Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2019.35

 

URTEIL

 

vom 19. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

 

B____                                                                                             Beigeladener

[…]

 

C____                                                                                                        Tochter

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Februar 2019

 

betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme: Sistierung des Besuchsrechts


Sachverhalt

 

C____, geboren am [...], ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____. Den nicht miteinander verheirateten Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu.

 

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schulbehörden und nach erfolgter Abklärung durch den Kinder- und Jugenddienst (KJD) wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 11. Dezember 2018 die elterliche Obhut über C____ dem Vater zugeteilt, die zuvor mit Entscheid vom 21. November 2018 angeordnete Sistierung des Besuchsrechts zwischen Mutter und Kind aufgehoben und die Besuchskontakte wie folgt geregelt:

„- Zwei Stunden pro Woche an einem öffentlich zugänglichen Ort

- Nach vier erfolgten begleiteten Besuchen zwei Mal zwei Stunden pro Woche“

Eine weitere Ausdehnung der begleiteten Besuche wurde nach Absprache des Beistands des KJD mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorbehalten.

 

Weiter wurde für die Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, sowie [...], Sozialarbeiter des KJD, als Beistand ernannt und beauftragt, das Kind und die Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen, die weitere Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung von C____ zu überwachen und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren. Hierzu wurden ihm die besonderen Aufträge und die Befugnisse erteilt, die von der sozialpädagogischen Familienbegleitung begleiteten Kontakte zwischen Mutter und Tochter zu koordinieren und für C____ eine psychotherapeutische Begleitung aufzugleisen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkungen.

 

Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 an und beantragte, dass die Obhut ihrer Tochter wieder auf sie übertragen werde. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens VD.2018.238.

 

Nach einem ersten begleiteten Besuch von Mutter und Tochter am 18. Dezember 2018 beantragte der Beistand eine erneute Sistierung der Besuche. Nach weiteren Abklärungen sistierte die KESB darauf mit Entscheid vom 7. Februar 2019 das Besuchsrecht der Mutter zu ihrer Tochter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB erneut. Diese Massnahme wurde bis zum 18. März 2019 befristet, wobei die Massnahme nach Ablauf dieses Datums wegfalle, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert werde. Weiter wurde die Beschwerdeführerin bei ihrer Bereitschaft behaftet, sich an das Schulhaus- bzw. Schularealverbot sowie an die zivilrechtlichen Annäherungs- und Kontaktverbote bezüglich ihrer Tochter, des Kindsvaters und der Stiefmutter zu halten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2019 wiederum Beschwerde (VD.2019.35). Die Beschwerde richtet sich dabei gegen die Sistierung ihres Besuchsrechts. Sie verlangt die „sofortige Aufhebung der unbegründeten Sistierung des Besuchsrechts“ sowie „das alleinige Sorgerecht oder im Notfall die 50% Regelung“. Weiter beantragte sie einen Schlichtungstermin, bei dem sie auch Schadenersatz geltend machen könne. Schliesslich verlangt sie die Aufhebung der Beistandschaft für ihre Tochter oder einen Wechsel der Beistandsperson.

 

Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung resp. um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zur sofortigen Wiederherstellung des sistierten Besuchskontakts ab. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass ein Urteil in diesem Verfahren nicht vor Ablauf der Befristung des angefochtenen Entscheids werde ergehen können. Der KESB wurde eine Frist bis 29. März 2019 zur Vernehmlassung gesetzt.

 

Mit Eingabe vom 14. März 2019 brachte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine eigene Eingabe an die KESB zur Kenntnis. 

 

Mit Entscheid vom 15. März 2019 hob die KESB die Sistierung auf und regelte das Besuchsrecht zwischen Mutter und Tochter in begleiteter Form wie folgt:

-       am 19. März 2019, eine Stunde, in Form eines gemeinsamen Zoobesuchs von 16:00- 17:00 Uhr,

-       ab 2. April 2019, jeweils dienstags, 14-täglich, zwei Stunden, in Form eines gemeinsamen Zoobesuchs von 16:00 - 18:00 Uhr.

 

Wiederum wurde eine Ausdehnung der begleiteten Besuche nach Absprache des Beistands mit der Kindesschutzbehörde vorbehalten. Weiter erhielt der Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die zusätzliche Kompetenz, dafür zu sorgen, dass die allfällige Teilnahme der Mutter an Veranstaltungen der Schule von C____ vorgängig mit der Mutter und der Schule abgesprochen und gut organisiert wird.

 

Mit Verfügung vom 18. März 2019 nahm der Instruktionsrichter den Entscheid der KESB vom 15. März 2019 zu den Akten und teilte dieser bezugnehmend auf die Verfügung vom 25. Februar 2019 mit, dass er keiner weiteren Vernehmlassung mehr bedürfe und den Entscheid vorbereiten werde. Mit E-Mail vom 19. März 2019 hielt die KESB entsprechend fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.

 

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes[GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob und begründete die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.

 

1.4      Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesses an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128 und VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, a.a.O., S. 435, 447; VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde vom 18. Februar 2019 bildet der Entscheid der KESB vom 7. Februar 2019. Streitgegenstand ist dabei die darin bis zum 18. März 2019 angeordnete Sistierung des Besuchskontakts mit ihrer Tochter. Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen. Zudem wurde die Sistierung mit dem neuen Entscheid der KESB vom 15. März 2019 aufgehoben. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine erneute Sistierung unter den gleichen Umständen, wie sie zur Anordnung der angefochtenen Sistierung geführt haben, drohen würde. Daraus folgt, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 7. Februar 2019 weggefallen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde weitere Anträge gestellt hat, gehen diese über den im angefochtenen Entscheid geregelten Streitgegenstand hinaus. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden.

 

2.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann verzichtet werden. Vertretungskosten sind im vorliegenden Verfahren nicht entstanden und daher auch nicht zu entschädigen. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Verlegung der Kosten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird, soweit darauf einzutreten ist, zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladener

-       Vertreter der Tochter

-       Kinder- und Jugenddienst, z.H. […]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.