Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2019.57

 

URTEIL

 

vom 19. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                            Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch den Zentralen Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 29. Januar 2019

 

betreffend Überführung der Stelle "Schulsozialarbeiterin/
Schulsozialarbeiter" im Rahmen der Systempflege,

Stellenbeschreibung Nr. […]


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrentin) ist Stelleninhaberin der Stelle „Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter“. Diese Stelle wurde durch Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 im Rahmen des Projekts der Systempflege auf die Richtposition (RP) 3204.14 in die Lohnklasse (LK) 14 überführt. Die Rekurrentin verlangte daraufhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ab.

 

Gegen diesen Regierungsratsbeschluss meldete die Rekurrentin mit Eingabe datiert vom 15. Februar 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Weitere Eingaben folgten nicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html; besucht am 19. März 2019). Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse an das Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

 

Soweit wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt, kommt die Zuständigkeit gemäss § 44 Abs. 1 GOG einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zu.

 

1.2      Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 VRPG binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden und gemäss § 16 Abs. 2 VRPG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG, SR 172.021]; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 502).

 

1.3      Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2019 ist der Rekurrentin am 5. Februar 2019 durch die Post ausgehändigt worden. Die Rekursfrist begann in vorliegendem Fall am 6. Februar 2019 zu laufen und endete am 15. Februar 2019. Die Rekurrentin hat mit Eingabe, zwar datiert vom 15. Februar 2019 jedoch erst am 16. Februar 2019 bei der Post aufgegeben, beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Der Rekurs ist somit zu spät und folglich nicht innert Frist erfolgt. In der Folge ist er auch nicht begründet worden.

 

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Der Rekurs wäre ansonsten infolge der unterbliebenen Rekursbegründung gemäss § 16 Abs. 3 VRPG dahingefallen. Aufgrund der Säumnis der Rekurrentin bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Zentraler Personaldienst

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.