|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.156
URTEIL
vom 5. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer 1
[...]
B____ Beschwerdeführerin 2
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juli 2020
betreffend Entschädigungen für die Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde) jeweils vom 7. Mai 2019 wurde für A____ (Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführerin 2) je eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Mandate wurden C____ (Beistand), Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), übertragen. Dieser wurde im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft beauftragt, die Beschwerdeführenden bei der Erledigung der administrativen, rechtlichen und prozessualen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Liegenschaft in [...] und der von ihrer Tochter bewohnten Wohnung in der Liegenschaft [...] zu unterstützen und zu vertreten. Hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen betreffend die Liegenschaft in [...] wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt. Mit Entscheiden vom 15. August 2019 wurden die genannten Entscheide in Wiedererwägung gezogen und der Entzug der Handlungsfähigkeit aufgehoben.
Am 16. April 2020 beantragten die Beschwerdeführenden mit als «Kündigung» bezeichnetem Schreiben sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft, was der Beistand in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2020 unterstützte. Die Erwachsenenschutzbehörde hob die für die Beschwerdeführenden je separat errichtete Beistandschaft mit Entscheiden vom 9. Juli 2020 auf (Ziff. 1), nahm die Stellungnahme des Beistands vom 22. Mai 2020 als Schlussbericht entgegen und genehmigte diesen (Ziff. 2), stellte fest, dass der Beistand weder Einkommen noch Vermögen zu verwalten hatte (Ziff. 3), und wies betreffend eine allfällige Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen behördlichen Organen auf Art. 454 f. ZGB hin (Ziff. 4). Für die Berichtsprüfung wurde eine Gebühr in Höhe von CHF 125.– erhoben (Ziff. 5) und für die Mandatsführung wurde dem Beistand eine Entschädigung in Höhe von CHF 720.– pro Mandat (Ziff. 6), das heisst gesamthaft CHF 1'440.– zugesprochen.
Gegen diese Entscheide richtet sich die mit Eingabe vom 6. August 2020 erhobene und begründete Beschwerde der Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht. Mit dieser wenden sie sich gegen die ihnen zur Bezahlung auferlegten Entschädigungen in der Höhe von je CHF 720.– bzw. gesamthaft CHF 1'440.– und verlangen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien im nämlichen Punkt aufzuheben. Nachdem die Beschwerdeführenden den ihnen mit Verfügung vom 11. August 2020 auferlegten Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist rechtzeitig geleistet hatten und die Vorakten ediert wurden, hat sich die KESB mit Eingabe vom 28. September 2020 zur Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden haben keinen Antrag zur Durchführung einer Parteiverhandlung gestellt und am 5. November 2020 repliziert.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressaten der angefochtenen Entscheide sind die Beschwerdeführenden durch diese Entscheide unmittelbar berührt. Soweit ihren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht bereits entsprochen wurde bzw. insbesondere hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheide.
1.3 Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im Erwachsenenschutzrecht ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4 und 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 1.4; 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
2.
2.1 Umstritten ist vorliegend einzig die dem Beistand für die Mandatsführung zugesprochene Entschädigung von CHF 720.– pro Mandat bzw. von gesamthaft CHF 1'440.–. Die Beschwerdeführenden machen geltend, in Sachen «Liegenschaft in [...]» sei ihnen nicht ansatzweise geholfen worden, im Gegenteil: Sie hätten sich an das Appellationsgericht wenden müssen, um «die gegen sie verhängte Handlungsunfähigkeit» rückgängig zu machen (Beschwerde, Ziff. 1 S. 1). Betreffend die Probleme mit ihrer Tochter D____ hätten sie die Handhabungen seitens des Beistands nicht mehr akzeptieren können. Er habe sie während der COVID-19-Welle auf die Strasse gesetzt, ohne für sie eine geeignete Unterkunft bereitzustellen, wie es ursprünglich vereinbart gewesen wäre (Beschwerde, Ziff. 2 S. 2).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben eingesetzte Beistandspersonen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB; VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört (Art. 413 Abs. 1 ZGB). Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Auch pflichtwidrige Handlungen geben keinen Anspruch auf Entschädigung. Nur Tätigkeiten, die auftragskonform ausgeführt werden, müssen entschädigt werden (Reusser, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 404 ZGB N 21).
2.2.2 Nach Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Die entsprechende Bemessung des Vergütungsanspruchs von Beiständen wird in den §§ 25 ff. der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG 212.410) weiter konkretisiert. Nach § 26 VoKESG spricht die KESB in den Fällen, in welchen für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, der entsprechenden Mandatsträgerin eine Entschädigung nach Zeitaufwand zu. Dabei bestimmt die KESB die entsprechenden Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin sowie den Stundenansatz unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze (VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2, DG.2015.1 vom 3. Juli 2015 E. 3.2).
2.3 Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf eine vom 21. September 2020 datierende E-Mail-Nachricht des Beistands (act. 5 S. 4) aus, letzterer habe darin detailliert aufgelistet, dass mit der Mandatsführung für die beiden Beistandschaften ein zeitlicher Aufwand von 10 ¾ Stunden verbunden gewesen sei, davon 3 Stunden für die zwei Verhandlungen vor der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Gemäss Schlussbericht vom 22. Mai 2020 seien demgegenüber nur insgesamt 8 Stunden in Rechnung gestellt worden. Die im Schlussbericht ausgewiesenen CHF 1'440.– für die 8 Stunden seien auf die beiden Beistandschaften aufgeteilt und mit je CHF 720.– in Rechnung gestellt worden. Alternativ zu der vom Beistand gewählten Rechnungsstellung mit dem Stundenansatz von CHF 180.– für juristische Aufwendungen hätte gemäss Usanz des ABES auch die Hälfte der üblichen Jahrespauschale (CHF 1'850.– resp. CHF 925.–) plus 3 Stunden à CHF 180.– für juristische Aufwendungen in Rechnung gestellt werden können. Dies hätte für die Entschädigung ein Total von je CHF 1'465.– für beide Beistandschaften ergeben (zum Ganzen act. 6; vgl. auch act. 5 S. 23 [betreffend den Beschwerdeführer 1] bzw. act. 5 S. 27 [betreffend die Beschwerdeführerin 2]).
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden weder Bestand noch Höhe der ihnen zur Bezahlung auferlegten Entschädigungen, sondern machen lediglich geltend, ihnen sei durch das Tätigwerden des Beistands mehr Schaden als Nutzen entstanden, sodass sich eine Entschädigung «gegenseitig aufheben» dürfte (Beschwerde, S. 2). Soweit sie damit einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beistand geltend machen, ist anzumerken, dass das Appellationsgericht nicht zuständig ist, einen solchen zu beurteilen (vgl. Art. 454 ZGB; § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes [HG, SG 161.100]). Eine anderweitige Forderung der Beschwerdeführenden gegenüber dem Beistand, die es erlauben würde, von einer Tilgung der streitgegenständlichen Entschädigungen durch Verrechnung auszugehen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
2.4.2 Der Beistand war offensichtlich tätig geworden. Dass diese Tätigkeit gerade auch aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführenden nicht immer zu einem Ziel führte, ist für den Anspruch auf Entschädigung nicht relevant. Der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 180.– ist für eine Beistandschaft, welche sich auf die Beratung in einer miteigentumsrechtlichen Angelegenheit nach französischem Recht und die Vertretung in einem mietrechtlichen Verfahren bezieht, nicht zu beanstanden (vgl. VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3 ff. betreffend einen Stundenansatz von CHF 250.– für die Vertretung in einem erbrechtlichen Verfahren). Mit E-Mail-Nachricht vom 21. September 2020 (act. 5 S. 4) stellte der Beistand den Aufwand für seine Tätigkeit wie folgt zusammen:
- Vorbesprechung vom 25. April 2019 betreffend die mögliche Errichtung der Beistandschaft: ca. 90 Minuten;
- Gespräch mit der Tochter der Verbeiständeten vom 10. Mai 2019: 75 Minuten;
- Besprechung nach Beschwerdeerhebung durch die Verbeiständeten gegen die Errichtung der Beistandschaft: Mindestens 1 Stunde;
- Spontane Besprechung mit dem Verbeiständeten vom 13. Mai 2009: 1 Stunde;
- Zahlreiche Telefonate mit dem Sohn der Verbeiständeten, dessen Anwältin, der Tochter etc. (teilweise mit der fallführenden Stellvertretung während der Abwesenheit des Beistands): ca.3 Stunden;
- zwei Verhandlungen vor der Mieterschlichtungsstelle: Je 1 ½ Stunden.
Dieser Aufwand erweist sich als auftragskonform und hält sich zudem im Rahmen des Üblichen, weshalb er in keiner Weise zu beanstanden ist. Dies umso weniger, als der letztlich in Rechnung gestellte Aufwand nur noch 8 Stunden betrug, der tatsächliche Aufwand mithin um 2 ¾ Stunden gekürzt worden war. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch zu Recht weder den Zeitaufwand als solchen noch die Höhe des angewendeten Stundenansatzes von CHF 180.–.
3.
Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.