Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2020.128

 

URTEIL

 

vom 18. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger   

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juli 2020

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde) vom 9. Juli 2020 wurde für B____ (Beigeladene), geboren [...] 1935 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 3 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet und der eingesetzten Beiständin, C____, wurde die Befugnis erteilt, die Beigeladene im Bereich Administratives und Finanzielles sowie Vermögensverwaltung zu vertreten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Sohn der Beigeladenen, A____ (Beschwerdeführer), am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin macht er im Wesentlichen geltend, dass die Erwachsenenschutzbehörde nicht ausreichend begründet habe, weshalb die Unterstützung seiner Mutter durch das soziale Umfeld nicht rechtsgültig gewährleistet werden könne und dass die Errichtung einer Beistandschaft vorliegend unverhältnismässig sei. Sollte die Errichtung einer Beistandschaft notwendig werden, wünsche er als Mandatsträger eingesetzt zu werden. Im Übrigen sei seine Mutter in diese Entscheidung von grosser Tragweite von der Erwachsenenschutzbehörde nicht einbezogen und damit der Selbstbestimmung seiner Mutter nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

 

Aufgrund der in der Folge von der Erwachsenenschutzbehörde durchgeführten Abklärungen gelangte diese mit Entscheid vom 17. August 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Mutter bei der Erledigung ihrer Finanzen und Administration gestützt auf die bestehende Generalvollmacht vertreten könne. Sie verzichtete daher in Widererwägung ihres Entscheids vom 9. Juli 2020 auf die Errichtung einer Beistandschaft. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).

 

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als nahestehend in diesem Sinne gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaft sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (BGer 5a_112/2015 vom 7. Dezember 2015 e. 2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017. E. 1.2, mit Hinweisen). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, weshalb er gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert ist. Er hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB erhoben und begründet.

 

1.3      Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3; VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juli 2020 errichtete Beistandschaft. Diesen Entscheid zog die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 17. August 2020 in Widererwägung und verzichtete auf die Errichtung einer Beistandschaft. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

 

2.

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1, VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3-4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli 2014 E. 1.2-3).

 

2.2      Wie oben ausgeführt, ist die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 17. August 2020 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter bei der Erledigung ihrer Finanzen und Administration gestützt auf die bestehende Generalvollmacht vertreten und unter diesen Umständen auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet werden könne. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung in summarischer Prüfung der Sache mit grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– wird zurückerstattet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– wird zurückerstattet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.