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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.89
VD.2020.90
URTEIL
vom 19. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 9. April 2020
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2018
Sachverhalt
A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, in der Folge Rekurrent genannt) wurde aufgrund unterbliebener Einreichung der Steuererklärung pro 2018 mit Verfügungen vom 3. Oktober 2019 für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer amtlich eingeschätzt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 erhob der Rekurrent Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2019. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt trat auf die Einsprache mit Entscheid vom 10. Februar 2020 nicht ein. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel schrieb die Steuerrekurskommission Basel-Stadt mit Verfügungen vom 9. April 2020 mangels Zahlung des Kostenvorschusses als dahingefallen ab.
Gegen diese Abschreibungsverfügungen richten sich die Beschwerde und der Rekurs des Rekurrenten vom 20. April 2020 an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er, dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und seine Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission zu beurteilen seien. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat den Rekurrenten mit Verfügungen vom 23. April 2020 darauf hingewiesen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wird, im Falle seines Unterliegens ihm jedoch die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden können. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern pro 2018 (Verfahren VD.2020.89) und andererseits auf die direkte Bundessteuer pro 2018 (Verfahren VD.2020.90). Beide Verfahren betreffen dieselbe Partei und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem Urteil zu entscheiden.
1.2 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220, 221 f., E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1).
1.3 Gegenstand der vorliegenden Verfahren bilden zwei Abschreibungsverfügungen, welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen sind. Damit liegen anfechtbare Endentscheide vor (vgl. VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.).
1.4 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist einzutreten.
1.5 In Bezug auf den Rekurs richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die Beschwerde können mit dem Rechtsmittel alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Der Rekurrent bringt vor, dass die Steuerrekurskommission seine Rechtsmittel zu Unrecht mangels Leistung der verlangten Kostenvorschüsse abgeschrieben habe. Er sei dem Staat mit Sicherheit keine Steuern und Kostenvorschüsse schuldig.
2.2 Die Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1, mit Hinweis).
2.3 Der Rekurrent bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der Steuerrekurskommission angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht er geltend, dass er dem Staat keine Kostenvorschüsse schulde, da er von diesem geschändet und diskriminiert worden sei. Ausserdem wirft er dem Staat in seiner Rekursbegründung vom 20. April 2020 vor, den «wahren Völkermord» zu verleugnen. Aufgrund dieser vom Rekurrenten geltend gemachten Gründe ist nicht erkennbar, wie er an der Leistung der Kostenvorschüsse verhindert oder von der Obliegenheit zu ihrer Leistung befreit gewesen sein sollte (vgl. VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018). Die Frage nach der Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ist somit hinfällig.
2.4 Nach dem Gesagten behandelte die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde zu Recht materiell nicht, da es aufgrund der unterbliebenen Leistung des Kostenvorschusses an einer Prozessvoraussetzung fehlte.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde sich als unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren gehen die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 200.– und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einer Gebühr von CHF 200.– für das Verfahren VD.2020.89 und von CHF 200.– für das Verfahren VD.2020.90, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Steuerrekurskommission Basel-Stadt
- Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.