Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.73

 

URTEIL

 

vom 31. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

Kanton Basel-Stadt                                                                    Rekurrent

handelnd durch Immobilien Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

 

A____                                                                                   Beigeladene 1

[...]

 

B____                                                                                   Beigeladene 2

[...]

 

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____                                                                                   Beigeladene 3

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen drei Entscheide der Baurekurskommission

vom 27. Februar 2019

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juni 2020

(vom Bundesgericht am 8. Februar 2022 aufgehoben)

 

betreffend Bauentscheid in Sachen Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz / HWS

 


Sachverhalt

 

Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Immobilien Basel-Stadt, reichte am 14. März 2018 ein Baugesuch für den Neubau einer Hochschule für Wirtschaft (HSW) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein. Der Neubau soll auf der Baurechtsparzelle Nummer 4307, Sektion 4, zwischen der Reinacherstrasse im Westen, der Pragstrasse im Norden und der Bordeaux-Strasse im Süden errichtet werden. Die Publikation des Baugesuchs erfolgte zwischen dem 21. März 2018 und dem 27. April 2018. Es wurden diverse Einsprachen erhoben. Am 27. Juli 2018 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit Bauentscheid Nummer [...] das Baugesuch unter verschiedenen Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Gegen den Bauentscheid respektive den Einspracheentscheid erhoben die A____, die B____ AG sowie die C____ AG Rekurs an die Baurekurskommission. Am 27. Februar 2019 hiess die Baurekurskommission die drei Rekurse gut und hob den Bauentscheid Nummer [...] vom 27. Juli 2018 auf.

 

Gegen diese Entscheide reichte der Kanton Basel-Stadt, handelnd durch Immobilien Basel-Stadt (nachfolgend Rekurrent), mit Anmeldung vom 8. April 2019 und Begründung vom 28. Mai 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht ein. Am 19. August 2019 teilten die A____ sowie die B____ mit, dass sie kein Interesse an der Beteiligung am Rekursverfahren vor dem Appellationsgericht haben. Ebenfalls mit Eingabe vom 19. August 2019 beantragte die C____ AG (nachfolgend Beigeladene 3), der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hiess den Rekurs mit Urteil vom 30. Juni 2020 gut, hob die Entscheide der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 auf und stellte den Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 27. Juli 2018 wieder her. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 2’000.– wurden der Beigeladenen 3 auferlegt.

 

Dagegen gelangte die C____ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2022 gut, soweit auf die Beschwerde einzutreten war und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2020 auf. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Sache an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen sei, damit sie die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften in der Nacht prüft (Entscheid 1C_552/2020 vom 8. Februar 2022, E. 8). Dementsprechend wurde die Sache zur neuen Beurteilung in der Sache an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2020 aufgehoben und das Verwaltungsgericht angewiesen, neu über die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens bei den kantonalen Instanzen zu befinden.

 

1.2      Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist – wie bereits für den Entscheid über den Rekurs gegen den Entscheid der Baurekurskommission – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Die Rückweisung der Sache an das Bau- und Gewerbeinspektorat zur Prüfung der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften in der Nacht gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend sind auch die kantonalen Verfahrenskosten entsprechend eines Obsiegens der Beigeladenen zu verteilen. Nach § 30 Abs. 1 VRPG sind in der Regel dem Rekurrenten im Fall des Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der unterliegende Kanton Basel-Stadt in seinem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat, ohne dass es sich um sein Vermögensinteresse handelt, sind ihm indes keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. auch Art. 66 Abs. 4 BGG). Folglich sind für das verwaltungsgerichtliche und das vor­instanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

 

Die unterliegende Partei kann sodann gemäss § 30 Abs. 1 VRPG zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Der Kanton Basel-Stadt hat dementsprechend den anwaltlich vertretenen Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Für das vorinstanzliche Verfahren beträgt die Parteientschädigung gemäss dem Entscheid der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 für die Beigeladenen 1–3 je CHF 1‘700.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Dies ist angesichts des bundesgerichtlichen Entscheids in den vorliegenden neuen Kostenentscheid aufzunehmen, da mit der Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und der direkten Rückweisung der Sache an das Bau- und Gastgewerbeinspektorats zur Prüfung der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften in der Nacht auch die beim Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheide der Baurekurskommission aufgehoben wurden. In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren haben die Beigeladenen 1-2 ihr Desinteresse am Verfahren mitgeteilt, womit ihnen dafür auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. Daher ist lediglich eine Parteientschädigung an die Beigeladene 3 zu bezahlen. Deren Vertreter hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Für die Ausarbeitung der Rekursantwort sowie der Teilnahme am Augenschein und an der Rekursverhandlung erscheint ein Aufwand von rund 20 Stunden angemessen. Dieser wird zu einem Stundenansatz von CHF 250.– vergütet. Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung für die Beigeladene 3 in Höhe von CHF 5'000.–. Da die Beigeladene 3 selbst mehrwersteuerpflichtig ist und der Prozess im Zusammenhang mit ihrer Unternehmenstätigkeit steht, wird die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. VD.2019.17 vom 9. August 2019 E. 4).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Für die Rekursverfahren vor der Baurekurskommission und dem Verwaltungsgericht werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Der Kanton Basel-Stadt hat den Beigeladenen 1–3 für das Baurekursverfahren eine Parteientschädigung von je CHF 1'700.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 130.90) zu bezahlen.

 

Der Kanton Basel-Stadt hat der Beigeladenen 3 für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.–, einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.

 

Für das vorliegende Urteil werden weder Gerichtskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Beigeladene 1–3

-       Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-       Baurekurskommission

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.