Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.166

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. August 2020

 

betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Fremdplatzierung

 


Sachverhalt

 

C____, geboren [...] 2019, ist die Tochter von B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu.

 

Mit superprovisorischem Einzelentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Kindesschutzbehörde) vom 24. Juli 2020 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ aufgehoben und das Kind im D____ platziert. Weiter wurde im Sinne von superprovisorischen Massnahmen eine Beistandschaft errichtet und den Eltern untersagt, C____ aus der Schweiz zu verbringen. Zur Begründung verwies das zuständige Spruchkammermitglied namentlich auf einen Einsatzrapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Mai 2020 betreffend häuslicher Gewalt, in dessen Folge der Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit einer Erstintervention beauftragt worden ist. Diese habe ergeben, dass die Eltern mit der Betreuung ihrer Tochter überfordert seien und das gesamte Familiensystem belastet erscheine. Am 14. Juli 2020 habe der Kindsvater einen Suizidversuch unternommen und es bestünden kognitive Einschränkungen der Kindsmutter. Die Grossmutter mütterlicherseits, E____, habe einen grossen Betreuungsanteil übernommen. Dies sei von den Kindseltern aber nicht mehr akzeptiert worden. Die vom KJD beauftragte Abklärungsperson erachte das Wohl von C____ als gefährdet, würde sie weiter ohne externe Unterstützung bei den Eltern verbleiben. Die Erarbeitung kurzfristiger Alternativen mit den Eltern sei nicht möglich gewesen und die Grossmutter in die konflikthafte Familiensituation stark involviert. Schliesslich hätten die Eltern in Aussicht gestellt, den Kanton oder die Schweiz mit dem Kind verlassen zu wollen.

 

Nach weiteren Abklärungen bestätigte die Kindesschutzbehörde mit Einzelentscheid vom 7. August 2020 die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Tochter C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie deren Platzierung im D____ (Ziff. 1). Weiter errichtete sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für C____ und setzte F____, Sozialarbeiter des KJD, als Beistandsperson ein (Ziff. 2). Dem Beistand wurden vorsorglich die Aufgaben und Befugnisse erteilt, das Kind und seine Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b), dessen Platzierung zu begleiten und zu beaufsichtigen (Ziff. 3c), die Besuchskontakte der Eltern und der Grosseltern mütterlicherseits zu C____ in angemessener Weise zu ermöglichen, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d) sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Grosseltern mütterlicherseits abzuklären (Ziff. 3e). Weiter erhielt der Beistand vorsorglich mit entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgaben und Befugnisse, die Finanzierung der Platzierung von C____ sicherzustellen (Ziff. 4a) und die Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 4b). Zudem erhielt er den Auftrag zu prüfen, ob eine allfällige Rückplatzierung von C____ zu ihren Eltern oder ihren Grosseltern mütterlicherseits dem Kindeswohl entspreche und diese demgemäss bei der Kindesschutzbehörde zu beantragen. Diesbezüglich wurde er beauftragt, die Einschätzungen der involvierten Fachstellen, namentlich der sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Elternberatung und des D____, einzuholen (Ziff. 5). Schliesslich wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, die Kindesschutzbehörde spätestens bis zum 7. November 2020 über den aktuellen Stand sowie das weitere geplante Vorgehen zu orientieren und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 6). Diese vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 1. Dezember 2020 befristet (Ziff. 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 8) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9). Nicht bestätigt wurde die superprovisorisch angeordnete Ausreisesperre.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2020 erhobene und begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei den Eltern beantragt.

 

Mit Verfügung vom 19. August 2020 holte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die Akten der Vorinstanz ein, sah aber von der Einholung von Vernehmlassungen oder der Durchführung einer Parteiverhandlung ab. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers erlassen wurde und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

 

1.3      Obwohl mit den gestellten Rechtsbegehren die integrale Aufhebung des Entscheids vom 7. August 2020 verlangt wird, ergibt sich aus der Begründung dieses Antrages, dass sich die Beschwerde nicht gegen die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB richtet. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch explizit, er und die Kindsmutter seien «damit einverstanden, dass ein Beistand für ihre Tochter eingesetzt» werde (Beschwerde, Ziff. 5). Aus der Anwendung des Rügeprinzips, wonach das Verwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern nur bezüglich der rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen überprüft (vgl. VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, mit Hinweis), ergibt sich weiter, dass auch die Person des eingesetzten Beistands nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Dies gilt schliesslich auch für dessen Auftrag, soweit sich dieser nicht auf die angefochtene Platzierung des Kindes im D____ bezieht. Daraus folgt, dass nur die bis zum 1. Dezember 2020 befristete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Platzierung des Kindes im D____ Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

 

2.

2.1      Im angefochtenen Einzelentscheid vom 7. August 2020 entzog die Kindesschutzbehörde dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Der angefochtene Entscheid führt dazu zusammengefasst aus, dass die Eltern nach Ansicht der involvierten Fachpersonen im Zeitpunkt der superprovisorischen Anordnung der Kindesschutzmassnahmen vom 24. Juli 2020 nicht in der Lage gewesen seien, alleine für C____ zu sorgen und sie adäquat zu betreuen. Die Kindsmutter leide an einer kognitiven Einschränkung und es sei aufgrund der vorliegenden Informationen nicht ausreichend geklärt, ob sie in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen und die Bedürfnisse ihrer acht Monate alten Tochter ausreichend wahrzunehmen. Die Situation des Beschwerdeführers sei offenkundig sehr instabil, er habe sich impulsiv gezeigt und wenige Wochen zuvor einen Suizidversuch begangen, da er nach eigenen Angaben unter grossem Druck stehe. Im Familiensystem mit den Grosseltern mütterlicherseits sei es zu grossen Streitigkeiten gekommen. Ausgangslage für die behördlichen Abklärungen sei zudem ein Polizeieinsatz wegen eines Vorfalles häuslicher Gewalt gewesen. Insgesamt erweise sich das Familiensystem als sehr undurchsichtig (Rz. 10). Diese Gründe, die zur superprovisorischen Massnahmen geführt hätten, seien noch immer vorhanden. Die Kindseltern hätten sich zwar bereiterklärt, Unterstützung durch eine Familienbegleitung und den Kinder- und Jugenddienst in Anspruch zu nehmen. Sie hätten sich aber mit einer Unterbringung von C____ im D____ oder an einem anderen geeigneten Ort nicht einverstanden erklären können. Gemäss den ersten Rückmeldungen aus dem D____ sei aber entsprechend der bisherigen Einschätzung nicht zu erwarten, dass die Eltern ohne engmaschige Unterstützung ausreichend für ihre Tochter sorgen könnten. Sie würden aber die Unterstützung der Grossmutter mütterlicherseits, die C____ in den letzten Monaten betreut und versorgt habe, nicht mehr zulassen. Die Situation der Eltern, auch ihr Verhältnis zur Grossmutter, sei noch immer undurchsichtig und die Eltern könnten den involvierten Fachpersonen nicht klar aufzeigen, wie sie in Zukunft für ihre Tochter sorgen wollten. Es gelte daher unter Einbezug aller involvierten Fachpersonen sorgfältig abzuklären, ob und wie eine Rückführung von C____ in die Obhut ihrer Eltern möglich sei. Um eine Gefährdung von C____ auszuschliessen und um diese Abklärungen zu gewährleisten, solle C____ im D____ platziert bleiben. Die Eltern sollten regelmässigen, begleiteten Kontakt mit ihrer Tochter haben, um ihre eigenen Erziehungsfähigkeiten zu stärken und gemeinsam mit den involvierten Fachpersonen zu eruieren, welche Unterstützungsmassnahmen es brauche und wie diese aufgegleist werden könnten (Rz. 11). Die Platzierung von C____ müsse dabei von einer Beistandsperson begleitet werden, die den Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehe und insbesondere die begleiteten und überwachten Besuchskontakte der Eltern und der Grosseltern mütterlicherseits in angemessener Weise ermögliche (Rz. 12). Demgegenüber erscheine die Aufrechterhaltung der Ausreisesperre gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 307 Abs. 3 ZGB Aufgrund der Platzierung im D____ nicht mehr verhältnismässig.

 

2.2      Mit seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer demgegenüber, dass die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung seiner Tochter gegeben seien. Er sehe sich sehr wohl in der Lage, gemeinsam mit seiner Ehefrau für seine Tochter zu sorgen. Er habe zwar beruflich stark unter Druck gestanden. Sein aktueller Arbeitgeber sei aber mit einer Reduktion seines Arbeitspensums einverstanden, sodass er mehr Ressourcen habe, sich um seine Tochter zu kümmern und seine Frau zu unterstützen. Möglich wäre auch die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit. Da sich seine Lebenssituation allgemein zum Positiven geändert habe, könne nicht mehr gesagt werden, er sei zu instabil, um seine Tochter betreuen zu können. So habe er sich anlässlich des Gesprächs mit der Kindesschutzbehörde vom 27. Juli 2020 ruhig und vernünftig verhalten. Er wirke auch adäquat im Umgang mit dem Kind. Er bestreite, wirklich einen Suizidversuch unternommen zu haben und sei anlässlich des Vorfalls mit verbalem Streit vom 23. Mai 2020 gegenüber seiner Frau auch nicht gewalttätig geworden. Die Situation zwischen den Eltern wie auch jene zur Mutter der Ehefrau hätten sich wieder beruhigt (Rz. 4). Er akzeptiere, dass die Schwiegermutter eine wichtige Bezugsperson für die Tochter sei, sie müsse aber ihre Rolle als Eltern akzeptieren und sie darin unterstützen ohne für sich eine Mutterrolle für C____ in Anspruch zu nehmen. Es sei das klare Ziel der Grossmutter wie auch der Ehegatten, dass sie ihre Tochter selber betreuen können. Es bestehe auch ein intaktes familiäres Umfeld auf seiner Seite, welches die Eltern bei der Kinderbetreuung unterstützen könne. Sie seien sich bewusst, dass sie auf Beratung und Unterstützung angewiesen seien, und bereit, diese anzunehmen. Auch wenn bei der Kindsmutter kognitive Einschränkungen bestünden, bedeute dies nicht, dass sie nicht für ihre Tochter sorgen könnte. Sie und er seien auch sehr wohl bereit, externe Unterstützung wie namentlich durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung, die Elternberatung und den eingesetzten Beistand anzunehmen. Mit der Familienberatung seien die Eltern bereits seit der Geburt ihrer Tochter in regelmässigem Kontakt. Mit dieser Unterstützung seien die Eltern in der Lage, selber für ihre Tochter sorgen zu können, weshalb der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter unverhältnismässig sei. Jedenfalls müsste geprüft werden, ob sich die Situation mittlerweile so verändert habe, dass eine Fremdplatzierung zur Wahrung des Kinderwohls nicht mehr als erforderlich erscheine. Zu diesem Zweck seien die Eltern sowie die Grossmutter durch die Beschwerdeinstanz zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs direkt zu befragen (Rz. 5).

 

3.

3.1      Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 2 und Art. 310 N 1 ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013, VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010, 701/2009 vom 10. November 2009). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 10).

 

3.2      Bereits im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 455 N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).

 

3.3      An diesem Beweismass im summarischen Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das Beschwerdeverfahren zu orientieren. Die vorsorglichen Massnahmen werden bis zum Ablauf ihrer Befristung bis zum 1. Dezember 2020 von der Kindesschutzbehörde umfassend zu überprüfen sein, wenn an ihnen festgehalten werden soll. Entsprechend hat der eingesetzte Beistand den Auftrag erhalten zu überprüfen, ob eine allfällige Rückplatzierung von C____ zu ihren Eltern oder ihren Grosseltern mütterlicherseits dem Kindswohl entspricht. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Verfahren auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Eltern sowie der Grossmutter mütterlicherseits verzichtet werden.

 

4.

4.1      Die Abklärungen der Kindesschutzbehörde begannen aufgrund des Rapports der Kantonspolizei vom 24. Mai 2020 betreffend eine Requisition wegen häuslicher Gewalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (act. 4 elektronische KESB-Akte S. 371 ff.). Die Kindsmutter gab damals an, dass der Beschwerdeführer mit dem schreienden Kind auf dem Arm «wieder einmal» ausgerastet sei. Neben Gewalt gegen Sachen habe er sie wie schon bei anderer Gelegenheit im Gesicht gepackt ohne sie zu schlagen und ihr gedroht, mit dem Kind in den G____ zu gehen. Bei Streitigkeiten unter ihnen hätten auch schon die Nachbarn interveniert. Sie bat um die Wegweisung des Beschwerdeführers.

 

In der Folge wurde vom KJD eine Erstintervention nach häuslicher Gewalt eingeleitet (act. 4 elektronische KESB-Akte S. 342 ff.). Gemäss diesen Abklärungen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Eltern mit der Betreuung ihrer Tochter überfordert gewesen seien und der Kindsmutter die Erziehungs- und Eigenversorgungsfähigkeit fehle. Sie weise kognitive Einschränkungen auf und beziehe eine IV-Rente. Aufgrund ihrer Überforderung hätten die Eltern mit der Grossmutter mütterlicherseits entschieden, dass sie sich unter der Woche um das Kind kümmere. Das Kind lebe faktisch am Tag und über Nacht bei der Grossmutter, welche dem Beschwerdeführer aber den Zugang zum Kind wie auch eine Reise mit ihm in den G____ verweigere. Gemäss der Abklärung finde eine Interaktion des Kindes mit der Mutter kaum statt, während es zur Grossmutter eine sichere Bindung habe. Auch die Elternberatung habe den Umgang der Kindsmutter mit dem Kind als «sehr verhalten» bezeichnet. Die Grossmutter scheine zwar auch aus Sicht des Beschwerdeführers eine Unterstützung in der Betreuung und Versorgung des Kindes dazuzustellen, es komme dadurch aber im Familiensystem zu Spannungen, da sie dem Kindsvater den Kontakt verweigere und den Eltern nicht zutraue, die Betreuung zu übernehmen. Daher sei fraglich, inwieweit die Eltern sich auf diese Unterstützung einlassen könnten. Am 23. Juli 2020 seien die Kindseltern unangemeldet bei der Grossmutter aufgetaucht und hätten C____ mitgenommen. Die Grossmutter mache sich daher Sorgen, zumal der Beschwerdeführer nach einem impulsgesteuerten Suizidversuch mit Tabletten am 14. Juli 2020 ins Spital eingewiesen worden sei. Bei dem darauf geführten Gespräch der Abklärenden mit den Kindseltern sei der Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind adäquat gewesen. Demgegenüber habe die Kindsmutter abwesend gewirkt und sei kaum fähig gewesen, ihre Meinung zu äussern. Vor diesem Hintergrund wurde eine weitere Abklärung empfohlen, da das Familiensystem komplex erscheine, verschiedene Belastungen bestünden und vieles ungeklärt sei. Die Grossmutter scheine eine Stütze zu sein und weise eine symbiotische Beziehung mit dem Kind auf. Sie mache aber auch einen belasteten Eindruck. Zudem erscheine aufgrund der Konfliktsituation zwischen ihr und den Eltern ungewiss, ob sie C____ weiter betreuen könne und die Eltern sich darauf einlassen könnten.

 

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Kindsmutter bei einem Hausbesuch von F____ am 24. Juli 2020 angegeben habe, tags darauf mit dem Beschwerdeführer und dem Kind in den G____ verreisen zu wollen. Nach Ansicht von F____ bestünden jedoch «klare Zweifel», ob das Kind derzeit gut zuhause aufgehoben sei. Der Vater sei sehr instabil und impulsiv und die Mutter weise grosse Defizite in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit auf. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch kaum absprachefähig gezeigt und jede Unterstützung abgelehnt. Von F____ wurde daher nicht nur eine Ausreisesperre, sondern trotz der grossen Bindung des Kindes zur Grossmutter auch eine Platzierung des Kindes empfohlen. Darauf sei die Kindsmutter mit dem Kind «abgehauen», jedoch gleichentags wieder nach Hause zurückgekehrt. Die Familie habe sich jedoch weiterhin nicht davon abbringen lassen, ins Ausland zu reisen (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2020, elektronische KESB-Akte act. 4 S. 338 f.). Entsprechend stellte F____ mit Schreiben vom 24. Juli 2020 der Kindesschutzbehörde Antrag auf superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht mit sofortiger Fremdplatzierung des Kindes (act. 4 elektronische KESB-Akte S. 333 f.). Diesem Antrag folgte die Kindesschutzbehörde mit superprovisorischem Entscheid vom gleichen Tage (act. 4 elektronische KESB-Akte S. 316 ff., 275 ff.). Der Entscheid wurde noch am gleichen Tag vollzogen. Der Beschwerdeführer zeigte sich dabei zu Beginn zwar sehr aufgewühlt, aber ruhig. In der Folge wollte er das Kind aber nicht mehr hergeben (Aktennotiz vom 24. Juli 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte S. 312 f.). Gemäss dem Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 24. Juli 2020 sei die Situation nach etwa 30 Minuten eskaliert, da der Beschwerdeführer erneut ausgerastet sei. Durch längere Gespräche mit den Eltern habe jedoch gemeinsam mit einem Bekannten, der Polizei und der Kindesschutzbehörde eine Beruhigung erreicht werden können (act. 4 elektronische KESB-Akte S. 71 ff.).

 

Der abklärende Beistand des Kindes kam aufgrund seiner weiteren Abklärungen nach der superprovisorischen Platzierung von C____ zum Schluss, seine bisherigen Erkenntnisse im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Eltern sowie den involvierten Institutionen bekräftigten die Einschätzung, die seinem Antrag auf superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Grund gelegen hätten. Er empfahl daher einen Verbleib des Kindes im D____ und damit den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Einsatz der Familienbegleitung genüge zum jetzigen Zeitpunkt nicht für die Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt und zur Sicherstellung seines Wohls (E-Mail von F____ vom 5. August 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte S. 65). Es scheine keine enge Bindung zwischen C____ und ihren Eltern zu bestehen und es sei auch unklar, inwiefern die Eltern die Bedürfnisse ihrer Tochter adäquat erkennen und ausreichend für sie sorgen könnten (Aktennotiz vom 5. August 2020, act. 4 elektronische Akte S. 67).

 

4.2      Aufgrund der erfolgten Abklärungen musste die Kindesschutzbehörde vorläufig auf erhebliche Defizite der Kindseltern bezüglich der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter schliessen, zumal solche vom Beschwerdeführer auch explizit anerkannt worden sind. Gleichzeitig leiden die Eltern aber auch darunter, wenn diese Defizite insbesondere von der Grossmutter mütterlicherseits gegenüber Dritten benannt werden (vgl. Aktennotiz vom 27. Juli 2020 zur Anhörung Kindseltern durch KESB, act. 4 elektronische Akte S. 105). Weiter ist belegt, dass es zu erheblichen Spannungen zwischen der bisher primär in die Betreuung des Kleinkindes involvierten Grossmutter mütterlicherseits und den Kindseltern gekommen ist. Aufgrund dieses Konflikts haben die mit dem Kind weniger vertrauten Kindseltern das Kind seiner bisher primären Bindungsperson unvermittelt zu entziehen versucht. Unbestritten erscheint dabei, dass die Eltern die Hilfe der Grossmutter mütterlicherseits aufgrund der von ihnen anerkannten Defizite zunächst in starkem Masse in Anspruch genommen haben. Daraus folgte der Aufbau einer engen Bindung des Kleinkindes an seine Grossmutter. In der Folge unterbanden sie diesen Kontakt abrupt, weil sie sich von der Grossmutter zunehmend von der Betreuung ihrer Tochter ausgeschlossen fühlten (Aktennotiz vom 27. Juli 2020 zur Anhörung Kindseltern durch KESB, act. 4 elektronische Akte S. 105). Der Beschwerdeführer stellte sich denn auch nach der Platzierung des Kindes kategorisch gegen weitere Kontakte der Grossmutter mit ihrer Enkelin (Aktennotiz vom 7. August 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte S. 64). Dies führte wiederum zu einer starken Reaktion bei der Grossmutter, welche die plötzliche Trennung von ihrer Enkelin schmerzte (Aktennotiz vom 5. August 2020, act. 4 elektronische Akte S. 67). Diese Situation ist geeignet, eine Kindswohlgefährdung zu begründen, die weiterer Abklärung bedarf.

 

Sodann ergibt sich aus dieser bisherigen, von den Eltern selber mitinitiierten Betreuungssituation, dass das Kind noch keine verlässliche Beziehung zu ihnen hat aufbauen können. Vor diesem Hintergrund musste der unvermittelt geäusserte Plan der Eltern, quasi Knall auf Fall und ohne jede Vorbereitung und Begleitung mit ihrer Tochter in den G____ verreisen zu wollen, die drohende Kindeswohlgefährdung weiter aktualisieren. Eine ähnliche Ambivalenz haben die Eltern bisher vor und nach dem superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde bezüglich externer professioneller Hilfe gezeigt. Während der Beschwerdeführer solche ursprünglich wünschte, lehnte er sie unmittelbar vor der superprovisorisch erfolgten Platzierung ab. Nach deren Vollzug zeigte er sich mit seiner Ehefrau wieder bereit, sie in Anspruch zu nehmen, damit sie ihr Kind zurücknehmen könnten (vgl. Schreiben der Fachmitarbeiterin der KESB vom 27. Juli 2020, act. 4 elektronische Akte S. 295; Aktennotiz über Elterngespräch vom 27. Juli 2020, act. 4 elektronische Akte S. 292 ff.; E-Mail von Beistand vom 31. Juli 2020, act. 4 elektronische Akte S. 69; E-Mail von Beistand vom 5. August 2020, act. 4, elektronische Akten S. 65; Telefonat mit Beistand, Aktennotiz vom 5. August 2020, act. 4 elektronische Akte S. 67). Wie vom Beschwerdeführer noch bei seiner Anhörung durch die Vorinstanz explizit anerkannt worden ist, war es vor diesem Hintergrund unerlässlich, dass «einmal der Druck weggenommen wurde», sodass man nun «für die Zukunft Lösungen» finden kann (vgl. Aktennotiz vom 27. Juli 2020, act. 4 elektronische Akte S.106).

 

4.3      Zusammenfassend ist angesichts der hiervor beschriebenen Situation der angefochtene Beschluss aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Es wird nun Sache der weiteren, explizit vorbehaltenen Prüfungen der Kindesschutzbehörde sein, welche Voraussetzungen für eine Rückplatzierung des Kindes zu seinen Eltern oder gegebenenfalls auch zu seiner Grossmutter mütterlicherseits gegeben sein müssen. In diesem Zusammenhang werden auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Veränderungen der Ausgangslage etwa bezüglich seiner eigenen Erwerbstätigkeit und deren Bedeutung für die Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen sein. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Situation erlauben die Vorbringen des Beschwerdeführers aber in diesem Verfahren keine Aufhebung der angeordneten Fremdplatzierung des Kindes.

 

5.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-       Beigeladene

-       Beistand des Kindes, F____ (KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.