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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.154
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4056 Basel
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Juli 2020
betreffend Abweisung der bedingten Entlassung nach
Art. 62d StGB
Sachverhalt
Mit Urteil vom 15. Juni 2017 stellte das Strafgericht fest, dass A____ (nachfolgend Rekurrent), geboren am [...], aus [...], die Straftatbestände der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht strafbar sei. Das Gericht ordnete in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Dabei stützte es sich unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2017 der Psychiatrischen Dienste [...], worin beim Rekurrenten eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) und eine wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert worden waren.
Vom 20. Dezember 2016 bis zum 20. November 2017 war der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis [...] inhaftiert, wobei er wegen eines längerdauernden Hungerstreiks zeitweilig hospitalisiert werden musste. Seit dem 20. November 2017 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK).
Am 26. April 2018 stellten die UPK beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Antrag auf Genehmigung einer intramuskulären neuroleptischen Zwangsmedikation. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere, sich aber seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um die Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu erzwingen. Am 3. Mai 2018 verfügte der SMV eine Zwangsmedikation im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, dies für die Dauer von 30 Tagen bzw. vom 4. Mai 2018 bis zum 2. Juni 2018. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Da der Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von der Zwangsmedikation abgesehen. Am 6. Juni 2018 erstatteten die UPK dem SMV Bericht über den Therapie- und Vollzugsverlauf. Auf Antrag der UPK vom 8. Juni 2018 verfügte der SMV am 12. Juli 2018 Vollzugslockerungen für den Rekurrenten (begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal). Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug mangels relevanter Therapiefortschritte und infolge einer somit ungünstigen Legalprognose ab. Daraufhin verlangte der Rekurrent mit Schreiben vom 20. August 2018 seine Auslieferung [...]. Am 11. November 2019 lehnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Auslieferung ab.
Am 5. Oktober 2018 stellten die UPK einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer intramuskulären Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei Monaten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass beim Rekurrenten keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen Medikationsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Mit Schreiben vom 12. November 2018 hielt der Rekurrent auf das ihm vom SMV am 8. November 2018 gewährte rechtliche Gehör fest, dass er nicht mit den Ärzten rede. Mit Verfügung vom 30. November 2018 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 11. Dezember 2018 bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Am 3. Januar 2019 beantragten die UPK beim SMV die Verlängerung der Zwangsmedikation. Dies mit der Begründung, dass der Rekurrent zwar nach der ersten Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise habe durchgeführt müssen, die Medikamente fortan freiwillig eingenommen habe, es aber keinen Hinweis dafür gebe, dass er dies fortsetzen werde und zudem die Wirksamkeit der Therapie noch nicht sicher festgestellt werden könne. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis 16. Februar 2019 erneut die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Einem hiergegen erhobenen Rekurs entzog der SMV die aufschiebende Wirkung nicht; das JSD wies indessen den Rekurs mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ab, wobei dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt wurden. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs, welchen dieses mit Urteil VD.2020.48 vom 8. April 2020 abgewiesen hat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Rekurrenten mit Urteil BGer 6B_616/2020 vom 3. Juni 2020 mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht ein. Die Zwangsmedikation wurde dann aber nicht vollzogen. Am 16. Juli 2020 ordnete der SMV erneut eine Zwangsmedikation an und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2020.148 vom 31. August 2020 ab.
Der SMV hat bereits mit Entscheid vom 19. Mai 2020 gestützt auf Art. 62d StGB die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verweigert. Der Rekurrent focht diesen Entscheid am 10. Juni 2020 beim JSD an, welches mit Entscheid vom 2. Juli 2020 mangels Rekursbegründung nicht darauf eintrat; Kosten wurden keine erhoben. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 richtete der Rekurrent ein Schreiben an das Präsidialdepartement, welches als "Rekurs" betitelt ist; am 30. Juli 2020 richtete der Rekurrent erneut ein Schreiben an das Präsidialdepartement, welches als "Rekurs" betitelt ist. Das Präsidialdepartement überwies die beiden Schreiben am 6. August 2020 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Appellationsgericht zum Entscheid. Das JSD verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2020 auf eine Vernehmlassung, stellte jedoch den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent richtete am 20. und 26. August 2020 weitere Schreiben an das Verwaltungsgericht.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 27. Februar 2020 durch den Regierungsrat nach § 42 OG zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).
1.3
1.3.1 Gemäss der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Dies muss nach der parallelen Wertung des Gesetzgebers in Art. 450e Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bezüglich der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung auch besonders für andere Rechtsmittel gelten, welche eine in ihrer psychischen Gesundheit eingeschränkte Person gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen ergreift (VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 1.3; VD.2020.148 vom 31. August 2020 E. 1.3).
1.3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid so: "Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen oder der Schweizerischen Post zu übergeben. Die angefochtene Verfügung wurde A____ am 25. Mai 2020 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 wurde der Rekurs rechtzeitig angemeldet. Gleichzeitig erkundigte sich A____, bis wann die Rekursbegründung eingereicht werden müsste. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 teilte das JSD A____ mit, dass die Rekursbegründung oder ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Rekursbegründung bis spätestens am 24. Juni 2020 der Schweizerischen Post übergeben werden müsse. Am 10. Juni 2020 ging beim JSD ein Schreiben von A____ ein, worin er festhielt, dass dieses Schreiben eigentlich kein Rekurs sei. Zudem ergibt sich aus diesem Schreiben keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Verfügung der Vorinstanz betreffend der verweigerten bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Eine entsprechende Rekursbegründung ist bis heute nicht eingegangen, sodass auf den vorliegenden Rekurs mangels Rekursbegründung nicht einzutreten ist."
Im vorliegenden Rekurs setzt sich der Rekurrent nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr übt er sich in allgemeiner und ausufernder Kritik am Justizsystem, an den Gutachtern und Gutachten sowie am Prozess in der Hauptsache vor Strafgericht, dies auch unter Bezugnahme auf das Bedrohungsopfer persönlich (vgl. etwa auch HB.2017.1 vom 18. Januar 2017 E. 3.2). Dazu kommen autobiografische und politische Ausführungen. Seine Darstellung erscheint insgesamt wirr und unzusammenhängend. Erkennen lässt sich einzig, dass er wohl mit der Massnahme nicht einverstanden ist, dass er lieber [...] ausgeschafft werden möchte und dass er aus Protest (wieder) in Hungerstreik getreten sei. Darin liegt indessen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, welcher im Wesentlichen zufolge mangelnder inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid des SMV ergangen ist. Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten geistigen Gesundheit des Rekurrenten ist daher auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten.
2.
Selbst wenn auf den vorliegenden Rekurs einzutreten wäre, wäre er abzuweisen, da das Rekursschreiben des Rekurrenten vor Vorinstanz vom 10. Juni 2020 die soeben erörterten Charakteristika ebenso aufweist wie die beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben des Rekurrenten, mithin also auch jenes Schreiben keinen sachlichen Bezug zum vor Vorinstanz angefochtenen Entscheid des SMV vom 19. Mai 2020 nimmt, mit welchem die bedingte Entlassung verweigert wird. Zudem findet sich in jenem Entscheid des SMV unter anderem die Feststellung, dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich der beabsichtigten Verweigerung der bedingten Entlassung der Rekurrent mit Schreiben vom 9. April 2020 sinngemäss mitgeteilt habe, dass er mit dem Bericht der UPK, der eine Weiterführung der Massnahme empfehle, nicht einverstanden sei, ihn das Schreiben der Vollzugsbehörde betreffend das rechtliche Gehör vom 2. April 2020 nicht überzeuge und er das rechtliche Gehör verweigere. In den Erwägungen sodann zitiert der SMV zunächst Art. 62 Abs. 1 StGB, wonach der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen wird, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Weiter zitiert der SMV Art. 62d Abs. 1 StGB, wonach die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen prüft, ob und wann er aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Gestützt darauf erwägt der SMV: "Dr. med. B____, Chefarzt beim Departement für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste [...], diagnostizierte im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2017 bei A____ eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22), welche mit den begangenen Straftaten in Zusammenhang gestanden habe. Das Risiko zur Begehung ähnlicher Delikte sei sehr hoch und dasjenige zur Ausführung der Drohungen und damit zu massiven Gewalthandlungen ganz erheblich. Dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 5. März 2020 zufolge leide A____ weiterhin an einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) mit inzwischen gesicherter Ausweitung der Wahninhalte sowie an kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen mit vor allem zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61). Mittlerweile sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass A____ wahnhaft davon überzeugt sei, dass Ärzte am von ihm wahnhaft angenommenen Komplott gegen ihn beteiligt seien. So spreche er weiterhin nicht mit den Ärzten und Therapeuten, womit der Bericht weitgehend auf Beobachtungen und vom Pflegepersonal übermittelten Informationen beruhe. Bei A____ seien nebst ausgeprägten zwanghaften, narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitszügen deutlich rigide Denkmuster erkennbar. So habe er die Teilnahme an den wöchentlichen einzeltherapeutischen Gesprächen mit dem fallführenden Therapeuten sowie an den 14-tätigen oberärztlichen Visiten durchgehend verweigert, womit weiterhin keine Deliktarbeit und therapeutische Behandlung habe durchgeführt werden können. Er zeige keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht. Bis Mitte September 2019 habe er an der Ergotherapie und an der Arbeitstherapie teilgenommen. Seither habe er lediglich an Angeboten und Aktivitäten der Station teilgenommen. An Ausgangslockerungen habe er kein Interesse geäussert. Was sein Verhalten betreffe, zeige er sich zurückhaltend und zurückgezogen. Er sei sozial desintegriert und weise eine deutlich reduzierte Anpassungsfähigkeit in sozialen Kontexten auf. Insgesamt hätten keine therapeutischen Fortschritte erreicht werden können und die Legalprognose habe sich angesichts der Sicherung der Ausbreitung des Wahns auf die ärztliche Betreuung eher verschlechtert. Die Indikation zur neuroleptischen Medikation bleibe aufgrund der tendenziellen Verschlechterung des psychischen Zustandes weiterhin bestehen und eine Weiterführung der Massnahme sei aus psychiatrischer Sicht als aussichtsreich anzusehen, falls eine neuroleptische Medikation zumindest zu einer Teilremission der wahnhaften Symptomatik führe. Zusammenfassend ist festzustellen, dass A____ nach wie vor an einer wahnhaften Störung leidet, wobei insofern eine Progredienz zu verzeichnen ist, als dass sich die Wahninhalte ausgeweitet haben. A____ zeigt nach wie vor absolut keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. So verweigert er trotz medizinischer Indikation die Einnahme neuroleptischer Medikation und den Kontakt mit Ärzten und Therapeuten. Ein therapeutischer Fortschritt wird dadurch verunmöglicht. Somit besteht die Rückfallgefahr nach wie vor und die Legalprognose konnte nicht verbessert werden. Im weiteren Vollzug geht es um die Remission der Wahndynamik mittels Etablierung einer neuroleptischen Medikation, um in der Folge einen therapeutischen Zugang zu ermöglichen, damit der Massnahmenzweck erreicht werden kann. Die Legalprognose ist weiterhin ungünstig, weshalb die bedingte Entlassung des A____ aus dem Massnahmenvollzug zu verweigern ist."
Wie bereits erwähnt, nimmt die Begründung des vorinstanzlichen Rekurses auf diese Erwägungen keinen sachlichen Bezug, weshalb der Entscheid des JSD selbst dann zu bestätigen wäre, wenn auf den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurs einzutreten wäre. Zu bemerken ist aber immerhin, dass nicht nur die vor Vorinstanz eingereichten Schriften des Rekurrenten, sondern gleichfalls die vorliegenden Eingaben beim Verwaltungsgericht, welche für den unbefangenen Leser wirr und unzusammenhängend wirken, mit diesen Erwägungen im Entscheid des SMV erst erklärbar werden und die progrediente Wahndynamik des Rekurrenten mit den zwanghaften Anteilen sowie seine völlig fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht (dazu auch VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020; VD.2020.148 vom 31. August 2020) gerade illustrieren. Mit dieser völlig fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht im Einklang steht denn auch die fehlende Auseinandersetzung des Rekurrenten mit dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheid sowie mit dem im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Entscheid. Auch aus dieser Perspektive und damit gerade unter Berücksichtigung der eingeschränkten geistigen Gesundheit des Rekurrenten besteht kein Anlass, auf den vorliegenden Rekurs einzutreten und hat für die Vorinstanz ebensowenig Anlass bestanden, auf den ihr vorliegenden Rekurs einzutreten.
3.
Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist jedoch umständehalber zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.