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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.241
URTEIL
vom 2. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Bürgerrat der Gemeinde Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Bürgerrats der Gemeinde Riehen vom 22. Oktober 2020
betreffend Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (recte 2020) stellte der Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen das Einbürgerungsgesuch von A____ (Gesuchsteller und Rekurrent) zurück. Begründet wurde dies mit der unzureichenden Beantwortung der Fragen, welche er im Rahmen des zweiten Einbürgerungsgesprächs vom 9. September 2020 zu beantworten hatte. Der Gesuchsteller erhielt die Möglichkeit eingeräumt, sich ein Jahr später zu einem weiteren Einbürgerungsgespräch melden zu können.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 beim Regierungsrat Rekurs. Er begehrte, die Bürgergemeinde Riehen müsse ihn einbürgern, da er die beim Einbürgerungsgespräch gestellten Fragen gar nicht habe beantworten müssen. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 beantragte der Bürgerrat die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 9. April 2021 hielt der Rekurrent, nunmehr vertreten durch [...], Advokat, an seinem Rekurs fest. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da das Protokoll des Einbürgerungsgesprächs nicht vorhanden sei. Er ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Advokat [...]. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verlangte daraufhin vom Bürgerrat die Edition des mit den Akten nicht edierten Protokolls zum Einbürgerungsgesprächs vom 9. September 2020. Dieses Protokoll wurde mit Eingabe vom 22. April 2021 ediert. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Mai 2021 vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen über das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten. Gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2017 (BüRG, SG 121.100) unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Einbürgerungsverfahren des Rekurrenten formell nicht abgeschlossen. Vielmehr wird das Gesuch für ein Jahr zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren sistiert. Es handelt sich daher formell um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der Sistierung von Verfahren durch den Bürgerrat bedeutet im Ergebnis nichts anderes als die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Er kommt damit im Ergebnis einem Endentscheid gleich und bewirkt damit in gleicher Weise einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.2, VD.2017.82 vom 15. Dezember 2017 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Jedoch berücksichtigt es bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.5, VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 1.3).
1.5
1.5.1 Mit seiner Replik beantragt der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung, damit sich das Verwaltungsgericht von ihm ein persönliches Bild machen könne. Dies sei umso unumgänglicher, als die Vorinstanz das Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 9. September 2020 nicht ediert habe.
1.5.2 Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.5, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung ist dabei dann angezeigt, wenn Auskunftspersonen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.5, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.2).
1.5.3 Die Einbürgerung stellt keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der konventionsautonomen Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, erscheint auch ein persönlicher Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Entscheid nicht als notwendig, zumal die Vorinstanz das Protokoll des Einbürgerungsgesprächs nachgereicht hat.
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid stellte der Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen fest, dass der Rekurrent bereits im ersten Einbürgerungsgespräch vom 9. Januar 2019 die ihm gestellten Fragen nicht oder nur unzureichend habe beantworten können. Deshalb habe sein Einbürgerungsgesuch im Januar 2019 zurückgestellt werden müssen. Es sei ihm damals angeboten worden, seine Kenntnisse vor dem zweiten Einbürgerungsgespräch testen zu lassen. Dieses Briefing sei am 15. Juni 2020 durch den Bürgerratspräsidenten erfolgt. Anlässlich dieses Gesprächs sei dem Rekurrenten mitgeteilt worden, dass er sich noch wesentlich verbessern müsse, um das zweite Einbürgerungsgespräch erfolgreich absolvieren zu können. Das zweite Einbürgerungsgespräch habe am 9. September 2020 stattgefunden. In der Folge sei dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. September 2020 mitgeteilt worden, dass er die ihm gestellten Fragen immer noch nur unzureichend habe beantworten können und somit das Erfordernis der Vertrautheit mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen nicht erfüllt sei. Deshalb habe der Bürgerrat dem Einbürgerungsgesuch nicht zustimmen können, der Rekurrent habe aber die Möglichkeit erhalten, sich in einem Jahr nochmals zu einem Einbürgerungsgespräch anzumelden.
Der Bürgerrat kam hinsichtlich der Behauptung des Rekurrenten, er sei gemäss § 11 Abs. 2 BüRG von einer solchen Prüfung befreit, zum Schluss, dass diese Norm im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Diese Bestimmung, wonach der Nachweis des Vertrautseins mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen als erbracht gelte, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die obligatorische Schule vollständig in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht hätten, sei erst mit dem neuen Bürgerrechtsgesetz vom 19. Oktober 2017 eingeführt und per 1. Januar 2018 in Kraft getreten. In § 27 Abs. 2 BüRG sei denn auch festgehalten, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden müssten. Dies betreffe auch das vorliegende Verfahren. Der Gesuchsteller könne sich somit nicht auf eine Befreiung von der entsprechenden Prüfungspflicht berufen.
2.2 Demgegenüber bestreitet der Rekurrent mit seinem Rekurs, die ihm gestellten Fragen nur unzureichend beantwortet zu haben. Im angefochtenen Entscheid werde auch nicht dargelegt, auf welche Fragen beziehungsweise Antworten sich die Vorinstanz beziehe. Da er die obligatorische Schule in Basel absolviert habe, hätte er nach geltendem Gesetz solche Fragen auch gar nicht beantworten müssen. Der Standpunkt des Bürgerrats, dass für ihn das alte Gesetz gelte, sei willkürlich, zumal er das Gesuch zurückziehen und ein neues Gesuch einreichen könne. Die Vorgehensweise des Bürgerrats führe dazu, dass sein bereits älteres Gesuch abgewiesen werde, während eine Person mit den genau gleichen Voraussetzungen angenommen werde. Schliesslich sei es auch willkürlich, dass er sich erst in einem Jahr wieder melden dürfe, während ein neues Gesuch viel früher behandelt werde.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 11 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Das nach Art. 11 lit. b BüG erforderliche Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen wird in Art. 2 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) dahingehend konkretisiert, dass die Bewerberin oder der Bewerber neben der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und der Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a). Diese Anforderungen beziehen sich dabei auf den mit der Erteilung des Bürgerrechts verbundenen Zugang zu den politischen Rechten (Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes, in: BBl 2011 S. 2825 [nachfolgend: Botschaft BüG], S. 2836). Diese politischen Rechte stehen den mündigen Schweizer Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich voraussetzungs- und vorbehaltlos zu. Diesbezüglich gilt das Gebot absoluter Gleichbehandlung, grundsätzlich ohne Berücksichtigung persönlicher Befähigungen der Stimmberechtigten und ihres Bildungsstandes (VGE VG.2018.3 vom 5. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf Art. 39 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 BV sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 752, 1367; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 1 N 29 f.; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 5.3 S. 94).
3.1.2 Die Voraussetzungen nach Art. 11 BüG werden in § 4 BüRG aufgenommen und dahingehend ergänzt, dass über das Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen auch ein Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen für die Einbürgerung verlangt wird (BGE 146 I 83 E. 4.2 S. 91). Mit Bezug auf diese Anforderungen gemäss Art. 11 lit. b BüG und § 4 Abs. 1 lit. b BüRG stellt § 11 Abs. 1 BüRG fest, dass die Bewerberinnen oder Bewerber mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind, wenn sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügen (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnehmen (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen (lit. c). Der Nachweis für die gemäss § 11 Abs. 1 lit. a BüRG verlangten Grundkenntnisse gilt dabei als erbracht, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die obligatorische Schule vollständig in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht haben (§ 11 Abs. 2 BüRG). Diese schematisierte Beweisregel für die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 lit. b BüG und § 4 Abs. 1 lit. b BüRG ist bundesrechtskonform, zumal sie sich lediglich auf einen Teilaspekt bei der Beurteilung der bundes- und kantonalrechtlichen Voraussetzungen bezüglich des verlangten Vertrautseins mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen bezieht und weiterhin einen genügenden Inhalt für das Einbürgerungsgespräch belässt. Die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen bleiben davon unberührt (BGE 146 I 83 E. 4.3 S. 91 f.).
3.2 Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass der seit seiner Geburt im Kanton Basel-Stadt lebende Rekurrent zunächst die Primarschule in Basel, vom 15. August 1994 bis zum 27. Juni 1997 die damalige Orientierungsschule Basel sowie vom 11. August 1997 bis zum 25. Juni 1999 die damalige Weiterbildungsschule des Kantons Basel-Stadt besucht hat. Damit erfüllt er die Voraussetzung für die gesetzliche Vermutung des Vertrautseins mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss § 11 Abs. 2 BüRG.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz stellt sich jedoch in intertemporalrechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass § 11 Abs. 2 BüRG auf das Gesuch des Rekurrenten nicht zur Anwendung komme. Sie macht geltend, dieser habe sein Einbürgerungsgesuch bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht, weshalb es weiterhin nach dem bisher geltenden Recht ohne Anwendung der in § 11 Abs. 2 BüRG neu eingeführten gesetzlichen Vermutung zu beurteilen sei. Sie bezieht sich dabei auf § 27 Abs. 2 BüRG. Gemäss der in § 27 BüRG enthaltenen Übergangsregelung richten sich der Erwerb und Verlust des Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (Abs. 1). Vor dem Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 19. Oktober 2017 eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt (Abs. 2). Der Gesetzgeber bezog sich dabei auf das Bundesrecht und erwog, es werde das Übergangsrecht des Bundes gemäss Art. 50 BüG auch auf kantonaler Ebene übernommen, um eine einheitliche Übergangsregelung zu erreichen (vgl. dazu Ratschlag zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes Nr. 16.1642.02 vom 26. April 2017 S. 23). Wie die entsprechenden Erläuterungen in der Botschaft zum Bürgerrechtsgesetz des Bundes zeigen, sollte damit sichergestellt werden, dass die mit der Revision der Regeln über den Erwerb des Bürgerrechts vorgesehenen Verschärfungen der entsprechenden Voraussetzungen auf hängige Verfahren nicht zur Anwendung kommen. In diesem Sinne sollte die «Nichtrückwirkung» im Gesetz verankert werden (vgl. Botschaft BüG S. 2867). Mit der Übergangsbestimmung in § 27 BüRG soll somit vermieden werden, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber einen nach bisherigem Recht bestehenden Einbürgerungsanspruch während der Dauer des laufenden Einbürgerungsverfahrens aufgrund des neuen Rechts verliert.
3.3.2 § 11 Abs. 2 BüRG beinhaltet eine verfahrensrechtliche Regelung, welche die Rechtsstellung des Rekurrenten während des laufenden Verfahrens erleichtert hat. Diesbezüglich ist zunächst der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz zu beachten, dass zumindest bei Fehlen einer übergangsrechtlichen Regelung die neuen Verfahrensregeln grundsätzlich sofort und uneingeschränkt Anwendung finden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 131; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 III f.; dazu auch VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189).
3.3.3 Es kann hier offenbleiben, ob sich § 27 BüRG in teleologischer Auslegung aufgrund der genannten und vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke auch auf das anwendbare Verfahrensrecht und mithin auf die Geltung der gesetzlichen Vermutung gemäss § 11 Abs. 2 BüRG bezieht. Zu beachten ist vorliegend vielmehr, dass der Bürgerrat das Gesuch des Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2019 und mithin nach Inkrafttreten des neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes erstmals zurückgestellt hat. Dabei handelte es sich materiell wie ausgeführt um eine Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der damaligen Verhältnisse (vgl. oben E. 1.2). Dem Rekurrenten wurde damit eine Neubeurteilung seines Gesuchs nach einem zweiten Einbürgerungsgespräch in Aussicht gestellt.
3.3.4 Diese Neubeurteilung würde aber tatsächlich zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung mit denjenigen Bewerbern führen, welche im gleichen Zeitpunkt ein erstmaliges Gesuch auf Einbürgerung stellen, zu welchem der Rekurrent die erstmalige Abweisung seines Einbürgerungsgesuches erhält. Denn der Rekurrent muss einen Nachweis des Vertrautseins erbringen, welcher von neuen Gesuchstellenden eben nicht mehr verlangt wird. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Für eine rechtliche Unterscheidung muss daher ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sein (BGE 142 II 425 E. 2.1 S. 428, 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229, 137 I 167 E. 3.5 S. 175, 136 I 1 E. 4.1 S. 5). Wird ein Einbürgerungsgesuch zurückgestellt, so muss der rechtserhebliche Sachverhalt bei der erneuten Beurteilung nach erfolgter Wartefrist in gleicher Weise neu beurteilt werden, wie wenn ein neues Gesuch gestellt wird. Auch Noven bezüglich der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen sind in gleicher Weise zu beachten. Es ist daher nicht ersichtlich, worin vernünftige Gründe für eine unterschiedliche Beurteilung von zurückgestellten und neuen Einbürgerungsgesuchen bezüglich der die Stellung des Rekurrenten im hängigen Einbürgerungsverfahren erleichternden Anwendung von § 11 Abs. 2 BüRG liegen.
3.3.5 Es würde überdies auch einen unzulässigen Formalismus bedeuten, wenn vom Rekurrenten verlangt würde, dass er sein bisheriges Gesuch zurückzuziehen und ein neues Gesuch zu stellen hätte, um in den Genuss der gesetzlichen Vermutung nach § 11 Abs. 2 BüRG zu kommen. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11, 135 I 6 E. 2.1 S. 9; BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.; BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1, 6B_503/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Konkret würde es einen § 39 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100, wonach die Gemeinden die Aufnahme neuer Bürgerinnen und Bürger fördern) zuwiderlaufenden Formalismus darstellen, wenn man vom Rekurrenten nach der erstmaligen Rückstellung respektive Abweisung seines Gesuches verlangen wollte, dass er ein neues Gesuch stellen muss, um in den Genuss der gesetzlichen Vermutung gemäss § 11 Abs. 2 BüRG zu kommen.
3.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden, bereits unter der Geltung des neuen Rechts zurückgestellten und neu beurteilten Gesuchsverfahren des Rekurrenten bei der Prüfung der Frage des Vertrautseins mit den schweizerischen und den örtlichen Lebensverhältnissen die gesetzliche Vermutung aufgrund des unbestrittenen Schulbesuchs des Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt zur Anwendung kommt. Daraus folgt, dass der Nachweis hierfür gemäss § 11 Abs. 2 BürG erbracht ist und folglich die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 lit. b BüG und § 4 Abs. 1 lit. b BüRG erfüllt sind. Die weiteren, von der Gemeinde zu beurteilenden Einbürgerungsvoraussetzungen werden vom Bürgerrat nicht in Frage gestellt. Dieser hat denn auch gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit darauf verzichtet, das Gesuch mit dem Antrag auf Abweisung an den Kanton zurückzusenden. Vielmehr ging er davon aus, dass der Gesuchsteller das verlangte Wissen an einem erneuten Gespräch unter Beweis stellen könne. Daraus folgt implizit, dass einer Einbürgerung offensichtlich keine anderen Hindernisse im Sinne nicht erfüllter Voraussetzungen entgegenstehen.
3.5 Daraus ergibt sich abschliessend, dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Rekurses aufgehoben und die Sache zur Aufnahme des Rekurrenten in das Bürgerrecht der Gemeinde Riehen an den Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen zurückgewiesen wird.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (VGE VD.2017.82 vom 15. Dezember 2017 E. 4, VD.2013.71 vom 29. August 2013 E. 2.4). Der Rekurrent hat sich auf die Vernehmlassung der Bürgergemeinde hin für die Replik anwaltlich vertreten lassen. Die Bürgergemeinde hat als Vorinstanz dem obsiegenden Rekurrenten daher eine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Der Rekurrent hat es unterlassen, dem Gericht den Aufwand seines Rechtsvertreters belegen zu lassen. Der angemessene Aufwand ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt knapp 4 Stunden und mithin unter Einschluss der notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, zuzüglich CHF 77.– Mehrwertsteuer. Da der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat [...] als seinen Rechtsbeistand beantragt hat, ist diese Entschädigung direkt seinem Vertreter auszurichten. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bürgerrates der Gemeinde Riehen vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Bürgerrat zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Bürgergemeinde Riehen hat dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Bürgerrat Riehen
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.