Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2020.230

VD.2020.272

 

 

URTEIL

 

vom 4. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch B____,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen zwei Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. November 2020 bzw. 23. Dezember 2020

 

betreffend Entzug der Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung bzw. der Halbgefangenschaft


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2019 wurde A____ (Rekurrent) wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einrechnung von insgesamt drei Tagen Polizeigewahrsam rechtskräftig zu elf Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Am 16. September 2020 bewilligte ihm die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV) den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b des Strafgesetzbuches. Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten eine strikte Drogen- und Alkoholabstinenz und ein Verbot zum Tragen von Waffen auferlegt. Zudem wurde – für den Fall, dass er sich nicht an die ihm gemachten Auflagen halte – der Entzug der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten.

 

Trotz auferlegter Drogen- und Alkoholabstinenz hat der Rekurrent nur acht Tage später, am 24. September 2020, eine auf Tetrahydrocannabinol (THC) positive Urinprobe abgegeben. Am 30. September 2020 kam es zudem zu einem Missbrauch des Freigangszwecks (Besuch einer Freundin anstatt direkter Weg nach Hause). Darüber hinaus ergaben die Aufzeichnungen der elektronischen Überwachung, dass der Rekurrent am 18. Oktober 2020 sein Vollzugsdomizil zeitlich unberechtigterweise verlassen und einen gravierenden Zeitverstoss von mehreren Stunden verursacht hat. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog der SMV dem Rekurrenten mit Verfügung vom 2. November 2020 die Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung rückwirkend per 28. Oktober 2020. Hingegen wurde ihm der weitere Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft bewilligt (rückwirkend per 28. Oktober 2020). A____ wurde abermals eine strikte Drogen- und Alkoholabstinenz und ein Verbot zum Tragen von Waffen auferlegt. Zudem wurde der Entzug der Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft wiederum ausdrücklich vorbehalten, sollte sich der Rekurrent nicht an die Auflagen im Vollzug der Halbgefangenschaft halten.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich der am 12. November 2020 angemeldete und am 27. November 2020 begründete Rekurs von A____, vertreten durch seinen Bruder B____, mit dem sinngemäss beantragt wird, die Verfügung des SMV vom 2. November 2020 aufzuheben und dem Rekurrenten die Verbüssung der Reststrafe in der Form des Electronic Monitoring zu gestatten (VD.2020.230). Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

 

Da es am 27. Oktober 2020 erneut zu Cannabis-Konsum und am 11. November 2020 zu einer abermals verspäteten Rückkehr ins Vollzugszentrum Klosterfiechten kam, wurde der Rekurrent am 12. November 2020 schriftlich ermahnt. Nichtsdestotrotz kam es am 17., 18., 23., 24. und 26. November 2020 sowie am 7. Dezember 2020 zu neuerlichen Verspätungen und am 17. Dezember 2002 zu einem nochmaligen Cannabis-Konsum, weshalb der SMV dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 auch die Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft entzog (rückwirkend per 22. Dezember 2020). A____ wurde zwecks Verbüssung der Strafe im Normalvollzug ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt versetzt. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 30. Dezember 2020 – ohne einen Antrag zu stellen – persönlich Rekurs an (VD.2020.272).

 

Mit Schreiben vom 7. Januar 2021, 25. Januar 2021 und 4. März 2021 bezog B____ bezüglich beider Verfahren mehrfach Stellung. Mit Verfügung des SMV vom 16. März 2021 wurde A____ per 22. April 2021 schliesslich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist der Verfahrensleiter bzw. das Einzelgericht (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die beiden vom Rekurrenten angefochtenen Verfügungen des SMV betreffen jeweils Vollzugsfragen der mit Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe und basieren auf demselben Tatsachenfundament. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (VGE VD.2020.3/4 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1, VD.2020.136/137 vom 20. Januar 2021 E. 1.1).

 

1.3

1.3.1   Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er jeweils Rekurs erhob, vom angefochtenen Entzug der Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung bzw. der Halbgefangenschaft zufolge weiterlaufendem Strafvollzug unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an der Aufhebung der jeweiligen Verfügungen.

 

1.3.2   Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurrent per 22. April 2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, womit den in den Rechtsbegehren zum Ausdruck kommenden Anliegen (die Verbüssung der Reststrafe in der Form des Electronic Monitoring bzw. der Halbgefangenschaft) auch mit einem gutheissenden Urteil nicht mehr entsprochen werden kann. Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seiner Rekurse erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

 

2.

2.1      Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

 

2.2      Vorliegend wären die Rekurse aufgrund der mehrfachen, nicht leicht wiegenden Verfehlungen des Rekurrenten abzuweisen gewesen. Da dem Rekurrenten aufgrund seiner wirtschaftlichen Notlage gemäss den Akten bereits die kompletten Vollzugskosten erlassen worden sind, ist aber umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem nicht berufsmässig auftretenden Vertreter ist keine Entschädigung auszurichten (VGE VD.2020.1 vom 4. April 2021 E. 4).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.