Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.95

 

URTEIL

 

vom 21. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur André Equey,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen   

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...], [...]   

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 2. Mai 2019

 

betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung


Sachverhalt

 

Mit Veranlagungsverfügung vom 30. August 2018 (nachfolgend Veranlagungsverfügung) hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) das Einkommen von A____ (nachfolgend Rekurrent) auf CHF 27'967.– (kantonale Steuern pro 2017) bzw. auf CHF 47'542.– (direkte Bundessteuer pro 2017) festgesetzt und ihn für die kantonalen Steuern pro 2017 auf CHF 6'207.80 sowie für die direkte Bundessteuer pro 2017 auf CHF 378.90 veranlagt. In den Bemerkungen der Veranlagungsverfügung wurde unter anderem angeführt, dass der Sohn des Rekurrenten volljährig geworden sei, so dass Alimentenzahlungen nur noch im Rahmen des Unterstützungsabzugs berücksichtigt werden könnten. Ferner hat sie festgehalten, dass keine rechtliche Unterstützungspflicht mehr vorliege. Der Rekurrent erhob gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 (nachfolgend Einspracheentscheid) abwies. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Dezember 2018 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission). Auf Aufforderung der Steuerrekurskommission vom 3. Januar 2019 hin, bis zum 4. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würde, stellte der Rekurrent mit Schreiben vom 25. Januar 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge wies das Präsidium der Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ab und setzte dem Rekurrenten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 800.– bis zum 4. Juni 2019, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würde.

 

Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2019 Rekurs erhoben, mit welchem er sinngemäss die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission beantragt. Der Rekurrent hat am 24. Juni 2019 weitere Belege und die Steuerrekurskommission am 25. Juli 2019 die Verfahrensakten (Verfahren […] [kantonale Steuern pro 2017] und […] [direkte Bundessteuer pro 2017]) eingereicht.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

1.2      Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung des Präsidiums der Steuerre-kurskommission handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.).

 

1.3      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat der angefochtenen Verfügung zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 171 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.5      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

 

2.

Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission.

 

2.1     

2.1.1   Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und ggf. die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar, Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 20 f.).

 

2.1.2   Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

 

2.2      Bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung zum Schluss gelangt, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ein monatlicher Überschuss von CHF 1'401.50 ergebe, weshalb der Rekurrent die Verfahrenskosten aus den laufenden Einnahmen zu leisten vermöge (angefochtene Verfügung, S. 2).

 

2.3      Der Rekurrent hat im vorliegenden Verfahren auf Aufforderung des Verfahrensleiters hin weitere Unterlagen eingereicht.

 

2.3.1   Im Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Verfahrens mit dem Rekurs vom 23. Dezember 2018 und der Kostenvorschussverfügung vom 3. Januar 2019 erzielte der Rekurrent noch ein Taggeldeinkommen. Dieses betrug CHF 149.60 und mithin durchschnittlich CHF 4'550.– pro Monat (vgl. Taggeldabrechnungen der [...] für die Monate November 2018 bis Januar 2019). Dieser Anspruch endete am 16. April 2019 (vgl. Schreiben vom 17. April 2019 der Ausgleichskasse […]). Fortan setzte sich sein monatliches Einkommen aus einer Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) von CHF 1'993.– (vgl. Verfügung vom 17. April 2019 der IV) und einer Invalidenrente der Pensionskasse des Rekurrenten von CHF 1'452.– zusammen und beträgt bis heute somit CHF 3'445.–. Anhaltspunkte für weiteres Einkommen fehlen.

 

2.3.2   Als massgebenden Bedarf macht der Rekurrent den „Lebensbedarf für zwei Personen im gleichen Haushalt“ und mit Wirkung bis Ende 2018 die gesamten Mietkosten der von ihm mit seinem mündigen Sohn in Wohngemeinschaft bewohnten Wohnung geltend.

 

Bei der Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung können neben dem eigenen Bedarf auch Ausgaben für den Unterhalt Dritter einberechnet werden. Dies gilt primär für den Unterhalt, zu dessen Leistung eine Partei familienrechtlich verpflichtet ist. Anhaltspunkte für den Bestand einer kindesrechtlichen Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seinem mündigen Sohn bestehen nicht und werden vom Rekurrenten auch nicht substantiiert geltend gemacht. In Frage stehen können daher bloss Leistungen des Rekurrenten, die dieser im Rahmen der Verwandtenunterstützung erbringt. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nach Art. 328 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR. 210) nur für Verwandte in auf- und absteigender Linie, die in günstigen Verhältnissen leben. Davon kann beim Rekurrenten indes nicht gesprochen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einem Teil der Lehre kann im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auch eine moralische Unterstützungspflicht berücksichtigt werden (BGer 5P.486/2006 vom 16. Januar 2007 E. 3.4; vgl. auch BGE 106 III 11 E. 3c S. 16; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 167; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 93 f.; a. M. Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage 2016, Art. 117 N 9). Dem kann insbesondere dann gefolgt werden, wenn die Unterstützung eine Person betrifft, welche ansonsten vom Gemeinwesen unterstützt werden müsste (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 336).

 

2.3.3   In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege vom 19. Februar 2019 behauptete der Rekurrent sinngemäss, er leiste für seinen Sohn monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'000.–, was als „Anteil Grundbedarf“ zu berücksichtigen sei (vgl. act. 7/30). Ein Beweis für diese Behauptung findet sich in den Akten nicht. Auf entsprechende Nachfrage der Steuerrekurskommission (vgl. act. 7/66) erklärte der Rekurrent mit Schreiben vom 11. April 2019, er habe für seinen Sohn sämtliche Aufwendungen wie Kost und Logis übernommen, weil sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnten. Ab Januar 2019, als seinem Sohn rückwirkend Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien, habe sich dieser anteilsmässig an den Mietkosten beteiligt, „weiterhin nicht aber an den Lebensunterhaltskosten wie Essen bzw. teilweise am Grundbedarf“ (act. 7/67). Die Steuerrekurskommission hat die geltend gemachten Auslagen in der Folge mangels hinreichender Belege nicht anerkannt.

 

2.3.4   Gemäss den im vorliegenden Verfahren erfolgten Abklärungen wurde der Sohn des Rekurrenten bis Ende Juni 2018 von der Sozialhilfe unterstützt. Ab diesem Zeitpunkt konnte er aufgrund seines Anspruchs auf eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden (vgl. act. 8). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 sind ihm rückwirkend ab November 2015 mit einem kurzen, zweimonatigen Unterbruch im August und September 2016 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe zur IV-Rente zugesprochen worden. Wie aus der Berechnung dieser Leistungen ersichtlich ist, wurde damit unter anderem auch sein Lebensbedarf als alleinstehende Person sowie die Hälfte der für die gemeinsam bewohnte Wohnung anfallenden Mietkosten gedeckt. Dies führte zu einer Nachzahlung an den Sohn im Betrag von CHF 3'402.– und ab Januar 2019 zu monatlichen Leistungen an diesen im Betrag von CHF 567.– (act. 5/1). Diese Leistungen wurden aber mit Verfügung vom 15. Mai 2019 per 31. Januar 2019 aufgrund der Einstellung des Rentenanspruchs des Sohnes unter Vorbehalt der Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen eingestellt (act. 5/2). Vor diesem Hintergrund ist zumindest für jene Zeiträume, in denen der Sohn des Rekurrenten keine staatlichen Leistungen an seinen Bedarf erhielt, von einer Unterstützung durch den Rekurrenten auszugehen. Wird die Unterstützung eines Familienangehörigen durch dessen Aufnahme in den eigenen Haushalt wahrgenommen, so ist ein Nachweis von konkreten Unterstützungsbeiträgen sehr schwierig wenn nicht gar unmöglich, weil viele Auslagen für die im Haushalt lebenden Familienangehörigen gemeinsam getätigt werden und für viele Auslagen angesichts der grossen Zahl und der geringen Beträge ein lückenloser Nachweis mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Bei erfolgtem Nachweis einer familiären Wohngemeinschaft kann daher auf einen konkreten Nachweis der Unterstützungsbeiträge verzichtet werden und stattdessen ein Grundbetrag für ein Kind von CHF 600.– zuzüglich eines Zuschlags von 15 % resp. CHF 90.– erfolgen. Dies entspricht dem Vorgehen bei mit unmündigen Kindern zusammenlebenden alleinerziehenden Elternteilen. Bei der Berechnung ihres prozessualen Notbedarfs wird der Grundbedarf der Kinder berücksichtigt, soweit er nicht durch Kindesunterhaltsbeiträge gedeckt ist (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.4).

 

2.3.5   Massgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Zu berücksichtigen ist somit die Situation ab Februar 2019 (Zeitpunkt der Gesuchstellung) respektive ab Mai 2019 (Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids). Im erstgenannten Zeitpunkt waren dem Sohn zwar noch Ergänzungsleistungen und Beihilfen ausgerichtet worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch waren die nämlichen Leistungen jedoch bereits rückwirkend eingestellt. Wie der entsprechenden Verfügung vom 15. Mai 2019 der Sozialhilfe (act. 5) entnommen werden kann, wurden die eingestellten Leistungen nicht durch eine fürsorgerechtliche Unterstützung ersetzt. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten Unterstützungsleistungen zugunsten seines Sohnes als sittliche Pflicht angerechnet werden können. 

 

2.4      Im Ergebnis ist auf folgende, massgebende finanzielle Situation des Rekurrenten abzustellen.

 

Mit Wirkung bis Ende April 2019 hatte der Rekurrent Anspruch auf Krankentaggeld von CHF 149.60. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 4'550.– (vgl. E. 2.3.1 hiervor sowie act. 7/46 ff. und act. 7/1). Seit Mai 2019 besteht sein Einkommen aus einer monatlichen IV-Rente von CHF 1'993.– sowie einer Invalidenrente seiner Pensionskasse von CHF 1'452.– pro Monat. Dies ergibt, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, ein monatliches Einkommen von CHF 3'445.–. Auch wenn sich daraus für die Monate März und April 2019 noch ein kleiner Überschuss ergibt, erscheint dieser irrelevant, da erst im Mai 2019 von der Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden worden ist und der Rekurrent aufgrund der gesamten Umstände während des Gesuchsverfahrens nicht gehalten war, vorsorglich Rücklagen zu bilden.

 

2.5      Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das vom Rekurrenten am 25. Januar 2019 eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse gutzuheissen und die Sache ist zur Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 12. Mai 2015 aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.

 

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.