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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.57
URTEIL
vom 2. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Strafanstalt B____
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 5. Februar 2020
betreffend Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2007 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Darüber hinaus ordnete das Strafgericht die Verwahrung des Rekurrenten im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil am 4. Februar 2009. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2009 ab (6B_364/2009). Seither befindet sich der Rekurrent im Verwahrungsvollzug.
Mit Entscheid vom 23. November 2017 verweigerte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des kantonalen Amts für Justizvollzug (nachfolgend: Vollzugsbehörde) die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung und sah von einem Antrag an das zuständige Gericht um nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ab. Die Vollzugsbehörde stützte den Entscheid auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 25. März 2013, die eingeholten Therapie- und Vollzugsverlaufsberichte sowie die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 24. Januar 2011. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 5. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies dabei auch das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht in Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses mit Urteil VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens bei einem neuen, unabhängigen Gutachter und zur anschliessenden Neuentscheidung der Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In der Folge wurde ein neues forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten von med. pract. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt FMH forensische Psychiatrie, vom 2. April 2019 erstellt (nachfolgend: Gutachten). Gestützt darauf verweigerte die Vollzugsbehörde mit Entscheid vom 26. Juni 2019 erneut die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 5. Februar 2020 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingabe vom 10. Februar 2020 und von seinem Vertreter, Advokat [...], mit Eingabe vom 14. Februar 2020 erhobene Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Eingabe erklärte der Vertreter gleichzeitig auch die Niederlegung seines Mandats. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 begründete der Rekurrent seinen Rekurs und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Vorinstanz, ein Obergutachten in Auftrag zu geben, bei welchem seine Legalprognose neu eingeschätzt werden soll. Seine gutachterliche Untersuchung sei stationär in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 12. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat mit Schreiben vom 20. April 2020 auf eine Rekursantwort verzichtet und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat in der Folge darauf verzichtet, innert Frist auf diese Eingabe zu replizieren. Im weiteren Verfahren hat das JSD den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt B____ vom 15. Mai 2020 sowie den Entscheid der Vollzugsbehörde vom 4. August 2020 eingereicht. Mit letzterem wird die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Verwahrungsvollzug erneut verweigert und von einem Antrag auf stationäre therapeutische Behandlung abgesehen.
Die Akten des JSD und der Vollzugsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Standpunkte der Parteien sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 12. März 2020 durch das Präsidialdepartement nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 1).
1.3 Gemäss der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2s vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Der Rekurrent hat seinen Rekurs eingehend begründet und sich spezifisch mit einzelnen Aspekten des angefochtenen Entscheides auseinandergesetzt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz ist daher auf diese Punkte zu fokussieren.
1.4 Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und wann ein Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und dem zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei Jahren und mindestens einmal jährlich, jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB erstmals vor Antritt der Verwahrung und sodann mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
2.1.1 Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB hat in Konkretisierung von Art. 56 Abs. 6 StGB zu erfolgen, sobald zu erwarten ist, dass sich die verwahrte Person in Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz ist dazu eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten erforderlich. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt (BGE 142 IV 56 E. 2.4, 136 IV 165 E. 2.1.1, 135 IV 49 E. 1.1.2.2, 134 IV 121 E. 3.4.3, BGer 6B_90/2016 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass er keine Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begehen wird (BGer 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.1; Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 64a StGB N 14). Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (vgl. BGE 136 IV 165 E. 2.1.1 S. 167).
2.1.2 Die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfolgt bei einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB dann, wenn während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und zu erwarten ist, durch die stationäre Behandlung «lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt. Nicht erforderlich ist dagegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. dass «mithin ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren» (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5).
2.1.3 Die zuständige Behörde hat ihren Entscheid darüber, ob der Täter bedingt entlassen werden kann oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters zu treffen (Art. 64b Abs. 2 lit. a-d StGB).
2.2 Vorliegend hat die Vollzugsbehörde entsprechend dem Urteil VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 bei med. pract. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt FMH forensische Psychiatrie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, das dieser mit Verlaufsgutachten vom 2. April 2019 erstattet hat. Es liegt somit eine aktuelle Begutachtung des Rekurrenten vor, was von diesem denn auch nicht mehr bestritten wird. Auch die fachliche Eignung des Gutachters wird vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage gestellt. Demgegenüber macht der Rekurrent inhaltliche Mängel des Gutachtens geltend und verlangt gestützt darauf die Erstellung eines Obergutachtens.
2.3 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Fortsetzung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3). Das Gutachten von med. pract. C____ vom 2. April 2019 hat das Gericht nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Das Gericht darf dabei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53, 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f., je mit Hinweisen; BGer 6B_328/2016 vom 6. Januar 2019 E. 6.2). Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.2, 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2, 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen). Dabei darf das Gericht die eigentliche Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 m.H.). Dabei beurteilt das Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens richtig sind, sondern bloss die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit des Gutachtens (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.2; VGE VD.2019.84 vom 11. März 2020 E. 4.3.1).
3.1 Gemäss dem aktuellen Gutachten vom 2. April 2019 (S. 92, 106) liegt beim Rekurrenten eine homosexuelle Pädophilie (im weiteren Sinne) vom nicht ausschliesslichen Typus (ICD-10 F65.4) vor, wobei eine Ephebophilie (sexuelles Interesse für pubertäre und postpubertäre männliche Jugendliche von ca. 13 bis 16 Jahren) seine primäre deviante Präferenz darstelle. In Bezug auf zehn- bis zwölfjährige Knaben liege eine weiterhin bestehende sexuelle Ansprechbarkeit vor (pädosexuelle Afferenz). Weiter nennt das Gutachten (S. 100 f., 107, 109) als auffällige Persönlichkeitszüge des Rekurrenten eine Manipulationstendenz, eine stark ausgeprägte Rigidität und eine gesteigerte Egozentrik; dies führe dazu, dass der Rekurrent auf seiner eigenen Sichtweise beharre und sich nicht richtig auf eine deliktsorientierte Therapie einlasse. Es bestehe eine «moderate bis deutliche» Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte an zehn- bis zwölfjährigen Knaben und eine «hohe» Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit 13- bis 15-jährigen männlichen Jugendlichen (Gutachten S. 101 f., 108 f.). Es liege eine «sehr ungünstige» therapeutische Beeinflussbarkeit vor. Eine bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung könne keinesfalls empfohlen werden (Gutachten S. 104 f., 109).
In ihrem Entscheid vom 26. Juni 2019 führt die Vollzugsbehörde aus, der Rekurrent versuche sein Argument der psychosexuellen Nachreifung zum alleinigen Therapieinhalt zu machen. Das neu eingeholte Gutachten entspreche den Anforderungen; es setze sich mit den Vorakten auseinander, lege die Zusammenhänge einleuchtend dar und beantworte die gestellten Fragen umfassend, weshalb darauf abzustellen sei. Der Rekurrent verkenne mit seiner optimistischen Risikobeurteilung, dass aufgrund seiner aktuellen Lebenssituation im Vollzug Kontakte mit minderjährigen männlichen Jugendlichen unmöglich seien. Zusammenfassend sei es seit der letzten Prüfung der bedingten Entlassung zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen. Daher sei weiterhin von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen und der Verwahrungsvollzug im bisherigen Umfang fortzuführen.
3.2 Dagegen wandte der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz ein, es bestehe seit 1991 keine Rückfallgefahr mehr bezüglich zehn- bis zwölfjähriger Knaben. Weiter habe sich auch seine sexuelle Präferenz für 13- bis 16-jährige Jugendliche verändert, indem eine sexuelle Umorientierung hin zu 20- bis 30-jährigen Männern stattgefunden habe.
Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit dem vom Rekurrenten auch im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwand, dass das aktuelle Gutachten die bei ihm eingetretene psychosexuelle Nachreifung ausser Acht lasse, eingehend auseinander. Sie erwog, gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen «International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems ICD», aktuell vorliegend in der 10. Revision (ICD-10) und der deutschen Fassung hierzu (ICD-10-GM Version 2020 [GM: German Modification], erstellt vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information [DIMDI]), werde Pädophilie als sexuelle Präferenz für Kinder, Jungen oder Mädchen oder Kinder beiderlei Geschlechts, die sich meist in der Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät befänden, bezeichnet (E. 4.3 des angefochtenen Entscheides). Pädophilie werde damit ausschließlich als «sexuelle Präferenz» beschrieben, was bedeute, dass es für die medizinische Diagnose einer Pädophilie nicht darauf ankomme, ob sich die vorrangig auf vorpubertäre Kindeskörper richtenden gedanklichen Vorlieben ausgelebt würden oder nicht, was vom Rekurrenten verkannt werde. Pädophilie nach der Kodierung ICD-10 F65.4 könne auch bei einer Person bestehen, die ihre Neigung zu primär vorpubertären Kindern nicht auslebe (vgl. Gutachten S. 89 f.).
Die Vorinstanz referiert in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gutachters, wonach aus wissenschaftlichen Untersuchungen hervorgehe, dass eine im Rahmen der sexuellen Reifenentwicklung in der Pubertät gebildete sexuelle Vorliebe für Kinder auch im Erwachsenenalter im Sinne einer Ansprechbarkeit konstant bestehen bleibe, jedoch die Möglichkeit bestünde, sich auf der Verhaltensebene zu verändern. Es sei in der Sexualitätsforschung schlicht nicht bekannt, dass sich im Erwachsenenalter sexuelle Ansprechbarkeiten auflösten. Möglich sei aber durchaus, dass neue Interessen hinzugewonnen und dann für die betreffende Person eine stärkere Bedeutung gewinnen würden. Der Gutachter stelle fest, nachdem beim Rekurrenten im Sinne einer psychosexuellen Reifeentwicklung das sexuelle Interesse an 13- bis 15-jährigen Jugendlichen in den Vordergrund getreten sei, lasse sich auf der Verhaltensebene tatsächlich eine Abnahme des sexuellen Interesses an zehn- bis zwölfjährigen Knaben im Verlauf der Jahrzehnte nachweisen. Dass sein Interesse für männliche Kinder und Jugendliche im Alter von zehn bis 16 Jahren im Verlauf der Inhaftierung verschwunden sei, könne jedoch nicht als psychosexuelle Nachreifung verstanden werden, da im Rahmen der Verwahrung Kontakte zu Kindern und Jugendlichen nicht möglich seien. Dies sei eher als Ausweichverhalten zu verstehen und es sei kaum zu erwarten, dass das Interesse für erwachsene Männer bestehen bliebe, falls der Rekurrent wieder Zugang zu 13- bis 15-jährigen Jugendlichen bekäme (Gutachten S. 91). Schliesslich gebe es keine wissenschaftlich begründbaren Hinweise darauf, dass sich an der grundsätzlichen sexuellen Ansprechbarkeit für zehn- bis zwölfjährige Knaben etwas geändert habe (Gutachten S. 89 f.). Da solche wissenschaftlichen Hinweise fehlten, sei eine solche Diagnose lebenslang zu stellen (Gutachten S. 90). Für die vom Rekurrenten geltend gemachte psychosexuelle Nachreifung gäbe es schlicht keine wissenschaftliche Evidenz (Gutachten S. 99).
Die Vorinstanz erwägt, dass es ohne weiteres als erstellt gelten könne, dass Pädophilie nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht heilbar sei, und es keine kausale Erklärung dafür gebe, wie die Störung entstehe. Nach aktuellem sexualwissenschaftlichem Kenntnisstand sei eine sexuelle Präferenzstörung in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen verankert, die sich in der Pubertät manifestiere und danach lebenslang unveränderbar bleibe (E. 4.6 des angefochtenen Entscheids mit Hinweisen), was schon von einer früheren Gutachterin festgestellt worden sei (forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 25. März 2013, S. 65). Die Einschätzung des aktuellen Gutachters, der nach wie vor von einer vorhandenen Pädophilie ausgehe, sei daher gestützt auf den derzeitigen sexualwissenschaftlichen Erkenntnisstand und die individuelle Vorgeschichte des Rekurrenten ohne weiteres nachvollziehbar, insbesondere auch aufgrund der über Jahrzehnte mehrfach wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgten, einschlägigen Verurteilungen des Rekurrenten, wobei er grundsätzlich immer wieder dieselben Verhaltensmuster gezeigt habe (vgl. Gutachten S. 5 ff./9 f.). Zudem hätten zahlreiche forensisch-psychiatrische Vorgutachten allesamt immer wieder die Diagnose einer homosexuellen Pädophilie gestellt. Auch heute favorisiere der Rekurrent nach eigenen Angaben feminin resp. androgyn erscheinende junge Männer als Sexualpartner, welche äusserlich der nicht verfügbaren Gruppe von Kindern und Jugendlichen unter dem Schutzalter von 16 Jahren nahekomme. Aufgrund des seit dem 27. Juli 2005 währenden Freiheitsentzugs habe der Rekurrent gar keinen Zugang zur ursprünglich bevorzugten Altersgruppe gehabt. In einer solche Situation bestehe die Möglichkeit, auch sexuelle Erregung durch ältere Partner zu finden (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 25. März 2013, S. 56 f.). Aufgrund der starken Einengung seiner Impulse auf Sexualität könne seinen Beteuerungen, dass er nicht mehr wie früher an prä- oder peripubertären Kindern interessiert sei, kein entscheidender Wert beigemessen werden. Es bestünden daher keine begründeten Anhaltspunkte, welche die im Gutachten vom 2. April 2019 gestellten Diagnosen der Pädophilie ernsthaft erschütterten. Das Gutachten enthalte eine umfassende, differenzierte, ausgewogene und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Gutachters. Für die Anordnung eines Obergutachtens bestehe daher kein Anlass.
3.3
3.3.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, gemäss dem eingeholten Gutachten liege bei ihm keine Pädophilie in Bezug auf Zehn- bis Zwölfjährige im Sinne einer Präferenz vor, sondern eine sexuelle Ansprechbarkeit (pädosexuelle Afferenz). Auch diese liege aber in Wirklichkeit nicht vor. Er habe jedenfalls keine sich vorrangig auf vorpubertäre Kindeskörper richtende gedankliche Vorlieben und auch keine Neigung zu primär vorpubertären Knaben. Dies sei im Gutachten auch nicht festgestellt worden. Die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Urteil seien daher unzutreffend. Unter Bezugnahme auf einen Auszug aus der Internetseite https://www.kein-taeter-werden.de/story/52/3852.html (act. 5) macht er geltend, gemäss Aussagen der Berliner Charité herrsche über die Entwicklung und den Verlauf einer pädophilen oder hebephilen Erregbarkeit noch kein klares Bild und es bestehe weiterer Forschungsbedarf. Demnach gelte es keineswegs als erstellt, dass eine pädophile oder eine hebephile Ansprechbarkeit lebenslang unverändert bestehen bleiben würde. Da bei den Strafverfahren seit dem Jahr 1990 keine präpubertären Kinder unter 12 Jahren, sondern ausschliesslich pubertierende, 12- bis 16-jährige Jugendliche betroffen gewesen seien, könne bei ihm nicht von einer Pädophilie, sondern vielmehr von Hebephilie die Rede sein. Er habe den Gutachter darauf hingewiesen, dass schon im ersten Gutachten aus dem Jahr 1986 fälschlicherweise von einer Pädophilie ausgegangen und dieser Fehler in allen nachfolgenden Gutachten kopiert worden sei. Der Gutachter habe unkorrekt die von den Anlassdelikten betroffenen Zwölfjährigen als vorpubertär bezeichnet. Zwölfjährige befänden sich aber im Normalfall bereits in der Pubertät. Durch diesen unkorrekten Einbezug sei es bei der quantitativen FOTRES-Wertung für vorpubertäre Opfer im Alter von zehn bis zwölf Jahren zu einer nicht zutreffenden Bewertung gekommen. Er habe seit dem Jahr 1991 nicht einmal mehr Kontakt zu vorpubertären, zehn- und elfjährigen Knaben aufgenommen, obwohl er in diesem Zeitraum etwa elf Jahre in Freiheit gelebt habe. Korrekterweise könne daher bei ihm keine pädosexuelle Afferenz und keine Rückfallgefahr festgestellt werden.
Weiter bestreitet der Rekurrent die vorinstanzliche Feststellung, wonach es in der Sexualforschung schlicht nicht bekannt sei, dass sich im Erwachsenenalter sexuelle Ansprechbarkeiten auflösten. Sein sexuelles Interesse für pubertierende Jugendliche habe sich zwischen seinem 25. und 31. Lebensjahr, also im Erwachsenenalter, gebildet und sei ab dem 45. Lebensjahr mit der während der Haft erfolgten sexuellen Umorientierung hin zu jungen Männern wieder abgeklungen. Es stelle sich daher die entscheidende Frage, ob eine sexuelle Ansprechbarkeit, welche nicht in der Pubertät, sondern erst im Erwachsenalter aufgetreten sei, sich im späteren Erwachsenenalter doch wieder legen könnte. Dies sei durch das beantragte Obergutachten zu untersuchen. Es sei bei ihm während der Haft eine nicht mehr umkehrbare sexuelle Umorientierung hin zu männlichen Erwachsenen erfolgt, zu denen er bei früheren Inhaftierungen keine sexuellen Kontakte aufgenommen habe. Er sei dabei psycho-sexuell und in seiner Persönlichkeit entscheidend reifer geworden. Die weitere sexuelle Umorientierung des Rekurrenten hin zu männlichen Erwachsenen habe bis zur Verfestigung ungefähr sieben Jahre gedauert und sei durch die zahlreichen, stets anspruchsvoller werdenden sexuellen Kontakte gefördert worden. Er habe kaum Gelegenheit bekommen, dies gegenüber dem Gutachter vorzubringen. Er sei seit 14 ½ Jahren auch nicht mehr in Kontakt mit Jugendlichen gekommen. Für die gutachterliche Feststellung, wonach bei ihm die zugrundeliegende Ephebophilie nach wie vor als sehr stark ausgeprägt zu werten sei, gebe es absolut keinen Nachweis. Da sein sexuelles Interesse für männliche Jugendliche erst nach seinem 25. Lebensjahr aufgekommen sei, könne bei ihm kaum eine sexuelle Präferenz in Form einer Ephebophilie vorgelegen haben. Viel wahrscheinlicher sei, dass der Rekurrent deswegen mit Jugendlichen und zuvor mit vorpubertären Knaben verkehrt habe, weil er damals psychosexuell nicht fähig gewesen sei, mit Erwachsenen zu interagieren. Es habe daher ein Ausweichverhalten vorgelegen. Diese viel wahrscheinlichere Möglichkeit sei im Gutachten gar nicht in Betracht gezogen, womit diesbezüglich ein schwerwiegender Mangel vorliege.
Seine psychosexuelle Nachreifung könne keineswegs auf das Abklingen seines früheren sexuellen Interesses für Minderjährige bezogen werden. Vielmehr beruhe diese ganz klar auf seinem während der Haft aufgekommenen sexuellen Interesse für männliche Erwachsene. Der Gutachter habe daher zu Unrecht zu prüfen unterlassen, ob bei ihm tatsächlich eine sexuelle Umorientierung hin zu männlichen Erwachsenen erfolgt sei oder nicht. Er habe während der Haft mit erwachsenen Mitgefangenen die mit Abstand genussvollsten sexuellen Akte seines Lebens erlebt. Aufgrund dieser profunden, nicht mehr umkehrbaren psychosexuellen Nachreifung und Persönlichkeitsveränderung verspüre er daher spätestens seit dem Jahr 2014 kein Interesse und kein Bedürfnis mehr nach sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Solche seien für ihn auch nicht mehr vorstellbar. Seine ursprüngliche sexuelle Ausrichtung sei auch gar keine Pädophilie, sondern eine reine Homosexualität gewesen, welche zwischen seinem zwölften und 16. Lebensjahr bestanden habe. Dies sei vom Gutachter jedoch verschleiert worden. Es sei somit durchaus möglich, dass er letztendlich zu seiner ursprünglichen sexuellen Ausrichtung zurückgefunden habe. Schliesslich macht der Rekurrent unter Bezugnahme auf eine Aussage der Sexualwissenschaftlerin Andrea Burri in einem Zeitungsartikel (act. 5) geltend, dass die sexuelle Orientierung als «fluides Kontinuum» angesehen werden müsse, welches Veränderungen erfahren könne.
3.3.2 Mit dieser vom Rekurrenten bereits im Rahmen seiner Begutachtung vorgetragenen Argumentation hat sich der Gutachter in seinem Gutachten eingehend auseinandergesetzt. Wie der Gutachter auf der Grundlage der von ihm ausführlich dargestellten juristischen und medizinischen Unterlagen ausführlich referiert, fühlte sich der Rekurrent initial als 13- bis 14-jähriger Pfadfinder zu jüngeren, zehn- bis zwölfjährigen Knaben hingezogen, was als früh einsetzende pädophile Neigung im engeren Sinne zu bewerten sei (Gutachten S. 80). In der Folge habe er gemäss den Akten während zehn bis 15 Jahren von 1975 bis 1985 resp. 1990 immer wieder gleich gelagerte Übergriffe auf Knaben im Alten von 10 bis 12 Jahren begangen. Wenn er geltend mache, dass sich sein sexuelles Interesse ab Anfang der 1990er Jahre weg von den zehn- bis zwölfjährigen hin zu den 13- bis 15-jährigen Jugendlichen entwickelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Anlassdelinquenz von 2003 bis 2005 zu versuchten sexuellen Handlungen mit zwei zwölfjährigen Knaben gekommen sei, die inhaltlich dem entsprochen hätten, was er früher mit jüngeren Kindern getan habe. Es lasse sich daher feststellen, dass das Interesse des Exploranden für zehn- bis zwölfjährige bzw. vorpubertäre Kinder im Verlauf der 1990er Jahre durchaus abgenommen habe, aber bis zum Beginn der aktuellen Inhaftierung angehalten habe (Gutachten S. 87, 98). In Bezug auf die zehn- bis zwölfjährigen Knaben habe beim Rekurrenten von 1975 bis 1990 sicherlich eindeutig eine homosexuell ausgerichtete Pädophilie vorgelegen, welche bis etwa 1985 einem ausschliesslichen Typus entsprochen habe, ab 1990 aber etwa in den Hintergrund getreten sei. Dies bedeute, dass diese zu einer sexuellen Afferenz (sexuelle Nebenstörung) anstelle einer Präferenz (sexuelle Hauptstörung) geworden sei. Durch die Delikte an mehreren zwölfjährigen Knaben im Rahmen der Anlassdelinquenz sei aber bis zum Beginn der aktuellen Inhaftierung im Jahr 2005 von einem Weiterbestehen der pädosexuellen Afferenz im engeren Sinne auszugehen (Gutachten S. 89).
Der Gutachter hat sich entgegen der Auffassung des Rekurrenten in seinem Gutachten eingehend mit der Frage einer sexuellen Reifeentwicklung auseinandergesetzt. Er setzte sich dabei mit der am früheren Gutachten vom 25. März 2013 geübten Kritik im Urteil VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 auseinander, dem vorgeworfen worden ist, die «Möglichkeit einer tatsächlichen Veränderung seiner sexuellen Präferenz (…) ohne nachvollziehbare Begründung gar nicht in Betracht gezogen» zu haben (E. 2.4.1). Der Gutachter führt dabei aus, «in unzähligen Untersuchungen an sehr vielen Jugendlichen und Männern» habe «über Jahrzehnte hinweg immer wieder festgestellt werden» können, «dass eine psychosexuelle Entwicklung normalerweise so abläuft, dass es im Jugendalter eine Probierphase» gebe, «in welcher auch Handlungen möglich» seien, «die nicht dem primären sexuellen Bedürfnis einer Person» entsprächen. «Betreffend Ausrichtung in Bezug auf Geschlecht und Alter der Zielperson» sei aber festgestellt worden, «dass Homosexualität oder eine sexuelle Vorliebe für Kinder im Erwachsenenalter im Sinne einer Ansprechbarkeit konstant bestehen» blieben, «aber selbstverständlich Möglichkeiten» bestünden, «sich auf der Verhaltensebene zu verändern». Es sei «in der Sexualitätsforschung schlicht nicht bekannt, dass sich im Erwachsenenalter sexuelle Ansprechbarkeiten» auflösten. Möglich sei aber, «dass neue Interessen hinzugewonnen werden und dann für die betroffene Person eine stärkere Bedeutung» gewännen (Gutachten S. 89). Für die von ihm geltend gemachte «psychosexuelle Nachreifung» gebe es «schlicht keine wissenschaftliche Evidenz» (Gutachten S. 99). Trotz der zunehmenden Verlagerung seines primären Interesses auf 13- bis 15-jährige Jugendliche habe sich an der grundsätzlichen sexuellen Ansprechbarkeit des Rekurrenten auch für zehn- bis zwölfjährige präpubertäre Knaben bis zum Beginn seiner Inhaftierung nichts geändert. Es gebe auch keine wissenschaftlich begründbaren Hinweise darauf, dass sich daran bis heute etwas geändert habe. Soweit der Rekurrent behaupte, keine entsprechenden Fantasien zu habe, sei dies nicht überprüfbar. Zudem habe er entsprechende Fantasien nur selten offengelegt und etwa während seiner ambulanten Behandlung von 1986 bis 1989 einfach weiter delinquiert und dabei sicherlich entsprechende Fantasien aufgewiesen. Da es wissenschaftlich keine Hinweise darauf gebe, dass eine entsprechende Ansprechbarkeit sich verändern könne, sei eine solche Diagnose lebenslang zu stellen. Fortschritte auf der Verhaltensebene könnten durchaus dahingehend gewürdigt werden, dass es sich «nur noch» um eine sexuelle Afferenz und nicht mehr um eine Präferenz handle (Gutachten S. 90).
3.3.3 Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass sich der Rekurrent mit den Aussagen des Gutachters zu seiner sexuellen Präferenz für 13- bis 15-jährige Jugendliche mit seinem Rekurs gar nicht auseinandersetzt. Diesbezüglich hat der Gutachter festgestellt, beim Rekurrenten sei ein stabiles Handlungsmuster auf der Verhaltensebene über einen Zeitraum von annähernd 20 Jahren erkennbar. Dabei habe er die von ihm präferierten Handlungen mit der Zeit eher erweitert. Da die letzte Deliktsserie vom Ausmass her noch stärker ausgefallen sei als die vorherigen, sei auch von einer Progredienz auszugehen. In den Jahren 2003 bis 2005 hätten auch sexuelle Beziehungen mit über 16-jährigen Adoleszenten Übergriffe auf 13- bis 15-jährige Jugendliche nicht verhindern können. Es sei daher in diesem Bereich bis zu seiner Inhaftierung ganz klar eine sexuell dominierende Neigung festzustellen (Gutachten S. 90, 98). Der Rekurrent unterschätze die sexuelle Anziehung, die solche Jugendliche auf ihn ausübten, sehr stark (Gutachten S. 99).
Der Gutachter hat sich auch mit der vom Rekurrenten geltend gemachten psycho-sexuellen Entwicklung hin zu einem reinen Interesse für Erwachsene auseinandergesetzt. Diese Behauptung widerspreche den Forschungsergebnissen zur sexuellen Entwicklung von Menschen. Da im Rahmen der Verwahrung Kontakte zu Jugendlichen und Adoleszenten gar nicht möglich seien, habe der Rekurrent bloss die Möglichkeit, auf sexuelle Interaktionen ganz zu verzichten oder sich erwachsenen Männern zuzuwenden. Dies sei nicht als Nachreifung oder Veränderung der sexuellen Präferenz zu beurteilen, sondern als Ausweichverhalten. Es sei aber nicht zu erwarten, dass das vom Rekurrenten postulierte ausschliessliche Interesse für erwachsene Männer bestehen bleibe, wenn er wieder Zugang zu 13- bis 15-jährigen Jugendlichen bekäme. Der Gutachter weist dabei auch darauf hin, dass der Rekurrent bereits früher und vor seiner letzten Deliktsserie eine entsprechende Entwicklung geltend gemacht habe, die in Wahrheit aber in der deklarierten Absolutheit gar nicht stattgefunden habe (Gutachten S. 91 m.H. auf S. 10, 12, 98). Daraus folgt die Feststellung des Gutachters, dass die sexuellen Interaktionen mit erwachsenen Männern im Massnahmenvollzug als Ausweichverhalten bei fehlender Verfügbarkeit von 13- bis 15-jährigen Jugendlichen zu bewerten seien, welche als Kompensationsverhalten dabei helfen könnten, das Risiko für zukünftige Delinquenz leicht zu senken (Gutachten S. 108).
3.3.4 Diese Fachäusserung erscheint schlüssig. Sie kann offensichtlich nicht mit in anderem Zusammenhang getätigten Aussagen in einem Zeitungsartikel in Frage gestellt werden. Daraus folgt, dass die vom Gutachter gestellte Diagnose der homosexuellen Pädophilie in der beschriebenen, nach Altersgruppen vorgenommenen Differenzierung vom Gutachter eingehend begründet und belegt wird und die vom Rekurrenten dagegen erhobenen Einwände nicht stichhaltig erscheinen.
Nicht erkennbar erscheint schliesslich, wie diese Feststellung zur Ausführung über die Durchführung eines Experimentes zur Überprüfung der vom Rekurrenten behaupteten Umorientierung in Widerspruch stehen sollte, zumal sich der Gutachter zu einem solchen «Experiment» einer Lockerung oder Entlassung aus forensisch-psychiatrischer Sicht gar nicht äussert, da er sich an das zu halten habe, was gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen funktioniere (vgl. Gutachten S. 99). Dem vom Rekurrenten daraus gezogenen Schluss, seine sexuelle Umorientierung hin zu männlichen Erwachsenen werde vom Gutachter demnach doch für möglich gehalten, fehlt daher jede Grundlage.
3.4
3.4.1 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent weiter die vorinstanzliche Feststellung, dass trotz seiner Therapiebedürftigkeit und -willigkeit seine therapeutische Beeinflussbarkeit maximal als gering anzusehen sei, da sein rigides Festhalten am eigenen Erklärungsmuster und an der behaupteten vollständigen Beseitigung einer Rückfallgefahr eine deliktsorientierte Auseinandersetzung mit der sexuellen Devianz gänzlich verhindere. Er bezieht sich auf die in den Strafanstalten B____ und D____ während insgesamt über 100 Sitzungen durchgeführte deliktsorientierte Therapie. Die entsprechenden, vom Rekurrenten dokumentierten Therapieerfolge seien vom Gutachter kaum beachtet worden. Sowohl seine sexuelle Umorientierung hin zu männlichen Erwachsenen wie auch seine therapeutische Behandlung hätten es ihm ermöglicht, in Freiheit ein korrektes Leben führen. Da bei ihm keine psychische Störung vorliege und keine weiteren Behandlungsansätze bestünden, sei seine therapeutische Behandlung seit dem Jahr 2018 abgeschlossen (Therapieabschlussbericht vom 23. Mai 2018).
3.4.2 Der Gutachter hat sich mit den bisher vom Rekurrenten absolvierten Therapien eingehend auseinandergesetzt. Er hat erwogen, dass der Rekurrent in der JVA D____ eine deliktsorientierte Einzel- und Gruppentherapie erhalten und während längerer Zeit am ASAT-Gruppentherapieprogramm für Sexualstraftäter teilgenommen habe, dort aber wegen mangelnder Einsicht in die pädosexuelle Problematik schliesslich ausgeschlossen worden sei. In der JVA [...] habe er wegen fehlenden Erfolgsaussichten keine deliktsorientierte Behandlung erhalten. Eine solche habe darauf in der JVA B____ seitens der Therapeuten abgebrochen werden müssen (Gutachten S. 97).
Der Gutachter berücksichtigte die vom Rekurrenten geltend gemachte zuverlässige Teilnahme an diesen Therapiesitzungen und die Bearbeitung von Hausaufgaben in den bisherigen Therapien in Bezug auf seine Beeinflussbarkeit als günstig (Gutachten S. 103). Diese Therapien seien gemäss den zur Verfügung stehenden Berichten in adäquater Weise durchgeführt worden. Der Rekurrent mache diesbezüglich keinen Bezug zur eigenen Delinquenzgeschichte, wolle keine Risikofaktoren für zukünftige Rückfälle benennen und bagatellisiere die Folgen seiner Taten. Zudem seien in den Bereichen Opferempathie, Offenheit bezüglich deliktsrelevanter Fantasien und deren Kontrolle sowie von Vertrauen geprägten Beziehungen zu Therapeuten keinerlei Fortschritte erkennbar.
Das Hauptproblem in der Behandlung des Rekurrenten liege aber in seiner kategorischen Verneinung einer Pädophilie (Gutachten S. 99 f., 104). Aus diesem Grunde seien denn auch die therapeutischen Bemühungen in den JVA D____ und B____ eingestellt worden, da ohne Akzeptanz der den Delikten zugrundeliegenden sexuellen Problematik keine höhergradigen deliktspräventiven Effekte erreichbar seien. Aufgrund des extrem starren Beharrens auf der eigenen Sichtweise, welche mit der sehr starken Verwurzelung seines delinquenten Verhaltens in seiner Persönlichkeit zusammenhänge, sei jede deliktsorientiert ausgerichtete Diskussion mit ihm sinnlos und eine Aufweichung seiner starren Haltung derzeit unmöglich (Gutachten S. 100 f., 104 f.). Zwar sei eine Massnahmewilligkeit beim therapiebedürftigen Rekurrenten vorhanden und in der Vergangenheit unter Beweis gestellt worden. Es fehle ihm aber die Motivation, sich mit den gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgversprechenden Therapieinhalten auseinanderzusetzen (Gutachten S. 103).
3.4.3 Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. Es ist nicht bestritten, dass die deliktsorientierte Therapie des Rekurrent abgebrochen wurde und derzeit eine bloss stützende Therapie durchgeführt wird. Das gesetzliche Schutzalter liegt bei 16 Jahren (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Angesichts der Vorgeschichte des Rekurrenten mit mehreren Rückfällen ist die Ansicht des Gutachters überzeugend, dass eine realistische inhaltliche Auseinandersetzung mit der eigenen Pädophilie nötig ist, der Rekurrent diese bisher nicht geleistet hat und das Risiko eines weiteren Rückfalls sehr stark unterschätzt. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als unbegründet.
3.5
3.5.1 Schliesslich macht der Rekurrent eine unkorrekte Darstellung seines Sexualverhaltens geltend. Ihm werde eine pädosexuelle Afferenz und eine Rückfallgefahr für vorpubertäre Knaben vorgehalten, weswegen er trotz fehlendem Interesse an vorpubertären Knaben verwahrt bleibe. Er habe gar keine andere Wahl als sich diesem «unglaublichen Irrsinn» entgegenzusetzen, weshalb die Feststellung, sein Denken, Wollen und Handeln sei immer noch stark auf Sexualität eingeengt und sein Vollzugsverhalten sei stark von sexuellen Gedanken und Verlangen geprägt, nicht zuträfen. Für ihn sei zeitlebens ein sexueller Kontakt pro Woche ausreichend gewesen, was sicherlich im Normalbereich liege und nicht auf ein gesteigertes sexuelles Verlangen hindeute.
3.5.2 Gemäss eigenen Aussagen geht der Rekurrent im Verwahrungsvollzug sexuelle Verbindungen mit anderen Männern ein. Gleichzeitig belegen die referierten gutachterlichen Ausführungen, dass diese Aktivitäten als Ausweichverhalten bei fehlender Verfügbarkeit von 13- bis 15-jährigen Jugendlichen zu qualifizieren ist. Das sich daraus ergebende Risiko weiterer pädosexueller Delinquenz wird vom Rekurrenten vollkommen ausgeblendet. Die vorinstanzlich festgestellte Einengung der eigenen Sichtweise findet im Übrigen auch in der gutachterlichen Feststellung, wonach der Rekurrent bei der Untersuchung durch den Gutachter «affektiv sehr stark auf eigene Denkinhalte fokussiert» gewesen sei, ihre Stütze (Gutachten S. 66). Im Ergebnis kann den Ausführungen der Vorinstanz daher vollumfänglich gefolgt werden.
3.5.3 Entscheidend für die Schlüssigkeit des Gutachtens ist, dass der Rekurrent trotz mehreren einschlägigen Verurteilungen und teils mehrjähriger Freiheitsstrafen, die auf Handlungen in einem auffällig langen Zeitraum von 1981 bis 2005 zurückgehen (Gutachten S. 9 f., 50 ff.), die Gefahren seiner eigenen Veranlagung unterschätzt und in der deliktsorientierten Therapie keine realistische Einschätzung seiner Taten erkennen lässt. Bei diesem Verhältnis von Vorgeschichte und Therapieverlauf erweist sich der Schluss des Gutachters, es bestehe weiterhin eine – je nach Altersgruppe der betroffenen Minderjährigen – «hohe» bzw. «moderate bis deutliche Rückfallgefahr», als überzeugend, so dass dem Rekurrenten für das künftige Verhalten in Freiheit keine günstige Prognose gestellt werden kann. Nachdem auf Geheiss des Verwaltungsgerichts (VGE VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018) eine aktuelle Begutachtung des Rekurrenten durchgeführt wurde und diese den rechtlichen Voraussetzungen genügt, sind keine Gründe für eine weitere Begutachtung ersichtlich. Dem Antrag des Rekurrenten auf Einholung eines Obergutachtens kann daher nicht stattgegeben werden.
3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihren Entscheid daher auf der Grundlage eines vollständigen, in allen Teilen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien, mithin also schlüssigen aktuellen Gutachtens getroffen. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Beweiswert des eingeholten Gutachtens erschüttern würden, sodass kein Anlass für die Einholung eines Obergutachtens besteht (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53, 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf dieser Grundlage eingehend und konzis begründet. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher in allen Teilen gefolgt und darauf verwiesen werden.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wie auch der Entscheid der Vollzugsbehörde vom 26. Juni 2019 zu bestätigen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.