Demenzerkrankungen und wegen der Osteoporose habe der Termin in der Folge verschoben werden können. Zudem empfahl die Hausärztin eine Zweitmeinung einzuholen, was beides von der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert worden sei. Weiter habe die Spitex berichtet, dass sie weiterhin von der Beschwerdeführerin nicht in die Wohnung gelassen und beleidigt werde. Zudem dürften auch Medikamente nicht abgegeben werden. Auch die Liegenschaftsverwaltung habe der Beiständin von Reklamationen über das Verhalten der Beschwerdeführerin berichtet.
An einem Termin für einen «runden Tisch» am 23. Juli 2019 zur Besprechung der Situation sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen (Antrag Beiständin vom 9. September 2019 [act. 4, S. 52 f.]). Die Verbeiständete habe sich dabei über die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Färbung ihrer Haare beschwert. Zudem wurden ihr die neuen Sandalen, die sie mit der Beiständin gekauft habe, weggenommen. Sie sah deprimiert, angeschlagen und körperlich etwas eingefallen aus. Sie erklärte sich mit dem Einholen einer Zweitmeinung bezüglich der vorgesehenen Operation einverstanden und äusserte ihren Willen, bei ihrer Hausärztin D____ bleiben zu wollen. Sie fühle sich nicht wohl zuhause und wolle, dass ihre Tochter wieder ausziehe. Ihre Tochter gehe auch gar nicht einkaufen, sodass sich auch im Kühlschrank eine gähnende Leere präsentiert habe. Gegenüber der Beiständin, im Beisein der Verbeiständeten, habe die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2019 erwähnt, nach Los Angeles ausreisen und dort mit ihrer Mutter in ein grosses Haus ziehen zu wollen, wohingegen die Verbeiständete erklärt habe, ihren Lebensabend auf keinen Fall dort verbringen zu wollen. In einer E-Mail vom 9. August 2019 erwähnte die Beschwerdeführerin erneut, dass sie mit ihrer Mutter bald ausser Landes sein werde. Die Schulteroperation habe darauf am 23. August 2019 erfolgreich durchgeführt werden können.
Ab September 2019 habe die Beschwerdeführerin mehrmals bei der Basler Kantonalbank Vollmacht und Zugriff zu den Konten ihrer Mutter verlangt, ohne auf den Bestand einer Beistandschaft hinzuweisen. Zudem habe sie dies auch gegenüber der Beiständin verlangt. Gemäss Auskunft der Spitex habe die Verbeiständete nie eine besonders enge und harmonische Beziehung zu ihrer Tochter gehabt und vor deren Obdachlosigkeit auch nicht viel Kontakt zu ihr gepflegt. Aufgrund ihrer starken Demenz und ihrem gutmütigen sowie auch sensiblen Charakter könne sie sich gegenüber der Tochter nicht wehren und scheine durch die kognitive Einschränkung aktuell sehr manipulierbar zu sein.
3.3.2.3 Die Beschwerdeführerin hat sich bei ihrer Anhörung vom 25. September 2019 (Aktennotiz KESB [act. 4, S. 44 f.]) durch die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass die Hausärztin, die involvierte Spitex und die Beiständin zum Leidwesen ihrer Mutter gehandelt hätten, sie könne all diese Aufgaben übernehmen. Weiter meint die Beschwerdeführerin, sie wolle mit den finanziellen Mitteln der Mutter auch für sich selber sorgen. Da sie kein Einkommen habe, habe sie Anspruch auf das Vermögen und Einkommen ihrer Mutter. Die finanziellen Mittel seien Gemeingut der Familie. Sie wies auf einen am 17. September 2019 ausgearbeiteten Darlehensvertrag, welchen ihre Mutter unterschrieben habe, ohne einen solche vorweisen zu wollen. Gemäss Aktennotiz stellte sie sich in der Anhörung auf den Standpunkt «aufgrund ihrer Stellung als selbständige Erfinderin (sie habe schon mehrere Patente angemeldet) ein Anrecht auf dieses Geld» zu haben.
3.3.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschwerdeführerin für die Unterstützung ihrer Mutter ungeeignet. Sie ist offensichtlich in finanzieller Hinsicht von ihrer Mutter abhängig. Sie vermag auch die eigenen finanziellen Unterhaltsinteressen nicht von jenen ihrer Mutter zu trennen. So geht sie trotz ihrer Volljährigkeit und trotz ihres Hinweises auf ihre «Stellung als selbständige Erfinderin» offensichtlich von einem rechtlich nicht bestehenden Unterhalts- oder Unterstützungsanspruch gegenüber ihrer Mutter aus. Zudem negiert sie in finanzieller Hinsicht die Urteilsunfähigkeit ihrer Mutter, wenn sie mit ihr einen Darlehensvertrag abschliessen möchte. Schliesslich besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin als Beiständin die vorhandenen Konten ihrer Mutter auflösen würde, auch gerade vor dem Hintergrund einer möglichen Ausreise ins Ausland.
Die Beschwerdeführerin ist auch in ihrem alltäglichen Verhalten als Wohngenossin ihrer Mutter nicht in der Lage, die Interessen ihrer Mutter als Mieterin zu wahren, wie die von der Beiständin genannten Reklamationen der Vermieterschaft belegen. Sie vermag sich auch nicht verlässlich um die gesundheitlichen Belange ihrer Mutter zu kümmern. Beleg dafür ist einerseits ihr Vorgehen im Zusammenhang mit der Schulteroperation ihrer Mutter und andererseits die mangelnde Kooperation, wie sie sich etwa in der grundlosen Abwesenheit bei einem «runden Tisch» zur Besprechung der medizinischen Vorgehensweise manifestiert. Auch vermag sie nicht, eigene Interessen von jenen ihrer Mutter zu trennen, wie die entgegen dem Willen ihrer Mutter verlangte Trennung von deren langjährigen Hausärztin belegt, für welche sie abgesehen von unsubstantiierten Vorwürfen keine nachvollziehbaren Gründe vorweisen kann. Schliesslich beruht das Anliegen der Beschwerdeführerin, für die Belange ihrer Mutter zu sorgen, auch nicht auf einer bereits bisher ausgeübten Fürsorge und Unterstützung, begann sie sich für deren Belange doch erst nach dem Auftreten ihrer eigenen Unterstützungsbedürftigkeit zu kümmern.
Die Unterstützung der Verbeiständeten durch die Beschwerdeführerin ist daher nicht geeignet, um von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme absehen zu können (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), und die Beschwerdeführerin erweist sich nicht als geeignet im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB, um die errichtete Beistandschaft zu übernehmen.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie sich implizit gegen die Ziffern 1, 2 und 4 (bzw. 6) des angefochtenen Entscheids richtet.
3.4 Mit Bezug auf die weiteren Anordnungen im angefochtenen Entscheid fehlt es an genügend bestimmten Rügen, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Oktober 2019 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.