Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.85

 

URTEIL

 

vom 17. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. März 2020

 

betreffend Mandatsträgerwechsel

 


Sachverhalt

 

Für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besteht seit dem 1. November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 kam die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Wunsch des Beschwerdeführers nach, wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit einen Mandatsträgerwechsel vorzunehmen. Neu wurde B____, Berufsbeistand des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), als Beistand ernannt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer einen erneuten umgehenden Mandatsträgerwechsel. Der Beschwerdeführer beschwerte sich in diversen Punkten über B____ und statuierte, das Vertrauensverhältnis sei erheblich gestört. Mit Entscheid vom 27. März 2020 kam die KESB dem Antrag auf einen Mandatsträgerwechsel des Beschwerdeführers nach und setzte C____, Berufsbeistand des ABES, als neuen Beistand ein. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin führt er aus, er sei mit dem Mandatsträgerwechsel auf C____ nicht einverstanden und er möchte weiterhin von B____ betreut werden. Mit Stellungnahme vom 24. April 2020 erklärte die KESB, den angefochtenen Entscheid vom 27. März 2020 in Wiedererwägung zu ziehen und, wie vom Beschwerdeführer beantragt, wieder B____ als Beistand einzusetzen. Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte die KESB mit, dass der Entscheid vom 27. März 2020 betreffend Mandatsträgerwechsel doch nicht in Wiedererwägung gezogen werde. Durch telefonische Anhörung des Beschwerdeführers desselben Tages habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer doch keine weitere Zusammenarbeit mit B____ mehr wünsche. Vielmehr sei er mit dem Mandatsträgerwechsel und demnach mit C____ als neuem Beistand einverstanden. Von der Beschwerde wisse er nichts. Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April 2020 Frist bis zum 15. Mai 2020, um mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle oder diese zurückziehen möchte. Der Beschwerdeführer gab innert Frist keine Stellungnahme ab. Die KESB beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).

 

1.2      Der Beschwerdeführer ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.3      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Zudem ist der Verlauf der Ereignisse seit Erlass des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.12 vom 5. November 2019 E. 1.3, VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1).

 

1.4      Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts kann eine mündliche Verhandlung ansetzen oder – wenn kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt bzw. die Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt wird – stattdessen bloss eine Beratung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten die Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt. Der Entscheid kann mittels Zirkulationsbeschluss getroffen werden.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin, wenn entweder die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff.1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand kann ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellen (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 423 ZGB N 26). Die Entlassung des bisherigen Beistandes führt zu einem Mandatsträgerwechsel und der Ernennung eines neuen Beistandes.

 

2.2      Im Antrag auf einen umgehenden Mandatsträgerwechsel beschwerte sich der Beschwerdeführer in diversen Punkten über C____. Er betrachtete das Vertrauensverhältnis als gestört (Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2020). Die KESB entsprach dem Antrag des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 27. März 2020 und ernannte als neuen Beistand C____. Dagegen reichte der Beschwerdeführer entgegen seinem ursprünglichen Antrag auf umgehenden Mandatsträgerwechsel Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (Beschwerde vom 1. April 2020). Die KESB kündigte daraufhin zwar an, ihren Entscheid betreffend Mandatsträgerwechsel in Wiedererwägung zu ziehen (Stellungnahme der KESB vom 24. April 2020). Anlässlich der telefonischen Anhörung des Beschwerdeführers durch die KESB am 27. April 2020 stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer doch keine weitere Zusammenarbeit mit B____ mehr wünsche. Im Widerspruch zu seiner Beschwerde sei er mit dem Mandatsträgerwechsel einverstanden (Schreiben der KESB vom 27. April 2020, Aktennotiz der KESB vom 27. April 2020).

 

Offenbar entspricht es gar nicht oder zumindest nicht mehr dem Willen des Beschwerdeführers, sich gegen den Mandatsträgerwechsel zur Wehr zu setzen. Diese Annahme verstärkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Unzufriedenheit über B____ als ehemaligem Beistand ausgedrückt hat (vgl. Schreiben der KESB vom 27. April 2020, Aktennotiz der KESB vom 27. April 2020, Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2020). Der Beschwerdeführer hat das Vertrauen in B____ verloren. Der Vertrauensverlust des Beschwerdeführers besteht entgegen seinen Ausführungen weiterhin (vgl. Schreiben der KESB vom 27. April 2020; Aktennotiz der KESB vom 27. April 2020). Somit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für die Entlassung des Beistandes vor. Der Mandatsträgerwechsel ist folglich begründet und der angefochtene Entscheid der KESB vom 27. März 2020 ist nicht zu beanstanden.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-       Beistand, C____ (ABES)

-       ehemaliger Beistand, B____ (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marga Burri

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.