Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.200

 

URTEIL

 

vom 14. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

c/o E____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

 

C____                                                                                           Beistand

Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 11. August 2020

 

betreffend Unterbringung in einer Einrichtung mit geschlossenem und halboffenem Setting

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 11. August 2020 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB), dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, B____, über ihren Sohn A____ gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB aufgehoben bleibe und A____ gestützt auf Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB auf der [...]gruppe des Jugendheims E____ platziert werde. Sobald aus fachlicher Sicht indiziert, sei A____ vom geschlossenen Setting in ein halboffenes Setting zu überführen. Die erste periodische Überprüfung solle spätestens in einem halben Jahr erfolgen. Der Beistand wurde gebeten, den Eintritt zu begleiten und die dafür notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Weiter wurden der Beistand und das Jugendheim gebeten, spätestens bis 11. November 2020 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen inkl. Anträgen einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____, vertreten durch D____, am 12. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die Unterbringung im Jugendheim E____ in einem geschlossenen Setting sei unverhältnismässig, wobei dies selbst für ein halboffenes Setting gelte. Somit sei der Entscheid aufzuheben, und er sei in einem Wohnhaus mit integrierter Tagesgestaltung, eventualiter in einem offenen oder halboffenen Heim im Raum Basel zu platzieren.

 

Die KESB hat sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es seien im Vorfeld des Entscheids sämtliche milderen Massnahmen ausgeschöpft worden, und A____ befinde sich nun in einem für ihn geeigneten Setting, um der auch von ihm anerkannten Kindeswohlgefährdung zu begegnen.

 

Am 21. Dezember 2020 erfolgte die Anhörung von A____ im Beisein des Kindesvertreters.

 

Mit Replik vom 21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus seinen Angaben beim Gespräch, wonach er von Anfang an auf der halboffenen Abteilung gewesen sei, ergebe sich, dass der Entscheid der KESB unverhältnismässig gewesen sei. Nur aufgrund der (zumindest anfänglich) geschlossenen Platzierung sei er ins Jugendheim E____ gekommen. Es wird beantragt, es sei diesbezüglich eine amtliche Erkundigung beim Jugendheim E____ einzuholen. Die KESB hat mit Eingabe vom 7. Januar 2021 auf eine Duplik verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). A____ ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und nach Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

 

2.

2.1     Die Spruchkammer der KESB hat im angefochtenen Entscheid vom 11. August 2020 mit Verweis auf die Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 23. Juni 2020 sowie vom 28. Januar 2020 das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bestätigt. Sie hat erwogen, wie der Verlauf seit den genannten Entscheiden zeige, habe das Zusammenleben A____s mit seiner Mutter nur deshalb funktioniert, weil sich B____ gegenüber A____ und dem Einhalten von Regeln diskret gezeigt habe. A____ selbst gebe an, er beschimpfe seine Mutter zu Hause, tue ihr aber keine Gewalt an. Die Mutter spreche sich gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde und dem Beistand für strengere Regeln für A____ aus. Sie benötige nach wie vor Hilfe im Umgang mit ihm, womit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von Frau B____ gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB nach wie vor erfüllt seien. Weiter seien die Voraussetzungen für eine – zumindest anfangs – geschlossene Unterbringung gegeben. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wird festgehalten, dass eine Unterbringung im Jugendheim E____ geeignet und erforderlich erscheine, damit A____ verlässliche Beziehungen zu Bezugspersonen aufbauen und lernen könne, sich darauf einzulassen, zumal er sich diesen im zunächst geschlossenen Rahmen nicht entziehen könne. Das Jugendheim E____ verfüge über das nötige agogische Angebot, um den hohen erzieherischen Anforderungen von A____ gerecht zu werden. Der Verlauf des letzten halben Jahres habe gezeigt, dass es A____ in seiner bisherigen Umgebung nicht gelungen sei, sein Verhalten gegenüber seiner Mutter und dem professionellen Umfeld zu ändern. Er trete rigide, bestimmend, teils aggressiv-drohend und rücksichtslos auf. Seine Eigenwahrnehmung divergiere so stark von derjenigen seines Umfeldes, dass es ihm nicht gelinge, mit diesen ein funktionierendes Kommunikationsniveau aufzubauen. Seine Empathiefähigkeit für andere sei nur rudimentär entwickelt. Die Spruchkammer habe A____ anhand des Entscheides vom 23. Juni 2020 Gelegenheit gegeben, zwischen verschiedenen Optionen (Erlenhof / Jugendheim E____) zu wählen, Vorstellungsgespräche zu absolvieren und zusammen mit dem Beistand Perspektiven zu erarbeiten und zu definieren. In Übereinstimmung mit dem Beistand sei die Spruchkammer der Überzeugung, dass es A____ im Nachgang dieses Entscheides nicht gelungen sei, Verbindlichkeiten einzugehen, die über blosse Ideen hinausgehen und sich tragfähig für richtungsweisende Veränderungen zeigen würden. Anzeichen einer Verbesserung oder einer konstruktiven Persönlichkeitsentwicklung seien nicht erkennbar. Die vorliegenden Störungen gingen weit über eine Adoleszentenkrise hinaus, und die Prognose sei besorgniserregend. Um ein selbstbestimmtes Leben aufzubauen müsse A____ sich seinen dringend anstehenden Entwicklungsaufgaben widmen können. Wie der Verlauf mehrerer Heimaufenthalte gezeigt habe, sei ihm dies im offenen bzw. halboffenen Rahmen offenbar nicht möglich, weil er davonlaufen könne, wenn ihm eine Situation zu anstrengend werde. Es sei anzunehmen, dass eine mildere als eine (für den Anfang) geschlossene Platzierung unter den geschilderten Umständen scheitern würde. Eine weitere Umplatzierung sollte jedoch möglichst vermieden werden, um konstante Beziehungen entstehen zu lassen, innerhalb derer die Chancen für nachhaltige Veränderungen für A____ am grössten seien. Mithin sei eine Platzierung im anfangs geschlossenen und später halboffenen Setting auf der [...]gruppe [...] des Jugendheims E____ notwendig. Auch die Zumutbarkeit sei gegeben, da Eingriffszweck und -wirkung in einem vernünftigen Verhältnis stünden. Sobald vertretbar und möglich, solle A____ von der zunächst geschlossenen Abteilung ins halboffene Setting wechseln.

 

2.2     In der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 wird die von der Vorinstanz angeordnete geschlossene Unterbringung als unverhältnismässig gerügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Aufenthalt im Aufnahmeheim Basel (AHB) habe mehrheitlich gut funktioniert. Auch im Kinderheim Lindenberg habe er sich zunächst gut eingelebt. Erst nach dem pandemiebedingten Lockdown, aufgrund dessen kaum mehr Ausgänge oder Wochenend-Urlaube zuhause möglich gewesen seien, sei es zu Regelverstössen gekommen. Diese würden aber in einem milderen Licht erscheinen, da seine Freunde alle ausserhalb des Kinderheims gelebt hätten und er zudem just in dieser Zeit eine Freundin gefunden habe und diese Beziehung habe pflegen wollen. Da er seine Basler Freunde von E____ aus nur mit unverhältnismässigem Aufwand besuchen könne, könne er Ausgänge gar nicht zweckmässig nutzen und stelle ein halboffenes Setting für ihn faktisch ein geschlossenes dar. Für Menschen mit IV-Rente gäbe es Wohnhäuser mit integrierter Tagesgestaltung. Er wünsche sich ein selbständiges Wohnen ausserhalb eines Heimes in einer Art Wohngemeinschaft. Dies ziehe laut mündlicher Auskunft auch Frau [...], seine Bezugsperson im Jugendheim E____, als mögliche Anschlusslösung für den kommenden Sommer während der Lehre in Betracht. Diese Wohnform müsste jedoch bereits während der Schule möglich sein. Da ein Wohnhaus mit integrierter Tagesgestaltung (bzw. eventualiter eine [halb-]offene Institution) im Raum Basel als mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, sei die Platzierung im Jugendheim E____ unangemessen gewesen. Er sei bereit, freiwillig in ein Heim einzutreten. Ein geschlossenes Setting sei daher nicht erforderlich und unverhältnismässig. Er sei sich der Wichtigkeit eines Schulabschlusses bewusst und fürchte, dass ein Anschluss aus einer heiminternen Schule stigmatisierend wirke, weshalb er unbedingt die ordentliche Schule in Basel abschliessen wolle. Auch wäre er bereit, weiterhin mit einem Psychotherapeuten zusammenzuarbeiten. Er habe noch gar nicht die Gelegenheit erhalten, sich bzw. seine Veränderungsmotivation in einem offenen oder halboffenen Rahmen unter normalen Umständen zu beweisen. Die Platzierung in einem geschlossenen Rahmen sei daher unverhältnismässig, und mildere Mittel seien weder ausgeschöpft noch erschienen sie als ungeeignet. Zusammenfassend sei A____s Platzierung in E____ selbst in einem halboffenen Setting unangemessen und habe die Vorinstanz über den Beistand eine geeignete Institution im Raum Basel zu suchen.

 

2.3     Die KESB hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 festgehalten, dass aus ihrer Sicht sämtliche denkbaren freiwilligen Unterstützungsmöglichkeiten in offenen bzw. halboffenen Einrichtungen innerhalb der Region Basel ausgeschöpft seien. A____ sei es bislang nicht gelungen, im ihm gebotenen pädagogischen Rahmen die nötigen Fach-, Selbst- und Sozialkompetenzen richtungsweisend zu entwickeln. Im Erlenhof habe er die Gelegenheit erhalten, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Während diesem habe er jedoch Äusserungen gemacht, infolge deren das Zentrum Erlenhof eine Aufnahme abgelehnt habe. Während seiner zweiten Platzierung im Aufnahmeheim Basel sei A____ lediglich sporadisch erschienen, und habe mehrfach polizeilich gesucht und rückgeführt werden müssen. Ende des Schuljahres 2019/2020 sei A____ sodann von der Schule des Schulheims Gute Herberge/Riehen ausgeschlossen worden, da es aus schulischer Sicht eine sehr enge Begleitung und ein klar strukturiertes Umfeld brauche, damit A____ sich schulisch, beruflich und auch emotional weiter entfalten könne. Diese engen Strukturen fänden sich am ehesten im Rahmen einer Institution, in der er sowohl wohnen als auch das letzte Schuljahr sowie eine Ausbildung absolvieren könne. Die beteiligten Fachstellen hätten A____ attestiert, dass er in institutionelle Strukturen kaum integrierbar sei, und die Zusammenarbeit beendet. Ohne ein eng begleitetes Setting würden Fortschritte in A____s persönlicher Entwicklung und Zukunftsperspektiven, vor allem in Bezug auf eine Ausbildung, nicht möglich erscheinen. Durch kontinuierliches Rückzugs- und Fluchtverhalten entziehe er sich seit langer Zeit jeglicher nachhaltigen Reflektion, was die Entwicklung nötiger Emotionsregulationsstrategien unterbinde. Bei A____ seien bereits manifeste Verhaltensmuster beobachtbar, die einen weiteren Aufschub zielführender pädagogischer Massnahmen nicht duldeten. Nachdem sich auch die Option Zentrum Erlenhof, die A____ anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2020 eröffnet worden sei, als nicht durchführbar herausgestellt habe, habe es für A____ in der Region Basel keinerlei Institutionen mehr mit einem erfolgversprechenden Setting gegeben. Deshalb sei die mit Zirkularentscheid vom 11.  August 2020 verfügte Platzierung auf der [...]gruppe des Jugendheimes E____ im zu Beginn geschlossenen, dann aber halboffenen Setting unumgänglich gewesen, um der Gefährdung von A____ zu begegnen. Der vom Jugendheim E____ seit Eintritt von A____ am 11. August 2020 dokumentierte Verlauf deute denn auch darauf hin, dass er mit der [...]gruppe einen zielführenden Rahmen geboten erhalte. Im weiteren Verlauf zeige sich, dass sich A____ in den Alltagsstrukturen im Jugendheim E____ zurechtfinde und sich nach eigenen Angaben eingelebt habe. In schulischer Hinsicht falle es A____ schwer, sich zu motivieren. Ab Oktober 2020 seien hausintern wöchentliche psychiatrisch-psychologische Gespräche geplant. Unter den geschilderten Umständen zeige sich, dass im Vorfeld der angeordneten Platzierung im Jugendheim E____ sämtliche milderen Massnahmen ausgeschöpft worden seien und A____ sich nun in einem für ihn geeigneten Setting befinde, um der auch von ihm anerkannten Kindeswohlgefährdung zu begegnen.

 

2.4     Im Rahmen der Replik vom 21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer ausführen lassen, er sei offenbar von Anfang an auf der halboffenen Abteilung untergebracht worden und keinen Tag geschlossen platziert gewesen. Die inzwischen ergangenen, sehr guten Berichte würden demonstrieren, dass ein halboffenes Setting bestens genüge und eine Unterbringung in einer Einrichtung mit geschlossenem Setting nicht erforderlich und damit unverhältnismässig gewesen sei, denn mit einem von Beginn an halboffenem Setting hätte eine offensichtlich geeignete mildere Massnahme zur Verfügung gestanden, die auch im Raum Basel möglich gewesen wäre.

 

3.

3.1     Kann einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).

 

3.2     Eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2; VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).

 

3.3

3.3.1  Bereits mit Entscheid vom 23. Juni 2020 hatte die KESB verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter entzogen und A____ im Aufnahmeheim Basel platziert bleibe, bis eine längerfristige Lösung aufgegleist sei. A____ wurde bei seiner Zusage behaftet, zusammen mit seinem Beistand und seiner Mutter das Jugendheim E____ zu besichtigen. Weiter wurde er dabei behaftet, die Tagesschule Gute Herberge wieder lückenlos zu besuchen, mit seiner Mutter und den Halbgeschwistern (recte: Geschwistern, vgl. Anhörung vom 21. Dezember 2020) gewaltfrei umzugehen und dies in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten und mit dem Beistand im Hinblick auf eine Anschlusslösung zu kooperieren. In der Folge beendete das Aufnahmeheim Basel die Platzierung per 2. Juli 2020, da der pädagogische Auftrag nicht mehr erfüllt werden könne. Wie sich aus der Vernehmlassung der KESB ergibt, besuchte A____ das Aufnahmeheim während seiner zweiten Platzierung lediglich sporadisch. Er musste mehrfach polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben und rückgeführt werden (vgl. Datenblatt AH Basel vom 22. Oktober 2020). Da er aufgrund eines Konflikts nicht mehr bei seinem Bekannten übernachten und wohnen durfte, kehrte er – trotz Bedenken des Beistands – zu seiner Mutter zurück. Dort habe es gemäss Aussagen der Mutter nur funktioniert, weil sie ihm kaum Vorgaben gemacht habe. Sie unterstütze aber weiterhin eine Platzierung in einem engeren Setting. In der Folge fand auf Wunsch von A____ ein Gespräch im Erlenhof statt. Anlässlich dieses Gesprächs äusserte sich A____ betreffend seine Motivation für eine Platzierung dahingehend, dass es dort offenbar nur wenige Regeln gebe und «gar nicht streng» sei, was ihm sehr entgegenkomme. Er habe Schwierigkeiten damit, Grenzen gesetzt zu bekommen. Daraufhin lehnte der Erlenhof seine Aufnahme ab. Der Beistand beantragte mit Bericht vom 18. Juni 2020, A____ sei in einem tragfähigen, halboffenen (und evtl. in der Anfangsphase geschlossenen) Setting wie z.B. E____ zu platzieren (vgl. zum Ganzen Erwägungen im Entscheid vom 23. Juni 2020).

 

3.3.2  Das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter wurden von der KESB mit Verweis auf ihre Entscheide vom 23. Juni und 28. Januar 2020 zu Recht bestätigt (vgl. im Einzelnen die genannten Entscheide) und werden im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. Bereits im September 2019 hatte der KJD auf Begehren der Mutter bei der KESB den Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. A____ hatte nach der Trennung der Eltern offenbar Schwierigkeiten damit, seine Rolle zu finden, trat seiner Mutter und den Geschwistern gegenüber aggressiv auf und war schon in den Jahren 2014 bis 2019 aufgrund diverser häuslicher Gewaltvorfälle und Eskalationen familiärer Konflikte mehrfach fremdplatziert gewesen. A____ selbst sagte anlässlich seiner Anhörung durch die Instruktionsrichterin, die Mutter und er seien sich einig, dass es nun besser sei als vorher, er wolle aber nicht mehr zurück nach Hause (vgl. Anhörung vom 21. Dezember 2020, act. 10). Die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts waren und sind somit nach wie vor erfüllt.

 

3.3.3  Wie die Vorgeschichte zeigt (siehe E. 3.3.1) war zum Zeitpunkt des Entscheids zudem A____s Unterbringung in einem halbgeschlossenen Setting mit der Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung angezeigt. Es war augenfällig, dass A____ sich nicht an die Regeln hielt oder inskünftig zu halten gedachte und dass es somit zu seinem Wohl möglich sein musste, diese zwangsweise durchzusetzen. A____ zeigte bereits eingeschliffene Verhaltensmuster, die es zu durchbrechen galt. So wird im Bericht der Guten Herberge vom 30. Juni 2020 festgehalten, A____ brauche aus schulischer Sicht eine sehr enge Begleitung und ein klar strukturiertes Umfeld, damit er sich schulisch, beruflich und auch emotional weiter entfalten könne. Diese engen Strukturen fänden sich am ehesten im Rahmen einer Institution, in der er sowohl wohnen als auch das letzte Schuljahr machen könne. Der Rahmen der Guten Herberge erweise sich dabei als zu wenig eng (vgl. auch Bericht Gute Herberge vom 30. Juni, pdf-Akten S. 36). Dies zeigt, wie dringend sicherzustellen war, dass A____ nun in Bezug auf seine Ausbildung vorankam. Aufgrund seines Verhaltens anlässlich der zweiten Platzierung im Aufnahmeheim Basel, während welcher A____ lediglich sporadisch erschien und polizeilich zurückgebracht werden musste, erwies sich zudem eine Platzierung im halboffenen Setting als problematisch. Somit war die Platzierung im Jugendheim E____ auf der [...]gruppe mit der Variante «geschlossenes oder halboffenes Settting» angezeigt. A____ wurde im Übrigen vorgängig die Wahl gelassen, ob die Platzierung im Erlenhof oder in E____ stattfinden sollte (vgl. Stellungnahme KESB, vgl. auch Aktennotiz KESB, pdf-Akten S. 217). Nachdem die Option Erlenhof aus den genannten Gründen weggefallen war, stand im Raum Basel keine geeignete Institution mehr zur Verfügung.

 

3.3.4  Auf Frage nach der aktuellen Situation gab A____ bei seiner Anhörung vom 21. Dezember 2020 an, dass er nicht integriert sei bei den anderen Mitbewohnern und sich ausgeschlossen fühle. Dies führe immer wieder zu Problemen (vgl. Anhörung vom 21. Dezember 2020, act. 10). Ohne seine Schwierigkeiten in sozialer Hinsicht bagatellisieren zu wollen – welche auch durch den Bericht vom September bestätigt werden, (act. 5, pdf-Akten S. 17-19) –, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Aussage die eindrückliche und positive persönliche Entwicklung von A____ im Jugendheim E____ in sehr kurzer Zeit gegenübersteht. So ist es ihm gelungen, sich an die Regeln zu halten und seine regulären Aufgaben selbständig und ordentlich wahrzunehmen. Einzig in schulischer Hinsicht falle es ihm noch schwer, sich zu motivieren (vgl. dazu Stellungnahme KESB vom 27. Oktober 2020, act. 4). Anlässlich der Anhörung gab A____ zudem an, dass es ihm gelungen sei, im Stufensystem des Heims rasch aufzusteigen. Die beiden absolvierten Schnupperlehren seien sehr gut verlaufen, und er habe sogar die Aussicht auf einen Lehrvertrag (vgl. Anhörung vom 21. Dezember 2020, act. 10). Auch die Berichte des Jugendheims E____ zeigen eine nach anfänglichen Schwierigkeiten positive Entwicklung von A____, welche darauf schliessen lassen, dass bei ihm wie erhofft eine persönliche Entwicklung eingesetzt hat. Positiv zu werten ist auch, dass er nun – im Unterschied zu vorher, (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 11) – auch psychologische Hilfe in Anspruch nimmt. In den Berichten wird ausgeführt, A____ habe sich an die Alltagsstrukturen gewöhnt. Er nehme am Sportunterricht teil und zeige Talent bei handwerklichen und feinmotorischen Arbeiten (vgl. Verlaufsberichte August/September, act 5; pdf-Akten S. 5, S. 38). Der Bericht vom Oktober hält fest, A____ arbeite an seiner geringen Impulskontrolle, seinem geringen Bedürfnisaufschub und seiner inadäquaten Emotionsregulierung. Eine IV-Unterstützung ab Sommer 2021 werde angestrebt. A____ könne bald ein Schnuppertraining absolvieren und einem Fussballclub beitreten. Zukünftig könne A____ schon freitags nach Hause gehen, wenn er seine Ausgänge unter der Woche nicht beziehe, die Wochenenden zu Hause gut verliefen und auch im Jugendheim ein positiver Verlauf zu verzeichnen sei (vgl. Beschluss der Standortbestimmung vom 28. Oktober 2020, act. 7). Gewisse Schwierigkeiten im sozialen Umfeld – welche gemäss Bericht vom September zumindest teilweise auch auf A____s Verhalten zurückzuführen sind – lassen sich wohl nicht vermeiden und sind, zumal sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in einer anderen Institution auftreten würden, insoweit hinzunehmen. Es ist somit – zumindest im Moment ‒ davon auszugehen, dass das Jugendheim E____ die Anforderungen an eine für A____ geeignete Institution bestmöglich erfüllt.

 

3.3.5  Der Beschwerdeführer lässt in der Replik geltend machen, da er gar nie auf der geschlossenen Abteilung platziert gewesen sei, erweise sich der Entscheid der KESB klarerweise als unverhältnismässig, denn das geschlossene Setting allein sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass A____ im Jugendheim E____ platziert worden sei.

 

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass ‒ wie erwogen ‒ im Moment der Platzierung in E____ sämtliche anderen Möglichkeiten im Raum Basel ausgeschöpft waren (s. oben, E. 3.3.3). Die Frage, ob A____ in E____ anfänglich in einem geschlossenen Setting war, kann offengelassen werden, da selbst aus dem Umstand, dass er von Anfang an im halboffenen Setting platziert gewesen wäre, nicht per se auf die Unverhältnismässigkeit des Entscheids geschlossen werden kann: Zum einen steht fest, dass zum Zeitpunkt des Entscheids aufgrund der Vorgeschichte von A____ die Platzierung in einem anfänglich geschlossenen Setting angezeigt war (s. dazu vorne 3.3.3). Der Entscheid bezog sich zudem ausdrücklich sowohl auf ein geschlossenes als auch auf ein halboffenes Setting – wobei es laut Dispositiv des Entscheids dem Heim überlassen wurde, wann ein entsprechender Wechsel stattfinden solle (vgl. Ziff. 10 Entscheid «im zunächst geschlossenen Rahmen»). Dem entspricht, dass im Entscheid selbst festgehalten wird, es gebe «keine mildere Variante als eine (für den Anfang) geschlossene Platzierung» (vgl. E. 1 des vorinstanzlichen Entscheids). Auch aus dem Zirkularentscheid mit dem Titel «Unterbringung in geschlossenem und halboffenen Setting» erhellt, dass sich der Entscheid ausdrücklich auf beide Varianten beziehen sollte (vgl. dazu Mail der Spruchkammervorsitzenden: «in einem Setting, das nötigenfalls auch geschlossen geführt werden kann», vgl. act. 5; pdf-Akten S. 139 ff.). Aus den Akten und dem Entscheid selbst ergibt sich zudem, dass eine Institution gesucht wurde, in welcher beide Unterbringungsformen möglich und ein Wechsel von der einen in die andere ohne Gruppen- und insbesondere ohne Heimwechsel möglich war. So hat der Beistand anlässlich der Verhandlung vor der KESB zur Unterbringung im Jugendheim E____ ausgeführt: «Angedacht war halboffen. Die Möglichkeit des Halboffenen besteht in der geschlossenen Sanktionierung, wenn er Regeln nicht einhält» (act. 5, pdf-Akten S. 328). Auf die Frage nach dem Prozedere für Übergänge und den Ablauf des dortigen Stufenmodells gab er an: «Er würde auf die halboffene kommen und kann falls nötig geschlossen untergebracht werden, ohne dass er die Abteilung wechseln muss», (a.a.O.). Der Beistand stellte deshalb bereits im Vorfeld der Verhandlung die Frage, ob ein Übertritt allenfalls mit einer geschlossenen Platzierung einhergehen könne, die auf wenige Wochen befristet werden würde. Grundsätzlich denke er, dass A____ im Rahmen eines offenen Settings besser abgeholt werden könne, aber möglicherweise wäre dies eine Option für den Zeitraum der Umplatzierung und die erste Zeit in E____. E____ könne ein umfassendes Setting für A____ bieten. Man habe dort grosse Erfahrung und könne auch reagieren, falls die Situation eskaliere (Aktennotiz zu Telefonat mit Beistand C____: pdf-Akten S. 435). Diese Überlegung wurde denn auch in den Entscheid aufgenommen, indem festgehalten wird, eine weitere Umplatzierung solle möglichst vermieden werden, um konstante Beziehungen entstehen zu lassen, innerhalb derer die Chancen für nachhaltige Entwicklungen von A____ am grössten seien (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 11 S. 5). Wie sich gezeigt hat, war diese Einschätzung zutreffend und hat sich die Platzierung im Jugendheim E____ bewährt. Dies belegt die positive Entwicklung von A____ deutlich, ob er nun anfangs noch für kurze Zeit auf der geschlossenen Abteilung war oder nicht – wobei immerhin anzumerken ist, dass er aufgrund seines verweigernden Verhaltens in der Schule in den ersten Tagen offenbar «in den Einschluss» musste (Verlaufsbericht August, act. 5; pdf-Akten S. 39). Nicht zuletzt ist davon auszugehen, dass das Damoklesschwert eines geschlossenen Settings massgeblich dazu beitrug, dass es nach dem missglückten Versuch im Aufnahmeheim Basel nun auch im halboffenen Rahmen funktionierte, war sich A____ doch bewusst, dass das Regime ansonsten jederzeit und ohne Weiteres verschärft werden könnte. Dies ergibt sich denn auch aus seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der Anhörung, wonach man ihm gesagt habe, «solange er sich an Zeiten halte etc.» könne man es «so» (gemeint ist im halboffenen Setting) probieren (vgl. Anhörungsprotokoll vom 21. Dezember 2020, act. 10). Dies entspricht wie erwogen auch den obigen Ausführungen und Anträgen des Beistands. Somit wäre es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht genauso gut möglich gewesen, ihn in einer halboffenen Institution im Raum Basel zu platzieren (Replik S. 2). Bei der Platzierung in einer Institution ohne geschlossene Abteilung hätte überdies die Gefahr bestanden, dass ein nochmaliger Wechsel in ein Heim mit geschlossener Abteilung notwendig geworden wäre. Dies wollte man mit der Platzierung in E____ richtigerweise unter allen Umständen vermeiden.

 

3.4     Nach dem Gesagten kann – selbst wenn A____ von Anfang an in einem halboffenen Setting untergebracht gewesen sein sollte – daraus nicht geschlossen werden, dass der Entscheid unverhältnismässig war und aufzuheben wäre. Auf eine amtliche Erkundigung wurde deshalb verzichtet. Die Verhältnismässigkeit war und ist nach wie vor für eine halboffene und (falls nötig) auch vorübergehend geschlossene Unterbringung gegeben. Es ist essenziell, dass die positive Entwicklung von A____ nun nicht gefährdet wird. Er befindet sich in einer wichtigen Phase der Berufsfindung, welche noch bis im Sommer andauern wird. Angesichts der positiven Entwicklung und im Sinne der Kontinuität erscheint auch beim Verbleib im halboffenen Setting ein Wechsel in ein anderes Heim mit gleichlautendem Angebot zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Der Wunsch eines Wechsels scheint zudem massgeblich mit dem Standort des Heims zusammenzuhängen, wobei eine Unterbringung in der Region Basel bevorzugt würde. Es ist zwar nachvollziehbar, dass A____ sich wünscht, in seiner Heimatregion zu wohnen und so mit wenig Aufwand seine hiesigen Freunde treffen zu können. Dass ihm dies aufgrund der geographischen Lage des Jugendheims generell verunmöglicht würde, trifft indes nicht zu. Aus A____s Ausführungen anlässlich seiner Anhörung vom 21. Dezember 2020 und dem Bericht des Jugendheims vom Oktober ergibt sich vielmehr, dass er seinen Ausgang jeweils dafür einsetzen kann, bereits am Freitag für ein langes Wochenende nach Basel zu fahren. Die Möglichkeit, seine Basler Freunde zu sehen, ist somit grundsätzlich gegeben, wenn auch nicht im gewünschten Ausmass. Derzeit sei dies gemäss A____s Aussagen nur zweimal monatlich erlaubt, er stehe aber kurz vor dem Übertritt in die nächste Stufe und dürfe dann dreimal monatlich nach Hause. Damit ist die Möglichkeit, nach Hause zu gehen und Freunde zu treffen, in genügendem Ausmass gegeben. Es ist im Übrigen in dieser wichtigen schulischen Schlussphase bzw. Anfangsphase seiner beruflichen Laufbahn sinnvoll, dass die Schule unter der Woche Priorität geniesst und die gemeinsamen Aktivitäten mit seinen Freunden und namentlich der abendliche Ausgang ausschliesslich am Wochenende stattfinden. Dies wird inskünftig an immerhin drei von vier Wochenenden möglich sein, sodass die örtlich bedingten Einschränkungen nicht derart schwer wiegen, wie sie der Beschwerdeführer schildern lässt. A____ kann zudem offensichtlich regen telefonischen Kontakt zu seinem Umfeld halten und ruft seine Mutter bzw. seine Familie nach eigenen Angaben täglich an (vgl. Anhörung vom 21. Dezember 2020, act. 10).

 

3.5     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

 

4.

Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.‒ (Art. 30 Abs. 2 VRPG) zu tragen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wurde A____ durch die damalige Verfahrensleiterin jedoch die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als Kindesvertreter gemäss Art. 314abis ZGB gewährt, weshalb die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates gehen und der Kindesvertreter für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der mit Honorarnote vom 12. Januar 2021 ausgewiesene Aufwand ist nicht zu beanstanden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.‒ gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Dem Kindesvertreter, D____, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 2'546.05, zuzüglich Auslagen von CHF 145.20 und 7,7 % MWST von CHF 207.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer (2 Exemplare an Kindesvertreter)

-        Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-        Beistand (KJD)

-        Beigeladene

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.