Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.23

 

URTEIL

 

vom 21. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

 

B____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2019

 

betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft

 

 


 

Sachverhalt

 

Die Ehegatten A____ und B____ sind Eltern der am 25. Januar 2019 geborenen C____. A____ ist durch D____ verbeiständet. Aufgrund einer Requisition vom 29. Oktober 2018 wegen häuslicher Gewalt während der Schwangerschaft von A____ informierte die Kantonspolizei Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). In der Folge veranlasste die KESB eine behördliche Abklärung der Situation um das noch ungeborene Kind durch den Kinder- und Jugenddienst (KJD). Mit Bericht vom 19. Dezember 2018 beantragte die abklärende Sozialarbeiterin des KJD die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A____ und B____ über ihr noch ungeborenes Kind und die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind.

 

Nach weiteren Abklärungen und erfolgter Anhörung von A____ und B____ hob die KESB mit Einzelentscheid vom 29. Januar 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre Tochter C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auf und brachte das Kind in einer Pflegefamilie des E____ unter (Ziff. 1). Gleichzeitig errichtete die KESB ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB für C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und setzte F____, Sozialarbeiterin des KJD, als Beiständin ein (Ziff. 2). Der Beiständin wurden der Auftrag und die Befugnisse erteilt, das Kind und die Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b), seine Unterbringung zu beaufsichtigen und zu begleiten sowie die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 3c) und die Besuche der Eltern in der Pflegefamilie in angemessener Weise zu ermöglichen, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d). Weiter wurde die Beiständin beauftragt, der KESB einerseits bis zum 29. April 2019 einen Zwischenbericht vorzulegen betreffend die Interaktion und die Bindung zwischen den Eltern und C____. Dabei wurde sie um eine Einschätzung der Erziehungsfähigkeit sowohl der Mutter als auch insbesondere des Vaters gebeten. Weiter sollte sie die Notwendigkeit weiterer Abklärung der Erziehungsfähigkeit mittels Gutachten sowie über die Möglichkeiten eines Mutter-Kind-Heims oder einer Platzierung von C____ in einer Pflegefamilie wie auch die Haltung der Mutter zu einer Mutter-Kind-Heim-Platzierung berichten. Anderseits wurde sie beauftragt, innert Frist bis zum 17. Juni 2019 einen Verlaufsbericht zur aktuellen Lebenssituation von C____, zu Empfehlungen zum weiteren Vorgehen sowie mit Einschätzung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu erstatten (Ziff. 4). Diese vorsorgliche Massnahme befristete die KESB bis zum 29. Juli 2019 (Ziff. 5); einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 7). Kosten für den Entscheid wurden keine erhoben (Ziff. 6).

 

Gegen diesen Entscheid haben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Februar 2019 gemeinsam Beschwerde erhoben und die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat [...] beantragt. Mit begründeter Verfügung vom 13. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und bewilligte den Beschwerdeführenden unter Vorbehalt der Bestätigung der finanziellen Voraussetzungen durch die Nachreichung von Belegen ihrer Einkommen und ihres Bedarfs die unentgeltliche Prozessführung. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

 

Mit Eingabe vom 18. April 2019 übermittelte die KESB dem Gericht den Zwischenbericht der Beiständin von C____ vom 11. April 2019. Darin berichtete die Beiständin über den bisherigen Verlauf der Massnahme und formulierte als primäres Ziel die schrittweise Eingewöhnung von C____ bei ihren Eltern, das gegenseitige Kennenlernen von C____ und den Eltern sowie den Aufbau einer tragfähigen Beziehung. Zudem solle den Eltern das Wissen darüber vermittelt werden, wie sie ihre Tochter angemessen fördern und auf deren Bedürfnisse eingehen können. Hierfür brauche die Familie Unterstützung. In diesem Sinne beantragte F____ die Beendigung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Weiterführung der Beistandschaft für C____. Weiter beantragte sie, die Kindseltern seien anzuweisen, mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammen zu arbeiten. Zudem sei ihnen die Anweisung zu erteilen, mindestens ein Elternteil habe regelmässig an Elternbildungskursen teilzunehmen.

 

Mit Eingaben vom 9. und 15. Mai 2019 übermittelte die KESB dem Gericht die Verfahrensakten der KESB und am 20. Mai 2019 den Bericht des E____ vom 30. April 2019 betreffend die Erfassung des Entwicklungsstandes von C____. Darin wurde aufgrund der veränderten Gesamtsituation vorerst und mindestens bis zu einer Stabilisierung der elterlichen Situation zu einer Fortführung des Pflegeverhältnisses in der Fachpflegefamilie geraten.

 

In der Verhandlung vom 21. Mai 2019 vor Verwaltungsgericht sind zunächst die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer getrennt voneinander befragt worden. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen seiner Mandantschaft hat der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführenden sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Im weiteren Verlauf der Verhandlung sind der Leiter des E____ sowie die Beiständin von C____ ausführlich befragt worden, danach ist die Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführenden erlassen worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Tochter sind die Beschwerdeführenden vom angeordneten Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. unten E. 3). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4, VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3; vgl. auch Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 300 f. m.w.H.).

 

1.3      Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat sich bei der getrennten Befragung der Beschwerdeführenden herausgestellt, dass ihre Anträge nicht deckungsgleich sind: Während die Beschwerdeführerin erklärt hat, sie wünsche, dass die Tochter nicht bei ihr und ihrem Ehegatten, sondern bei ihren Eltern – und damit bei den Grosseltern mütterlicherseits – platziert werde (Verhandlungsprotokoll p. 3: „Ich möchte, dass die Tochter zu meinen Eltern kommt.“), hat der Beschwerdeführer beantragt, das Kind sei ihm und seiner Frau zurückzugeben (Verhandlungsprotokoll p. 5: „Mein Anliegen an Sie ist, dass wir das Kind zurückbekommen und wir wieder eine Familie sein können.“). Der Rechtsvertreter ist vom Gericht auf die unterschiedlichen Anträge seiner Klientschaft und den offensichtlichen Interessenkonflikt hingewiesen worden und hat daraufhin mit sofortiger Wirkung sein Mandat niedergelegt (Verhandlungsprotokoll p. 5). Soweit indessen beide Beschwerdeführenden die Beendigung der durch die KESB verfügten vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter begehren (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids), ist auf ihre Beschwerde in diesem Punkt einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie über die Anfechtung der Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides hinausgeht und mit dieser nicht in direktem Zusammenhang steht (vgl. unten E. 3).

 

2.

2.1      Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den angeordneten vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführenden über ihre Tochter und deren Platzierung in einer Pflegefamilie des E____.

 

2.2      Die KESB hat den Beschwerdeführenden das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre neugeborene Tochter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen. Zur Begründung führt der angefochtene Entscheid zusammengefasst aus, gestützt auf die getroffenen Abklärungen sei bei einer Betreuung von C____ durch ihre Eltern zu Hause von einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindes auszugehen. Aufgrund der schweren kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin sowie der instabilen und konfliktreichen Beziehung zwischen den Eltern sei eine Platzierung zum Schutze des Kindes angezeigt und die Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB notwendig. Bereits im Oktober 2018 habe ein Polizeieinsatz wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt stattgefunden. Im weiteren Verlauf der Schwangerschaft habe sich abgezeichnet, dass die verbeiständete Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit langem bestehenden kognitiven Einschränkungen der Betreuung eines Neugeborenen nicht gewachsen sein werde. So sei sie gemäss dem Austrittsbericht der G____ vom 16. Mai 2017 nicht fähig, ihren Haushalt eigenständig zu führen, für sich zu kochen und ihre Freizeit zu organisieren; es sei deshalb anzunehmen, dass sie auch nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse von C____ zu erkennen und zu befriedigen. Aus dem Abklärungsbericht des KJD gehe hervor, dass der Beschwerdeführer entweder die kognitive Beeinträchtigung seiner Gattin nicht wahrnehme oder aber nicht in der Lage scheine, die Auswirkungen dieser kognitiven Einschränkung zu reflektieren. Hinsichtlich der Pflege und Versorgung eines neugeborenen Kindes habe er sich sehr undifferenziert ausgedrückt. Es könne daher im jetzigen Zeitpunkt die eigentliche Erziehungskompetenz des Beschwerdeführers noch nicht erfasst werden. Insgesamt sei zweifelhaft, ob er motiviert und in der Lage sei, ein neugeborenes Kind zu versorgen. Zudem erscheine die Beziehung zwischen den Ehegatten instabil und konfliktreich und die Familie der Beschwerdeführerin habe sich mit dem Beschwerdeführer zerstritten. Der Polizeirapport vom 27. Oktober 2018 lege die Befürchtung häuslicher Gewalt, zumindest in Form von psychischer Gewalt, nahe. Sowohl von physischer als auch von psychischer Gewalt wäre auch die Tochter betroffen. Beide Beschwerdeführenden würden den Vorfall häuslicher Gewalt in ihrer Beziehung bagatellisieren und seien nicht in der Lage, darüber zu reflektieren, welche Auswirkungen dies auf C____ haben könnte. Die Pflege und Versorgung des Säuglings sei damit nicht gewährleistet, weshalb C____ in der Obhut der Eltern einer schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt sei. Somit bestünden die Gründe, die im Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2018 zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes geführt hätten, weiterhin. Da die Beschwerdeführerin den Eintritt in eine Mutter-Kind-Einrichtung als mildere Massnahme kategorisch ablehne und keine mildere ambulante Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung von C____ möglich sei, müsse das Kind zwingend platziert werden. Die Unterbringung in der Pflegefamilie des E____ gegen den Willen der Eltern sei daher weiterhin nötig und verhältnismässig.

 

2.3     

2.3.1   Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Beschwerde in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie wenden gegen die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre gemeinsame Tochter insbesondere ein, die von der KESB geäusserte Besorgnis zur Entwicklung des Kindes sei ohne objektiven Grund. So habe nie häusliche Gewalt stattgefunden, namentlich der Polizeieinsatz vom 27. Oktober 2018 sei nicht wegen häuslicher Gewalt erfolgt, sondern weil sich die Beschwerdeführerin vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe. Die Darstellungen ihrer Beziehung und der Beziehungen zu ihren Familien im Abklärungsbericht würden bestritten (Beschwerde p. 3). Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden sei nicht konfliktreich. Die Beschwerdeführerin sei leicht manipulierbar und habe gegenüber einer früheren Beziehung eine ungerechtfertigte Anzeige wegen sexueller Übergriffe erstattet. Weiter habe die Beiständin der Beschwerdeführerin versucht, deren Antrag auf Nachzug des Beschwerdeführers beim Migrationsamt zu hintertreiben. Die Beiständin trachte ganz offensichtlich danach, ihre eigenen Ansichten gegenüber der Beschwerdeführerin durchzusetzen und versuche, im Wissen um deren leichte Beeinflussbarkeit, sie in Bezug auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann zu manipulieren (Beschwerde p. 4). Der Beschwerdeführer sei sich der kognitiven Einschränkungen seiner Gattin durchaus bewusst. Er macht aber geltend, daraus folge noch lange nicht, dass sie – zusammen mit dem Beschwerdeführer im gemeinsam geführten Haushalt – nicht angemessen für das Kind sorgen könne. Soweit seine Bereitschaft, das neugeborene Kind zu versorgen, als zweifelhaft bezeichnet werde, sei dies eine unbegründete Einschätzung im voreingenommen verfassten Abklärungsbericht. Das Zusammenleben zwischen den Beschwerdeführenden habe in der Vergangenheit funktioniert und funktioniere auch weiterhin. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Ehefrau überall, wo sie der Unterstützung bedürfe und würde sich auch um das gemeinsame Kind kümmern bzw. seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung unterstützen. Die Möglichkeit eines Eintritts der Beschwerdeführerin in ein Mutter-Kind-Heim sei wegen ihrer kognitiven Einschränkungen nicht gegeben. Die im Abklärungsbericht geäusserte Empfehlung einer Platzierung des Kindes in einer Langzeitpflegefamilie offenbare die Absicht der Behörde, das Kind den Eltern für immer zu entziehen (Beschwerde p. 3, 4). Schliesslich werde in dem Entscheid völlig ausser Acht gelassen, dass die Trennung eines Neugeborenen von der Mutter schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes nach sich ziehe, den Aufbau der Mutter-Kind-Beziehung verhindere (was analog auch für den Vater gelte) und das Kind von Anfang an seinen leiblichen Eltern entfremde. Effektiv mildere Massnahmen seien gar nicht geprüft worden. Zur Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Erziehung gebe es mildere Massnahmen als die Wegnahme des Kindes, zu denken sei etwa an die blosse Beiordnung eines Beistands mit der Aufgabe einer anfänglich engmaschigen Beaufsichtigung der Beschwerdeführenden oder an die Prüfung, ob Familienangehörige bereit wären, unterstützend beizustehen. Die Wegnahme von C____ und deren Platzierung in einer Pflegefamilie seien damit unbegründet, unverhältnismässig und auch willkürlich (Beschwerde p. 5).

 

2.3.2   Dagegen wendet die KESB ein, die Beschwerdeführerin habe den Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim als mildere Massnahme zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stets kategorisch abgelehnt. Aus dem Umstand, dass gestützt auf den Bericht der G____ ein eigenständiges Wohnen der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, müsse gefolgert werden, dass ein eigenständiges Wohnen mit Kind umso mehr ein Risiko für das Wohlergehen von C____ darstelle. Andere mildere Massnahmen seien nicht umsetzbar. Aufgrund des ungleichen Machtverhältnisses der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann und ihrer Familie sei das Überlassen der Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung in dieser anfänglichen Phase an den Beschwerdeführer oder an die erweiterte Familie der Beschwerdeführerin als nicht gangbare Alternative befunden worden (Beschwerdeantwort vom 11. März 2019).

 

2.4

2.4.1   Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013; 5A_355/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 307 N 2; Art. 310 N 1. ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013, VD.2010.220 vom 19. Juni 2011). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_212/2013 vom 5. September 2013). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit zur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta/Auer/Marti, in: Geiser/Fountoulaktis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 19).

 

2.4.2   Bereits im laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Kindeswohls nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: Kren/Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 N 1; Steck, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 445 N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11, 27; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3).

 

2.5     

2.5.1   Wie aus dem angefochtenen Entscheid selber hervorgeht, fehlte im Zeitpunkt seines Erlasses noch eine Grundlage für eine umfassende Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführenden (Entscheid KESB p. 4). Es stellt sich daher die Frage, ob der Vorinstanz für ihren vorsorglichen Entscheid gleichwohl genügend Angaben vorgelegen haben und ihr Entscheid auch heute noch aufrechterhalten werden kann.

 

2.5.2   Die behördlichen Abklärungen beruhen auf einer Meldung des Universitätsspitals vom 29. November 2018, mit welcher um Klärung des allenfalls notwendigen Unterstützungsnetzes nach der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin ersucht wurde (Meldung USB 29. November 2018, act. 5 S. 129).

 

2.5.3   Zu beurteilen war zunächst die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kindsmutter. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde vom 16. Februar 2012 war für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet worden (act. 8 S. 228). Grundlage war das Vorliegen eines Schwächezustands aufgrund einer dysthmen Störung (DSM-IV: 300.4) und einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (DSM-IV: 301.82) (Bericht Psychotherapiepraxis vom 11. Januar 2012, act. 8 S. 241). Der Beistand erhielt den Auftrag, allgemein die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren, ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten und ihr in persönlichen Belangen soweit erforderlich zur Seite zu stehen. Zur Erfüllung seines Auftrags wurde er ermächtigt, über ihr Einkommen und Vermögen zu verfügen. Nachdem seit dem 28. Juli 2015 D____ Beiständin gewesen war, wurde mit Entscheid der KESB vom 19. März 2019 H____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) als neuer Beistand der Beschwerdeführerin eingesetzt (act. 8 S. 18).

 

In ihrem Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2018 (act. 5 S. 206-209) stützte sich die abklärende Sozialarbeiterin zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich auf den Austrittsbericht der G____ vom 16. Mai 2017 (act. 5 S. 210), wo jene vom 5. Februar 2015 bis zum 24. April 2017 in der Trainingswohngruppe gelebt hatte. Diesem kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit längerem in einem ambivalenten Verhältnis zu ihrer Herkunftsfamilie befinde. Durch ihren Eintritt in die G____ habe sie deren Druck entkommen wollen. Nach der Scheidung einer von den Eltern in der Türkei arrangierten Ehe der Beschwerdefüherrin im Jahr 2014 habe sie eine Beziehung zu einem Mann begonnen, den die Eltern nicht akzeptiert hätten. Nachdem dieser die Beziehung im Juli 2015 beendet habe, diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin bei der Beschwerdeführerin wahnhafte Eifersuchtszustände, welche medikamentös behandelt werden sollten und schliesslich in einer zu Unrecht erhobenen Strafanzeige wegen versuchter Vergewaltigung gegen den Ex-Freund und sechs weitere Anzeigen gegen Bekannte und einen Bruder kulminierten (vgl. Austrittsbericht G____ p. 1). Gemäss dem Austrittsbericht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Einzimmer-Wohnung ohne Unterstützung in Stand zu halten. Sie benötige kontinuierliche Begleitung und Ansprache im Alltag und sei leicht manipulierbar. Dringlich erforderlich sei eine Begleitung im Rahmen einer Psychotherapie. Empfohlen wurde ein Wohnplatz mit integrierter Betreuung auch im Freizeitbereich. Auf Überforderung reagiere die Beschwerdeführerin gemäss Aussage ihrer Therapeutin mit starker Anspannung und Verwirrung (Austrittsbericht G____ p. 2 f.).

 

Aus dieser Beurteilung der Wohnkompetenz schloss die abklärende Sozialarbeiterin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ein neugeborenes Kind zu betreuen. Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung der von ihr befragten Hebamme. Diese kenne die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren und habe sie während der Schwangerschaft engmaschig begleitet (Meldung USB vom 29. November 2018, act. 5 S. 129 f.). Gemäss deren Beurteilung sei die Beschwerdeführerin mit der Betreuung und Versorgung eines Kindes massiv überfordert und kaum in der Lage, die Bedürfnisse eines Neugeborenen wahrzunehmen und das Kind zu versorgen. Die Beiständin berichtete, die Beschwerdeführerin habe in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 möglicherweise schwangerschafts- oder stressbedingt eine deutliche Verschlechterung ihrer kognitiven Fähigkeiten erlebt. Sie habe ihre Therapie zudem abgebrochen und ihren Job gekündigt (Akteneintrag KESB vom 8. Januar 2019, act. 5 S. 209).

 

Der Beschwerdeführer anerkannte diese kognitiven Einschränkungen seiner Ehefrau, machte aber geltend, sie unterstützen zu können (Anhörung des Ehemannes vom 14. Januar 2019, act. 5 S. 202).

 

2.5.4   Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 19. Dezember 2018 habe sich der Beschwerdeführer zur Betreuung des damals noch ungeborenen Kindes sehr undifferenziert geäussert. Er spreche die kognitiven Einschränkungen seiner Ehefrau nicht an, sondern meine nur, sie könnten das Kind versorgen. Es sei zweifelhaft, ob er motiviert und in der Lage sei, ein neugeborenes Kind zu versorgen. Aufgrund der konfliktreichen Beziehung sei damit zu rechnen, dass er das neugeborene Kind alleine mit der Mutter in der Wohnung zurücklassen könnte. Gemäss den Angaben der Beiständin kaufe der Beschwerdeführer ein und koche (Akteneintrag KESB vom 8. Januar 2019, act. 5 S. 209) und übernehme somit Haushaltsaufgaben. Er erklärte sich im Verlauf des Verfahrens dazu bereit, familienergänzende Unterstützung anzunehmen (Anhörung Ehemann vom 14. Januar 2019, act. 5 S. 204). Dies hat er auch anlässlich der Gerichtsverhandlung nochmals betont (Prot. HV p. 4: „Wir sind damit einverstanden, es kann jeden Tag jemand vorbei kommen“).

 

Klare Anhaltspunkte für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner entsprechenden Motivation fehlen in den vorhandenen Akten.

 

2.5.5   Vor diesem Hintergrund kommt der Qualität der Beziehung der Eltern zueinander hohe Bedeutung zu. Diesbezüglich besteht – gerade auch mit Blick auf die jüngste Vergangenheit – grosse Ungewissheit.

 

Aus dem Rechenschaftsbericht der früheren Beiständin der Beschwerdeführerin, D____, vom 8. März 2019 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei nach nur zweiwöchiger Bekanntschaft vom Beschwerdeführer schwanger geworden. Sie hätten am 10. September 2018 geheiratet. Seit ihrer Heirat wirke die Beschwerdeführerin bedrückt. Sie fühle sich von ihrem Ehegatten sehr stark fremdbestimmt und vor allem psychisch unter Druck gesetzt. Er verhalte sich ihr gegenüber fordernd und respektlos. Die Beiständin äusserte in diesem Zusammenhang die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin Angst vor ihrem Mann habe. Es bestehe weiterhin die Gefahr von Ausübung häuslicher Gewalt seitens des Ehegatten. Die Beschwerdeführerin traue sich jedoch nicht, etwas zu sagen und scheine aus Sicht der Beiständin aufgrund der traumatischen Ereignisse und psychischen Verletzungen nun kognitiv noch mehr eingeschränkt zu sein (Rechenschaftsbericht vom 8. März 2019, act. 8 S. 24 ff.).

 

Einem Akteneintrag der KESB vom 8. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Besprechung mit ihrer damaligen Beiständin geäussert habe, sie überlege sich, sich von ihrem Ehemann zu trennen, sie traue sich jedoch nicht. Ihre Familie sei unterdessen auch gegen die Beziehung zu ihrem Ehemann und würde eine Trennung begrüssen. Dies, da der Ehemann ihr den Kontakt zur Familie verbieten würde (Beilage 6 zur Beschwerde). Aus dem Requisitionsbericht vom 27. Oktober 2018 ergibt sich, dass sowohl der Neffe als auch der Bruder der Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber angaben, sie habe Angst vor ihrem Ehemann. Dieser mache ihr Vorschriften, verbiete ihr den Umgang mit anderen Menschen und nehme ihr das Mobiltelefon und das Geld weg (Auss. von [...] und [...], Requisition Kantonspolizei vom 27. Oktober 2018, act. 5 S. 146).

 

Gemäss dem Bericht von D____ vom 4. Februar 2019 mache sie sich grosse Sorgen um die Beschwerdeführerin. Diese sei am 8. Januar 2019 sehr aufgelöst bei ihr erschienen wegen des Familiennachzugsantrags. Sie habe unter anderem geäussert, nicht mehr sicher zu sein. Die Beschwerdeführerin habe oft Angst vor ihrem Mann und seinen Wutausbrüchen. Bisher sei sie zwar noch nicht von ihm geschlagen worden, sie werde aber psychisch terrorisiert und dürfe unter anderem ihre Familie nicht mehr besuchen. Sie wolle sich jedoch (noch) nicht trennen und scheiden lassen. Gemäss den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin, I____, habe sie jedoch ihm gegenüber die Absicht geäussert, sich von ihrem Mann zu trennen. Da der Beschwerdeführer die Beiständin respektlos behandle und sie nicht ernst nehme, sowie mit Blick auf die telefonische Grenzüberschreitung vom 4. Februar 2019 (vgl. unten) beantragte D____ zwecks Vermeidung einer weiteren Eskalation einen Mandatswechsel zu einem, wenn möglich türkischsprachigen, männlichen Beistand für die Beschwerdeführerin und die Ausweitung des Mandats von F____ als Beiständin von C____ auf finanzielle und administrative Angelegenheiten (Bericht Akt. 8 S. 63-65).

 

Aus der Aktennotiz von D____ vom gleichen Tag geht hervor, sie sei von der Beschwerdeführerin angerufen worden; plötzlich habe ohne Vorankündigung der Beschwerdeführer das Telefon übernommen und die Beiständin in gebrochenem Deutsch beleidigt und bedroht. Er habe ihr vorgeworfen, ihn einfach beim Migrationsamt abgemeldet und ihm das Kind weggenommen zu haben. Der Beschwerdeführer sei sehr aggressiv gewesen und habe ihr gedroht, er werde am nächsten Tag mit der gesamten Familie an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, um alles klar zu stellen und ihre Kündigung zu veranlassen. In ihrer Aktennotiz vermerkte die Beiständin zusätzlich, die Beschwerdeführerin selbst habe zwei Monate zuvor, nachdem sie von ihrem Mann mit dem Tod bedroht worden sei, erwähnt, sie wolle nicht, dass ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalte um bei ihr zu bleiben. Sie habe der Beiständin gegenüber geäussert, Angst vor ihm zu haben, er tue ihr nicht gut und sie beabsichtige, ihren Antrag auf Familiennachzug beim Amt zu streichen. Des Weiteren habe sie dazu auch im persönlichen Gespräch mit [...] vom Amt für Migration angedeutet, dazu unsicher zu sein (act. 8 S. 66).

 

Die Beschwerdeführerin bestätigte sowohl ihre Absicht, den Antrag auf Familiennachzug des Ehemannes zurückzuziehen (AK 8. Januar 2019 II, act. 5 S. 209) als auch ihre Trennungsabsichten (AK 8. Januar 2019 I, act. 5 S. 208; vgl. auch Schreiben Beiständin vom 4. Februar 2019, act. 5 S. 43, act. 8 S. 65) anlässlich ihrer Anhörung durch die KESB, präsentierte sich dabei aber ambivalent (Anhörung Ehefrau vom 14. Januar 2019, act. 5 S. 203). In der Folge ging ein auf den 8. Januar 2019 datierter, nicht unterzeichneter Rückzugsantrag der Beschwerdeführerin beim Migrationsamt ein. Sie gab darin an, aufgrund der schwierigen ehelichen Verhältnisse mit dem Ehemann ihr Gesuch im Familiennachzug zurückziehen zu wollen und äusserte die Befürchtung, dass ihr und ihrem ungeborenen Kind etwas Schlimmes passieren könnte, sollte der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten, dass sie das Gesuch selber zurückgezogen habe (act. 8 S. 69).

 

Diese Angst habe sie auch im persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts geäussert (Akteneintrag Beiständin vom 4. Februar 2019, act. 5 S. 46). Aus einer Aktennotiz vom 29. März 2019 geht hervor, dass beim Migrationsamt die Befürchtung bestehe, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck ihres Ehemannes stehe. Sie habe den Familiennachzugsantrag zwischenzeitlich zurückgezogen, sich dann aber wieder anders entschieden (Akten 8 p. 17).

 

Im Journal der KESB ist am 1. März 2019 ein Telefonat der die Beschwerdeführerin betreuenden Hebamme der Gruppenpraxis […], [...], vom 28. Februar 2019 dokumentiert. Diese meldete, sie mache sich grosse Sorgen um die Beschwerdeführerin, welche ihr in einem Gespräch über Verhütung anvertraut habe, sie werde von ihrem Mann bedroht, da dieser nicht wolle, dass sie verhüte. Bei einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer habe er ihr gegenüber dann ebenfalls Drohungen ausgesprochen.

 

Mit Polizeirapport vom 30. April 2019 wurde folgender Sachverhalt dokumentiert: Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Beistand einen Termin beim Departement für WSU betreffend die Scheidung von ihrem Ehemann. Ihr Bruder, I____, sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls aufgetaucht und habe insistiert, bei dem Gespräch dabei zu sein, was ihm indessen auf Wunsch der Beschwerdeführerin verwehrt worden sei. Er habe dann nach der Sitzung im Foyer gewartet und sei sichtlich aufgeregt gewesen. Er habe auf Türkisch herumgeschrien und die Anwesenden mit dem Tod bedroht. Aus dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, seit Januar 2019 dreimal vom Beschwerdeführer mit der rechten flachen Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen und mehrfach von ihm beleidigt und bedroht worden zu sein (act. 9 S. 9 ff.).

 

Am 13. Mai 2019 fand bei der KESB eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin statt. Sie bestätigte, seit Januar 2019 wiederholt Gewalt seitens ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe ihr Gegenstände angeworfen und ihr immer wieder eine Ohrfeige gegeben. Weiter gab sie an, ihre Trennungsabsichten nun umgesetzt zu haben und seit rund zwei Wochen bei ihren Eltern zu wohnen; sie habe diesbezüglich die Trennung beim Zivilgericht eingereicht. Anlässlich dieses Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin zudem, sie wünsche sich, dass C____ bei ihren Eltern leben solle; sie stelle sich vor, dass sie ihre Tochter dann regelmässig bei ihren Eltern besuche. Vorstellen könne sie sich auch, dass C____ bei der jetzigen Pflegefamilie platziert bleibe, bis sich die Situation beruhigt habe und ihre Eltern eine Pflegeplatzbewilligung erhalten hätten. Langfristig wünsche sie sich aber eine Unterbringung von C____ bei ihren Eltern. Der beim Gespräch ebenfalls anwesende Bruder der Beschwerdeführerin bestätigte, dass er und seine Frau bereit seien, C____ bei sich aufzunehmen (act. 9 S. 2).

 

Gleichentags fand auch ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer bei der KESB statt. Dieser gab an, es gehe ihm seit der Trennung von seiner Frau schlecht. Er bestätigte, dass die Situation mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sehr konfliktreich sei und gab an, er sei sich nicht bewusst gewesen, in welchem Ausmass seine Frau geistig behindert sei. Er erklärte weiter, er wolle nicht, dass C____ bei den Grosseltern mütterlicherseits untergebracht werde. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin in der Lage, sich alleine um C____ zu kümmern, habe er doch während des Zusammenlebens den gesamten Haushalt geführt. Der Beschwerdeführer äusserte den Wunsch, dass C____ zu ihm zurückkehre, sobald seine finanzielle Situation geklärt sei. Sollte dies keine Option sein, wünsche er, dass seine Tochter weiterhin bei der Pflegefamilie platziert bleibe. Aufgrund einer drohenden Eskalation musste das Gespräch abgebrochen werden (act. 9 S. 3).

 

2.5.6   Zutreffend erscheint, dass die Befürchtung häuslicher Gewalt ursprünglich auf einem einzelnen Polizeibericht fusste. Der entsprechende polizeiliche Einsatz vom 27. Oktober 2018 erfolgte, weil der Beschwerdeführer lautstark an die Wohnungstür geklopft habe. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich vor dem Hintergrund früherer Aussagen ihres Gatten bedroht gefühlt und davor gefürchtet, dass er ihr etwas antun könne. Klare Anhaltspunkte für ausgeübte physische Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin fehlten dagegen bis dahin. Solche hat sie auch gegenüber ihrer Beiständin verneint (Schreiben Beiständin vom 4. Februar 2019, act. 5 S. 44).

 

Seit dem Vollzug des angefochtenen Entscheids liegen nun aber weitere Belege für aggressives Verhalten des Beschwerdeführers und auch Hinweise auf die Anwendung von körperlicher Gewalt vor. Schon zuvor war mögliche häusliche Gewalt  – wie auch die Einbettung der Ehefrau in einen „Familienclan“ – in der gynäkologischen Praxis, welche die Beschwerdeführerin besuchte, thematisiert worden (AK Telefon Sozialdienst USB, 18. Dezember 2018, act. 5 S. 123).

 

Gemäss einem Akteneintrag der Beiständin vom 4. Februar 2019 sei es ihr gegenüber zu einer aggressiven telefonischen Grenzüberschreitung durch den Beschwerdeführer gekommen (act. 5 S. 46), was letztlich zu ihrem Antrag auf Wechsel der Beistandsperson geführt habe (Schreiben Beiständin vom 4. Februar 2019, act. 5 S. 43 ff.).

 

Auch bei einem Besuch im E____ sei der Beschwerdeführer plötzlich sehr aggressiv geworden und habe mit einer Entführung des Kindes gedroht, worauf die Polizei habe requiriert werden müssen (Requisition vom 11. Februar 2019, act. 5 S. 37; Bericht E____ vom 30. April 2019, act. 10). Er habe sich im Zusammenhang mit Besuchen auch sonst immer wieder absprachewidrig verhalten, sich im Umgang mit dem Kind aber stets kontrolliert. Es sei beim Beschwerdeführer viel innere Anspannung und ein gewisses Gewaltpotential spürbar (AN Telefon Erziehungsbeiständin 25. Februar 2019, act. 5 S. 16).

 

Schliesslich hat die betreuende Hebamme am 28. Februar 2019 eine Anzeige wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer erhoben. Nachdem die Hebamme im Rahmen eines Praxisbesuchs der Beschwerdeführerin aufgrund der Platzierung von C____ eine Verhütungsempfehlung abgegeben habe, sei sie gleichentags vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Er habe ihr gedroht, „irgendwann in der Praxis“ vorbeizukommen. Sie werde „dann schon sehen (…), was dann passieren würde“ (act. 5 S. 6). Die Hebamme gab in diesem Zusammenhang an, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann wohl stark unter Druck gesetzt werde, damit sie keine Verhütung zu sich nehme. Daher mache sich die Hebamme grosse Sorgen um das Wohl der Beschwerdeführerin, auch weil der Beschwerdeführer immer sehr aufbrausend und aggressiv gegenüber seiner Frau sei (act. 8 S. 56 f; act. 9 S. 15).

 

Auch Gespräche mit den Behörden seien seitens des Beschwerdeführers verschiedentlich eskaliert. Die schweren Vorwürfe, welche er auch anlässlich der Gerichtsverhandlung gegen die frühere Beiständin seiner Frau, D____, äusserte, seien schon früher Thema gewesen. So geht aus einem Journaleintrag der KESB vom 21. Februar 2019 hervor, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Gesprächs bei der KESB mit D____, H____ und seiner Ehefrau schwere Vorwürfe gegen D____ erhoben und sie unter anderem als Lügnerin und Halunkin bezeichnet. Die Situation sei trotz der Aufforderungen, sich im Ton zu mässigen, eskaliert, der Beschwerdeführer sei weiter drohend aufgetreten und habe auch nicht zugelassen, dass die Beteiligten noch allein mit seiner Ehefrau sprechen konnten. Die Beschwerdeführerin habe einen gänzlich eingeschüchterten Eindruck gemacht und sich nicht getraut zu sprechen (act. 8 S. 61, act. 9 S. 16).

 

Schliesslich kulminierte die Situation in einer heftigen Auseinandersetzung im WSU, in deren Anschluss die Beschwerdefüherin über mehrere gewalttätige Übergriffe seitens ihres Gatten berichtete. Sie gab an, am 29. Januar 2019 nachdem sie aus dem Spital entlassen und C____ zur Pflegefamilie gebraucht worden sei, sei ihr Mann sehr wütend auf sie gewesen und habe ihr gesagt, es sei alles ihre Schuld. Er habe sie an diesem Tag um die Mittagszeit mit seiner rechten flachen Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen. Seit diesem Vorfall habe er sie immer wieder verbal zu Hause und in der Öffentlichkeit beleidigt und angeschrien. Im März dieses Jahres, das genaue Datum wisse sie nicht mehr, habe er sie erneut mit seiner rechten flachen Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen und sie anschliessend aus der gemeinsamen Wohnung geworfen. Sie sei am 25. April 2019 zum letzten Mal von ihm geschlagen worden, auch wieder mit der rechten flachen Hand. Sie sei dann am Sonntag, 29. April 2019 zu ihrem Bruder I____ gegangen und habe ihm von der Situation und den Schlägen erzählt (Polizeirapport vom 30. April 2019, vgl. dazu auch AN act. 9 S. 29).

 

2.5.7   Das in der Beschwerde gezeichnete Bild der harmonischen Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden kann mit Blick auf die aktenkundigen Vorfälle der vergangenen Monate nicht aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführenden haben an der Gerichtsverhandlung angegeben, ihr Eheleben zwei Tagen zuvor wieder aufgenommen zu haben. Zum Thema der häuslichen Gewalt, welche vom Beschwerdeführer auch während der Gerichtsverhandlung bestritten wurde (Verhandlungsprotokoll p. 4: „Das stimmt nicht, ich war nicht gewalttätig, ich habe geschrien.“, p. 7: „Falls meine Frau so etwas gesagt hat, hätten Sie meine Frau ja zum Arzt begleiten können.“), hat die Beschwerdeführerin – wie bereits wiederholt im gesamten Verfahren – angegeben, ihre Ehe sei konfliktbeladen und ihr Ehemann schreie sie an; er habe ihr auch schon Ohrfeigen versetzt und Gegenstände nach ihr geworfen (Verhandlungsprotokoll p. 2: „Er ist dann einfach wütend geworden und hat mich angeschrien.“ [a.F. nach Schlägen] „Ja. Einmal. Ein Kläpper.“).

 

2.6

2.6.1   Mit Verlaufsbericht vom 11. April 2019 berichtete C____ Beiständin, F____, die Beschwerdeführerin habe sich von Beginn an sehr kooperativ und zuverlässig gezeigt. Hingegen habe sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer am Anfang schwierig gestaltet, er sei sehr impulsiv gewesen und habe angespannt gewirkt. Beide Elternteile würden sehr liebevoll mit ihrer Tochter umgehen und nähmen die Besuchskontakte sehr verlässlich wahr. Den Beschwerdeführer habe sie von Beginn an sicher und adäquat im Umgang mit seiner Tochter erlebt. Dagegen sei die Beschwerdeführerin am Anfang sehr unsicher und unbeholfen gewesen, habe aber im Verlauf der Zeit an Selbstsicherheit und Erfahrung gewonnen und sei lernfähig, was die Pflege, Versorgung und die Betreuung ihrer Tochter angehe. Nach Einschätzung von F____ sei der Beschwerdeführer erziehungsfähig. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Meinung nach fähig, für das Kind zu sorgen, es zu pflegen und die Grundbedürfnisse zu erkennen und darauf einzugehen. Sie benötige jedoch Unterstützung und noch weitere Anleitung, um ihre Tochter in den verschiedenen Entwicklungsphasen begleiten und erziehen zu können. Die Eltern seien bereit, sowohl von der eigenen Familie, als auch von externen Fachpersonen Unterstützung anzunehmen und zeigten sich momentan beide kooperativ. Auf dieser Grundlage werde empfohlen, dass C____ zu ihren Eltern zurückkehren könne. Eine sozialpädagogische Familienbegleiterin sollte die Familie darin begleiten und unterstützen, mit C____ einen Alltag zu gestalten. Zusätzlich sollten regelmässig Elternbildungskurse von mindestens einem Elternteil besucht werden. Die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei weiterzuführen.

 

2.6.2   Aus dem Bericht des E____ vom 30. April 2019 geht hervor, dass es sich bei C____ um ein gesundes, dreimonatiges Kind handle, welches sich altersentsprechend entwickle und erwartungsgemäss gedeihe. Die ersten Besuchskontakte mit den Eltern hätten begleitet im E____ stattgefunden. Der Kindsvater habe dabei gegenüber den erwachsenen Beteiligten abwehrend und teilweise aggressiv reagiert. Bei einem Besuch am 11. Februar 2019 sei die Situation mit ihm derart eskaliert, dass die Polizei habe gerufen, der Vater des Hauses verwiesen und der Besuch vorzeitig habe abgebrochen werden müssen (vgl. dazu Polizeirapport vom 11. Februar 2019). Aufgrund dieses Vorfalls sei folgende Besuchsregelung getroffen worden: Zweimal wöchentlich besuche die Kindsmutter zwischen 13.30 und 16.00 Uhr C____ bei der Pflegefamilie zu Hause. Dem Kindsvater sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die Mutter bei der Pflegefamilie abzuholen und seine Tochter für eine halbe Stunde zu sehen. Dieser Möglichkeit sei er jedoch nicht nachgekommen. Zusätzlich finde freitags von 13.30 bis 15.00 Uhr ein Besuchskontakt mit beiden Eltern im E____ statt, welchen in der Regel beide Elternteile unter Beisein der Pflegemutter wahrnähmen. Auch die Herkunftsfamilie der Kindsmutter sei in einige Besuchskontakte eingebunden worden (p. 3). Im Umgang mit C____ wurde die Beschwerdeführerin als lernmotiviert, geduldig und kooperativ beschrieben. Sie sei sich ihrer Möglichkeiten und Einschränkungen bewusst und könne Unterschiede im Verhalten der Tochter gegenüber ihr und der Pflegemutter aktiv und ohne Abwertung ihrer Person zur Kenntnis nehmen. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten der Kindsmutter, durch z.B. Mimik und Lautäusserungen das Kind zu stimulieren, reagiere C____ langsamer und weniger aufmerksam auf sie als auf die Pflegemutter oder andere Personen. Die Pflege von C____ könne die Mutter unter Anleitung übernehmen. Eingeübte Abläufe könne sie selbständig wiederholen. Bei unerwarteten Veränderungen im Verhalten des Kindes (z.B. mehr Bewegung des Kindes beim Wickeln) könne sie jedoch nicht spontan reagieren, sondern benötige erneute Anleitung. Zwar könne sie die Reaktionen von C____ wahrnehmen, aber weder sicher interpretieren noch darauf ohne Unterstützung angemessen und zeitnah reagieren. In diesem Sinne könne sie die mütterliche Feinfühligkeit nur eingeschränkt realisieren. Die Mutter komme den Besuchskontakten trotz des hohen Anreiseaufwandes kontinuierlich und zuverlässig nach (p. 3).

 

Auch der Vater verhalte sich dem Kind gegenüber feinfühlig im weiteren Sinne. Er beobachte die Reaktionen seiner Tochter aktiv und aufmerksam. Bei der Deutung der Signale habe er die Tendenz, ihre Bedürfnisse auf Hungergefühl, Fieber oder Windelwechseln zu reduzieren. Er scheine in Bezug auf die Betreuung eines Kindes Konzepte zu haben, die seine Interpretation der kindlichen Signale als einseitig erscheinen liessen. Werde er durch die Pflegemutter darauf hingewiesen und mit möglichen alternativen Bedürfnissen wie zum Beispiel Müdigkeit oder allgemeine Unlust konfrontiert, reagiere er ablehnend und lasse sich von seiner Form der Interpretation nicht abbringen. Dieses Verhalten zeige er weniger ausgeprägt, wenn er durch die türkischen Familienangehörigen seiner Frau (Schwiegermutter/Schwester) angeleitet werde. Auf die vermeintlichen Bedürfnisse von C____ reagiere der Vater teilweise sehr rasch und handle gemäss seinen Vermutungen. Dabei könne es geschehen, dass er seiner Tochter und sich selber nicht genügend Zeit lasse, ein allfälliges anderes Bedürfnis von Seiten seiner Tochter zum Ausdruck zu bringen und danach von seiner Seite dem Bedürfnis entsprechend zu handeln. Bei den eigentlichen Pflegeschritten (Ankleiden, Wickeln, Füttern, Tragen) zeige er sich als sehr geschickt. Auf der verbalen Ebene interagiere er mit seiner Tochter liebevoll und adäquat. Gegenüber Fachpersonen habe sich der Vater insbesondere bei den ersten Besuchen latent aggressiv gezeigt, wobei sich die Aggressionen ausschliesslich auf erwachsene Personen zu richten schienen. Mit der oben erwähnten Ausnahme sei es ihm bei begleiteten Besuchen weitgehend gelungen, seine Impulse zu kontrollieren (p. 3).

 

Im triangulären Eltern-Kind-Kontakt sei beobachtet worden, dass der Vater die Mutter dominiere, ihr die Interaktionen mit der Tochter detailliert vorschreibe und diese kontrolliere. Er lasse während der Besuchskontakte keinen autonomen Kontakt zwischen der Mutter und C____ zu und erschwere damit eine eigenständige Beziehung zwischen Mutter und Kind. Die Beziehung der Eltern sei derzeit in Klärung, die Mutter lebe aktuell bei ihren Eltern und habe die Scheidung eingereicht. Im Verlaufe der Platzierung sei über weitere Vorfälle häuslicher Gewalt informiert worden (p. 4).

 

Zusammenfassend führt der Bericht aus, es sei bei beiden Elternteilen der explizite Wunsch nach dem Kontakt und der Beziehung zu ihrem Kind spürbar, was u.a. durch die kontinuierlich wahrgenommenen Besuchskontakte, die für die Kindsmutter mit einem hohen Aufwand einhergehen würden, deutlich werde. Der Umgang beider Elternteile mit C____ sei im Rahmen ihrer Möglichkeiten liebevoll und herzlich. Durch die kognitive Beeinträchtigung der Kindsmutter sowie die Dominanz des Kindsvaters bei einer vorliegenden Partnerschaftsthematik seien jedoch Stressoren vorhanden, die eine feinfühlige Betreuung von C____ beeinträchtigen könnten. Insbesondere die anhaltende häusliche Gewalt deute darauf hin, dass die Ressourcen, die für einen adäquaten Umgang mit Stressoren notwendig seien, bereits in der Vergangenheit ausgeschöpft worden seien. Die Gesamtsituation der Eltern von C____ löse die Sorge aus, dass eine frühzeitige Rückplatzierung in dieser Umbruchphase kaum abschätzbare Folgen für C____ haben könnte. Um dem Kind kontinuierliche, sichere und fürsorgliche Entwicklungsbedingungen in einem geschützten Rahmen anzubieten, werde vorerst und mindestens bis zu einer Stabilisierung der elterlichen Situation zu einer Fortführung des Pflegeverhältnisses in der Fachpflegefamilie geraten (p. 4).

 

2.6.3   Auf Frage zum aktuellen Kontakt mit C____ hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung erklärt, sie besuche ihre Tochter dreimal wöchentlich für jeweils 2,5 Stunden bei der Pflegefamilie. Aus den Angaben des als Auskunftsperson befragten Leiters des E____ geht hervor, dass sie Anweisungen und Anregungen der Pflegemutter in Bezug auf den Umgang mit C____ gut annehmen und umsetzen könne und einen liebevollen Umgang mit ihrer Tochter pflege. Sie selbst hat ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten in Bezug auf die Betreuung der Tochter übereinstimmend mit den Beurteilungen der Fachpersonen eingeschätzt und geäussert, sie sei nicht in der Lage, ihre Tochter allein zu betreuen (Verhandlungsprotokoll p. 2: „Ich kann das Kind ja nicht aufziehen, das wäre zu schwer für mich.“ [a.F.] „Ein kleines Kind braucht viel Aufmerksamkeit. Ich kann nicht so viel Aufmerksamkeit geben.“ [a.F.] „Ich kann nicht den Haushalt machen und mich um das Kind kümmern, das wäre zu viel.“). Sie gab in diesem Zusammenhang an, das Kind solle zu ihren Eltern – den Grosseltern mütterlicherseits – gegeben werden (Verhandlungsprotokoll p. 3: „Ich möchte, dass die Tochter zu meinen Eltern kommt.“). Insgesamt deutete sie an, aufgrund der problematischen Paarbeziehung zu ihrem Ehemann sei es für das Kind nicht sicher, zu seinen Eltern zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll p. 2: „Jetzt hab ich wieder Frieden gemacht mit dem Mann, wir sind wieder zusammen. Aber ich möchte nicht, dass die Tochter heimkommt“).

 

Gestützt auf den Bericht des E____ sowie die Ausführungen des als Auskunftsperson befragten Heimleiters in der Hauptverhandlung, sei der Beschwerdeführer im Umgang mit C____ sehr liebevoll und feinfühlig. Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat er geltend gemacht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus in der Lage zu sein – allenfalls mit Hilfe der Schwiegereltern – sich angemessen um sein Kind zu kümmern (Verhandlungsprotokoll p. 4: „KESB behauptet, meine Frau sei nicht in der Lage, für meine Tochter zu sorgen und ich sei auch nicht in der Lage dazu. Wir würden das viel besser machen als die Pflegefamilie.“ […] „Wir sind alle in der Lage, die Tochter zu pflegen, zu betreuen und uns um sie zu kümmern.“ p. 5: „Wenn die Einschränkungen von ihr als Hauptgrund erwähnt…ich habe schon gesagt, ich bin in der Lage die ganze Verantwortung für dieses Kind zu übernehmen und wie gesagt, wohnt die Mutter von ihr ganz in der Nähe und könnte mich jederzeit unterstützen.“). Er erklärte, er sei der Meinung, es hätten sich verschiedene Personen zusammengetan, um ihm sein Kind wegzunehmen und seine Frau entsprechend beeinflusst (Verhandlungsprotokoll p. 4: „Frau [...] hat mit anderen zusammen dafür gesorgt, dass man uns das Kind wegnimmt. Sie hat behauptet, wir wären nicht dazu in der Lage, das Kind zu versorgen und zu pflegen, ohne mich überhaupt zu kennen.“ […] Sie haben mein Kind aus dem Spital gestohlen, sie haben es entführt.“). Soweit der Beschwerdeführer pauschal den Bestand eines aktuellen ehelichen Konflikts bestreitet (Verhandlungsprotokoll p. 4: „Die letzten paar Tage waren wir wieder zusammen und haben keine Probleme.“), kann unter Verweis auf die dokumentierten Vorfälle der vergangenen Monate sowie auf die von ihm selber eingereichten Aktenauszüge (vgl. etwa Beilage 6/7) festgestellt werden, dass ein Konflikt zwischen den Ehegatten und eine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann nicht von der Hand zu weisen ist.

 

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite stark eingeschränkt ist. Sie ist bei der Versorgung von C____ auf konstante Anleitung und Unterstützung angewiesen. Diese Unterstützung kann ihr im aktuellen Zeitpunkt der Beschwerdeführer aufgrund der höchst instabilen und konfliktbeladenen Paarbeziehung nicht geben. Er hat in der Gerichtsverhandlung an seiner Motivation, die Tochter selbst zu betreuen und zu versorgen, keinen Zweifel gelassen. Gestützt auf den Verlaufsbericht vom 11. April 2019 sowie den Bericht des E____ vom 30. April 2019 darf der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich als erziehungsfähig gelten. Jedoch ist er in den vergangenen Monaten durch wiederholte Aggressionsdurchbrüche sowohl gegenüber seiner Frau als auch gegenüber Behördenmitgliedern aufgefallen. Dass der Beschwerdeführer äusserst impulsiv und aufbrausend auf aus seiner Sicht ungerechtfertigte Kritik reagiert, geht nicht nur aus den zahlreichen dokumentierten Vorfällen der vergangenen Monate hervor, sondern ist auch anlässlich der Gerichtsverhandlung deutlich geworden (Prot. HV p. 10). Vor diesem Hintergrund muss seine grundsätzlich vorhandene Erziehungsfähigkeit im direkten Umgang mit dem Kind relativiert werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden äusserst instabil und entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers stark von seinem dominanten sowie verbal und körperlich gewalttätigen Verhalten geprägt zu sein scheint. Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung waren die Eheleute erst seit zwei Tagen wieder zusammen. Dass es zu einer erneuten Trennung kommen könnte, erscheint mit Blick auf die in den Akten dokumentierte Beziehungsgeschichte jedenfalls nicht völlig unwahrscheinlich. Vor diesem unsicheren Hintergrund wäre das Wohl von C____ bei einer Unterbringung bei den Eltern zurzeit akut gefährdet, zumal sie als Säugling, dessen Grundbedürfnisse unbedingt zuverlässig jederzeit gestillt werden müssen, besonders verletzlich ist.

 

2.7      Die familienexterne Platzierung eines neugeborenen Kindes stellt zweifelsohne eine sehr einschneidende Massnahme dar. So wurde C____ wenige Tage nach ihrer Geburt und noch während des nachgeburtlichen Aufenthalts von Mutter und Kind in der Geburtsabteilung des Kantonsspitals Basel in einer Pflegefamilie platziert. Dass die Platzierung eines Neugeborenen durchaus Auswirkungen auf die Bindungsentwicklung des Kindes zu seinen Eltern hat, ist zwar zutreffend. Dem ist aber die besondere Verletzlichkeit eines Säuglings entgegen zu halten, der auf die zuverlässige Befriedigung seiner Bedürfnisse angewiesen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Platzierung von C____ nicht ohne Vorankündigung geschah. Bereits während der Schwangerschaft war die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Möglichkeit eines Eintritts in ein Mutter-Kind-Heim als mildere Massnahme und die Konsequenzen ihrer Ablehnung hingewiesen worden. Ebenfalls war ihr erläutert worden, dass eine Betreuung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung nicht rund um die Uhr erfolgen kann und damit im vorliegenden Fall zur Gewährleistung der Sicherheit des Kindes ausser Betracht fällt.

 

Es steht somit zusammengefasst fest, dass bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides die Hinweise für eine schwere Gefährdung des Kindeswohls von C____ gewichtig und zahlreich waren. Es musste in der damaligen Situation eine rasche Lösung im Interesse des Kindes gefunden werden. Zeitraubende aufwändige Abklärungen – namentlich betreffend die Erziehungsfähigkeit des unkooperativen Beschwerdeführers sowie die unklare Beziehungssituation – waren unter diesen Umständen weder erforderlich noch angebracht. Nachdem sich im weiteren Verlauf, insbesondere durch die zuverlässige Wahrnehmung der Besuchszeiten und des liebevollen und zugewandten Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter die Möglichkeit einer Rückkehr C____ zu den Eltern ergab, wo sie in der Hauptsache vom Vater hätte betreut werden können, hat sich diese Hoffnung in der aktuellen Situation, in der das Paar sich getrennt hat und keine einheitliche Meinung betreffend die Platzierung des Kindes finden kann, wieder zerschlagen. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass das Ehepaar zwei Tage vor der Gerichtsverhandlung offenbar auf Initiative des Beschwerdeführers das Zusammenleben wieder aufgenommen hat, nichts zu ändern. Insgesamt bleibt die eheliche Situation der Beschwerdeführenden höchst instabil und konfliktbeladen. Im Falle einer erneuten Trennung wäre angesichts der Dominanz des Beschwerdeführers die Durch- und Umsetzbarkeit eines Besuchsrechts der Beschwerdeführerin wohl schwierig. Dies muss umgekehrt auch für die Familie der Beschwerdeführerin gelten, welche offenbar einen sehr grossen und nicht nur positiven Einfluss auf sie und ihre Entscheidungen ausübt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls eine vertiefte Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Grosseltern mütterlicherseits unumgänglich, sollte eine Platzierung von C____ bei ihnen tatsächlich in Frage kommen. Diese Frage ist indessen nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde und kann damit offen gelassen werden. Es war und ist somit auch derzeit keine mildere Massnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich. Namentlich hat die Beschwerdeführerin Hilfestellungen, wie den Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution, deutlich abgelehnt. Einer engmaschigen Familienbegleitung hat der Vater in der Verhandlung zwar zugestimmt, eine solche wäre indessen in der aktuellen Situation nicht ausreichend, um das Wohl von C____ rund um die Uhr zu gewährleisten.

 

Die KESB hat somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführenden über ihre Tochter zu Recht vorsorglich aufgehoben. In der Beschwerde und auch anlässlich der Gerichtsverhandlung ist nichts vorgebracht worden, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. unten E. 3).

 

3.

Nicht weiter begründet wird die Beschwerde, soweit sie sich darüber hinaus auch auf die vorsorgliche Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft für C____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Einsetzung von F____ als Beiständin richtet. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB sind Beschwerden zu begründen. Dabei genügt es, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in einem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 450 N 42). An einer solchen Begründung fehlt es mit Bezug auf die mitangefochtenen Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids zumindest insoweit, als die damit angeordnete Massnahme nicht in Bezug mit der vorsorglichen Platzierung des Kindes steht. Soweit ein solcher Bezug besteht, folgt die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde aus der Abweisung des gegen Ziff. 1 gerichteten Antrages. Im Übrigen ist auf die diesbezügliche Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten.

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen Kosten mit Einschluss einer angemessenen Urteilsgebühr zu tragen. Umständehalber wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

4.2      Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat sein Mandat im Verlauf der Berufungsverhandlung niedergelegt. Mit Honorarnote vom 21. Mai 2019 macht er einen Aufwand von 7,08 Stunden geltend; zuzüglich wird ihm für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Stunde vergütet, daraus ergibt sich ein Gesamtaufwand von 8,08 Stunden. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– berechnet. Zur Summe von CHF 1'616.65 sowie einem Auslagenersatz in Höhe von CHF 18.60 wird 7,7 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 125.90 hinzugerechnet. Alles in allem wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Gesamthonorar in Höhe von CHF 1'761.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden[...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'616.65, zuzüglich Auslagen von CHF 18.60 und 7,7 % MWST von CHF 125.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       ehemaliger Vertreter der Beschwerdeführenden

-       Beistand der Beschwerdeführerin, H____ (ABES)

-       Beiständin des Kindes, F____ (KJD)

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.