Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.180

VD.2020.181

 

URTEIL

 

vom 27. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001 Basel

 

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt                               Beigeladener

Marktplatz 9, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde

 

betreffend Wahl eines Präsidiumsmitglieds am Appellationsgericht

 


Sachverhalt

 

Am 1. September 2020 reichte A____ beim Regierungsrat und der Staatskanzlei eine «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte durch den Abstimmungszettel / Abstimmungsvorlagen vom 31.08.2020 für die Wahl eines Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Er beantragt, «die kommende Abstimmung über die Präsidenten-Richterwahlen des Appellationsgerichts durch das Volk unter den vorgegebenen Kandidaturen als verfassungswidrig zu annullieren, bzw. die Wahlen erneut anzusetzen unter rechtskonformen Wahlvorlagen». Eventualiter sei «der Wahlvorschlag B____ […] als ungültig / nichtig zu qualifizieren und A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren». Unter dem Titel «Verfahrensanträge» verlangt er unter anderem, dass die Wahlen vom 27. September 2020 vorsorglich abgesagt werden und der Regierungsrat angewiesen werde, das Wahlgeschäft zu sistieren, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. Zudem fordert er, seine Beschwerde ergänzen zu können, «sobald ihm weitere Informationen aus dem Wahlbüro vorliegen». Es bestehe «die Möglichkeit, dass der Wahlvorschlag B____ mangels rechtsgültiger Unterzeichnung nicht gültig ist». In diesem Fall sei «das Ergebnis eine 'Stille Wahl'».

 

Mit Eingabe vom 2. September 2020 reichte A____ beim Regierungsrat und der Staatskanzlei eine weitere «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte durch einen ungültigen Wahlvorschlag B____ für die Wahl eines Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Er beantragt, «den Wahlvorschlag B____ als Appellationsgerichtspräsidenten als verfassungs- und gesetzeswidrig zu annullieren, bzw. erst gar nicht zur Wahl kommen zu lassen». Da der «Wahlvorschlag B____ ungültig / nichtig zu qualifizieren» sei, sei «A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren». Unter dem Titel «Verfahrensanträge» fordert er unter anderem die vorsorgliche Anweisung des Regierungsrats, «dieses Wahlgeschäft zu sistieren, bis über diese Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist». Zudem verlangt er, seine Beschwerde ergänzen zu können, «sobald ihm weitere Informationen aus dem Wahlbüro vorliegen».

 

Mit Schreiben vom 4. September 2020 überwies der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements die auf den 1. September 2020 und den 2. September 2020 datierten Beschwerden dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 7. September 2020 liess der Zentrale Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements dem Appellationsgericht ein Akteneinsichtsgesuch von A____ vom 4. September 2020 zukommen. Darin ersuchte dieser «um sofortige Zustellung des kompletten Dossier 'Wahlvorschlag B____'».

 

Mit Verfügung vom 16. September 2020 ordnete die verfahrensleitende Präsidentin (gemäss § 39 OG) die Vereinigung der Beschwerden VD.2020.180 und VD.2020.181 an. Der Antrag auf vorsorgliche Absage der Wahlen wurde abgewiesen, ebenso der Antrag, wonach der Regierungsrat anzuweisen sei, das Wahlgeschäft zu sistieren, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist. Zudem wurde die Staatskanzlei, Abteilung Wahlen und Abstimmungen, angewiesen, dem Appellationsgericht bis zum 30. September 2020 die Akten vorzulegen, denen entnommen werden kann, wer den Wahlvorschlag für den Kandidaten B____ unterzeichnet hat. Darüber hinaus habe sie bis zum genannten Datum zu Handen des Appellationsgerichts die Frage zu beantworten, wie in der Vergangenheit bei Richterwahlen die Kandidierenden auf den Wahlzetteln aufgeführt wurden. Schliesslich wurde der Staatskanzlei, Abteilung Wahlen und Abstimmungen, die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. September 2020 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 18. September 2020 reichte A____ dem Appellationsgericht eine Kopie eines Artikels aus der [...] Zeitung betreffend die Richterwahlen ein. Mit Schreiben vom 24. September 2020 liess die Staatskanzlei, Abteilung Recht und Volksrechte, dem Appellationsgericht in Erfüllung der mittels Verfügung vom 16. September 2020 erfolgten Anweisung eine Kopie der Eingabe des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 22. September 2020 an das Bundesgericht inklusive Beilagen zukommen. Die Stellungnahme der Staatskanzlei samt Beilagen wurde A____ mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 zugesandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich bis am 19. Oktober 2020 dazu vernehmen zu lassen. Zudem wurde er verpflichtet, das Appellationsgericht über allfällige verfahrensleitende Entscheide des Bundesgerichts im Verfahren 1C_465/2020 zu informieren und ihm den Endentscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis zu bringen, sobald dieser vorliegt.

 

Mit (fälschlicherweise) auf den 18. September 2020 datierten Schreiben (beim Appellationsgericht am 9. Oktober 2020 eingegangen) nahm A____ Stellung zu den Zustellungen des Gerichts vom 1. Oktober bzw. vom 5. Oktober 2020. Die Zustellung vom 1. Oktober 2020 betraf ein Schreiben des Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts vom 22. September 2020, in welchem dieser verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Urteils in dem A____ betreffenden strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.9 beantwortete. Die Zustellung vom 5. Oktober umfasste die oben erwähnte verfahrensleitende Verfügung vom 1. Oktober 2020 inklusive Beilagen. In seiner Stellungnahme nimmt A____ Bezug auf den «Wahlvorschlag B____», den «Wahlzettel» sowie die als widerrechtlich gerügte «[u]nzulässige Diffamierung durch das Appellationsgericht».

 

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 übermittelte A____ dem Apellationsgericht die an ihn gerichtete Zustellung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2020 sowie seine an das Bundesgericht gerichtete Vernehmlassung, die zugleich als Vernehmlassung für das vorliegende Verfahren gelte, «mit Präzisierungen zu meiner ersten Vernehmlassung». Bestandteile dieser Eingabe bilden zudem die Stellungnahme des Ratsbüros des Grossen Rates zu Handen des Bundesgerichts vom 16. September 2020 sowie die Stellungnahme des Vorstehers des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu Handen des Bundesgerichts vom 22. September 2020.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Beschwerdeüberweisung vom 4. September 2020 durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100] zuständig (vgl. Wullschleger, Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 171, zur Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein Dreiergericht zum Entscheid berufen.

 

2.

2.1      Die Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts erklärten den Selbstaustritt für die vorliegenden Verfahren. Der Vorsitzende der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat zugleich Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller gestützt auf § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 21 und 22 Abs. 3 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts damit beauftragt, in den Verfahren VD.2020.180 und VD.2020.181 die Verfahrensleitung zu übernehmen. Gestützt auf § 39 GOG hat sodann die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts die Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller übertragen.

 

2.2      Gemäss § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts erfolgt die Zuteilung der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen. Abs. 3 regelt die Fallzuteilung bei Verhinderung einer oder eines Vorsitzenden. Diese obliegt der Stellvertretung; bei deren Verhinderung erfolgt sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine abweichende Vertretung zu bestimmen. Mit der Stellvertretung verbunden ist gemäss § 21 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts auch die Spruchkörperbildung.

 

Im vorliegenden Fall wurde eine abweichende Vertretung im Sinne von § 19 Abs. 3 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts bestimmt. Das Reglement konkretisiert die Konstellationen, in denen ein solches Vorgehen zulässig ist, nicht; es weist lediglich exemplarisch auf Ferienvertretungen hin. Da sich die Situationen, in denen eine abweichende Vertretung angezeigt ist, kaum vollständig antizipieren lassen, ist eine detailliertere Regelung auch nicht angezeigt. Im vorliegenden Fall haben sich sämtliche Präsidentinnen und Präsidenten in den Selbstaustritt begeben, um jeden Anschein der Beeinflussung der Beschwerden und damit der Wahl eines künftigen Kollegen der amtierenden Präsidien zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit der Verfahrensleitung geradezu auf, stehen doch keine alternativen Möglichkeiten zur Verfügung. Mit dem Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die zuständige Person über die abweichende Vertretung bestimmt. Letztere ist zudem auf einen Einzelfall beschränkt. Bezüglich der Auswahl der Vertretungsperson nennt das Organisationsreglement keine Kriterien. Verfassungsrechtlich geboten ist allerdings, dass diese gestützt auf sachliche Gründe und willkürfrei erfolgt. Der Umstand, dass die beauftragte Richterin über langjährige Erfahrung als Ersatzrichterin bzw. Richterin am Appellationsgericht verfügt, in der Vergangenheit bereits vielfach an der Beurteilung von Rechtsmitteln in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mitgewirkt hat und als Professorin für öffentliches Recht an der Universität Basel über eine fachliche Spezialisierung auf diesem Gebiet verfügt, lässt ihre Beauftragung als sachlich begründet erscheinen (vgl. VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 3.2).

 

2.3      Gemäss § 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz im Spruchkörper inne. Sichergestellt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller.

 

Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin rechtfertigt. Der Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014 (Nr. 14.0147.01) führt diesbezüglich aus, dass nicht von vornherein auf abstrakter Ebene bestimmt werden könne, ob wichtige Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 GOG bestehen und welcher Natur diese sein könnten. Beispielsweise könne «es dabei um eine grosse oder auch um eine speziell gelagerte Geschäftslast gehen, die im Sinne der Wahrung eines guten und effizienten Gerichtsbetriebs vorübergehend aufgefangen werden soll oder um personelle Engpässe oder um andere nachvollziehbare Gründe» (S. 38). Im vorliegenden Kontext haben sich sämtliche Präsidien des Appellationsgerichts in den Selbstaustritt begeben, um jeden Anschein der Beeinflussung der Beschwerden und damit der Wahl eines künftigen Kollegen der amtierenden Präsidien zu vermeiden. Dass vor diesem Hintergrund die Funktion eines Präsidiumsmitglieds einer Person aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts übertragen wurde, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern mit Blick auf § 32 Abs. 2 GOG geradezu geboten. Mit der Präsidienkonferenz hat das zuständige Organ über die Übertragung von Präsidienfunktionen befunden (vgl. § 7 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Appellationsgerichts). Die Übertragung erfolgte sodann, wie vom Gesetz gefordert, für einen einzelnen Fall. Schliesslich erfüllt Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien nach § 12 Abs. 1 GOG.

 

2.4      Abschliessend ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt ist.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer verlangt mit «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» vom 1. September 2020 sowie vom 2. September 2020 einerseits die erneute sachgerechte Anordnung der Wahl mit gesetzeskonformen Wahlzetteln; eventualiter sei der Wahlvorschlag B____ als ungültig bzw. nichtig zu qualifizieren und seine Person als gewählt zu proklamieren (Beschwerde vom 1. September 2020). Anderseits beantragt er die Annullierung des Wahlvorschlags B____ und – in der Folge – die Proklamierung seiner Person als gewählt (Beschwerde vom 2. September 2020). Damit negiert er zum einen die Rechtmässigkeit des Wahlvorschlags und zum anderen die Rechtmässigkeit der Wahlzettelgestaltung. In seiner (fälschlicherweise) am 18. September 2020 datierten Vernehmlassung bringt er zudem sinngemäss eine unrechtmässige Beeinflussung der Richterwahl durch eine widerrechtliche gerichtliche Information über ein ihn betreffendes Strafverfahren vor.

 

3.2      Gemäss § 81 lit. a WG kann beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie § 6 Abs. 1 und § 9 WG erhoben werden. Mit der Wahlbeschwerde (§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme Abwicklung von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen will, können sodann Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beanstandet werden. Dabei kann jeder Entscheid und jeder Realakt angefochten werden, der geeignet ist, die freie Willensbildung sowie die unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Exemplarisch hinzuweisen ist auf die Gestaltung von Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (Wullschleger, a.a.O., S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1).

 

3.3      Der Beschwerdeführer bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde». Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen vielmehr behauptete Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen. Diese lassen sich mit Wahlbeschwerde gemäss § 81 Abs. 1 lit. b WG vorbringen. In diesem Zusammenhang kann auch ein Gesuch um Einsicht in Akten der Vorinstanz behandelt werden.

 

3.4      Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (§ 84 Abs. 2 WG; § 30n Abs. 2 VRPG). Diese Frist ist nicht erstreckbar (§ 30n Abs. 3 VRPG). Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt und folglich zur Beschwerde legitimiert. Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Wahlbeschwerde einzutreten.

 

4.

In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer sowohl mit seiner Eingabe vom 18. September 2020, dem (fälschlicherweise) auf den 18. September 2020 datierten Schreiben (Eingang am 9. Oktober 2020) als auch mit seiner Eingabe vom 20. Oktober 2020 jeweils am Ende seiner Schreiben die nicht weiter begründete Frage auf: «Wird mein Antrag Akteneinsicht behandelt?».

 

4.1      Der Beschwerdeführer führt jeweils nicht näher aus, auf welche Akten sich sein Einsichtsbegehren bezieht. Auch in seinen Eingaben vom 1. und 2. September 2020 konkretisiert er nicht, bezüglich welcher Unterlagen er beim Wahlbüro ein Einsichtsgesuch gestellt hat. Gewisse Hinweise lassen sich immerhin der in der Beschwerdebeilage dem Appellationsgericht übermittelten E-Mail an C____, Abteilung Wahlen und Abstimmungen auf der Staatskanzlei, vom 1. September 2020 entnehmen. Der Beschwerdeführer wirft darin eine Reihe von Fragen auf («Auf dem Wahlzettel ist nicht angegeben, welcher Partei Herr B____ angehört. Welcher Partei gehört er an? Weshalb wird die Parteibezeichnung nicht angegeben. Auf allen öffentlichen Internetportalen wird der Name des Richters plus Parteibezeichnung angegeben, weshalb hier nicht? […] Wer hat den Wahlvorschlag unterzeichnet? […] Sind diese Personen für die Partei unterschriftberechtigt? Wenn nur zwei unterzeichnet haben, wie ergibt sich die Legitimation, für die anderen Parteien zu zeichnen? Wurde überprüft, ob die Unterzeichneten legitimiert sind, für sechs Parteien zu zeichnen? Ich bitte um Akteneinsicht».). Dem vom Zentralen Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements am 7. September 2020 dem Appellationsgericht weitergeleiteten Akteneinsichtsgesuchs lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. September 2020 um «Zustellung des kompletten Dossier 'Wahlvorschlag B____'» ersucht hat. Ferner bittet er um Akteneinsicht, ohne näher auszuführen, worauf sich dieses – offenbar von der Zustellung des «Dossiers 'Wahlvorschlag B____'» abzugrenzende (weitere) – Akteneinsichtsgesuch bezieht. Der Umstand, dass im Anhang zu dieser E-Mail der oben erwähnte Fragenkatalog an C____ angehängt ist, lässt zumindest vermuten, dass sich das Akteneinsichtsgesuch auf die Beantwortung dieser Fragen bezieht.

 

4.2      Das aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) abgeleitete Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle dokumentierten Informationen, (vgl. Sutter, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 26 N 32). Hingegen lässt sich daraus kein Anspruch auf Zusammenstellung weiterer Informationen, auf Generierung bestimmter Erkenntnisse oder auf Beantwortung von Fragen ableiten. Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet indes auch ein Recht auf Äusserung zur Sache, mit dem eine behördliche Pflicht zur Entgegennahme, Prüfung und Berücksichtigung entsprechender Eingaben korreliert (statt vieler Waldmann, in: Waldmann et al., [Hrsg.], Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 45) sowie einen Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren. Letzterer vermittelt den Verfahrensbeteiligten das Recht, Beweisanträge zu stellen, wobei formrichtig angebotene Beweisanträge zu prüfen und zu berücksichtigen sind (statt vieler Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 48).

 

4.3      Die Staatskanzlei hat mit ihrer Eingabe vom 24. September 2020 das Wahldossier betreffend den Kandidaten B____ dem Appellationsgericht übermittelt. Die Beilagen umfassen folgende Unterlagen: Kantonsblattpublikation vom 7. Dezember 2019 betreffend Ansetzung der Wahlen auf den 17. Mai 2020; Kantonsblattpublikation vom 7. Dezember 2019 betreffend Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen; Wahlvorschlag betreffend B____, Formulare 1 und 2, mit Datum vom 19. Februar 2020; Ergänzung Wahlvorschlag B____ vom 11. März 2020, inklusive E-Mailkorrespondenz; Regierungsratsbeschluss vom 20. März 2020 betreffend Abstimmungstermin vom 17. Mai 2020 betreffend Verschiebung des Urnengangs aufgrund des Cornavirus; Kantonsblattpublikation vom 13. Juni 2020 betreffend Ansetzung der Wahlen auf den 7. September 2020; Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlages betreffend B____, Formular 3, eingereicht am 30. Juli 2020; Kantonsblattpublikation vom 15. August 2020 betreffend eingegangene Wahlvorschläge; Stimmcouvert mit allen Unterlagen für den Urnengang vom 27. September 2020; Wahlzettel neu geschaffene Gerichtspräsidien 2011; Wahlzettel Ständerat 2019; Wahlzettel Regierungsratsersatzwahl 2019; Wahlzettel Gesamterneuerungswahl Regierungsrat und Regierungspräsidium 2016; Wahlzettel Ständerat 2015. Sämtliche Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 zugestellt. Damit wurde seinem Akteneinsichtsgesuch umfassend entsprochen. Die von ihm an die Staatskanzlei gerichteten Fragen beziehen sich demgegenüber nicht auf bestehende Akten; ihre Beantwortung kann daher nicht unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht gefordert werden. Dies gilt beispielsweise für die Fragen, welcher Partei der Kandidat B____ angehört, weshalb auf dem Wahlzettel seine Parteizugehörigkeit nicht angegeben wurde bzw. ob die Unterschriftsberechtigung der den Wahlvorschlag unterzeichnenden Personen geprüft wurde. Dabei handelt es sich indes um Äusserungen bzw. teilweise (insbesondere soweit der Beizug der Wahlzettel vergangener Richterwahlen verlangt wird) um Beweisanträge. Indem die verfahrensleitende Richterin diese Fragen, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Relevanz sind, mittels Verfügung vom 16. September 2020 der Staatskanzlei zur Beantwortung vorgelegt und die Antworten anschliessend dem Beschwerdeführer zugestellt hat, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt.

 

4.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Akten erhalten hat, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant sind. Darüberhinausgehende Vorbringen wurden als Stellungnahmen bzw. Beweisanträge berücksichtigt, soweit sie für die Entscheidfindung von Bedeutung sind.

 

5.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, die einschlägige Bestimmung zur Unterzeichnung von § 36 Abs. 5 WG betreffend Befreiung von der Unterzeichnungspflicht von Abs. 1 erfülle «die Vorgaben der notwendigen Klarheit nicht» und sei daher verfassungswidrig. Im Übrigen sei der Wahlvorschlag «nicht rechtskonform unterzeichnet».

 

5.1      Die Behauptung der fehlenden Klarheit von § 36 Abs. 5 WG wird damit begründet, dieser Passus würde «dazu führen, dass zwei Personen, zum Beispiel D____ und ich, einen Wahlvorschlag namens der SVP oder irgendeiner Partei einreichen könnten. Das kann nicht sein.» Darüber hinaus moniert er, die Unterschriftsberechtigung der Personen, die für die Parteien zeichneten, sei vom Wahlbüro offensichtlich nicht geprüft worden. Verschiedene Personen (namentlich E____, F____, G____ und H____), die für ihre Parteien den Wahlvorschlag unterschrieben haben, seien «nicht in ihrem Parteivorstand und somit nicht unterschriftsberechtigt». Der Nachweis, dass es sich um Geschäftsführer handle, sei bezüglich E____, I____, F____, G____, J____ sowie «i.V. H____» nicht erbracht. Damit sei «das Formular untauglich». Ob die «zweitunterzeichnende Person der jeweiligen Partei unterschriftsberechtigt war», lasse sich «nicht ableiten». Schliesslich sei die «Unterzeichnung der Grünliberalen Partei mit zwei Mal i.V. keine rechtsgenügliche Unterschrift». Es liege «an der Partei, darzulegen, wer unterschriftsberechtigt ist»; es könne «nicht irgendjemand mit i.V. unterzeichnen». Damit sei der Wahlzettel nicht rechtskonform unterzeichnet. Wenn die Parteien «schon das Privileg» hätten, «mit nur zwei Unterschriften Wahlvorschläge einzureichen», so müsse «wenigstens die Unterschriftsberechtigung dokumentiert sein, was hier nicht der Fall ist». Es würden auch «keine Beschlüsse eines Parteitages» vorliegen, «welche die Unterstützung von fremden Parteien vorsehen». Sei der gemeinsame Wahlvorschlag ein Entscheid des Vorstandes einer Partei, so müsse dieser dokumentiert sein, was hier nicht der Fall sei.

 

5.2      In der Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu Handen des Bundesgerichts vom 22. September 2020, die mit Schreiben der Staatskanzlei vom 24. September 2020 auch für das vorliegende Verfahren eingereicht wurde, wird ausgeführt, dass der Wahlvorschlag betreffend B____ zunächst von E____ und K____ unterzeichnet und von Ersterem am 19. Februar 2020 eingereicht wurde (Formulare 1 und 2). In Ergänzung dieses Wahlvorschlags habe E____ am 30. Juli 2020 der Staatskanzlei die Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags (Formular 3) eingereicht. Dabei handle es sich um eine fakultative Beilage; sie enthalte Unterschriften von unterschriftsberechtigten Parteivertretungen der kantonalen Parteien SVP, CVP, LDP, FDP, EVP und GLP. Unterzeichnet hätten die Präsidentinnen und Präsidenten bzw. die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer dieser Parteien bzw. im Fall der GLP Personen, die an deren Stelle von der Partei zur Unterschrift ermächtigt wurden.

 

5.3      Gemäss § 36 Abs. 1 WG müssen Wahlvorschläge von mindestens 30, im Einerwahlkreis von mindestens 10 Stimmberechtigten, die in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz haben, unterzeichnet werden. Parteien oder Gruppierungen, die bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Grossen Rat mindestens einen Sitz erzielten, sind nach Abs. 5 im ganzen Kanton von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den Behörden vertreten. Diese, seit 2016 in Kraft stehende Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass fraktionsstarke Parteien einen genügend grossen Rückhalt unter den Stimmberechtigten haben, was es rechtfertige, sie vom aus § 36 Abs. 1 WG resultierenden Mehraufwand zu entlasten (Ratschlag zu einer Änderung des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 21. April 1994 [Wahlgesetz] vom 13. Januar 2016, 16.0031.01, S. 5). Gefordert wird lediglich die Unterzeichnung durch zwei Personen, einen Listenvertreter und einen Stellvertreter, die berechtigt und verpflichtet sind, die erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben (a.a.O., S. 6).

 

5.4      Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 36 Abs. 5 WG hinreichend klar und bestimmt formuliert ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, Personen könnten versucht sein, ohne entsprechende Ermächtigung einer Partei in deren Namen einen Wahlvorschlag abzugeben, wirkt reichlich konstruiert und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern daraus auf mangelnde Klarheit geschlossen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der dargelegten Entstehungsgeschichte dieser Norm deutlich, dass mit ihrer Verankerung im Wahlgesetz den legitimen Interessen etablierter Parteien und Gruppierungen Rechnung getragen werden sollte. Dass die unterzeichnenden Personen effektiv in der Lage sein müssen, für ihre Partei bzw. Gruppierung verbindlich Erklärungen abzugeben, versteht sich von selbst und bedarf keiner expliziten Normierung.

 

5.5      Der im Februar 2020 eingereichte Wahlvorschlag betreffend B____ wurde von E____ und K____ unterzeichnet. Gemäss den Angaben auf der Webseite der SVP Basel-Stadt (www.svp-basel.ch) ist Ersterer Leiter des Parteisekretariats sowie Grossrat und Bürgergemeinderat, während Letzterer als Kassier Mitglied des Parteivorstands sowie Grossrat ist. Es bestehen daher keine Zweifel, dass beide Personen berechtigt waren, für ihre Partei die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Argumente vorzubringen, die Zweifel an dieser Berechtigung wecken könnten. Da beide unterzeichnenden Personen ein Grossratsmandat innehaben ist überdies offenkundig, dass sie auch im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind. Der Wahlvorschlag betreffend B____ ist somit rechtskonform unterzeichnet und gültig zu Stande gekommen.

 

6.

6.1      Von der Gültigkeit der Einreichung des Wahlvorschlags ist die Gültigkeit der «Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» (Formular 3) zu unterscheiden. Der eigentliche Wahlvorschlag bedarf für seine Gültigkeit, wie ausgeführt, lediglich der Unterzeichnung durch zwei Personen. Demgegenüber bildet die (fakultative) «Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» nicht Gültigkeitsvoraussetzung. Vielmehr wird dadurch weiteren politischen Parteien und Gruppierungen ermöglicht, ihre Unterstützung einer Kandidatur zum Ausdruck zu bringen. Die Rechtmässigkeit der «Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» ist indes dennoch zu prüfen. Die Reichweite dieser Erklärung wirkt sich nämlich in zweierlei Hinsicht auf die in E. 7 zu thematisierende Gestaltung des Wahlzettels aus: Zum einen bildet sie Grundlage der Nennung der unterstützenden Parteien und Gruppierungen auf dem Wahlzettel, zum anderen determiniert sie die Ordnungsnummer der Kandidierenden, die wiederum ausschlaggebend für deren Reihung ist.

 

6.2      Das zu diesem Zweck erstellte Formular 3 verlangt neben der Bezeichnung der Partei bzw. Gruppierung die Unterzeichnung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin sowie den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin. Da Stellvertretungen im Verkehr zwischen Amtsstellen und Privaten zulässig sind, sofern nicht das Gesetz oder die Natur der betreffenden Rechte oder Pflichten das Tätigwerden einer bestimmten Person verlangen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 838 f.), können im vorliegenden Kontext auch entsprechend bevollmächtigte Personen die Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags abgeben. Für die Vollmachtserteilung gilt das Prinzip der Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend oder konkludent erfolgen, sofern diesbezüglich keine strengeren Vorgaben statuiert werden (vgl. statt vieler BGE 101 Ia 39 E. 3 S. 43). Vorliegend bestehen keine spezifischen Formvorgaben. Daher besteht zumindest dann, wenn keine Hinweise auf das Fehlen der Befugnis zur Stellvertretung bestehen, auch keine Pflicht der Staatskanzlei, die Bevollmächtigung zu überprüfen. Die Funktionen der unterzeichnenden Personen in der Partei bzw. die Tatsache der gemeinsamen Unterzeichnung mit einer Parteipräsidentin bzw. dem Parteipräsidenten können dabei als Indizien für die Befugnis zur Stellvertretung gelten, die weitere Abklärungen als nicht geboten erscheinen lassen.

 

6.3      Für die SVP Basel-Stadt haben mit L____ und E____ der Parteipräsident sowie der Leiter des Parteisekretariats unterzeichnet. Als Leiter des Parteisekretariats kommt Letzterem die Aufgabe der Geschäftsführung zu, ist er auf der Webseite der Partei doch als einzige Person unter dem Titel «Geschäftsstelle» aufgeführt (vgl. www.svp-basel.ch). Für die CVP Basel-Stadt haben mit M____ und I____ der Präsident sowie die politische Geschäftsführerin (vgl. www.cvp-bs.ch) unterschrieben. Die Unterzeichnungen für die LDP Basel-Stadt erfolgten durch N____, Parteipräsidentin (vgl. www.ldp.ch), sowie F____. Letzterer ist Grossrat, hat aber nicht die Funktion des Geschäftsführers inne. Es ist allerdings davon auszugehen, dass er von der LDP Basel-Stadt zur Unterzeichnung ermächtigt wurde, zumal die LDP Basel-Stadt auf ihrer Webseite keinen Geschäftsführer bzw. keine Geschäftsführerin ausweist und die Benennung einer weiteren unterschriftsberechtigten Person daher unabdingbar war. Für die FDP Basel-Stadt unterzeichneten mit O____ und G____ der Parteipräsident sowie die Geschäftsführerin (vgl. www.fdp-bs.ch). Für die EVP Basel-Stadt unterzeichneten mit P____ und J____ sodann die Präsidentin sowie ein Vorstandsmitglied (www.evp-bs.ch). Auch die EVP Basel-Stadt weist auf ihrer Webseite keinen Geschäftsführer bzw. keine Geschäftsführerin aus, weshalb die Benennung einer weiteren unterschriftsberechtigten Person notwendig war. Für die Grünliberale Partei unterschrieben mit Q____ und H____ schliesslich zwei Vorstandsmitglieder (vgl. www.bs.grunliberale.ch), die mit dem Hinweis «i.V.» ihre Bevollmächtigung explizit zum Ausdruck gebracht haben.

 

6.4      Abschliessend ist festzuhalten, dass sämtliche der das Formular 3 unterzeichnenden Personen berechtigt waren, für ihre Partei die Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags abzugeben. Bei der Mehrzahl der Unterzeichnenden handelt es sich um die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer. Bei den unterzeichnenden Personen, die diese Ämter nicht innehaben, bildet ihre Funktion innerhalb der Partei, teilweise verbunden mit der Tatsache, dass sie gemeinsam mit der Präsidentin bzw. Präsidenten unterzeichnet haben, ein gewichtiges Indiz für die Existenz einer Vollmacht, die im Übrigen – abgesehen vom Beschwerdeführer – auch von keiner Seite bestritten wird. Somit ist nicht nur der eigentliche Wahlvorschlag, sondern auch die Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags (Formular 3) gültig unterzeichnet worden.

 

7.

7.1      Der Beschwerdeführer rügt sodann die Wahlzettelgestaltung und zwar mit Bezug auf erstens die Reihung der Kandidaten, zweitens die Reihenfolge der Nennung der unterstützenden Parteien und drittens die fehlende Angabe der Parteizugehörigkeit des Kandidaten B____.

 

7.2      Der Beschwerdeführer bringt in diesem Kontext vor, dass die «Reihenfolge der Kandidaten nach gefühlter Wichtigkeit, anstatt nach Eingang des Vorschlags […] Wahlmanipulation» darstelle. Zudem sei es zwar «gebräuchlich», dass eine Person im Wahlkampf von verschiedenen Parteien unterstützt wird, «nicht jedoch auf den amtlichen Unterlagen; dem Wahlzettel». Die Auflistung der Parteien sei überdies «nicht im zeitlichen Eingang nach den Wahlvorschlägen, sondern offensichtlich nach dem Wunsch von B____» erfolgt; der Beschwerdeführer wirft in diesem Kontext die Frage auf, «ob ihm dieses Gestaltungsrecht zu steht». Sodann bringt er vor, der Wahlzettel gebe «den Eindruck, dass B____ Mitglied von sechs Parteien ist oder als Parteiloser von sechs Parteien portiert und unterstützt wird». Dies seien «erhebliche Unwahrheiten, welche den Wählern ein falsches Bild geben». Es komme «nicht klar zum Ausdruck, dass mit B____ ein SVP-Mitglied gewählt» werde. Somit werde «der Wählerwille durch den Wahlzettel erheblich illegal beeinflusst». Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, bei Parteimitgliedern müsse der Parteiname auf dem Wahlzettel angegeben werden; bei Personen ohne Parteizugehörigkeit stehe zudem «normalerweise parteilos».

 

7.3      In der Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu Handen des Bundesgerichts vom 22. September 2020, die mit Schreiben der Staatskanzlei vom 24. September 2020 auch im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, wird ausgeführt, dass B____ aufgrund der Stärke der Parteien im Grossen Rat, welche seine Kandidatur unterstützen, die Ordnungsnummer 1 zukomme, während A____ als parteiloser Kandidat mit der Ordnungsnummer 2 auf dem Wahlzettel aufgeführt sei. Zu den auf dem Wahlzettel nach § 66 Abs. 1 lit. a WG aufzuführenden «Bezeichnungen» gehörten praxisgemäss die Parteien und Gruppierungen, die den Wahlvorschlag unterstützten. Sei eine Kandidatin oder ein Kandidat parteilos oder werde sie bzw. er von keiner Gruppierung unterstützt, komme dies, wie vorliegend beim Beschwerdeführer, mit der Bezeichnung «parteilos» zum Ausdruck. Des Weiteren wird vorgebracht – und anhand von Wahlzetteln aus dem Jahr 2011 belegt –, dass bereits bei den letzten Volkswahlen von Gerichtspräsidenten die den Wahlvorschlag unterstützenden Parteien über dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgelistet wurden. Teilweise hätten die Kandidierenden ihre Parteizugehörigkeit in der zweiten Zeile unter ihrem Namen genannt. Die Nennung der Parteizugehörigkeit sei jedoch kein zwingender Inhalt des Wahlzettels; vielmehr sei es den Kandidierenden freigestellt, ihre Parteizugehörigkeit in der zweiten Zeile unter ihrem Namen als zusätzliche Angabe zu ihrer Person explizit auszuweisen oder darauf zu verzichten.

 

7.4      Zunächst ist festzuhalten, dass die Reihenfolge der Kandidaten bzw. die Zuweisung der Ordnungsnummer den Vorgaben von § 66 WG und § 2a Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung; SG 132.110) entspricht, zumal, wie oben in E. 6 ausgeführt, die «Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» rechtmässig zustande gekommen ist, und B____ als einziger Kandidat von im Grossen Rat vertretenen Parteien Unterstützung erhielt. Die Nennung der unterstützenden Parteien bzw. deren Behandlung als Bezeichnungen im Sinne von § 66 Abs. 1 lit. a Wahlgesetz entspricht sodann der bisherigen Praxis und ist nicht zu beanstanden. Was die Reihenfolge der Auflistung der unterstützenden Parteien anbelangt, ist festzustellen, dass es an einschlägigen Vorgaben fehlt, weshalb der Staatskanzlei diesbezüglich eine gewisse Gestaltungsfreiheit zukommt. Da die Reihenfolge aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parteien kaum Signalwirkung entfaltet, ist die fehlende Regelung nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon lässt sich die gewählte Reihenfolge durchaus sachlich begründen, entspricht sie doch – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – exakt der Reihenfolge der Unterzeichnung von Formular 3 betreffend die «Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags». Schliesslich ist zu konstatieren, dass keine gesetzliche Pflicht besteht, die Parteizugehörigkeit der Kandidierenden auf dem Wahlzettel anzugeben. Wie die Beispiele der letzten Volkswahl von Richterinnen und Richtern aus dem Jahr 2011 zeigen, steht es den Kandidierenden frei, ihre Parteizugehörigkeit offenzulegen oder auf einen entsprechenden Hinweis zu verzichten. Auch damals wurden die parteilosen Kandidierenden im Übrigen mit dem Vermerk «parteilos» versehen.

 

7.5      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gestaltung des Wahlzettels zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt.

 

8.

8.1      Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner (fälschlicherweise auf den 18. September 2020 datierten, beim Gericht am 9. Oktober 2020 eingegangenen) Vernehmlassung eine «[u]nzulässige Diffamierung durch das Appellationsgericht» geltend. Mit der «Eingabe an das Bundesgericht vom 28.09.2020» sei dem Gericht bekannt, dass er «im 10 jährigen Strafverfahren» verurteilt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe das Gericht wegen Covid die Öffentlichkeit ausgeschlossen; auch dem Journalisten D____, der an der Hauptverhandlung habe teilnehmen wollen, sei dies verweigert worden. Wenn sich das Gericht entschlossen habe, die Öffentlichkeit auszuschliessen, habe es «dies konsequent durchzusetzen». Eine Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Verfahrens sei nur «während der laufenden Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist» möglich, um «die Prangerwirkung der Medienberichterstattung zeitlich einzuschränken». Da die Rechtsmittelfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe, sei die Gewährung der Einsicht zu früh erfolgt, weshalb das Appellationsgericht Bundesrecht verletzt habe. Damit sei «die Richterwahl vom 27.09.2929 erheblich zulasten des Richterkandidaten A____ belastet [worden], was direktes illegales Ziel des Gerichts war».

 

8.2      Vorab ist festzuhalten, dass mittels Wahlbeschwerde nach § 81 Abs. 1 lit. b WG grundsätzlich nicht die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit in einem den Beschwerdeführer betreffenden Strafprozess in Frage gestellt werden kann. Soweit er damit indes eine unzulässige Beeinflussung der Wählerschaft im Kontext der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Richterwahl geltend macht, hat sich das Gericht dennoch damit zu befassen.

 

8.3      Die Annahme einer unzulässigen Beeinflussung setzt im vorliegenden Kontext zunächst voraus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Information der Öffentlichkeit widerrechtlich war.

 

Wie mit Verfügung des Verfahrensleiters im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.9 vom 22. September 2020 sowie mit Schreiben des Vorsitzenden Präsidenten vom 29. September 2020 an die Adresse des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, hat das Appellationsgericht keine Medienmitteilung zum strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.9 verfasst. Hingegen wurde zwei Journalisten auf entsprechende Anfrage hin gestützt auf Art. 69 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Einsicht in das Dispositiv gewährt.

 

8.4      Gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO können interessierte Personen bei Verzicht der Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung Einsicht in die Urteile nehmen. Zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wird Einsicht in das nicht anonymisierte Urteil gewährt, indem dieses auf der Gerichtskanzlei zur allgemeinen Einsicht aufliegt. Mit diesem allgemeinen Einsichtsrecht in nicht öffentlich verkündete Urteile wahrt das Gesetz das Öffentlichkeitsprinzip trotz Ausschluss des Publikums von der Verhandlung resp. der Urteilsverkündung (vgl. Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar StPO, Art. 69 N 39).

 

Der vom Beschwerdeführer aus der Beschränkung der Einsichtnahme auf das Zeitfenster der laufenden Rechtsmittel- und Einsprachefrist (vgl. Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar StPO, Art. 69 N 39) gezogene Schluss, die Einsicht sei vorliegend zu früh gewährt worden, ist unzutreffend. Vielmehr wird mit den betreffenden Ausführungen im Basler Kommentar zur StPO – wie auch der auf diese Aussage folgende Satz in der zitierten Kommentarstelle verdeutlicht – lediglich klargestellt, dass die Einsichtnahme nach Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist nur noch in eingeschränktem Masse möglich ist; hingegen wird die Zulässigkeit der öffentlichen Auflage nicht vom Beginn der Rechtsmittel- bzw. der Einsprachefrist abhängig gemacht. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Ratio Legis, handelt es sich bei der Einsichtnahme gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StPO doch um ein Surrogat für die öffentliche Urteilsverkündigung, die auch zu einem Zeitpunkt stattfindet, in welchem die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hat.

 

8.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gewährung der Einsicht in das Urteilsdispositiv des den Beschwerdeführer betreffenden strafrechtlichen Berufungsverfahrens SB.2015.9 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht auf der Gerichtskanzlei den Vorgaben von Art. 69 Abs. 2 StPO entsprach und daher nicht als unzulässig, sondern vielmehr als bundesrechtlich geboten zu qualifizieren ist.

 

9.

Somit sind die Anträge auf Annullation bzw. auf Ungültig- oder Nichtigerklärung des Wahlvorschlags betreffend B____, auf erneute Anordnung der Appellationsrichterwahlen sowie auf Proklamation des Beschwerdeführers als infolge stiller Wahl gewählt abzulehnen. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Wahlbeschwerde wird abgewiesen. Auf die Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.