Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.204

 

URTEIL

 

vom 28. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2020

 

betreffend Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts SG.2020.69 vom 31. Juli 2020 des versuchten Raubes mit Nötigungshandlung, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, des geringfügigen Vermögensdelikts in Form des Diebstahls und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe abzüglich zwei Tagen verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 27. August 2020 lud die Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den 30. November 2020 zum Strafantritt vor. Den mit Eingabe vom 13. September 2020 gestellten Antrag der Rekurrentin auf Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 23. September 2020 ab.

 

Gegen diesen Entscheid wandte sich A____ mit einem undatierten, am 5. Oktober 2020 eingegangenen Schreiben an den Straf- und Massnahmenvollzug, mit dem sie an ihrem Begehren festhielt. Dieses Schreiben leitete der Straf- und Massnahmenvollzug mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 als Rekurs zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. A____ leistete innert Frist den verfügten Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 9. November 2020 beantragte die Behörde die kostenfällige Abweisung des Rekurses. A____ verzichtete darauf, sich innert Frist dazu replicando zu äussern. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Eingabe der Rekurrentin an die Vorinstanz weist sich zwar nicht explizit als Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht aus. Mit der Leistung des verfügten Kostenvorschusses hat die Rekurrentin aber ihren Willen, dass ihre Eingabe entsprechend der Überweisung durch die Vorinstanz als Rekurs gemäss § 33 Abs. 2 JVG behandelt wird, ausreichend zum Ausdruck gebracht. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Zur Begründung des angefochtenen Entscheids und der Verweigerung der Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung hat der Straf- und Massnahmenvollzug erwogen, dass die Rekurrentin gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregisterauszug in den Jahren 2010, 2015, 2017, 2018 und 2019 unter anderem wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt worden sei. Zudem seien bei der Staatsanwaltschaft aktuell zwei weitere Strafuntersuchungen wegen einschlägiger Delikte hängig. Aufgrund der bestehenden Verurteilungen und der beiden neuen, hängigen Strafuntersuchungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin keine weiteren Vergehen mehr begehen würde. Es fehle ihr zudem auch an der erforderlichen Tagesstruktur mit einem Arbeitspensum von mindestens 20 Stunden pro Woche, betrage die wöchentliche Arbeitszeit gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag doch durchschnittlich bloss ca. 10 Stunden, womit er den zeitlichen Anforderungen nicht genügen würde. Daher seien die Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung nicht erfüllt.

 

2.2      Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin mit ihrer Eingabe auf den Standpunkt, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Sie verweist darauf, seit anderthalb Jahren regelmässig bei der Firma [...] zu arbeiten. Diese Arbeit erfülle sie mit bisher nicht gekanntem Stolz und Ehrgefühl und mache ihr grossen Spass. Ihr Chef sei mit ihrer Leistung zufrieden und befürworte das Tragen einer Fussfessel. Sie verfüge zudem ab dem 16. Dezember 2020 über eine dauerhafte Unterkunft, die sie sich selber gesucht habe. Es bestehe keinerlei Fluchtgefahr. Sie wäre auch bereit, sich ambulant mit einem Psychologen ihren Problemen zu stellen und sie mit ihm gemeinsam aufzuarbeiten. Durch die elektronische Überwachung würden dem Staat enorme Kosten erspart und sie könne weiterhin ihrer Anstellung bei der Firma [...] nachgehen. Wie mit ihrem Chef besprochen, könne sie auch ihre Stundenanzahl erhöhen. Weiter verweist sie darauf, dass ihr «zeitnah» ein grösserer operativer Eingriff bevorstehe, bei dem ein Tumor im Unterleib sowie die Gebärmutter und die Eierstöcke entfernen würden. Sollte auf der Freiheitsstrafe bestanden werden, so ersuche sie um Aufschub bis ins nächste Jahr, damit sie alle ihre Angelegenheiten ordentlich regeln könne.

 

3.

3.1      Gemäss Art 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR.311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person der Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligt werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich müssen mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebende erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

 

3.2      Unbestritten ist, dass die gegen die Rekurrentin ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund ihrer Dauer grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung vollstreckt werden könnte. Strittig ist aber die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB. Mit Bezug auf die Voraussetzungen der fehlenden Flucht- und Fortsetzungsgefahr äussert sich die Rekurrentin bloss zur Fluchtgefahr, welche sie verneint. Eine solche hat die Vorinstanz aber gar nicht angenommen. Mit der Vorinstanz kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Vollzugsbehörde hat zu Recht einerseits auf die seit 2010 geahndete Deliktsserie mit einschlägigen Vorstrafen und andererseits den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft keine drei Monate nach ihrer Verurteilung zu der streitgegenständlichen Freiheitsstrafe erneut ein Strafverfahren wegen einschlägiger Delikte eröffnen musste, verwiesen. Diese in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen sind von der Rekurrentin denn auch nicht bestritten worden und haben daher auch als anerkannt zu gelten (§ 18 VRPG). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass weder die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen mit den Strafurteilen vom 1. Dezember 2012, 2. Oktober 2015, 11. Juli 2017, 13. August 2018, 6. August 2019 und 31. Juli 2020 noch das dazumal beim Strafgericht Basel-Stadt hängige Strafverfahren die Rekurrentin davon abgehalten haben, mutmasslich weitere Male deliktisch in Erscheinung zu treten, sind doch seit ihrer letzten Haftentlassung am 24. Juni 2019 insgesamt drei weitere, am 18. Juni, 21. Juli und 19. Oktober 2020 eröffnete Strafuntersuchungen wegen Diebstahls und weiterer Delikte gegen sie hängig. Mit der Vorinstanz muss der Rekurrentin daher eine negative Prognose bezüglich der Rückfallgefahr ausgestellt werden, weshalb die Vorsetzungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung bereits aus diesem Grund nicht gegeben sind.

 

3.3      Nicht belegt ist weiter auch die Voraussetzung einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB. Die Rekurrentin bestreitet mit ihrem Rekurs nicht, derzeit nicht mit einem entsprechenden Pensum tätig zu sein. Mit dem eingereichten Arbeitsvertrag mit der Firma [...] sowie den Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis August 2020 kann kein genügendes Pensum nachgewiesen werden. Sie macht aber geltend, mit ihrem Chef eine Erhöhung der Stundenanzahl besprochen zu haben. Zwar muss eine Arbeitsstelle mit dem entsprechenden Pensum erst zum Zeitpunkt der Bewilligung des Vollzugs und spätestens beim Strafantritt, vorhanden sein (Koller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 79b N 19). Die Rekurrentin hat aber die in Aussicht gestellte Aufstockung ihres Pensums zu keinem Zeitpunkt belegt und auch nur geltend gemacht, dass sie erfolgt sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung kann daher auch aus diesem Grund nicht bewilligt werden.

 

3.4      Schliesslich ist mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzustellen, dass der eventualiter beantragte und mit einer anstehenden Operation begründete Aufschub des Strafantritts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist es der Rekurrentin unbenommen, bei der Vollzugsbehörde ein entsprechendes Gesuch mit einem ärztlichen Zeugnis einzureichen. Jedenfalls kann mit dem behaupteten ärztlichen Eingriff nicht der Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung begründet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind.

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.