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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.70
URTEIL
vom 11. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 14. September 1982
betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit
Sachverhalt
Mit Beschwerde vom 25. September 2018 an das Jugendgericht Basel-Stadt beantragte A____ (Beschwerdeführer) die Feststellung der Nichtigkeit einer Vollzugsverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982, mit der er vom B____ ins C____ versetzt worden war. Das Jugendgericht trat auf diese Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 nicht ein, ohne Kosten zu erheben, und verwies den Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht. Er verlangt dabei die „Feststellung der fehlerhaften Eröffnung der Vollzugsverfügung mangels vollständiger Rechtsmittelbelehrung“ (Ziff. 1) und die Feststellung der Nichtigkeit der Vollzugsverfügung mangels Zuständigkeit (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts zog die Akten des parallelen Verfahrens VD.2018.119 bei. Er verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als der vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdegegnerin, nachdem die KESB bereits im Parallelverfahren auf eine inhaltliche Vernehmlassung verzichtet hatte und dem Gericht ihre Vorakten hatte zukommen lassen. Die Einzelheiten des Standpunkts des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der KESB (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Daneben ist das Verwaltungsgericht auch zuständig zur Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile.
1.1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit Verfügung vom 14. September 1982 angeordnete vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers im C____. Die Beschwerde richtet sich somit gegen eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde als Vorgängerin der heutigen KESB.
Beschwerden sind innert gesetzlicher Frist zu erheben. Diese ist im Fall der Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982 längst abgelaufen. Mit seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, dass die damalige Verfügung eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, da ihr kein Hinweis auf die Rechtsmittelfrist habe entnommen werden können. Aus der mangelhaften Eröffnung dürfe ihm kein Nachteil entstehen (Beschwerde, S. 2).
Ein Verfügungsadressat darf sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auf eine nicht erkennbar falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.). Ob ein bisher untätig gebliebener Verfügungsadressat bei Fehlen eines Hinweises auf eine Rechtsmittelfrist tatsächlich auch nach Jahr und Tag bzw. im vorliegenden Fall nach über 36 Jahren sich noch auf eine fortdauernde Rechtsmittelfrist berufen kann, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, warum ihm nicht erkennbar gewesen sein soll, dass ein Rechtsmittel immer innert einer Frist zu erheben ist, und wieso er aufgrund der fehlenden Angabe in der Rechtmittelbelehrung während über 36 Jahren daran gehindert gewesen wäre, das Rechtsmittel zu ergreifen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers kann daher mangels Wahrung der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden.
1.1.3 Die Verfügung der Vormundschaftsbehörde ist nicht angefochten worden, sodass auch kein revisionsfähiges Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegen kann. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers, soweit darin ein Revisionsgesuch zu sehen ist, nicht zuständig ist. Auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie vom Verwaltungsgericht als der nach neuem Recht gegen Verfügungen der KESB zuständigen Beschwerdebehörde abgewiesen werden, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt.
2.
2.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Vollzugsverfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde geltend. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1098). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1).
2.2 Zur Begründung der von ihm geltend gemachten Nichtigkeit der streitgegenständlichen Vollzugsverfügung macht der Beschwerdeführer geltend, dass gegen ihn mit Entscheid der Jugendstrafkammer vom 23. Juni 1982 eine Massnahme gemäss Art. 84/91 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verhängt worden sei. Er sei dabei im B____ untergebracht worden. Für den Vollzug sei das Jugendamt bzw. die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 86bis StGB eingesetzt worden. Eine Unterbringung ausserhalb des B____ ohne Neubeurteilung durch die Jugendstrafkammer widerspreche diesem Urteil, da mit dem Urteil vom 23. Juni 1982 dieser Entscheid nicht dem Jugendamt überlassen worden sei (Beschwerde, S. 2–4).
2.3 Die Hintergründe der mit der streitgegenständlichen Vollzugsverfügung vom 14. September 1982 erfolgten Platzierung des Beschwerdeführers im C____ ergeben sich aus einem Schreiben des B____ vom 7. September 1982. Darin wird ausgeführt, der Wiedereintritt in das B____ sei unter klaren Vorbehalten erfolgt, weil man dem Beschwerdeführer die Möglichkeit habe geben wollen, sich in dem von ihm selbst gewählten Rahmen zu bewähren. Bis zu einem Entscheid der Jugendstrafkammer sei es ihm gut gelungen, sich zu bewähren. Danach seien aber Verhaltensänderungen aufgetreten. Er habe begonnen, die Schule zu schwänzen und sich in der Gruppe zu isolieren. Dies habe das B____ zum Schluss geführt, dass er „nur noch bedingt mit pädagogischen Kriterien und Mitteln fassbar und zu behandeln“ sei. Der Beschwerdeführer habe sich die Handgelenke mit Rasierklingen aufgeschnitten. Aufgrund dieser Entwicklung sei das B____ deshalb zum Schluss gekommen, den Versuch abzubrechen, den Beschwerdeführer in die Lehrlingsgruppe zu integrieren. Er sei daher vom B____ am 4. September 1982 zum Schutz seiner Umgebung und zum Schutz vor sich selber notfallmässig ins Basler C____ umplatziert worden. Die Verhaltensstörungen des sehr unglücklichen jungen Menschen seien wohl nur mit psychiatrisch-therapeutischen Kriterien erfassbar (vgl. act. 7 im Verfahren VD.2018.119, S. 214–217). In der Folge verfügte die Vormundschaftsbehörde mit der streitgegenständlichen Vollzugsverfügung vom 14. September 1982 gestützt auf § 35 des damaligen Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege vom 30. Oktober 1941 (SG 257.500) „wegen Abklärung der weiteren Unterbringung die vorübergehende Unterbringung“ des Beschwerdeführers im C____.
2.4 Gemäss § 35 Abs. 1 des damals geltenden Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege sorgte das Jugendamt als Abteilung der Vormundschaftsbehörde im Rahmen des Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Massnahme für die Durchführung der angeordneten besonderen Behandlung und der Weisungen und überwachte in allen Fällen die Erziehung, die besondere Behandlung und die weitere Entwicklung. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung berichtete das Jugendamt über das Verhalten des Jugendlichen an die Behörde, die über weitere Massnahme zu entscheiden hatte, stellte ihr seine Anträge und traf die nötigen vorläufigen Anordnungen. Diese Kompetenz zur vorläufigen Anordnung nötiger Massnahmen nahm die Vormundschaftsbehörde mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 14. September 1982 wahr. Sie handelte daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Kompetenz.
2.5 Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982 bestehen. Selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie mithin abgewiesen werden müssen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.