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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.100
URTEIL
vom 10. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2020
betreffend Aufhebung der Beistandschaft / Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
Sachverhalt
Nachdem das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 die gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) geführte Beistandschaft für A____ (Beschwerdeführer) aufgehoben hatte, entliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die eingesetzte Beiständin, C____, mit Entscheid vom 5. Mai 2020 aus ihrem Amt (Ziff. 1). Gleichzeitig genehmigte sie den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin vom 7. April 2020 (Ziff. 2), ersuchte die Beiständin, dafür besorgt zu sein, dass A____ die ihm zustehenden Vermögenswerte ausgehändigt erhält (Ziff. 3), und wies vorschriftsgemäss auf Art. 454 f. ZGB betreffend die allfällige Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen behördlichen Organen hin (Ziff. 4). Schliesslich verzichtete die KESB auf die Erhebung einer Gebühr (Ziff. 5) und sprach keine Entschädigungen zu (Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erheben. Dieses überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 20. Mai 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. Mai 2020 und die Anweisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, "einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzuverlangen, welche die Informationspflicht, insbesondere bezüglich der von der Beiständin eingeforderten Assistenzbeiträge, der vermögensrelevanten Handlungen zwischen dem 18.12.19 bis zur Übergabe eines korrekten Kontojournal als und korrekt ausgewiesener Saldi (Schulden), erfüllen." Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die bereits überwiesene Beschwerde auch noch direkt zukommen. Das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz sowie die Erwachsenenschutzbehörde nahmen mit ihren Eingaben vom 12. und 19. Juni 2020 zur Beschwerde Stellung. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 bewilligte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. In der Folge hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Juli 2020 an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Noveneingabe vom 22. Juli 2020 liess er zudem weitere Rügen bezüglich des Schlussberichts und der Schlussrechnung erheben. Hierzu nahmen das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz und die Erwachsenenschutzbehörde in ihren Eingaben vom 4. und 13. August 2020 Stellung. Darauf holte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. August 2020 eine amtliche Erkundigung bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt ein und ersuchte sie um die Edition von Kopien der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Lohndeklarationen. Die entsprechenden Auskünfte wurden von der Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Eingaben vom 10. und 11. August 2020 erteilt. Hierzu nahm das Amt für Beistandschaften und Erwachsenschutz mit Eingabe vom 20. August 2020 Stellung.
Die Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zu diesen Entscheiden gehört auch die Genehmigung eines Berichts eines Beistands (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 415 N 16, mit Hinweis auf BGE 113 II 232 E. 2a S. 233; VGE VD.2018.183 vom 17. Februar 2019 E. 1.1). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
1.4 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Genehmigungsentscheids unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 425 Abs. 1 ZGB erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde bei Beendigung des Amtes einen Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Schlussbericht und Schlussrechnung sind von der Erwachsenenschutzbehörde in gleicher Weise wie die nach Art. 411 ZGB zu erstattenden periodischen Berichte und Rechnungen zu prüfen und zu genehmigen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht wie auch die Schlussrechnung dienen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht und die Schlussrechnung dieser Informationspflicht genügt. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich dabei nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1 m.w.H.; Vogel/Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 425 N 1).
2.2 Über den Umfang und Detaillierungsgrad des verlangten Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Sie ergeben sich aus dem Informationszweck des Schlussberichts. Er darf sich auf die Beendigung der Massnahme und die aktuelle Situation fokussieren. Hierbei sollten Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutert, über offene oder ungeklärte Probleme orientiert und die verbeiständete Person mit Bezug auf die Übernahme ihrer eigenen Belange informiert werden (Vogel/Affolter, a.a.O., Art. 425 N 22). Dabei darf der Schlussbericht die subjektive Sicht der Dinge der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers wiedergeben. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen (Vogel/Affolter, a.a.O., Art. 425 N 22 mit Hinweis auf BGer 5A_84/2015 vom 3. Februar 2015). Entscheidend ist damit, dass der Bericht in jeder Hinsicht sachbezogen ist und der Erwachsenenschutzbehörde wie auch der bisher verbeiständeten Person Aufschluss darüber gibt, ob die wohlverstandenen Interessen der betreuten Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten respektiert und die Zielsetzungen der Massnahme eingehalten worden sind (Vogel/Affolter, a.a.O., Art. 425 N 22).
2.3 Mit der Schlussrechnung erfolgt die Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung bis zum Ende des Amtes (Vogel/Affolter, a.a.O., Art. 425 N 27 f.). Soweit über das Amtsende hinaus noch vermögensrelevante Handlungen vorgenommen werden, ist darüber eine gesonderte Übergaberechnung abzulegen, welche nicht in die Schlussrechnung integriert wird. Damit können Differenzen des Vermögensstandes zwischen dem Amtsende und dem Zeitpunkt der Vermögensübergabe nach Genehmigung der Schlussrechnung erklärt und verifiziert werden (Vogel/Affolter, a.a.O., Art. 425 N 29 m.w.H.). Die Schlussrechnung beinhaltet weiter ein Inventar über das vom Mandatsträger verwaltete Vermögen (Vogel/Affolter, a.a.O., Art. 425 N 32).
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, dass nach der Beendigung der Massnahme durch das verwaltungsgerichtliche Urteil VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 zunächst keine Übergabe der finanziellen und administrativen Angelegenheiten erfolgt und eine entsprechende Mahnung seines Vertreters in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht beantwortet worden sei, ist darauf nicht weiter einzutreten. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Schlussbericht und die Schlussrechnung geprüft und genehmigt. Wie vom Beschwerdeführer replicando nicht bestritten wird, sind ihm mit dem Genehmigungsentscheid vom 5. Mai 2020 überdies der Schlussbericht und die Schlussrechnung zugestellt worden. Damit ist das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Prüfung dieser Fragen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts dahingefallen (VGE VD.2019.91 vom 17. Oktober 2019 E. 1.3).
3.2 Gleiches gilt ebenso für die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm mit dem angefochtenen Entscheid den Schlussbericht und die Schlussabrechnung zuzustellen. Es ist unbestritten, dass ihm beides vor der Beschwerdeerhebung zugegangen ist, weshalb diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse mehr erkennbar ist. Die Beschwerde dient nicht einer allgemeinen Dienstaufsicht über die Erwachsenenschutzbehörde, welche zudem ohnehin nicht dem Verwaltungsgericht zukommt.
3.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörsanspruchs im vorinstanzlichen Verfahren. Sinngemäss wird vorgebracht, die KESB habe den angefochtenen Entscheid gefällt, ohne ihm vorgehend die Möglichkeit der Stellungnahme zu gewähren.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGer 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019, E. 4). Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1006). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zudem ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung gelten gemäss Art. 425 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen des Art. 415 ZGB (Vogel/ Affolter, a.a.O., Art. 425 N 49). In gleicher Weise wie im Rahmen der Prüfung der KESB hinsichtlich des periodischen Berichts des Beistands gemäss Art. 415 ZGB ist es die primäre Funktion des Schlussberichts nach Art. 425 ZGB, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln (vgl. OGer LU vom 27. Mai 2013, in: LGVE 2013 II Nr. 5 E. 3.4; KGer BL 810 16 91 vom 11. Mai 2016 E. 4.1). Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 2.1 f.), kommt der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, denn sie ist kein rechtskräftiges Urteil. Die Verantwortlichkeit des Mandatsträgers nach Art. 413 ZGB sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gestützt auf Art. 454 f. ZGB wird durch die Genehmigung nicht berührt (Fassbind, a.a.O., Art. 425 N 52). Im angefochtenen Entscheid wurde nicht über die eigenen Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers entschieden. Vor diesem Hintergrund bestand mangels Eingreifen in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Genehmigungsverfahren denn auch keine Notwendigkeit, diesen vor der Entscheidfällung aktiv einzubeziehen und ihm die Möglichkeit einer vorgängigen Stellungnahme einzuräumen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet. Selbst wenn eine geringfügige Gehörsverletzung bejaht worden wäre, würde diese im Übrigen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufgrund ihrer geringen Intensität ohne Weiteres geheilt.
4.
4.1 Mit seiner Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer die Einschränkung der Überprüfung des Genehmigungsentscheids auf eine Verletzung der Informationspflicht. Die Prüfung beinhalte aber zwingend auch materielle Aspekte und dürfe nicht ausschliesslich nach formalen Kriterien erfolgen. Nach erfolgter Genehmigung der Schlussrechnung sei die vormals verbeiständete Person auf sich alleine gestellt. Es stelle daher die Kernaufgabe der Erwachsenenschutzbehörde dar, allfällige Unregelmässigkeiten ex officio festzustellen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Einzelnen, dass die Beiständin ihm infolge des Nichtbezahlens von Rechnungen einen Schuldenberg hinterlasse. Damit sei die Prüfungspflicht verletzt worden. Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.
Wie bereits mit Urteil VGE VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 bei der Aufhebung der Beistandschaft festgestellt worden ist, nahm der Beschwerdeführer seine administrativen Geschäfte vom Bett aus selbständig vor. Es kam dabei auch zu Parallelkäufen und zum Erwerb von Produkten, welche von der Krankenkasse nicht übernommen worden sind (vgl. E. 4.4). Auch der Assistenzvertrag mit seinen Betreuerinnen wurde vom Beschwerdeführer selber abgeschlossen und sah eine Entschädigung für die beiden Betreuerinnen vor, welche den von der Invalidenversicherung zugesprochenen Betrag übersteigt. Vor diesem Hintergrund kann der selbständig handelnde Beschwerdeführer nun die Verantwortung für eine dadurch allenfalls eingetretene Verschuldung offensichtlich nicht auf die Beistandschaft abwälzen.
Wie das Revisorat der Erwachsenenschutzbehörde mit ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer replicando nicht bestritten worden ist, versuchte die Beiständin jeweils, die "Einnahmen-/Ausgabensituation im Lot zu halten" und kündigte zu diesem Zweck auch die vom Beschwerdeführer mit den beiden Assistentinnen abgeschlossenen Arbeitsverträge. Diesbezügliche Prüfungspflichten der Erwachsenenschutzbehörde bestanden daher nicht. Dementsprechend konnte es auch nicht Aufgabe der Beistandschaft sein, mit den begrenzten Mitteln eine Schuldensanierung mit Bezug auf vorbestandene Schulden vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer dem replicando entgegensetzt, die Beistandschaft sei gerade eingesetzt worden, um die finanziellen Angelegenheit zu regeln, so blendet er aus, dass er deren Regelung gerade nicht vollständig auf die Beiständin übertragen hat, sondern aufgrund der ihm verbliebenen Handlungsfähigkeit vielmehr weiter selber betrieben hat.
4.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es sei unklar, wer seine verantwortliche Beiständin gewesen sei. Als solche habe sich stets D____ "ausgegeben". Mit dem angefochtenen Entscheid werde aber C____ als Beiständin entlastet. Der Schlussbericht und die Schlussrechnung wiesen C____ als Beiständin aus. Unterzeichnet sei der Schlussbericht aber von D____.
Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Mai 2018 wurde C____ als Beiständin des Beschwerdeführers eingesetzt (act. 7 S. 448). Wie bereits aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren VD.2019.171 angefochtenen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juli 2019, mit welchem die Vorinstanz seinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen hat, hervorgeht, war C____ die eingesetzte Beiständin des Beschwerdeführers, welche aber durch D____ vertreten wurde (act. 7 S. 349 f.). Bei einer Verhinderung einer Beistandsperson ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin (Art. 403 Abs. 1 ZGB). Nur bei langdauernder Verhinderung gilt es die Entlassung der eingesetzten Beistandsperson und die Ernennung eines neuen Beistands zu erwägen (Reusser, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 403 N 11). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass mit dem angefochtenen Entscheid die eingesetzte Beiständin aus ihrem Amt entlassen und entlastet worden ist.
4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, infolge fehlender Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils VD.2019.91 vom 17. Dezember 2019 habe die Beiständin die Finanzen und administrativen Angelegenheiten weitergeführt. Gemäss dem Klientenkontoauszug vom 1. Januar bis zum 4. Mai 2020 habe das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Buchungen bis zum 6. April 2020 vorgenommen. Diese vermögensrelevanten Handlungen zwischen dem 18. Dezember 2019 und der definitiven Übergabe an ihn müssten zwingend in die Schlussrechnung einfliessen oder es sei eine ergänzende Übergaberechnung zu erstellen. Die Schlussrechnung sei daher unvollständig, weshalb sich die Genehmigung in diesem Punkt als fehlerhaft und rechtswidrig erweise.
Streitgegenstand des vorliegenden Entscheids ist einzig die Prüfung und Genehmigung der Schlussrechnung. Eine ergänzende Übergaberechnung ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Wie ausgeführt ist aber die Schlussabrechnung per Datum der Beendigung der Beistandschaft zu erstellen (vgl. oben E. 2.3.). Es ist daher korrekt, dass sie die danach erfolgten vermögensrechtlichen Handlungen nicht mehr umfasste.
4.5 Ferner rügt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung wie auch mit seiner Replik und seiner Noveneingabe vom 22. Juli 2020 die Unterlassung der Überprüfung der Aufgabenerfüllung der Beiständin in einzelnen, konkret genannten Fällen.
4.5.1 So macht er geltend, die Vorinstanz habe die "unübersichtliche Handhabung" der Assistenzbeiträge durch die Beiständin nicht geprüft. Gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Juli 2018 seien ihm Assistenzbeiträge bis zu einer maximalen Höhe von CHF 10'164.60 pro Monat bzw. bis zu einer maximalen Höhe von CHF 81'316.80 zugesprochen worden. Anhand der Schlussrechnung und einer möglichen Verteilung auf verschiedene Kostenarten respektive BC-Codes lasse sich aber unmöglich überprüfen, wieviel Assistenzbeitragszahlungen für das Jahr 2019 aufgrund welcher Rechnungen und für welche Periode tatsächlich ausbezahlt worden seien und ob die entsprechenden Guthaben in vollem Umfang eingefordert worden seien. Weiter könnten auch die Lohnzahlungen an seine Pflegerinnen anhand der Schlussrechnung nicht nachvollzogen werden. Sie enthalte Buchungen vom 22. Oktober 2019, die offenbar auch Lohnnachzahlungen des Monats September 2019 umfassten. Spätere Buchungen von Lohnzahlungen für das Pflegepersonal und die entsprechende Geltendmachung und Leistung von Assistenzbeiträgen seien nicht ersichtlich. Der entsprechende Sachverhalt sei daher im Schlussbericht einlässlich zu begründen.
Diesbezüglich räumt das Revisorat der Erwachsenenschutzbehörde mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020 (act. 6) ein, dass beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz per Ende 2019 eine Systemumstellung stattgefunden habe. Dies habe zu diversen Nachbuchungen, teilweise auch unter verschiedenen Kategorien geführt. Der Ausdruck nach Belegnummern sei sehr kompliziert und man wünsche sich eine Umstellung. Der Umstand habe aber keinen direkten Einfluss auf die Programmierung und die Buchungen seien trotz anderer Darstellung stimmig. Dem hält der Rekurrent zwar replicando entgegen, man möge sich offensichtlich nicht mit seinen Rügen betreffend Lohnzahlungen der Pflegerin und Assistenzentschädigung auseinandersetzen. Er zeigt aber trotz der ihm vom Verwaltungsgericht attestierten vollen Urteilsfähigkeit und Selbständigkeit in seinen finanziellen Angelegenheiten nicht auf, welche Zahlungen respektive Verpflichtungen im Klientenkontoauszug vom 1. Januar 2019 bis zum 16. Dezember 2019 (act. 7 S. 189 ff.) nicht ordentlich verbucht worden sein sollen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Schlussabrechnung trotz der eingestandenen, mangelnden Übersichtlichkeit nicht ordnungsgemäss sein soll.
4.5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, in Ziff. 4.a) des Schlussberichtes werde ohne Begründung ausgeführt, dass das von ihm mit den Pflegerinnen vereinbarte Gehalt durch die Assistenzentschädigung der IV trotz des Maximalbetrags von CHF 81'316.80 gemäss der IV-Verfügung vom 18. Juli 2018 nicht gedeckt werde. Wie die stellvertretende Beiständin mit ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2020 hat ausführen lassen (act. 7 S. 4 f.), wurde der Beschwerdeführer laufend über die Abrechnungen der Assistenzbeiträge informiert. Es wurde zudem eine Abrechnung der Entschädigungen und Vergütungen im Assistenzbereich und sämtliche Unterlagen in diesem Zusammenhang eingereicht (act. 7 S. 8 ff.). Daraus geht hervor, dass die Zahlungen die Entschädigung übersteigen, weswegen sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unzutreffend erweist.
4.5.3 Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass im Schlussbericht eine Beschreibung der Schuldensituation fehle, weshalb dieser offensichtlich nicht vollständig sei. Die finanzielle Situation ergibt sich aus der Schlussabrechnung (Klientenvermögensbericht vom 3. Januar 2019 bis 17. Dezember 2019, act. 7 S. 186 ff.). Sie musste daher nicht speziell im Schlussbericht thematisiert werden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der darin genannte Saldo von CHF 5'587.15 per 17. Dezember 2019 nicht korrekt sein soll.
4.5.4 Ebenfalls nichts gegen den angefochtenen Entscheid kann der Beschwerdeführer zu guter Letzt aus seiner Noveneingabe vom 22. Juli 2020 ableiten. Darin bezieht er sich auf eine Abrechnung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 17. Juli 2020, mit der ihm für seine Arbeitnehmerinnen Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von CHF 7'154.30 in Rechnung gestellt worden ist. In diesem Zeitpunkt war die Beistandschaft dem eigenen Antrag des Beschwerdeführers entsprechend längst aufgehoben. Wie die weiteren Abklärungen ergaben, beruhten die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge zudem auf seinen eigenen Lohndeklarationen, welche er ebenfalls nach erfolgter Beendigung der Beistandschaft abgegeben hat.
5.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe zu substantiieren vermag, weshalb die Vorinstanz den Schlussbericht und die Schlussabrechnung der Beiständin nicht hätte genehmigen dürfen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten des Staates. Seinem unentgeltlichen Vertreter ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen. Ein angemessener Aufwand ist daher vom Gericht praxisgemäss zu schätzen. Für die geleisteten Bemühungen erscheint ein Aufwand von rund 6 Stunden als angemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 1'200.– inkl. Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, B____, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'292.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 92.40) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.