Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2020.135

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o JVA [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Juli 2020

 

betreffend unterbliebene Rekursbegründung

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 versetzte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug A____ (Rekurrent) rückwirkend per 23. März 2020 in die Grundstufe gemäss Stufenkonzept der Justizvollzugsanstalt [...] zurück. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 20. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Darin kündigt er an: «Die Anträge und deren Begründung werden innert der 30-tägigen Frist nachgereicht.» In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 8. Juli 2020. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann sie dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent am 20. Juli 2020 Rekurs angemeldet hat, folgt jedoch, dass die angefochtene Verfügung ihm spätestens am 20. Juli 2020 eröffnet worden ist. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge spätestens am 19. August 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

2.

Der Rekurrent reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.