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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2020.49
URTEIL
vom 8. April 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats
vom 24. Februar 2020
betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 8. Januar 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) einen Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug ab. Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 17. Januar 2020 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs an. Aufgrund verspäteter Einreichung der Rekursbegründung trat der Regierungsrat mit Präsidialbeschluss vom 24. Februar 2020 nicht auf den Rekurs ein.
Gegen diesen Beschluss hat der Rekurrent mit Schreiben vom 27. Februar 2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Eine Rekursbegründung ist in der Folge nicht eingereicht worden. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor. Da der Rekurrent von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3 Der vorliegend angefochtene Präsidialbeschluss datiert vom 24. Februar 2020. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann er dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent am 27. Februar 2020 Rekurs angemeldet hat, folgt jedoch, dass der angefochtene Beschluss ihm spätestens am 27. Februar 2020 eröffnet worden ist. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung ist demzufolge spätestens am 28. März 2020 bzw., da dieser Tag auf einen Samstag fiel, am 30. März 2020 abgelaufen (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat am 24. März 2020 wegen der herrschenden Corona-Pandemie in kantonalen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren den Fristenstillstand bis zum 19. April 2020 verkündet hat (Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses Nr. P200505 vom 24. März 2020 [abrufbar unter https://www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/regierungsratsbeschluesse.html?action=download&dokumentId=7464f31536024f44846b844bd5bf9ba4-332&dokumentVersion=6&dokumentAnsicht=Dokument]). Denn in Verfahren betreffend den Justizvollzug wie dem vorliegenden gilt der Fristenstillstand ausdrücklich nicht (Ziff. 3 lit. e des Regierungsratsbeschlusses Nr. P200505). Der Rekurrent hat bis zum 30. März 2020 keine Rekursbegründung eingereicht, so dass auf seinen Rekurs nicht einzutreten ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.