Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2020.145

 

URTEIL

 

vom 24. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger   

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

c/o [...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Juli 2020

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde) vom 23. Juli 2020 wurde für A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1940, eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 3 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet und B____ als Beiständin eingesetzt. Die Errichtung der Beistandschaft erfolgte aufgrund einer Gefährdungsmeldung des [...]spitals vom 27. März 2020, in Absprache mit dem Beschwerdeführer, und einer zweiten Gefährdungsmeldung vom 10. Juni 2020 des Alterszentrums [...].

 

Nachdem der Beschwerdeführer in einem ausführlichen Gespräch mit einer Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde im Alterszentrum [...] am 8. Juli 2020 ausdrücklich sein Einverständnis für die Errichtung einer Beistandschaft geäussert hatte, widerrief er dieses mit Beschwerde vom 26. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht wieder.

 

Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und einer Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde am 28. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag um Aufhebung der Beistandschaft fest. In der Folge gelangte die Spruchkammer 2 der Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 20. August 2020 zum Schluss, dass eine Beistandschaft gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig wäre und verzichtete in Widererwägung ihres Entscheids vom 23. Juli 2020 auf die Errichtung einer Beistandschaft. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).

 

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen gewesen und somit gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Er hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB erhoben und begründet.

 

1.3      Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3; VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Juli 2020 errichtete Beistandschaft. Diesen Entscheid zog die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 20. August 2020 in Widererwägung und verzichtete auf die Errichtung einer Beistandschaft. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

 

2.

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1, VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3-4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli 2014 E. 1.2-3).

 

2.2      Wie oben ausgeführt, ist die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 20. August 2020 zum Schluss gekommen, dass die Errichtung einer Beistandschaft gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung in summarischer Prüfung der Sache mit grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.