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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.165
VD.2021.17
URTEIL
vom 16. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel, Postfach 38, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. Juli 2020 bzw. vom 28. Januar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 (vom Bundesgericht am 24. Juni 2021 aufgehoben)
betreffend Verlängerungen von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen
Sachverhalt
Mit Urteil vom 18. September 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Diese wurde von A____ am 17. Dezember 2013 angetreten.
Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche zugunsten der Fortsetzung der begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde.
Im Rahmen der Überprüfung dieser Massnahme schob das Strafgericht den Vollzug der mit Urteilen vom 18. September 2013 und 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen erneut zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung auf. Dieses Urteil ist vom Appellationsgericht mit Urteil vom 18. November 2019 bestätigt worden.
A____ befand sich seit seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg am 5. August 2019 in der Sicherheitsabteilung. Am 11. Februar 2020 wurde A____ aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) versetzt. Am 13. Februar 2020 erfolgte die Rückverlegung in die JVA Lenzburg, da sich A____ glaubhaft von Suizidabsichten distanziert hatte. Vom 2. bis 17. März 2020 befand sich A____ im Rahmen eines Time-Outs im Isolationszimmer der forensischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Am 5. Juni 2020 wurde A____ aufgrund von Bauchschmerzen und Suizidalität notfallmässig erneut in die Klinik für forensische Psychiatrie der PDAG versetzt. Per 8. Juni 2020 erfolgte die Versetzung in das Isolationszimmer der forensischen Klinik der UPK Basel und am 22. Juni 2020 die Rückverlegung in die JVA Lenzburg.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch von A____ um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ab.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) Basel-Stadt den Aufenthalt von A____ in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg mit Verfügung vom 31. Juli 2020 ab dem 5. August 2020 für längstens sechs Monate bis zum 4. Februar 2021 verlängert und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung meldete A____ (Rekurrent) mit Eingaben vom 12. August 2020 sowohl beim Verwaltungsgericht wie auch beim JSD Rekurs an. Das JSD überwies das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben vom 13. August 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (VD.2020.165). Mit Rekursbegründung vom 2. September 2020 stellte der Rekurrent den Antrag, es sei die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2020 betreffend die Verlängerung seines Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg für weitere sechs Monate bis zum 4. Februar 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Zudem beantragte er, er sei für die durch die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2020 angeordneten Massnahmen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Weiter beantragte er für den Fall seines Unterliegens die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Verfahrensrechtlich stellte er den Antrag, es sei dem Rekurs im Rahmen einer verfahrensleitenden vorsorglichen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. es sei die von der verfügenden Behörde (vorsorglich) entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es seien gegebenenfalls die erforderlichen prozessualen Massnahmen zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. September 2020 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung unter Ausschluss der Bemühungen im Zusammenhang mit diesem abgewiesenen Gesuch bewilligt. Mit Eingaben vom 2., 5. und 20. Oktober 2020 hat sich die Vorinstanz zum Rekurs mit dem Antrag auf dessen kostenfällige Abweisung vernehmen lassen und den Vollzugsbericht der JVA Lenzburg sowie den Therapieverlaufsbericht der PDAG nachgereicht. Mit Eingabe vom 10. November 2020 hat der Rekurrent dazu innert mehrfach erstreckter Frist replicando Stellung genommen.
Bereits am 14. September 2020 musste der Rekurrent erneut aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG und im Anschluss daran vom 17. bis 24. September 2020 in die Klinik für Forensik der UPK Basel verlegt werden. In der Folge verlegte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten am 27. Oktober 2020 von der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel, welche ihn am 11. Dezember 2020 aufgrund akuter Suizidalität neuerdings notfallmässig in die PDAG verlegte. Am 15. Dezember 2020 erfolgte die Rückverlegung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel.
Mit Entscheid vom 6. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Aufhebung der stationären Massnahme erhobenen Rekurs ab.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Straf- und Massnahmenvollzug den Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel mit Verfügung vom 28. Januar 2021 ab dem 5. Februar 2021 für längstens sechs Monate bis zum 4. August 2021. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Februar 2021 wiederum Rekurs an das Verwaltungsgericht (VD.2021.17). Mit Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 stellt der Rekurrent den Antrag, es sei die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 betreffend die Verlängerung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel für weitere sechs Monate bis zum 4. August 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, er sei für die durch die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 angeordneten Massnahmen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Für den Fall seines Unterliegens beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Schreiben vom 3. März 2021 benachrichtigte der Straf- und Massnahmenvollzug das Gericht, dass der Rekurrent in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel einen weiteren Suizidversuch unternommen und in seiner Zelle einen Brand gelegt habe. Anschliessend habe er hospitalisiert werden müssen. Mit Schreiben vom 12. März 2021 teilte das Amt des Straf- und Massnahmenvollzugs dem Gericht mit, dass es auf eine Vernehmlassung zum Rekurs im Verfahren VD.2021.17 verzichte.
Mit Urteil vom 31. März 2021 wies das Verwaltungsgericht die beiden Rekurse VD.2020.165 und VD.2021.17 ab. Die dagegen vom Rekurrenten erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit BGer 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 gut, hob das Urteil des Appellationsgericht vom 31. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Mit Urteil VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 hiess das Verwaltungsgericht den gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements betreffend die Ablehnung des Gesuchs des Rekurrenten um Aufhebung der stationären Massnahme erhobenen Rekurs gut und hob die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Juni 2020 sowie den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. November 2020 auf. Gleichzeitig wurde die Vollzugsbehörde angewiesen, den Rekurrenten innert der Frist von 14 Tagen seit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids (an den Rekurrenten) aus der stationären therapeutischen Massnahme zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde [...] bzw. der JVA Bostadel zu entlassen.
Auf einen weiteren Schriftenwechsel nach erfolgter Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist verzichtet worden. Die Vorbringen und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid neu direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die bisherige Zuständigkeit des JSD zur Behandlung entsprechender Rekurse ist entfallen. Gestützt darauf ist das Verwaltungsgericht, wie vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung auch explizit anerkannt wird, für die Beurteilung der beiden vorliegenden Rekurse zuständig, und zwar als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung eines Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit unter Einschluss des Kostenentscheids zuständig. Nicht gegenstandslos geworden sind allerdings die in beiden Verfahren gestellten Entschädigungsbegehren. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Dreiergerichts.
1.2
1.2.1 Der Rekurrent war als Adressat der angefochtenen Entscheide von diesen unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.67). Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht nach Lehre und Rechtsprechung auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (vgl. BVGer A-5042/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2, m.H.).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).
1.2.2 Vorliegend hat das Appellationsgericht mit VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 die stationäre Massnahme, in deren Vollzug die hier streitgegenständliche Isolation angeordnet worden ist, aufgehoben. Mit der Massnahme fällt auch die Isolation in ihrem Rahmen dahin. Damit hat der Rekurrent das aktuelle Interesse an der Beurteilung seines Rekurses gegen diese Massnahme verloren und ist das vorliegende Verfahren deshalb gegenstandslos geworden. Da nach erfolgter Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme nicht ersichtlich ist, dass sich die Isolation des Rekurrenten in diesem Rahmen jederzeit wiederholen kann, kann das Verfahren abgeschrieben werden.
1.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Begehren um Ausrichtung auf Entschädigung für die aufgrund der beiden angefochtenen Massnahmen «erlittenen Beeinträchtigungen». Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG], SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen. Art. 429 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) findet auf das vorliegende Administrativverfahren nach rechtskräftig angeordnetem Massnahmenvollzug keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Entschädigungsbegehren im Beschwerdeverfahren nicht zuständig (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4).
2.
Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.
Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
Bis zum erneuten – vor dem Hintergrund der Unfähigkeit des Rekurrenten, mit Vollzugsöffnungen umzugehen, erfolgten – Suizidversuch mit Brandlegung in seinem Vollzugszimmer vom 1. März 2021 bestand mit der zugesicherten Aufnahme des Rekurrenten ins Pflegezentrum [...] per Mai resp. Juni 2021 eine konkrete Perspektive für die Aufnahme eines auf Resozialisierung ausgerichteten Massnahmenvollzugs bei dem überaus komplexen Störungsbild des Rekurrenten. Es bestand daher bis zu diesem Zeitpunkt weder die Notwendigkeit, weitere Vollzugsmöglichkeiten zu prüfen, noch den Rekurrenten aus dem Vollzug zu entlassen. Entgegen der in allgemeiner Weise begründeten Auffassung des Rekurrenten standen seine Selbstmord- und Selbstverletzungsversuche gerade nicht im Zusammenhang mit seiner Isolation, sondern traten im Gegenteil bei Vollzugsöffnungen auf, mit denen der Rekurrent nicht umzugehen im Stande war.
So sind, nachdem er bereits ab November 2013 durch tätliche Angriffe auf Pflegepersonal, Drohung mit weiterer Gewalt gegen Menschen und der Flutung seiner Zelle mit Zerstörung der Steckdosen imponiert hat, unter anderem ein schwerer Selbstmordversuch vom 15./16 März 2014, selbstverletzende Handlungen vom 14. Februar, 4. und 18. April 2014 und eine Rauchvergiftung infolge der Verbrennung einer Matratze vom 11. Juli 2014 dokumentiert (vgl. Entscheid JSD vom 16. Juli 2019, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436 ff.). Am 2. April und am 2. Mai 2019 unternahm der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis Basel zwei Suizidversuche, nachdem er dem Betreuungspersonal zuvor explizit versichert hatte, dass es ihm gut gehe (Kurzbericht Untersuchungsgefängnis Basel- Stadt vom 19. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 465 f.). Nach dem zweiten Suizidversuch, welchen er mittels eines Schnürsenkels und mittels einer mit einer Scherbe zugefügten Schnittverletzung unternommen hatte, befand sich der Rekurrent vom 2. Mai bis zum 18. Juni 2019 zur Krisenintervention in den UPK. Während dieser Hospitalisierung beging der Rekurrent zwei weitere Suizidversuche mit Brand und Strangulation mittels einer zerrissenen Unterhose. Gleichzeitig berichtete er über Gewaltphantasien gegenüber Dritten (Kurzaustrittsbericht der UPK Basel vom 18. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 467 ff., Pflegerischer Austrittsbericht der UPK Basel vom 18. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 470 f.: «Sein Verhalten und Gedankengänge sind schwer einzuschätzen und er verhält sich provokativ / Manipulativ»). Er musste darauf mit Verfügung des SMV vom 25. Juni 2019 für längstens drei Monate bis zum 24. September 2019 in eine speziell für besondere Sicherheitsmassnahmen eingerichtete Zelle mit Kameraüberwachung eingewiesen werden. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436 ff.). Nachdem er am 15. September 2019 angegebene suizidale Absichten nach einem langen Gespräch mit einem «Non-Suizid-Versprechen» zurückgenommen hatte, schnitt er am 1. Oktober 2019 den Bauchkatheter, der ihm notfallmässig hat angelegt werden müssen, da er kein Wasser mehr lösen konnte, ab. Gleichzeitig schlug er seinen Kopf bereits im Gefängnis selber gegen die Wand und machte psychische Probleme mit Suizidalität geltend, worauf er kurzzeitig in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PDAG) verlegt wurde (vgl. Mailverkehr in act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 373 f.; Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 301 ff.). Dort berichtete er über passive Sterbenswünsche und Stimmungsschwankungen, distanzierte sich aber glaubhaft von Suizidabsichten (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 8. Oktober 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 362 f.). Gleichwohl musste er aufgrund eines weiteren Suizidversuchs durch Erhängen mitsamt kompletter Zellenverwüstung am 19. Oktober 2019 erneut in die PDAG verlegt werden (Aktennotiz SMV vom 22. Oktober 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 347; Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 301 ff.). Am 30. Januar 2020 wurde der Rekurrent mit blutendem Kopf nach einem Suizidversuch durch Strangulation mit dem Bettlaken und Kopfanschlagen gegen die Wand in seiner Zelle aufgefunden und musste ins Spital Baden und sodann in die PDAG zur medizinischen Versorgung überwiesen werden (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 214 f.; Aktennotiz SMV vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 221; Mail JVA Lenzburg vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 218 f.). In der Folge wurde er nach erfolgter Distanzierung von weiteren Suizidabsichten zur Krisenintervention in die UPK verlegt (Austrittsbericht UPK vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.; Mail PDAG vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 217; Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 214 f.). Dort berichtete er von «latenten Todeswünschen» (Austrittsbericht UPK vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.). Bereits am 11. Februar 2020 erfolgte eine erneute notfallmässige Verlegung von der JVA Lenzburg in die PDAG wegen Suizidalität (Mail JVA Lenzburg vom 12. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 197), weshalb ein stationärer Aufenthalt im Sinne eines Timeouts in den UPK angeordnet wurde (Antrag JVA Lenzburg vom 12. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S.195 f.). Nach erfolgter Verneinung weiteren suizidalen Handlungsdrucks wurde er am 17. März 2020 entlassen (Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 169 ff.). Vom 5. bis zum 8. Juni 2020 erfolgte eine erneute Hospitalisierung des Rekurrenten in der PDAG zur Krisenintervention und Suizidprophylaxe wegen einer nach zuvor beobachteten, zunehmend länger andauernden dissoziativen Zuständen erfolgten, akut einsetzenden und im Verlauf der Nacht auf den 5. Februar 2020 rasch zunehmenden Zustandsverschlechterung mit vom Rekurrenten so erlebten und geschilderten (dissoziativen) «Blackouts», bei denen er sehr wahrscheinlich auch mit der Stirn gegen die Wand geschlagen hatte. Der Rekurrent klagte dabei, dass er Onkel geworden sei, was ihn in negativ bilanzierende Denkabläufe mit resultierendem Lebensüberdruss versetzt habe. Noch in der Morgenvisite vom 8. Februar 2020 habe er sich nicht von suizidalen Impulsen distanzieren können, weshalb er wiederum in die UPK Basel habe verlegt werden müssen (Austrittbericht PDAG vom 9. Juni 2010, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 78 ff., 126 ff.).
Am 14. September 2020 musste eine erneute Versetzung in die PDAG wegen Suizidalität erfolgen (Aktennotizen SMV vom 14./15. September 2020, act. 9, Laufakten12.06.2019 – 25.09.2020, S. 13 f.). In der durchgeführten Krisenintervention habe der Rekurrent über zunehmenden Perspektiven- und Interessensverlust einerseits und einen Anspannungszustand im Hinblick auf den bevorstehenden institutionellen Wechsel in das Pflegezentrum [...] sowie eine noch unklare Überbrückungssituation zwischen November 2020 und April 2021 andererseits berichtet (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 17. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 8 f.; vgl. auch Austrittsbericht PDAG vom 21. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 4 ff.).
Schliesslich beging der Rekurrent, wie ausgeführt, am 1. März 2021 einen weiteren Selbstmordversuch, indem er in seiner Zelle einen Brand legte und diese dadurch dermassen stark beschädigte, dass sie nicht mehr bewohnbar war. Bereits zuvor verletzte er sich durch Stiche in seine Hand, die er sich mit einem Bleistift zufügte. Den Vorfällen ging die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Öffnung des Vollzugs durch die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten voraus, welche ihn gemäss seiner eigenen Aussage überforderte (vgl. Aktennotiz SMV vom 2. März 2021, act. 24, S. 6; Aktennotiz SMV vom 23. Februar 2021, act. 24, S. 10; Aktennotiz SMV vom 22. Februar 2021, act. 24, S. 12).
Vor diesem Hintergrund war die Isolation des Rekurrenten in summarischer Beurteilung des Prozessausgangs für die Dauer der – mit VGE VD.2020.260 beurteilten – Zulässigkeit der stationären Massnahme nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass gerade Schritte im Hinblick auf die Ermöglichung eines auf Resozialisierung ausgerichteten Massnahmenvollzugs dessen Unmöglichkeit bewirkt haben. Hinzu kommt, dass auf die gestellten Entschädigungsgesuche mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann.
Daher hat der Rekurrent im Grundsatz die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Ergebnis bleibt es daher bezüglich der Kosten beim aufgehobenen Entscheid vom 31. März 2021.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rekursverfahren werden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.165 mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.17 wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2020.165 ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.17 wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.