Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.25

 

URTEIL

 

vom 3. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Industrielle Werke Basel                                                    Rekursgegner

Margarethenstrasse 40, 4053 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 16. Januar 2020

 

betreffend Rechnung vom 6. September 2019 (Nr. 150004274584)

 


Sachverhalt

 

Mit Rechnung Nr. 150004274584 vom 6. September 2019 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrent) für das Objekt "[...], 1. Etage, 3", für Strombezug vom 1. September 2018 - 31. August 2019 den Betrag von CHF 362.96 abzüglich CHF 266.00 Akontozahlungen, somit CHF 96.95 in Rechnung. Dagegen erhob der Rekurrent am 27. September 2019 Einsprache. Am 18. Oktober 2019 mahnten die IWB den Betrag ab.

 

Am 25. Oktober 2019 erhob der Rekurrent beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB seine Einsprache vom 27. September 2019 noch nicht behandelt und ihn stattdessen am 19. Oktober 2019 gemahnt hätten. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 haben die IWB die Beschwerde behandelt und diese abgewiesen, woraufhin das Verwaltungsgericht das Rekursverfahren betreffend Rechtsverzögerung mit Urteil des Einzelgerichts VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hat; dies ohne Kostenfolgen.

 

Gegen diese Verfügung der IWB vom 16. Januar 2020 richtet sich der vorliegende materiellrechtliche Rekurs vom 23. Januar 2019 (recte: 2020), womit der Rekurrent beantragt, es sei festzustellen, dass das derzeitige Mindestentgelt für die Netznutzung gemäss Gebührentarif nicht der gesetzlichen Regelung im IWB-Gesetz entspreche. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IWB seien anzuweisen, die Rechnung auf einen Betrag ohne Mindestentgelt für die Netznutzung zu korrigieren. Für den Fall der Abweisung des Rekurses beantragt der Rekurrent, die Kosten zu reduzieren oder zu erlassen. Mit implizitem Beschluss vom 29. Januar 2020 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 die Abweisung des Rekurses unter o/e Kostenfolge "sowie einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu Lasten des Rekurrenten." Der Rekurrent hält mit Replik vom 11. Mai 2020 an seinen Anträgen fest. Dazu haben die IWB am 19. Juni 2020 Stellung genommen. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, seinerseits hierzu fakultativ Stellung zu nehmen, welche Gelegenheit er innert Frist nicht wahrgenommen hat. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem impliziten Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Januar 2020. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.

 

2.

2.1     Mit Rechnung Nr. 150004274584 vom 6. September 2019 stellten die IWB dem Rekurrenten für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 für Strom CHF 362.96 abzüglich Akontozahlungen von CHF 266.00 in Rechnung. Der Rechnungsbetrag beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf CHF 342.09 und setzt sich zusammen aus Stromkosten von CHF 96.92, Netzkosten von CHF 123.38 und Abgaben von CHF 121.79. Die Netzkosten umfassen das Netznutzungsentgelt (NNE) von CHF 120.00 und die Systemdienstleistungen der Swissgrid von CHF 3.38. Das Netznutzungsentgelt entspricht zwölf Mal dem Minimalentgelt von CHF 10.00 pro Monat. Der Rekurrent beanstandet ausschliesslich, dass ihm als Netznutzungsentgelt das Minimalentgelt in Rechnung gestellt worden ist.

 

2.2     Das Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) legt abschliessend fest, welche Komponenten der Strompreis für den Endverbraucher enthalten darf (BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Dabei handelt es sich um die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung, die Kosten für die Energielieferung sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StromVG; BGE 144 III 111 E. 5.1 S. 112, 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Scholl, Elektrizität, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, S. 509 ff. N 13.33; Weber/Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 3 N 22). Diese Preiskomponenten müssen auf der Rechnung an den Endkunden transparent ausgewiesen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung umfassen die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG) und werden durch die Elektrizitätskommission (ElCom) reguliert (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung und der Energiepreis werden abschliessend durch die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes geregelt, soweit diese keinen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts enthält (BGE 138 I 468 E. 2.4 f. S. 472; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 S. 462). Bezüglich dieser Preiskomponenten unterliegen die Stromtarife der Aufsicht der ElCom (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 473). Diese kann die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife von Amtes wegen überprüfen und Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG; BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 473; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Eine zusätzliche Tarifaufsicht durch eine kantonale Behörde würde insoweit zu Doppelspurigkeiten und potenziellen Widersprüchen führen (BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 473; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Eine der Überprüfung durch die ElCom zeitlich nachgehende Überprüfung der Stromtarife bezüglich der erwähnten Preiskomponenten durch eine kantonale oder kommunale Behörde ist deshalb ausgeschlossen (BGE 138 I 468 E. 2.7 f. S. 474 f.; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 S. 462). Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die ElCom unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2.4). Zu prüfen bleibt jedoch, ob das kantonale Recht über die Anforderungen des Bundesrechts hinaus aber in dessen Rahmen auch für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch eine Pauschalierung der Netznutzungsgebühr ausschliesst.

 

3.

3.1     Gemäss § 23 Abs. 1 IWB-Gesetz sind unter anderem für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich Elektrizität (lit. b) und für die Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher (lit. d) Gebühren zu erheben. Die Gebühren für jedes Produkt sind gemäss § 24 Abs. 1 IWB-Gesetz so zu bemessen, dass die Einnahmen die Aufwendungen inklusive eines angemessenen Gewinns decken und zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt. Zu den Aufwendungen zählen der Betrieb und Unterhalt der Anlagen, der Ankauf von Gütern und Leistungen, die Verzinsung und Abschreibungen sowie die Absicherung der Risiken (§ 24 Abs. 2 IWB-Gesetz). Gemäss § 25 Abs. 1 IWB-Gesetz bestehen die Gebühren der einzelnen Produkte aus einer Grundgebühr und einer Einheitsgebühr. Für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch kann die Grundgebühr gemäss § 25 Abs. 3 IWB-Gesetz pauschaliert werden. Bei Elektrizitätsgebühren dürfen Grundgebühren gemäss § 25 Abs. 5 IWB-Gesetz nur als Leistungsgebühren für industrielle und gewerbliche Bezügerinnen und Bezüger erhoben werden, wobei Sockeltarife, die an die Gebühr angerechnet werden, für alle Bezügerinnen und Bezüger zulässig sind. Damit ist es gemäss § 25 IWB-Gesetz zulässig, bei Bezügerinnen und Bezügern mit geringem Verbrauch als Gebühr für die Netznutzung ein Minimalentgelt zu erheben. Dies wird vom Rekurrenten grundsätzlich nicht bestritten. Dementsprechend wird gemäss § 2 Abs. 5 des Gebührentarifs der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische Energie (nachfolgend Gebührentarif Netznutzung, SG 772.420) für Bezugsstellen ohne oder mit sehr geringem Energieverbrauch für die Bemessung des Netznutzungsentgelts ein Minimalentgelt in Rechnung gestellt. Der Gebührentarif Netznutzung wird vom Verwaltungsrat der IWB erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz) und vom Regierungsrat genehmigt (§ 28 Abs. 5 IWB-Gesetz). Der Umstand, dass § 2 Abs. 5 Gebührentarif Netznutzung ein Minimalentgelt nicht wie § 25 Abs. 3 IWB-Gesetz für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch vorsieht, sondern nur für solche mit sehr geringen Verbrauch, ist unerheblich. Da sich § 2 Abs. 5 Gebührentarif Netznutzung auf der gleichen Ebene in der Normenhierarchie befindet wie die Bestimmungen des Gebührentarifs, welche die Minimalentgelte festlegen, ist die Bestimmung nicht geeignet, den Ermessensspielraum der IWB und des Regierungsrats bei der Bestimmung der Höhe der Minimalgelte einzuschränken. Zudem ist aufgrund der Systematik des Gebührentarifs davon auszugehen, dass ein Stromverbrauch, der gemäss dem anwendbaren Tarif ein Netznutzungsentgelt ergibt, das dem einschlägigen Minimalentgelt entspricht, nach Ansicht der IWB und des Regierungsrats als sehr geringer Energieverbrauch zu qualifizieren ist. Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe beziehen die elektrische Energie ohne Leistungsmessung auf der Netzebene 7 (IWB, Netzebenen: Hier wird Strom übertragen und verteilt [file:///C:/Users/sageqa/AppData /Local/Packages/Microsoft.MicrosoftEdge_8wekyb3d8bbwe/TempState/Downloads/IWB%20Netzebenen%20Factsheet%201216%20(1).pdf]). Für die Netzebene 7 ohne Leistungsmessung betragen gemäss § 11 Gebührentarif Netznutzung der Doppeltarif als Normaltarif 14.80 Rp./kWh und als Spartarif 5.20 Rp./kWh sowie das Minimalentgelt gemäss § 12 Gebührentarif Netznutzung für jede Bezugsstelle CHF 10.00 pro Monat. Im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Stromverbrauch, der gemäss dem Doppeltarif ein Netznutzungsentgelt von maximal CHF 10.00 pro Monat bzw. CHF 120.00 pro Jahr ergibt, als geringer Energieverbrauch im Sinn von § 25 Abs. 3 IWB-Gesetz qualifiziert werden kann und ob die Höhe des Minimalentgelts rechtmässig ist.

 

3.2     CHF 120.00 pro Jahr entsprechen zum Normaltarif von 14.8 Rp./kWh einem Energieverbrauch von 811 kWh, zum Spartarif von 5.20 Rp./kWh einem Energieverbrauch von 2‘308 kWh und bei einer Aufteilung im Verhältnis von 3 zu 7 auf den Normaltarif und den Spartarif einem Energieverbrauch von 1‘859 kWh. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann ein solcher jährlicher Energieverbrauch sehr wohl als gering qualifiziert werden. Die ElCom unterscheidet acht Verbrauchsprofile typischer Haushalte (H1-H8). Diese umfassen unter anderem 1‘600 kWh/Jahr für eine 2-Zimmerwohnung mit Elektroherd (H1), 2‘500 kWh/Jahr für eine 4-Zimmerwohnung mit Elektroherd (H2), 4‘500 kWh/Jahr für eine 5-Zimmerwohnung mit Elektroherd und Tumbler (ohne Elektroboiler) (H4) und 25‘000 kWh/Jahr für ein 5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Elektroherd, Elektroboiler, Tumbler und elektrischer Widerstandsheizung (H6) (https://www.strompreis.elcom.admin.ch/BaseDataSelection .aspx). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten besteht kein Anlass, das Minimalentgelt nur mit dem Verbrauchsprofil einer typischen 2-Zimmerwohnung mit Elektroherd zu vergleichen. Verglichen mit den typischen Verbrauchsprofilen aller Privathaushalte ist ein Energieverbrauch von 811 kWh/Jahr bis 2‘308 kWh/Jahr durchaus gering. Diese Einschätzung wird durch die Angaben der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) bestätigt. Diese haben die folgenden Vergleichswerte für den Stromverbrauch in einer Wohnung publiziert: 1 Person tiefer Verbrauch 650 kWh/Jahr, mittlerer Verbrauch 1‘850 kWh/Jahr und hoher Verbrauch 3‘050 kWh/Jahr; 2 Personen tiefer Verbrauch 1‘250 kWh/Jahr, mittlerer Verbrauch 2‘550 kWh/Jahr und hoher Verbrauch 3‘850 kWh/Jahr; 3 Personen tiefer Verbrauch 1‘500 kWh/Jahr, mittlerer Verbrauch 3‘400 kWh/Jahr und hoher Verbrauch 5‘300 kWh/Jahr (https://www.ekz.ch/de/private/kontaktieren/stromverbrauch.html). Der Rekurrent behauptet sinngemäss, der Begriff des geringen Verbrauchs impliziere, dass dabei an leerstehende Wohnungen, die nur ab und zu einmal besichtigt oder gereinigt werden, und allenfalls an auswärtige Wochenaufenthalter gedacht worden sei (vgl. Rekursbegründung S. 5). Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage.

 

3.3

3.3.1  Am 21. April 1988 erliess der Grosse Rat ein Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (nachfolgend aIWB-Gesetz, SG 772.300). Am 11. Februar 2009 beschloss der Grosse Rat ein Gesetz über die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB-Gesetz, SG 772.300). Mit dem IWB-Gesetz wurde das aIWB-Gesetz aufgehoben (§ 43 IWB-Gesetz). Der Rekurrent beruft sich auf den Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) und Bericht des Regierungsrates zum Initiativbegehren für eine demokratische, umweltgerechte und soziale Gestaltung der Gas-, Wasser- und Elektrizitätspreise Nr. 7874 vom 1. Juli 1985 (nachfolgend Ratschlag aIWB-Gesetz). Die IWB machen geltend, dieser das aIWB-Gesetz betreffende Ratschlag sei nicht mehr aktuell (Vernehmlassung vom 20. April 2020 S. 4). Gemäss der Kommentierung von § 25 IWB-Gesetz im Ratschlag Gesetz über die Industriellen Werke Basel sowie Anzug Patrizia Bernasconi und Konsorten betreffend angemessenes Marketing von IWB-Strom (P058314) und Anzug Fritz Weissenberger und Konsorten betreffend Anpassung des Gesetzes über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB Gesetz) und der Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung (P996204) Nr. 08.344.01/99.6204.04/05.8314.02 vom 16. September 2008 (nachfolgend Ratschlag IWB-Gesetz) entsprechen die Elemente der Gebühren bzw. die Kriterien der Gebührenberechnung der damaligen Regelung (Ratschlag IWB-Gesetz S. 51). Damit entspricht § 25 IWB-Gesetz in der Fassung gemäss Ratschlag dem aIWB-Gesetz. Folglich wäre bei der Auslegung dieser Bestimmung der Ratschlag zum aIWB-Gesetz grundsätzlich mit zu berücksichtigen. Allerdings weicht das aIWB-Gesetz in für die Auslegung von § 25 IWB-Gesetz wesentlichen Punkten vom Entwurf des Regierungsrats ab. Die diesbezüglichen Ausführungen im Ratschlag aIWB-Gesetz sind deshalb nicht massgebend. Gemäss § 33 Abs. 1 des Entwurfs des Regierungsrats sollte eine Grundgebühr als Beitrag zur Deckung der festen Kosten der Versorgung erhoben werden. Anders als aus dem Entwurf des Regierungsrats ergab sich aus dem aIWB-Gesetz nicht, dass die Grundgebühr nur einen Beitrag zur Deckung der festen Kosten der Versorgung leisten soll. § 35 aIWB-Gesetz bestimmte bloss, dass die Preise der einzelnen Produkte aus einem Grund- und einem Einheitspreis bestehen. Zudem wurde in § 36 Abs. 2 aIWB-Gesetz für Benützer mit geringem Verbrauch die im Entwurf des Regierungsrats noch nicht vorgesehene Möglichkeit statuiert, den Grundpreis zu pauschalieren. Aufgrund der erwähnten Differenzen zwischen dem Entwurf des Regierungsrats und dem aIWB-Gesetz kann aus dem Ratschlag aIWB-Gesetz nicht abgeleitet werden, der Grundpreis oder die Pauschale für Benützer mit geringem Verbrauch gemäss § 36 aIWB-Gesetz bzw. die Grundgebühr oder die Pauschale für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch gemäss § 25 IWB-Gesetz dürfe nicht kostendeckend sein. Das StromVG und das IWB-Gesetz sprechen vielmehr für kostendeckende Pauschalen. Gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a StromVG müssen die Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln und gemäss § 24 Abs. 1 IWB-Gesetz sind die Gebühren für jedes Produkt so zu bemessen, dass die Einnahmen die Aufwendungen inklusive eines angemessenen Gewinns decken und zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt. Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass das Minimalentgelt im vorliegenden Fall nur einen Beitrag zur Kostendeckung leistet.

 

3.3.2  Gemäss den Angaben der IWB bezieht sich das Netznutzungsentgelt ausschliesslich auf die Nutzung der Netzinfrastruktur und bezahlen die Bezügerinnen und Bezüger damit die Kosten, die den IWB als Netzbetreiberin für den Transport der benötigten Energie zur Verbrauchsstelle entstehen. Die Höhe des Minimalentgelts sei unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt worden. Die Kosten der IWB setzten sich im Wesentlichen aus Mess- und Billingkosten nahezu ohne die Kosten für den Unterhalt der Infrastruktur zusammen. Im Jahr 2019 hätten die Messkosten für einen Zähler der aktuellen Generation CHF 6.88 pro Monat und die Billingkosten CHF 2.26 pro Monat betragen. Ohne wesentliche Berücksichtigung anderweitiger Aufwendungen (Kosten der Verkabelung und der weiteren Infrastruktur) sei das Minimalentgelt auf CHF 10.00 festgelegt worden. Damit trage das Minimalentgelt zur Kostendeckung bei (Vernehmlassung S. 4 f.). Auch wenn der Rekurrent zu Recht feststellt, dass die Mess- und Billingkosten weder substanziiert noch belegt sind (Replik S. 2), besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen zu zweifeln. Auf den Beizug der Rechnungsgrundlagen, deren Edition die IWB unter Hinweis darauf angeboten haben, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handle, kann deshalb verzichtet werden. Damit ist die Höhe des Minimalentgelts nicht zu beanstanden.

 

3.3.3  Der Rekurrent macht geltend, das Minimalentgelt gemäss § 12 Gebührentarif Netzunutzung von CHF 10.00 pro Monat sei mit dem Anliegen des Stromsparens nicht vereinbar (vgl. Rekursbegründung S. 3 f.). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Das Energiesparen hat keinen grossen Einfluss auf die Bereitstellung der Netzinfrastruktur, sondern senkt im Wesentlichen die Kosten für die elektrische Energie, wie die IWB zu Recht geltend machen (Vernehmlassung S. 5). Für Bezügerinnen und Bezüger, deren Stromverbrauch nach dem Doppeltarif gemäss § 11 Gebührentarif Netznutzung ein Netznutzungsentgelt von maximal CHF 10.00 pro Monat ergibt, schafft der Gebührentarif Netznutzung aufgrund des Minimalentgelts zwar keinen Anreiz zum Stromsparen. Die Bezügerinnen und Bezüger haben für ihren gesamten Stromverbrauch aber nicht nur eine Gebühr für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich Elektrizität (§ 23 Abs. 1 lit. b IWB-Gesetz), sondern auch eine Gebühr für die Lieferung der Elektrizität (§ 23 Abs. 1 lit. d IWB-Gesetz) zu bezahlen. Dementsprechend umfasst die Rechnung neben dem Netznutzungsentgelt unter anderem die Stromkosten. Die Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch die IWB mit elektrischer Energie ist im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie (nachfolgend Gebührentarif elektrische Energie, SG 772.430) geregelt. Dieser sieht verbrauchsabhängige Tarife (§ 7 f. Gebührentarif elektrische Energie) und kein Minimalentgelt vor. Schliesslich haben die Bezügerinnen und Bezüger diverse Abgaben zu bezahlen. Abgesehen von der Förderabgabe an das Amt für Umwelt und Energie BS auf dem Netznutzungsentgelt berechnet sich auch die Höhe dieser Abgaben ohne Pauschalierung nach dem Stromverbrauch (Rechnung vom 6. September 2019; vgl. Vernehmlassung S. 5). Damit besteht auch für Bezügerinnen und Bezüger, deren Stromverbrauch nach dem Doppeltarif gemäss § 11 Gebührentarif Netznutzung ein Netznutzungsentgelt von weniger als CHF 10.00 pro Monat ergibt, ein erheblicher Anreiz, möglichst wenig Strom zu verbrauchen.

 

4.

4.1     Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.00 festgesetzt. Für eine Reduktion oder gar einen Erlass dieser bescheidenen Gebühr besteht entgegen der Auffassung des Rekurrenten kein Anlass. Die Begründung der angefochtenen Verfügung enthält die für den Entscheid der IWB wesentlichen Punkte. Die IWB waren nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen in der Einsprache ausdrücklich zu widerlegen. Damit haben die IWB den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Rekurrenten und deren Kosten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils; sie wurden mit dem Einzelrichterentscheid VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 geregelt (keine Kostenfolge).

 

4.2     Die IWB beantragen, der Rekurrent sei zur Zahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist indessen ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.00.

 

Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-        Rekurrent

-        Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

-        Industrielle Werke Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.