|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.21
URTEIL
vom 4. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent 1
[...]
[...] Rekurrent 2 – Rekurrentin 13
alle vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 21. Januar 2020
betreffend Überführung der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
A____ und 12 weitere Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) wurden als Sportlehrpersonen an der Berufsfachschule sowie der Allgemeinen Gewerbeschule aufgrund ihrer Zuweisung zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] mit Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (Modellumschreibung) 4203.16 in Lohnklasse 16 überführt. In der Folge beantragten die Rekurrierenden beim Zentralen Personaldienst (ZPD; heute: Human Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates ergangen ist. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Rekurrierenden wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni 2020 begründete Rekurs der Rekurrierenden. Mit ihrem Rekurs beantragen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 und die Einreihung der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], im Rahmen der Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 17. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) beizuziehen und ihnen zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2020 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 29. Januar 2021. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2 Die Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2. Akteneinsicht
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend und rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante Akten gewährt und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.
2.1 Zur Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und andererseits aber auch sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stellen, die als Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur Einsicht zugestellt würden. Die Vorinstanz sei dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch nur teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen. Gemäss den amtlichen Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke nicht oder würden als vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten der eigenen Stelle zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So seien ihnen auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des Vergütungsmanagements vom 22. Juli 2019 neben den Stellenbeschreibungen der beiden Quervergleiche bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt worden. Angaben und Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen Bewertung» oder zur Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei gewissen angeforderten Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht vom 22. Juli 2019 bestätigt, dass solche Akten nicht existierten oder die Akteneinsicht verweigert werde. Die Vorinstanz und die involvierten Amtsstellen schilderten Handlungsschritte im Rahmen des Systempflegeverfahrens, aus welchen hervorgehe, dass bei diesen Handlungsschritten entscheidrelevante Wertungen und Gesamtbetrachtungen vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa die behauptete Durchführung einer Gesamtbetrachtung seien aber nicht dokumentiert und würden nicht offengelegt. So werde der Umstand, dass in den zwei Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 gewisse Kompetenzen identisch umschrieben seien, man aber trotzdem nicht automatisch von der Erfüllung dieser Kompetenzen durch die Rekurrierenden ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen» Erhebung der Stelle der Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert worden sei. Es müsse daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben, die entweder rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien, oder bezüglich derer die Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren Korrektheit zu prüfen. Für den Nachweis einer rechtskonformen und willkürfreien Lohnklassenfindung sei entscheidend, dass die nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Handlungsschritte, in welchen entscheidrelevante Wertungen und «Gesamtbetrachtungen» vorgenommen wurden, offengelegt werde. Die entsprechende Einsicht sei daher «spätestens jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.
2.2
2.2.1 Das Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 = Praxis 2001 Nr. 157, 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1, mit Hinweis auf Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
2.2.2 Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGEVD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017. 150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
2.2.3 Wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die Quervergleichsstellen (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6; vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Die Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
2.2.4 Dies gilt auch für die von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren konkret verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche – wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere Akten sind daher nicht beizuziehen.
Weiter bezieht sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‘vollanalytischen Bewertung’», «Protokolle der Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur Erstellung des Einreihungsplans, der Funktionskette und der Modellumschreibungen». Der der Bewertung der einzelnen Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege zu Grunde liegende Einreihungsplan und die Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014 bilden Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 14 N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen werden von der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41 N 13; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der Rechtsetzung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c S. 232 f. mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren der Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete Anordnungen aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie konkrete Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 14). Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die Unterlagen zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.
Schliesslich verlangen die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur Errichtung der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies gilt – wie ausgeführt – auch für die Beurteilung von Quervergleichsstellen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6).
2.3 Daraus folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete Verfahrensantrag auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und entsprechende Einsicht abzuweisen ist.
3. Rechtsgleichheit
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.
3.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
3.2
3.2.1 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
3.2.2 In der Funktionskette 4203 «Lehrperson Berufsschulen ABU (AGS/BFS/SfG)» bestehen Modellumschreibungen für die Richtpositionen 4203.16 und 4303.17. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 2.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
3.3 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» sei dadurch verletzt worden, dass sich die Vorinstanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung gestützt habe.
3.3.1
3.3.1.1 Mit ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden geltend, die Fehlerhaftigkeit der Stellenbeschreibung Nr. [...] ergebe sich bereits aus der Stellenbezeichnung selber. Wie sich aus den Webseiten der beruflichen Fachschulen ergebe, zähle der Sportunterricht nach schulinternem Lehrplan wie auch nach dem eidgenössischen Rahmenlehrplan nicht zum «Allgemein bildenden Unterricht (ABU)», weshalb für sie eine eigene Stellenbeschreibung «Lehrperson Berufsschule Sport» hätte erstellt werden müssen. Die Stellenbeschreibung Nr. [...] bilde die Eigenheiten der Stelle der Rekurrierenden nicht genügend ab.
So werde als minimale Ausbildung eine Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master und eine Weiterbildung im Rahmen eines Masters of Advanced Studies (EBH) verlangt, obwohl die Ausbildung zur Sportlehrperson auf Sekundarstufe II nur noch über einen Masterabschluss auf Universitätsstufe erworben werden könne. Bei den Aushilfen/Vikariaten würden Aushilfen mit Masterabschluss gemäss Lohnklasse 15 entlöhnt, während Aushilfen mit Bachelor-Abschluss der Lohnklasse 13 zugewiesen würden. Bis auf zwei Personen mit einer alten, heute nicht mehr existierenden Ausbildung verfügten alle Sportlehrpersonen an der Berufsfachschule und an der Allgemeinen Gewerbeschule über einen universitären Masterabschluss.
3.3.1.2 Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass der Unterricht an Berufsfachschulen vom Erziehungsdepartement grob in «Berufskundlichen Unterricht (BKU)» sowie «Allgemein bildenden Unterricht (ABU)» unterteilt werde. Im allgemein bildenden Unterricht würden Inhalte unterrichtet, welche nicht berufsspezifischer Natur seien. Es sei daher darauf verzichtet worden, für Sportlehrpersonen eine spezifische Stelle zu erstellen. Im vorliegenden Fall sei daher eine Stelle zu beurteilen, welche für Lehrpersonen geschaffen worden sei und verwendet werde, die lediglich in einem einzigen, nicht berufskundlichen Fach unterrichteten.
3.3.1.3 Fraglich erscheint, ob der Verzicht auf eine eigene Stellenbeschreibung für die Sportlehrpersonen an den Berufsfachschulen bezüglich der Ausbildungsvoraussetzungen adäquat erscheint. Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf eine Bestätigung der Personalabteilung des Erziehungsdepartements, wonach im Zusammenhang mit Sportlehrpersonen für die Zulassung zum ABU-Diplomlehrgang ein Bachelor of Science der eidgenössischen Hochschule für Sport ausreichend sei. Die Stellenbeschreibung sehe für das Unterrichten von allgemein bildendem Unterricht korrekterweise eine Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master mit einer Weiterbildung im Rahmen eines MAS vor, was sich aus den Zulassungsbedingungen des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) ergebe. Dort sei festgehalten, dass als Ausbildungsvoraussetzung ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule oder ein Hochschulabschluss (inkl. ein Jahr Unterrichtserfahrung und didaktisches Basismodul A) erforderlich sei. Der Kanton Basel-Stadt habe sich entschieden, aufgrund des Alters der Lernenden mit der Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master dieselbe Ausbildung wie für Lehrpersonen an der Sekundarschule I vorauszusetzen, welche dem letzten Teil der obligatorischen Schule entspreche. Falls Lehrpersonen eine überschiessende Ausbildung aufwiesen, wie einen Abschluss auf Niveau Uni Master, sei dieser durch das Erziehungsdepartement im Rahmen der Stufenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.
3.3.1.4 Gemäss dem unbestrittenen Vorbringen der Rekurrierenden besteht die Differenz darin, dass ihre tatsächliche Ausbildung (Master Uni) die Mindestanforderung gemäss Stellenbeschreibung (Master FH) übersteigt. Zunächst steht diese Stellenbeschreibung (hiervor E. 2.2.3) der Anstellung von Sportlehrpersonen nicht entgegen, da sie bezüglich der Ausbildung bloss eine Mindestanforderung formuliert, wofür überdies – gemäss Erklärung des Regierungsrats – im Bereich von Sportlehrpersonen, auch ein Bachelorgrad ausreichen würde. Sie lässt die Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Master der Universität zu. Der Umstand, dass die Sportlehrpersonen typischerweise über einen solchen Masterabschluss verfügen, ist bei der Unterkompetenz «Wissen» zu berücksichtigen (vgl. hiernach E. 4.7).
Im Übrigen besteht – nach den zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats – kein grundsätzlicher Anspruch, für jedes Schulfach eine spezifische Stellenumschreibung erarbeiten zu lassen. Die Unterscheidung, ob eine Stelle den Unterricht in einem einzigen Fach oder in einer Mehrzahl von Fächern umfasst, erscheint grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, um die unterschiedlichen Anforderungen an die Tätigkeit von Stellen im Schuldienst zu differenzieren. Die entsprechende Ausübung des Ermessens bei der Stellenzuweisung ist insoweit nicht zu beanstanden.
3.3.2 Soweit die Rekurrierenden eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihrer grossen Verantwortung für eine grosse Anzahl von Schülerinnen und Schülern einerseits und hinsichtlich des grossen organisatorischen Aufwands, den sie zu bewältigen hätten, geltend machen, sind ihre Rügen im Zusammenhang mit der Beurteilung der einzelnen Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen.
4. Stellenzuordnung
Entgegen der Systematik der Rekursbegründung ist die Überführung der Stelle der Rekurrierenden zunächst aufgrund ihrer Zuweisung zur Funktionskette 4203 für Lehrpersonen Berufsschulen Allgemein bildender Unterricht an der Allgemeinen Gewerbeschule, an der Berufsfachschule und an der Schule für Gestaltung unter Berücksichtigung der einzelnen vorausgesetzten Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen. Aus praktischen Gründen rechtfertigt sich aber, die Rüge der Ungleichbehandlung der Stelle der Rekurrierenden mit der Stelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] vorweg zu behandeln.
4.1 Ungleichbehandlung mit Stellenbeschreibung Nr. [...]
Die Rekurrierenden rügen zunächst eine nicht begründbare Ungleichbehandlung ihrer Stelle insbesondere mit der Stelle Lehrperson Berufsfachschule, Allgemein bildender Unterricht, Stellenbeschreibung Nr. [...].
4.1.1 Zur Begründung machen sie geltend, dass es für Lehrpersonen an Berufsfachschulen, Allgemein bildender Unterricht (BKU), zwei Stellenbeschreibungen gebe. Die Stellenbeschreibungen Nr. [...] und Nr. [...] seien nahezu identisch. Insbesondere würde in diesen beiden Stellenbeschreibungen bezüglich der Anzahl der zu unterrichtenden Fächer keine klare Unterscheidung gemacht. Zwar finde sich auf der Stellenbeschreibung Nr. [...] der Zusatz «1 Fach»; auf der Stellenbeschreibung Nr. [...] fehle aber ein Zusatz im Sinne von «mehrere Fächer». Die Stellenbeschreibung Nr. [...] könne daher unabhängig von der Anzahl Fächer auf alle ABU-Lehrpersonen Anwendung finden. Unterscheiden würden sich die beiden Stellen nur durch die höhere Einreihung der Stelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 17 und die darin höher umschriebene minimale Grundausbildung (Master auf Niveau Fachhochschule [Sek I] und pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden [EHB] im Unterschied zum Diplom FH Bachelor und pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden [EHB] in Stellenbeschreibung Nr. [...]).
4.1.2 Zutreffend ist, dass in der Stellenbeschreibung Nr. [...] nicht explizit von der Unterrichtung von zwei oder mehr Fächern gesprochen wird. Massgebend erscheint aber der Umkehrschluss zur Stellenbeschreibung der Rekurrierenden einerseits und der Gebrauch der beiden Stellenbeschreibungen. Diesbezüglich machen die Rekurrierenden nicht geltend, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] auch für Lehrpersonen in allgemein bildenden Fächern an der Berufsfachschule Anwendung fände, welche bloss ein Fach unterrichten. Die Stellenbeschreibung Nr. [...] ist somit für Lehrpersonen vorgesehen, die mehrere Fächer unterrichten, während die Stellenbeschreibung Nr. [...] bei Lehrpersonen zur Anwendung kommt, die ausschliesslich ein Fach unterrichten. Dabei kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass es bewerterisch relevant erscheint, ob Wissen und Können in nur einem oder in mehreren Fächern gefordert oder vermittelt werden, worauf bei der Beurteilung der einzelnen Unterkompetenzen zurückzukommen sein wird.
4.2 Selbständigkeit
Die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Die beiden Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 beschreiben die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit identisch. Verlangt wird die «Wahrnehmung von dispositiven und teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum». Die entsprechenden Anforderungen der beiden Modellumschreibungen sind daher bewerterisch gleich zu gewichten.
4.3 Flexibilität
Die Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt (Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modellumschreibung 4203.16 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln verlangt, stellt die Modellumschreibung 4203.17 an die Aufgabenvielfalt erhöhte Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die Anforderungen bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch. Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums der Aufgabenvielfalt.
4.3.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. [...] beziehe sich auf die Unterrichtung von Schülerinnen und Schüler an einer Berufsfachschule in einem Fach. Das entsprechende Wissen und Können erstrecke sich ungeachtet der Tatsache, dass verschiedene Sportarten an unterschiedlichen Lokalitäten zu vermitteln seien, auf ein Unterrichtsfach. Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten, müssten demgegenüber über vertiefte Kenntnisse in verschiedenen Fachgebieten verfügen, was mit einer grösseren Breite der zu bearbeitenden Inhalte einhergehe. Mit den Aufgaben im unterrichtsnahen Bereich und im Schulbereich entspreche dies der Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten. Aus diesen Gründen seien die Anforderungen an die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» nicht mit den Anforderungen an die übrigen Lehrpersonen gemäss der Modellumschreibung 4203.17 gleichzusetzen, wie von den Rekurrierenden im Rahmen der fakultativen Stellungnahme geltend gemacht werde.
4.3.2 Soweit die Rekurrierenden dem entgegenhalten, dass auch die Stellenbeschreibung Nr. [...] für Monofachlehrpersonen geschaffen worden sei, kann ihnen nicht gefolgt werden (vgl. oben E. 4.1). Aufgrund des unterschiedlichen Bezugs auf Unterricht in einem oder in mehr als einem Fach kann auch nicht von identischen Stellenbeschreibungen ausgegangen werden, wie die Rekurrierenden behaupten.
Schliesslich halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs daran fest, dass sie aufgrund ihrer effektiven Tätigkeit als Sportlehrpersonen aufgrund der zahlreichen, ausgeübten und trainierten Sportarten und dem Wechsel zwischen praktischem und theoretischem Wissen sowie dem Unterricht in unterschiedlichen Lokalitäten äusserst umfangreiche Inhalte vermittelten. Die Aufgabenvielfalt zeichne sich folglich nicht nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Sportarten ab, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es sei kein Unterschied zur Stelle der ABU-Lehrpersonen erkennbar. Ihre Stelle beinhalte somit ebenfalls die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten gemäss Modellumschreibung 4203.17, womit diese Modellumschreibung insgesamt erfüllt werde.
4.3.3 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann aus dem Bezug auf eine Mehrzahl von Unterrichtsfächern in nachvollziehbarer Weise gefolgert werden, dass auch die fachbezogene Aufgabenvielfalt beim Unterrichten sowohl bezüglich der Inhalte wie auch der Methoden und Mittel der Wissensvermittlung grösser wird als bei einer Monofachlehrperson. Es ist nicht erstellt, wieso der Sportunterricht an Berufsfachschulen deutlich vielfältiger sein soll, als der Unterricht in anderen, ebenfalls heterogenen Fachgebieten. Da der Unterricht bei den Aufgaben mit einer Gewichtung von je 85 % aber offensichtlich im Vordergrund der Ausübung der Stelle steht, ergibt sich daraus trotz im Übrigen identischer Aufgaben im unterrichtsnahen und schulorganisatorischen Bereich aus einer Mehrzahl von unterrichteten Fächern auch eine grössere Aufgabenvielfalt. Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn die allesamt auf verschiedene Sportarten respektive unterschiedliche Formen der körperlichen Ertüchtigung gerichteten praktischen und theoretischen Aufgaben im Sportunterricht nach der Systematik der Systempflege auf «teilweise unterschiedliche Inhalte» und nicht auf «mehrheitlich unterschiedliche Inhalte» bezogen werden.
4.4 Kommunikationsfähigkeit
Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9). Die beiden Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 unterscheiden sich diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des Empfängerkreises. Während beide Modellumschreibungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss Modellumschreibung 4203.16 «an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» während die Modellumschreibung 4203.17 einen «Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität» verlangt.
4.4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass die Aufgabenerfüllung der Rekurrierenden die Kommunikation mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten sowie verschiedenen Diensten bzw. Fachstellen sowie Betrieben und Organisationen der Arbeitswelt erfordere. Die Interaktion mit Mitgliedern des Rektorates und des Lehrkörpers falle hingegen unter die Kompetenz der Kooperations- und Teamfähigkeit. Im Vergleich zu Lehrpersonen, die in mehreren Fächern unterrichten, komme der Klassenführungsrolle mit verstärktem Einbezug von Fachkolleginnen und -kollegen und Bezugspersonen weniger Gewicht zu. Dies entspreche insgesamt einem Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität.
4.4.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie dieselben Lernenden wie die übrigen Lehrpersonen an Berufsschulen unterrichteten und mit denselben weiteren Personengruppen, wie mit Erziehungsberechtigten, dem Lehrkörper, der Direktion, der Schul- und Abteilungsleitung, Betrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Verantwortlichen der überbetrieblichen Kurse, Beratungsstellen und kantonalen Behörden kommunizierten. Sportlehrpersonen an den Berufsfachschulen unterrichteten zudem bei einem 100 %- Pensum in zwölf verschiedenen Klassen, während die übrigen ABU-Lehrpersonen lediglich in maximal acht Klassen tätig seien. Sie seien somit in mehr Lehrpersonenteams involviert und hätten mehr Schülerinnen und Schüler zu betreuen. Die vorgenommene Unterscheidung sei mit dem Argument «Monofach» nicht zu begründen. Die Behauptung, der Klassenführungsrolle mit verstärktem Einbezug von Fachkolleginnen und -kollegen und Bezugspersonen komme – im Vergleich mit Lehrpersonen, die in mehreren Fächern unterrichten – bei der Stelle der Rekurrierenden weniger Gewicht zu, lasse sich nicht aus den beiden Stellenbeschreibungen ableiten. Sie erfüllten daher die Voraussetzung der Kommunikation mit einem Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität gemäss Modellumschreibung 4203.17.
4.4.3 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (Ziff. 62) geltend macht, bestimmt sich die Heterogenität des Empfängerkreises nicht primär nach der Häufigkeit bzw. Intensität, mit welcher mit verschiedenen Zielgruppen kommuniziert wird, sondern vorwiegend an der Verschiedenheit bzw. Heterogenität der verschiedenen Zielgruppen sowie der Anzahl an Anspruchsgruppen. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass Sportlehrpersonen eine grössere Anzahl Klassen als die ABU-Lehrpersonen unterrichteten und so in mehr Lehrpersonen-Teams involviert seien, da die Auszubildenden eine einzige Zielgruppe bildeten. Die Rekurrierenden (Stellenbeschreibung Nr. [...]) wie auch die Lehrpersonen der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht), mehrere Fächer» (Stellenbeschreibung Nr. [...]) hätten viele übereinstimmende Zielgruppen, wie z.B. Auszubildende, Eltern, Lehrkörper, Fachstellen, Organisationen der Arbeitswelt und Ausbildungsverantwortliche. Insoweit sind die Zielgruppen der Kommunikation beider Stellen identisch. Klar ist aber nach dem soeben Gesagten aber auch, dass die Interaktion mit dem Lehrkörper und dem Rektorat entgegen dem angefochtenen Entscheid bei der Bewertung der Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung aber zutreffend geltend macht, beinhaltet die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht), mehrere Fächer» den fachlichen Austausch mit Lehrpersonen verschiedener Fächer, während sich die Rekurrierenden fachlich nur mit Lehrpersonen des gleichen Schulfachs auszutauschen haben, da sie kein weiteres Fach unterrichten. Vor diesem Hintergrund ist die insgesamt höhere Bewertung der vorausgesetzten kommunikativen Fähigkeiten nicht zu bemängeln, wenn der Unterricht in mehreren Fächern (statt nur in einem Fach) zu erteilen ist. Die getroffene Unterscheidung und die Beurteilung der Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle der Rekurrierenden im angefochtenen Entscheid sind daher nicht zu beanstanden.
4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit
Wiederum identisch werden in den Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 die Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.6 Führung
4.6.1 Die Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4203 Lehrperson Berufsschulen BKU auf die Erteilung von berufskundlichem Unterricht. Bei Lehrpersonen orientiert sich die Führung an der Erteilung von Unterricht in einer Anzahl Fächer an eine Anzahl Lernende. In den beiden Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 wird Führung als Erteilung von Unterricht an eine grosse Anzahl von Auszubildenden beschrieben, gemäss Modellumschreibung 4203.16 bezogen auf «Unterricht in einem Fach (z.B. Sport)», gemäss Modellumschreibung 4203.17 bezogen auf «Unterricht in mehreren Fächern». Die Vorinstanz hat dazu erwogen, Führung könnte in einem Fach mit regelmässig wiederkehrendem Inhalt mit mehr Routine vollzogen werden und verlange weniger Rollenwechsel. Wie bei allen unterrichtenden Personen sei dabei die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler anlässlich des Unterrichtes mit eingeschlossen.
4.6.2 Soweit die Rekurrierenden auch in diesem Zusammenhang den Bezug von Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Unterrichtung in mehr als einem Fach bestreiten, kann wiederum auf E. 4.1 verwiesen werden. Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden diesbezüglich weiter eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV geltend. Sie rügen, dass ein sachliches Kriterium bzw. eine objektive Begründung für die unterschiedliche Einschätzung der Unterrichtsbereiche und für die schlechtere Behandlung der Lehrpersonen, die «in einem Fach» unterrichten, fehle. Die Rekurrierenden seien wie die übrigen Lehrpersonen zur Vermittlung von vorgegeben Inhalten verpflichtet und nähmen wie alle anderen Lehrpersonen diverse Aufgaben und Funktionen im Schulbetrieb wahr. Lehrpersonen aller Fachrichtungen seien mit gleichartigen Aufgaben und der gleichen Verantwortung konfrontiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Fachbereich generell tiefere Anforderungen an die unterrichtenden Lehrpersonen stellen sollte. Sie rügen, dass die Vorinstanz sämtliche von ihr getroffenen Unterscheidungen auf das Argument «Unterricht in einem Fach» stütze. Ob ein Fach oder mehrere Fächer unterrichtet würden, sei bei einer analytischen Arbeitsbewertung jedoch nicht relevant. Die Belastung und Verantwortung sowie die Anforderungen an eine Tätigkeit blieben stets gleich hoch, unabhängig davon, ob die Unterrichtstätigkeit in einem Fach oder in mehreren Fächern erbracht werde.
4.6.3 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Bewertet wird in der Funktionskette 4203 die Fachführung in dem zu unterrichtenden Fach respektive in den zu unterrichtenden Fächern. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt, entfällt bei der Stelle der Rekurrierenden der Wechsel zwischen der für die Vermittlung der verschiedenen Fächer nötigen Ausgestaltung der Führung, da sie in einem Fach Unterricht erteilen. Die Anzahl der zu unterrichtenden Fächer ist daher auch in Bezug auf die Unterkompetenz «Führung» bewertungsrelevant. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass in der Funktionskette 4203 die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung höher gewichtet werden, wenn mehr als ein Fach unterrichtet wird.
4.6.4 Weiter bestreiten die Rekurrierenden, dass die von ihnen geltend gemachte, im Vergleich zum übrigen allgemein bildenden Unterricht deutlich erhöhte Verantwortung in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler aufgrund der Verletzungsgefahr im Sportunterricht in der Stellenbeschreibung und in der Bewertung der Stelle mitberücksichtigt worden sei.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass den Rekurrierenden aufgrund ihrer spezifischen Ausbildung die Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit der Auszubildenden ohne deren Überforderung grundsätzlich möglich sei. Die verbleibende Verletzungsgefahr bewege sich aber im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos. Eine potentielle Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit sei auch im Rahmen des Unterrichts in anderen Fächern an der Berufsfachschule, bei Exkursionen sowie in der Berufsausbildung selbst gegeben.
Darin kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden. Auch wenn die körperliche Verletzungsgefahr im Sportunterricht tatsächlich erhöht sein mag, so führt dies aufgrund der entsprechenden Befähigung der Rekurrierenden im Umgang mit dieser Gefahr insgesamt nicht zu erhöhten Anforderungen bezüglich der zu tragenden Verantwortung. Diese bezieht sich jeweils auf den gesamten, von negativen Nebenwirkungen möglichst freien Lernerfolg der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Fach.
4.7 Wissen
4.7.1 Bezüglich der verlangten Grundausbildung sind die Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen in den beiden Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 identisch. Beide verlangen eine «Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master (FH)» und eine «Weiterbildung im Rahmen eines Master of Advanced Studies (EHB)».
Die Stellenbeschreibung Nr. [...] setzt neben einem Master auf Niveau FH ein «pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden (EHB)» voraus. Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich diese Stellenbeschreibung mit den umschriebenen Anforderungen an das Wissen auf alle Lehrpersonen an Berufsfachschulen beziehe, die allgemein bildenden Unterricht in einem Fach erteilten. Hinsichtlich des Wissens würden somit die Anforderungen der Modellumschreibung 4203.16 – unabhängig der von den Rekurrierenden effektiv absolvierten Ausbildung – vollumfänglich erfüllt.
4.7.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass die Ausbildung zur Sportlehrperson auf Sekundarstufe II seit der Bologna Reform nur noch über einen Masterabschluss auf Universitätsstufe erworben werden könne. Sie verfügten daher alle über ein Studium auf Niveau Master Universität/ETH bzw. über einen äquivalenten Abschluss sowie über eine pädagogische Ausbildung, weshalb sie die Modellumschreibung 4203.17 sogar überträfen.
4.7.3 Massgebend für die Beurteilung der Anforderungen der Unterkompetenz Wissen sind die minimal für die Ausübung der Stelle verlangte Aus- und Weiterbildung. Diese Voraussetzungen müssen bei Lehrpersonen aber auf den Unterricht im jeweiligen Fach bezogen werden. Diesbezüglich wird vom Regierungsrat nicht bestritten, dass für eine Anstellung als Sportlehrperson an der Sekundarstufe II ein universitärer Masterabschluss verlangt wird. Er macht lediglich geltend, es würde auch die Ausbildung für die Sekundarstufe I akzeptiert (Vernehmlassung Ziff. 37). Der Abschluss für die Sekundarstufe II (Master Uni) stellt bewerterisch höhere Anforderungen als ein Masterabschluss an einer Fachhochschule. Der von den Rekurrierenden erlangte Abschluss (Master Uni) ist daher höher als die allgemeinen Minimalanforderungen der anwendbaren Stellenbeschreibung (Master FH) bzw. des darunterliegenden, offenbar tolerierten, aber praktisch nicht vertretenen Ausbildungsgrads eines Bachelor of Science der eidgenössischen Hochschule für Sport. Die Situation ist unübersichtlich. Auch wenn im Rahmen der Systempflege grundsätzlich von der massgeblichen Stellenbeschreibung auszugehen ist (vgl. oben E. 3.3.3) und das Übertreffen einer Minimalanforderung gemäss Stellenbeschreibung grundsätzlich eine Frage des Stellengebrauchs (und nicht der Stellenbewertung) darstellt, so ist festzuhalten, dass die (tatsächliche) Ausbildung der Rekurrierenden wie auch aller übrigen Stelleninhabenden die Minimalanforderungen gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] wie auch gemäss den Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 übertrifft. Ob die höhere tatsächliche Ausbildung der Rekurrierenden und der übrigen Stelleninhabenden aufgrund der besonderen Umstände bei der Überprüfung ihrer Stelleneinreihung ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, kann aber offen bleiben, weil die Rekurrierenden daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (vgl. unten E. 4.10).
4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten
4.8.1 Betreffend die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können. Während die Modellumschreibung 4203.16 «erhöhte bis erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich» verlangt, werden in der Modellumschreibung 4203.17 gleichwertige Kenntnisse «in mehr als einem Fachbereich» verlangt. Im Übrigen setzen beide Modellumschreibungen jeweils «gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle» voraus. Die Vorinstanz hat daraus gefolgert, dass daher ein Unterschied bestehe, ob Fachwissen in einem Fach oder in mehreren Fächern vorzuliegen habe.
Die Vorinstanz erwog zu den verlangten Praxis- und Umsetzungskenntnissen, dass das Unterrichten in einem Fach erhöhte bis erhebliche Kenntnisse in diesem Fach voraussetze. Erhebliche Kenntnisse in weiteren Fächern seien nicht erforderlich. Dies entspreche gemäss Systematik erhöhten bis erheblichen Praxis- und Umsetzungskenntnissen in einem bestimmten Fachbereich.
4.8.2 Die Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument «Erläuterungen zur Stellenzuordnung» entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen sowie notwendigen Schnittstellen und Zusammenhängen vor. Praxis- und Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und Zusammenhänge verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Analysen und Überlegungen die Vorinstanz für die Stelle der Rekurrierenden – verglichen mit den übrigen BKU-Lehrpersonen – eine unterschiedliche Beurteilung bei diesem Kriterium vorgenommen habe. Das Fach «Sport» sei überdurchschnittlich heterogen ausgestaltet. Zudem hätten sich die Praxiskenntnisse nicht nur auf das Schulfach, sondern auch auf den Bereich der Pädagogik und Didaktik zu richten.
Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Rekurrierenden nicht substantiieren, dass die Breite und Vielfalt des von ihnen unterrichteten Fachs höher ist als jene anderer Fächer, welche von Lehrpersonen mit zwei Fächern unterrichtet werden. Dies gilt nicht nur für das Fach selber, sondern auch für die jeweilige Fachdidaktik. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass sich die Anforderungen an die Praxis- und Umsetzungskenntnisse beim Unterrichten von mehr als einem Fach entsprechend kumulieren und somit diesbezüglich von höheren Anforderungen ausgegangen werden kann.
4.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Beide Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 setzen mit Bezug auf die Rubrik Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen «gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser Intensität» sowie «gelegentliche Beanspruchungen eines Sinnesorgans mit gewisser Intensität» voraus, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend erfüllt die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen der Modellumschreibung 4203.16 bezüglich der bewerterisch entscheidenden Unterkompetenzen Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit und Führung, so dass die Zuordnung zur entsprechenden Lohnklasse 16 als zutreffend erscheint. Die übrigen Unterkompetenzen wirken sich, mit einer Ausnahme, für die Bewertung neutral aus. Einzig hinsichtlich der Unterkompetenz Wissen werden – bei Sportlehrpersonen offenbar typischerweise – die gleichlautenden Anforderungen der Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 übertroffen. Das Übertreffen einer Modellumschreibung hinsichtlich einer einzelnen Unterkompetenz vermag die Zuordnung zur entsprechenden Lohnklasse nicht in Frage zu stellen. Für die Einreihung in eine höhere umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt oder jedenfalls in wesentlichen Teilen erfüllt, teilweise sogar übertroffen werden und in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegen (vgl. oben E. 3.2.2). Daraus folgt, dass die Zuordnung der Rekurrierenden in die Lohnklasse 16 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
5. Quervergleiche
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten Quervergleiche vorgenommen» worden seien.
5.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz Quervergleiche mit der auf Richtposition 4203.17 in Lohnklasse 17 überführten Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» und mit der auf Richtposition 4202.16 in Lohnklasse 16 überführten Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht), 1 Fach», vorgenommen.
5.2 Die Rekurrierenden rügen, dass in Verletzung von § 5 LG nicht erläutert werde, gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und Überlegungen und aufgrund welcher Unterlagen und wann eine «stimmige Systematik» erschaffen worden sei. Die Quervergleiche seien mangels vollständiger Unterlagen nicht nachvollziehbar. Bezüglich dieser Rüge kann auf die Erwägungen in E. 2.2 oben verwiesen werden. Die Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden sollen. Mit den vorgenommenen Quervergleichen mit den am nächsten vergleichbaren Stellen hat die Vorinstanz den Vorgaben von § 5 LG entsprochen.
5.3 Im Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], ergeben sich Differenzen bezüglich der Unterkompetenzen «Flexibilität», «Kommunikationsfähigkeit», «Führung» sowie «Kenntnisse und Fertigkeiten». Der Hauptunterscheid beruht darauf, dass die Quervergleichsstelle den Unterricht in mehreren Fächern beinhaltet, wogegen gemäss der Stellenbeschreibung der Rekurrierenden nur ein Fach zu unterrichten ist. So erfordert der Unterricht in mehreren Fächern eine grössere Unterschiedlichkeit der Inhalte, eine grössere Anzahl von Methoden und Mitteln zur Wissensvermittlung und damit mehr Flexibilität. Sodann begründet der fachliche Austausch mit Lehrpersonen verschiedener Fächer gesteigerte Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit. Die erhöhten Anforderungen an die Führung liegen im Wechsel der Ausgestaltung zur Vermittlung der verschiedenen Fächer begründet. Betreffend «Kenntnisse und Fertigkeiten» muss unterschieden werden, ob Fachwissen in einem Fach oder in mehreren Fächern vorhanden ist, womit der Unterricht mehrerer Fächer auch in diesem Kriterium zu einer Differenz führt. Aufgrund dieser Unterschiede ist die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle (Lohnklasse 17) gerechtfertigt.
5.4 Zum Quervergleich mit der Stellenbeschreibung Nr. [...] (Lehrperson Berufsfachschule BKU [Berufskundlicher Unterricht]) bringen die Rekurrierenden keine substanziierten Einwände vor. Die Rekurrierenden weisen auf eine weitere, «sehr ähnlichen Stelle» hin (Lehrperson Berufsfachschule BKU [Berufskundlicher Unterricht])», die mit der Stellenbeschreibung Nr. [...] beschrieben ist. Diese Stelle beinhaltet den Unterricht eines Faches und wurde in die Lohnklasse 16 überführt. Das Verwaltungsgericht hat diese Quervergleichsstelle unterdessen beurteilt und die Stellenzuordnung – unter Berücksichtigung eines Quervergleichs mit der im vorliegenden Verfahren streitigen Stelle – bestätigt (vgl. VGE VD.2020.23 vom 4. März 2022 E. 5.4). Wegleitend für die gerichtliche Beurteilung ist die Gemeinsamkeit, dass beide Stellen sich auf das Unterrichten in einem Fach beziehen. Trotz einer Differenz bei den Ausbildungsanforderungen der Quervergleichsstelle (Abschluss einer Höheren Fachprüfung sowie ein Pädagogisches Studium von 300 Lernstunden) sind die Anforderungen insgesamt vergleichbar, so dass sich die Einreihung in die Lohnklasse 16 als zutreffend erweist
5.5 Schliesslich berufen sich die Rekurrierenden auf eine höhere Einreihung der Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Landschaft. Sie machen geltend, alle Kantone seien im Bereich des öffentlichen Dienstrechts an den Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» gebunden. Wenn nun viele Kantone wie der Kanton Basel-Landschaft ein Lohnsystem kennten, in welchem die Sportlehrpersonen gleich eingereiht seien wie die übrigen Lehrpersonen derselben Stufe, dann sei dies ein starkes Indiz für die Gleichwertigkeit der Tätigkeit dieser Lehrpersonen. Sie berufen sich überdies auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton Zug.
Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Rekurrierenden zu Recht anerkennen, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Mitarbeitenden anderer Kantone. Darüber hinaus ist auch mit Bezug auf den Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» anerkannt, dass die Bewertung verschiedener Tätigkeiten als gleichwertig nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden kann, sondern von Beurteilungen abhängt, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 418; BGer 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2, 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 5.2; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2), weshalb diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht (BGer 8C_31/2009 E. 7 vom 4. Januar 2010). Eine Arbeitsplatzbewertung oder ein Lohnsystem verstösst nicht schon dann gegen das Diskriminierungsverbot, wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene, sondern nur dann, wenn sie diskriminierend ist (BGer 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 sowie 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2 jeweils m.H. auf BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a S. 440 f.). Deshalb können die Rekurrierenden vor dem Hintergrund der im vorliegenden Verfahren relevierten Unterscheidungsmerkmale aus der Beurteilung der Frage in den Kantonen Basel-Landschaft und Zug nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann daher auch von der beantragten Erkundigung im Kanton Basel-Landschaft abgesehen werden.
6. Begutachtung
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt, welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).
7. Entscheid und Kosten
Daraus folgt, dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4ʹ000.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4’000.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’000.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Human Resources Basel-Stadt
- Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.