Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.104

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Amt für Umwelt und Energie

Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 24. März 2021

 

betreffend Strassenlärm

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) ist Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft am B____ 01____ in Riehen. Mit Schreiben vom 31. Januar und 13. Februar 2018 sowie mit E-Mail vom 12. März 2018 wandte er sich an das Amt für Umwelt und Energie (AUE) mit verschiedenen Fragen und mit einem Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung zum Lärm am B____. Der Leiter der Abteilung Lärmschutz teilte ihm mit Schreiben vom 14. März 2018 mit, dass der aktuelle Lärmbelastungskataster LBK 2008 (Strassenlärmkataster 2008) auf dem (damaligen) GeoViewer (später ersetzt durch MapBS) aufgeschaltet sei. Für die Liegenschaft B____ 01____ sei eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts (IGW) am Tag um 1 dB(A) ausgewiesen. In der Nacht sei der massgebende Grenzwert eingehalten. Am 31. März 2018 ende aber die bundesrechtlich angeordnete Sanierungsfrist für Strassen. Das AUE werde dann einen neuen Strassenlärmkataster erstellen, worin die Strassenlärm-Belastungen an den einzelnen Liegenschaften ausgewiesen würden. Grundlage hierfür bilde das neue Gesamtverkehrsmodell (GVM) Region Basel. Befristete Umleitungen aufgrund von Baustellen o.Ä. würden im Kataster aber nicht berücksichtigt. Ab dem 3. April 2018 werde der neue Strassenlärmkataster über MapBS online abrufbar und öffentlich zugänglich sein. Ab diesem Zeitpunkt könnten dann definitive Aussagen zu Lärmbelastungen gemacht werden. Daraufhin erhob A____ Aufsichtsbeschwerde beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Der damalige Departementsvorsteher teilte ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 mit, dass kein Anlass bestehe, aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen das AUE einzuleiten.

 

Am 25. November 2018 gelangte der Rekurrent erneut an den damaligen Departementsvorsteher des WSU und verlangte wiederum den Erlass einer Feststellungsverfügung zu den Lärmimmissionen betreffend seine Liegenschaft am 31. Januar und 25. November 2018. Der Rekurrent nahm Bezug auf einen Bericht der C____ AG «Verkehrserhebung Riehen März/April 2017» vom 28. April 2017 und machte gestützt auf diesen Bericht geltend, dass sich im Abschnitt B____ Nord die Fahrzeugzahlen pro Stunde gemäss GVM 2010 von 137 gegenüber im Jahr 2015 mit mehr als 200 eklatant erhöht hätten. Das AUE hätte damit bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der massiven Verkehrszunahme haben können und hätte bereits damals Ermittlungen vornehmen müssen. Das WSU leitete die Eingabe an das AUE weiter. Am 26. Februar 2019 erliess das AUE die vom Rekurrenten beantragte Feststellungsverfügung. Das Begehren auf Feststellung der am 31. Januar 2018 bestehenden Lärmimmissionen wurde wegen der fehlenden Voraussetzung der Gegenwärtigkeit abgewiesen. Demgegenüber wurde bezüglich der Lärmimmissionen zum Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens am 25. November 2018 festgestellt, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten seien, weshalb keine Sanierungspflicht bestünde. Diese Feststellung erfolgte unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung des GVM 2010. Das AUE wies darauf hin, dass in Rücksprache mit der Gemeinde Riehen und dem Amt für Mobilität (MOB) beschlossen worden sei, ein Ingenieurbüro zu beauftragen, um alle benötigten Werte mit bestehenden Verkehrszählungen des MOB und der Gemeinde Riehen, Modellzahlen etc. für einen theoretischen Zustand ohne Baustellenverkehr festzulegen. Sollte sich daraus ergeben, dass der Strassenlärmkataster 2010 (recte 2018) nicht korrekt sei, werde auf die Feststellung der Lärmimmissionen zurückzukommen sein.

 

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 6. März 2019 Rekurs beim WSU an (Verfahren GNR 2019-0097). Am 22. März 2019 reichte er die Rekursbegründung ein. Darin bestritt er die Feststellung, wonach am Tag die IGW am B____ 01____ eingehalten würden und keine Sanierungspflicht bestehe. Den in der angefochtenen Verfügung angebrachten Vorbehalt bewertete er als ungenügend und beantragte, dass per 1. April 2018 jener Lärmwert zu übernehmen sei, der auf der Verkehrszählung vom September 2015 basiere, da diese Verkehrszahlen offiziell vom MOB ins Geoportal aufgenommen worden seien und damit gültige Zahlen unter Normalbedingungen darstellen würden. Aus der Weigerung, eine Feststellungsverfügung per Januar 2018 zu erlassen, würden ihm Nachteile erwachsen, weil im alten Lärmkataster der B____ zu Unrecht als «saniert» bezeichnet worden sei. Der Rekurrent stellte diverse Verfahrensanträge, welche er in einer E-Mail vom 11. Juni 2019 ergänzte. Mit Schreiben vom 20. September 2020 an das WSU beanstandete der Rekurrent sodann die lange Dauer des Rekursverfahrens und beantragte eine unverzügliche Entscheidfällung. Dazu nahm der Rechtsdienst des WSU mit Schreiben vom 28. September 2020 Stellung. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 beantragte der Rekurrent einen Entscheid noch vor dem 27. November 2020. Am 21. Januar 2021 erhob der Rekurrent beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das WSU in Bezug auf das Rekursverfahren GRN 2019-0097. Mit Entscheid vom 24. März 2021 wies das WSU den Rekurs ab, worauf das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom VD.2021.9 vom 8. Oktober 2021 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

 

Gegen den Entscheid des WSU vom 24. März 2021 (GRN 2019-0097) erhob der Rekurrent mit Anmeldung vom 5. April 2021 und Begründung vom 25. April 2021 Rekurs beim Regierungsrat. Darin stellt er die folgenden Anträge (D): Der angefochtene Entscheid des WSU vom 24. März 2021 sei aufzuheben (1). Es sei die Beschwerdeinstanz WSU wegen Verfahrensverstoss und Verfahrensmängel bezüglich a) verwenden von Akten fraglicher Herkunft, b) vermischen von verschiedenen Verfahren, die nichts miteinander zu tun haben, c) geheimem Aktenbeizug nach Schliessung des Schriftenwechsels, d) Verweigerung des Replikrechts, e) falschem Sachverhalt beim vorliegenden Verfahren, f) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und g) Überschreiten des Ermessensspielraums zu rügen (2). Es sei festzuhalten, dass der Rekurrent das Anrecht habe, den aktuellen Lärmwert ab 1. April 2018 seiner Liegenschaft im Abschnitt B____ Mitte zu kennen und dass dieser aufgrund des vorhandenen Datenmaterials der C____ AG vom September 2015 zeitnah gemäss Art. 40 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) bzw. Anhang 3, N. 33 Abs. 2 LSV berechnet werde (3a). Falls dieser Lärmwert den Immissionsgrenzwert überschreite, sei die Vollzugsbehörde zu verpflichten, bei der Gemeinde Riehen eine sofortige Lärmsanierung im Bereich dieser Überschreitungen einzufordern (3b). Es sei festzuhalten, dass der Lärmwert 2018 aufgrund des GVM 2010 willkürlich und somit ungültig sei, dass eine Verletzung von § 10 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) bzw. Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vorliege resp. eventualiter gegen Treu und Glauben verstosse und dass der Entscheid des WSU deshalb ebenfalls willkürlich ergangen sei (4). Es sei festzustellen, dass gegen den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 KV BS, BV) verstossen worden sei, indem der B____ offiziell als saniert ausgegeben worden sei, ohne wirklich saniert worden zu sein (5). Eventualiter sei festzuhalten, dass gegen die 2005 angeordnete Sanierungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) mit all ihren Folgepflichten verstossen worden sei, und dass seit dem 1. April 2018 ein illegaler Zustand bestehe. Eine ordnungsgemässe Sanierung sei nun ohne weiteren Verzug durchzuführen (6). Im Sinne der Herstellung einer möglichst raschen Rechtssicherheit für den Rekurrenten und alle Anwohnerinnen und Anwohnern des B____ sei betreffend Anwendung von Art. 40 Abs. 1 LSV bzw. Anhang 3, N. 33 Abs. 2 LSV ein Zwischenentscheid zu fällen (7). Sowohl die Gemeinde Riehen als auch das Amt für Mobilität seien zu einer Stellungnahme aufzufordern und diese hätten zu belegen, wie es zu einem derart falschen GVM habe kommen können. Ausserdem seien beide aufzufordern, künftig saubere und korrekte Verkehrsermittlungen zur Lärmberechnung im B____ zu erheben (8). Dem Rekurrenten sei das Replikrecht zu allen Stellungnahmen und verwendeten Akten in diesem Verfahren zu erteilen (9). Gemäss Antrag E seien die Kosten vor allen Instanzen vom Kanton zu tragen, bzw. den Rekursgegnern aufzuerlegen. Der Rekurrent sei vor Abschluss des Verfahrens aufzufordern, seine Ansprüche zu beziffern.

 

Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 überwies der Regierungspräsident die Sache dem Verwaltungsgericht zur Entscheidfällung. Das WSU beantragte in der Rekursantwort vom 4. August 2021, der Rekurs sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ebenso seien die unter Buchstabe D gestellten Anträge 1 bis 8 abzuweisen. Innert der ihm gesetztem Frist beantragte der Rekurrent keine Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. In der Replik vom 28. Oktober 2021 stellte der Rekurrent die folgenden Anträge: 1. Der Rekurs sei gutzuheissen. 2. Der Sachverhalt des Rekursgegners WSU sei im Sinne des Rekurrenten zu berichtigen. 3. Die Willkür des Lärmwertes des Rekurrenten - der Liegenschaft B____ 01____, [...] Riehen - vom Lärmkataster 2018 und des ihm zugrundeliegende GVM 2010 sei festzuhalten. 4. Der seit dem 1. April 2018 offiziell gültige Lärmwert sei für ungültig zu erklären und ab diesem Datum durch jenen Lärmwert zu ersetzen, welcher aufgrund der Verkehrszählung vom September 2015 durch die C____ AG im Auftrag des Amtes für Mobilität und der Gemeinde Riehen erhoben worden sei und gemäss Anhang 3 N. 33 Abs. 2 LSV berechnet werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Rekurrent im Abschnitt «Mitte» wohne. 5. Der Auftrag zur Berechnung sei einem unabhängigen Ingenieurbüro zu erteilen. 6. Sollte dieser Lärmwert den Lärmgrenzwert IGW von 60 dB übersteigen, sei bereits im Urteil festzuhalten, dass das Amt für Umwelt und Energie die Gemeinde umgehend zu verpflichten habe, den B____ lärmrechtlich korrekt zu sanieren. 7. Es sei festzustellen, dass per 31. März 2018 im B____, Riehen kein gesetzmässig vorgeschriebener, lärmunempfindlicher Zustand gewesen sei, weil die Lärmsanierung von 2007 nicht korrekt durchgeführt worden sei oder weil die Grenzwerte erneut überschritten worden seien. 8. Der Rekursgegner WSU sei wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung zu rügen. 9. Das Amt für Mobilität und die Gemeinde Riehen seien beizuladen.10. Die weiteren Anträge seien alle gutzuheissen 11. Das Replikrecht sei weiterhin für alle für das vorliegende Verfahren verwendeten Stellungnahmen und beigezogenen Akten zu gewährleisten. 12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend seien sämtliche o/e Kosten vor allen Instanzen den Rekursgegnern aufzuerlegen. Der Rekurrent sei vor Abschluss des Verfahrens aufzufordern, seine Ansprüche zu beziffern. Die Replik vom 28. Oktober 2021 wurde dem WSU zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

Mit Eingabe vom 28. November 2021 reichte der Rekurrent einen Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 25. November 2021 (STRK.2020.129) ein und beantragte, dieser sei beim Entscheid VD.2021.104 zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 machte der Rekurrent weitere Ausführungen zum Rekurs. Mit Eingabe vom 9. März 2022 reichte er die schriftliche Begründung des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 25. November 2021 und eine Seite eines Entscheids der Steuerrekurskommission des Parallelverfahrens STRK.2020.130 ein und beantragte deren Berücksichtigung. In einer Eingabe vom 17. Mai 2022 reichte der Rekurrent weitere Beweismittel ein.

 

Am 7. Juli 2022 reichte das WSU dem Gericht eine Sanierungsaufforderung des Amtes für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz vom 29. Juni 2022 ein, in welchem dem Gemeinderat Riehen mitgeteilt wurde, dass am B____ die Immissionsgrenzwerte während den Tagstunden (06:00-22:00) flächendeckend überschritten seien. Der Gemeinderat Riehen wurde darin dazu aufgefordert, bis zum 30. September 2022 mitzuteilen, welche Massnahmen die Gemeinde Riehen je betroffene Strasse prüfen werde. Das WSU beantragte daher die Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

 

Der Rekurrent nahm mit Schreiben vom 5. August 2022 zum Abschreibungsantrag des WSU Stellung und beantragte dessen Zurückweisung. Innert der ihm gesetzten Frist nahm das WSU zur Eingabe des Rekurrenten vom 5. August 2022 keine Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Mai 2021 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

 

1.2      Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG, § 13 Abs. 1 VRPG). Das Interesse der Rekurrierenden kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem aktuell sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowie als Eigentümer und Bewohner einer Liegenschaft am B____ von diesem Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist grundsätzlich einzutreten. Zu prüfen ist nachfolgend, ob und in welchem Umfang noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Dazu ist aber vorgängig der Streitgegenstand zu bestimmen.

 

1.3

1.3.1   Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG). Zu behandeln war im vorinstanzlichen Verfahren der Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung des AUE vom 26. Februar 2019. In dieser Verfügung wurde der Antrag des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 25. November 2018 auf Festlegung der am 31. Januar 2018 bestehenden Lärmemissionen abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die Lärmemissionen im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens eingehalten seien, weshalb keine Sanierungspflicht bestünde. Diese Feststellungen erfolgten unter dem Vorbehalt eines anderen Ergebnisses aus einer Überprüfung des GVM 2010. Das WSU wies im angefochtenen Entscheid vom 24. März 2021 zu Recht darauf hin, dass damit der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens festgelegt sei (E. 8). Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren kann somit ausschliesslich geprüft werden, ob das WSU im angefochtenen Rekursentscheid den gegen die Verfügung des AUE vom 26. Februar 2019 erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen hat.

 

1.3.2   Die Vorinstanz anerkannte, dass die Anwohnenden nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist für die Sanierung von Gemeindestrassen (31. März 2018; Art. 17 Abs. 4 LSV) die Anhandnahme der Sanierung verlangen könnten, wenn die Grenzwerte überschritten seien. Aus den bisherigen Daten habe sich eine solche Sanierungspflicht zwar nicht ergeben. Der Rekurrent habe aber zu Recht auf Mängel bei der Datenerhebung 2011 hingewiesen und es müssten daher nach der Normalisierung der Verkehrsverhältnisse nach der Beendigung der Baustellenumfahrungen und der COVID-Einschränkungen neue Verkehrszählungen vorgenommen werden. Sollte sich daraus eine Grenzwertüberschreitung ergeben, würden die Lärmwertangaben wie vom Rekurrenten beantragt rückwirkend per April 2018 korrigiert.

 

1.4

1.4.1   Aus der Eingabe des WSU vom 7. Juli 2022 geht hervor, dass die im angefochtenen Entscheid angekündigten Verkehrszählungen nun im 2021 durchgeführt wurden. Diese zeigen gemäss der Mitteilung des WUS auf, dass am B____ die Immissionsgrenzwerte während den Tagstunden (06:00-22:00) flächendeckend überschritten seien. Der Gemeinderat Riehen sei vom AUE dazu aufgefordert worden, bis zum 30. September 2022 mitzuteilen, welche Massnahmen die Gemeinde Riehen je betroffene Strasse prüfen werde. Aufgrund der Rückmeldung würde das weitere Vorgehen wie auch der Unterstützungsbedarf durch die kantonale Lärmschutzfachstelle definiert. Es stellt sich dazu die Frage, ob auch nach dieser neuen Entwicklung noch ein Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Entscheids besteht.

 

1.4.2   Der Rekurrent hat allerdings im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten, dass eine neue Verkehrszählung zur Überprüfung resp. neuen Feststellung des Lärmwerts rückwirkend per 1. April 2018 gar nicht erforderlich sei. Er beantragte unter anderem in diesem Sinn, dass der seit dem 1. April 2018 offiziell gültige Lärmwert für ungültig zu erklären und ab diesem Datum durch jenen Lärmwert zu ersetzen sei, welcher auf der Verkehrszählung vom September 2015 durch die C____ AG im Auftrag des Amtes für Mobilität und der Gemeinde Riehen basiere. Mit der Durchführung einer neuen Verkehrszählung im Jahr 2021 (im Einklang mit der Ankündigung im angefochtenen Entscheid) ist das WSU diesem Antrag des Rekurrenten nicht gefolgt.

 

1.4.3   Es besteht nach wie vor ein nachvollziehbares sachliches Interesse an der Prüfung der Frage, ob das WUS zu Recht nicht, wie vom Rekurrenten beantragt, eine rückwirkende Korrektur der festgestellten Werte gestützt auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vorhandenen Verkehrszählungen vorgenommen hat. In diesem Sinn ist auch nach Vorliegen der neuen Verkehrszählungen 2021 und der gestützt darauf erkannten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ein Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten zu bejahen.

 

1.5      Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf den weitergehenden Antrag des Rekurrenten, wonach bereits in einem Urteil des Verwaltungsgerichts festzuhalten sei, dass das Amt für Umwelt und Energie die Gemeinde umgehend zu verpflichten habe, den B____ lärmrechtlich korrekt zu sanieren, falls dieser Lärmwert den Lärmgrenzwert IGW von 60 dB übersteigen würde. Dabei ist zu beachten, dass diese Feststellung einer ohnehin bestehenden gesetzlichen Pflicht nicht Inhalt der vorinstanzlich beurteilten Begehren war und somit auch nicht Prüfungsinhalt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Zudem hat das Amt für Umwelt nun mit Schreiben vom 29. Juni 2022 die Gemeinde Riehen aufgrund der 2021 festgestellten Überschreitung der Immissiongrenzwerte dazu aufgefordert, bis zum 30. September 2022 mitzuteilen, welche Massnahmen sie je betroffene Strasse prüfen werde (act. 18). Dieses aufgrund der neuen Ergebnisse eingeleitete Verfahren zum Vollzug der Lärmschutzvorschriften (Art. 13 Abs. 1 LSV) kann nicht in einem gegen den Entscheid des WSU aus einem Zeitraum davor vom Verwaltungsgericht beurteilt werden. Zudem geht aus dem vom WSU eingereichten Schreiben des AUE vom 29. Juni 2021 hervor, dass dieses die erforderlichen Schritte zur Umsetzung der Lärmschutzvorschriften inzwischen eingeleitet hat. Es besteht daher auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Anordnung. Auf den Antrag des Rekurrenten auf Feststellung einer Sanierungspflicht bei einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.

 

2.

2.1      Der Rekurrent macht zunächst diverse Verfahrensfehler resp. Verletzungen seiner Verfahrensrechte geltend. So seien Akten von fraglicher Herkunft verwendet und verschiedene Verfahren mit einander vermischt worden, die nichts miteinander zu tun hätten. Weiter sei es zu einem geheimen Aktenbeizug nach Schliessung des Schriftenwechsels gekommen und das Replikrecht sei verletzt worden.

 

2.2      Diesen Rügen kann, soweit sie überhaupt substantiiert werden, nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Schilderung des Sachverhalts unter anderem auch ein Schreiben des Rekurrenten vom 13. Februar 2017 betreffend Schallschutzfenster an die verfügende Behörde erwähnte. Für den Entscheid war dieses Schreiben nicht relevant. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass in der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Entscheid weitere Eingaben des Rekurrenten an die Behörden und deren Behandlung beschrieben werden und auf (damals) parallellaufende Verfahren hingewiesen wurde. Dem Rekurrenten entsteht daraus kein Nachteil. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass die Rekurserhebung in einem Parallelverfahren erst nach Abschluss des Schriftenwechsels im vorinstanzlichen behandelten Verfahren erhoben worden ist. Entgegen seinen Ausführungen liegt auch keine Verletzung des Replikrechts vor, zumal ein solches Replikrecht nur in Bezug auf Eingaben von anderen Parteien zu bejahen ist und nicht in Bezug auf eigene Eingaben des Rekurrenten in Parallelverfahren. Der Vorwurf des Rekurrenten, es seien unter Missachtung seines Replikrechts heimlich Akten aus einem anderen Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren vermischt worden, ist somit nicht berechtigt. Unberechtigt ist weiter der Einwand des Rekurrenten, wonach die Vor­instanz die Gemeinde Riehen und das Amt für Mobilität «in das Verfahren direkt» hätte einbeziehen müssen. Beim entsprechenden Antrag handelt es sich entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht um einen Beweisantrag im Sinn von § 18 VRPG. Angefochten war im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen eine Verfügung des Amtes für Umwelt und Energie. Es ist daher entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht zu beanstanden, dass das WSU im Rekursverfahren lediglich die verfügende Behörde zur Stellungnahme aufgefordert hat und diesem die zur Ausarbeitung seiner Stellungnahme erforderliche Koordination mit weiteren involvierten Behörden und Amtsstellen überlassen hat. Das WSU hat den ihm bei der Verfahrensleitung zustehenden Ermessensspielraum damit nicht überschritten. Insgesamt ist somit keine Verletzung der Verfahrensrechte des Rekurrenten erkennbar.

 

3.

3.1      Das WSU prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob das AUE zu Recht keine Feststellungsverfügung betreffend die am 31. Januar 2018 am B____ 01____ bestehenden Lärmemissionen erlassen hat und kam zum Schluss, dass es sich dabei um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage handle. Eine Feststellungsverfügung könne aber nur für die Klärung von Rechtsfragen verlangt werden und nicht für Tatsachenfeststellungen bzw. die Klärung von Sachverhaltsfragen. Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. dazu etwa Urteil BVerG A-6854/2008 vom 25. November 2010 E. 1.3) setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, bereits am 31. Januar 2018 einen Antrag auf eine aktuelle Feststellungsverfügung eingereicht zu haben und dass er den exakten Lärmwert per 31. Januar 2018 für das damals beim Verwaltungsgericht hängige Verfahren VD. 2018.146 dringend benötigt hätte. Damit vermag er die Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Entscheid aber nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60 E. 3.3.2 S. 74 f.). Wenn diese Sachverhaltsfrage nach Ansicht des Rekurrenten in dem von ihm erwähnten Verfahren VD.2018.146 entscheidrelevant gewesen wäre, hätte er in diesem Verfahren entsprechende Beweisanträge stellen müssen. Das WSU erkannte im hier angefochtenen Entscheid korrekterweise, dass das AUE zu Recht nicht auf das (ausserhalb des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2018.146 gestellte) Feststellungbegehren eingetreten sei. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in Bezug auf den Antrag auf Feststellung der per 31. Januar 2018 bestehenden Lärmemissionen nicht zu beanstanden.

 

3.2

3.2.1   Das WSU führte im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass das AUE in der angefochtenen Verfügung auf das Feststellungsbegehren des Rekurrenten in Bezug auf die Lärmsituation resp. Einhaltung der Grenzwerte per 25. November 2018 (Zeitpunkt der Anfrage des Rekurrenten) eingetreten sei. Das AUE habe dabei das Feststellungsbegehren zu Gunsten des Rekurrenten ausgelegt resp. ausgeweitet. Es habe nicht einfach die Lärmimmissionen gemäss Strassenlärmkataster 2018 bekannt gegeben, sondern festgestellt, dass die IGW am B____ 01____ eingehalten würden und dass keine Sanierungspflicht bestehe, dies unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells 2010 (angefochtener Entscheid, E. 22 f.). In seinem Rekurs bestreite der Rekurrent in der Hauptsache, dass die IGW insbesondere während des Tages bei seiner Liegenschaft eingehalten würden, weshalb er auch die Feststellung, wonach keine Sanierungspflicht bestehe, bestreite. Den vom AUE angebrachten Vorbehalt der Überprüfung des GVM 2010 halte er für «ungenügend, da eine Korrektur des z.Zt. veröffentlichten Lärmwertes [...] nicht klar und deutlich als rückwirkend geltend – per 1. April 2018 – festgehalten» würde. Das WSU fasste im angefochtenen Entscheid in der Folge die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von bestehenden Anlagen zusammen, wenn die Vorschriften des Umweltschutzrechts auf Dauer nicht eingehalten werden können (Art. 16 Abs. 1 und Art. 11 bis 25 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a und b LSV). Es wies darauf hin, dass die gesetzliche Frist für die Sanierung von Gemeindestrassen am 31. März 2018 abgelaufen sei (Art. 17 Abs. 4 LSV). Soweit eine Sanierung noch nicht erfolgt sei, müsse eine solche ohne weiteren Aufschub vorgenommen werden. Anwohnende nicht sanierter Anlagen könnten nach dem Ablauf der Sanierungsfrist die Anhandnahme der Sanierung verlangen. Das WSU erläuterte die drei Stufen der Grenzwerte Planungswert, IGW und Alarmwert und die Empfindlichkeitsstufen (ES). Der B____ 01____ in Riehen liege gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) in der Lärmempfindlichkeitsstufe II. Gemäss Anhang 3 Ziffer 2 LSV würden hier die IGW 60 dB (A) während des Tages und 50 dB (A) während der Nacht, die Alarmwerte während des Tages 70 dB (A) und während der Nacht 65 dB (A) gelten. Aus dem Strassenlärmkataster, den das AUE im April 2018 publiziert habe gehe hervor, dass die Lärmwerte (Lr) für den B____ 01____ am Tag 57,7 dB und in der Nacht 45,6 dB betragen hätten. Damit seien sowohl die Alarmgrenzwerte als auch die IGW eingehalten worden. Am 25. November 2018 hätten die gleichen Werte gegolten, weshalb die IGW auch zu diesem Zeitpunkt eingehalten wurden. Aufgrund dieser Werte sei die angefochtene Verfügung erfolgt, wonach keine Sanierungspflicht bestehe, wobei diese Aussage unter dem Vorbehalt stehe, dass eine Überprüfung des GVM 2010 ein anderslautendes Ergebnis hervorbringe. Dieser Vorbehalt wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet: Noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung sei festgestellt worden, dass die ausgewiesene Lärmbelastung im Strassenlärmkataster 2018 wesentlich geringer ausfalle als im Strassenlärmkataster 2008. Nach allgemeiner Erfahrung sei jedoch mit den Jahren eher eine Zunahme des Verkehrs zu vermuten als dessen Abnahme. Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung habe für die Abweichungen keine schlüssigen Begründungen gefunden werden können. In einem solchen Fall seien in der Folge Verkehrszählungen an den betroffenen Strassenzügen durchzuführen und die erhobenen Daten mit den Modelldaten zu vergleichen. Im vorliegenden Fall sei dies aber wegen des baustellenbedingten Umleitverkehrs im betroffenen Gebiet nicht möglich gewesen, denn der damalige Zustand sei nur vorübergehender Art und daher nicht massgebend gewesen. Nach Rekurserhebung sei daher die C____ AG damit beauftragt worden, anhand bestehender Verkehrszählungen des MOB und der Gemeinde Riehen, Modellzahlen etc. alle benötigten Werte im Sinn eines theoretischen Zustands ohne Baustellenverkehr zu ermitteln. Die C____ AG habe daraufhin am 2. September 2019 einen Bericht «Überprüfung der Verkehrszahlen» verfasst. Das AUE habe dazu ausgeführt, dass die im Bericht als verwertbar genannte Verkehrszahlen plausibel seien und für die weitere Berechnung der Strassenlärmimmissionen verwendet werden könnten. Die Ergebnisse der Neuberechnung mit Berücksichtigung sowohl der Geschwindigkeitsreduktion (40 km/h) als auch des eingebauten lärmmindernden Belags würden zeigen, dass die massgebenden Grenzwerte nach Lärmschutz-Verordnung in der Nacht eingehalten würden. Am Tag würden sich an einzelnen Abschnitten Überschreitungen der IGW ergeben, jedoch würden an der Liegenschaft B____ 01____ die massgebenden Grenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten. Auf entsprechenden Hinweis des Rekurrenten hin habe das AUE aber ausgeführt, dass es bisher nicht aufgefallen sei, dass die Zählung aus dem Jahr 2011, auf welche die C____ AG unter anderem abgestellt habe, während der Schulferien und der Fasnacht stattgefunden habe. Verkehrserhebungen während Schulferien seien jedoch ebenso wie während Baustellenumleitungen für die Berechnung und Ausweisung der Lärmbelastung nicht geeignet. Somit stünden keine Verkehrszahlen zur Verfügung, mit welchen ein belastbarer Zustand ausgewiesen werden könne. Eine Überprüfung der ausgewiesenen Lärmbelastung im Bereich B____ Süd [...] könne daher erst nach Aufhebung der Baustellen-Umleiterouten und der Wiedereinführung des regulären Verkehrsregimes durchgeführt werden. Das WSU führt dazu im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass die Baustellenumleiteroute im August 2020 aufgehoben worden sei. Da sich erfahrungsgemäss die verkehrliche Situation nach einer Grossbaustelle erst wieder nach einer gewissen Zeit normalisiere, seien in Rücksprache mit der Gemeinde Riehen und dem MOB die Verkehrserhebungen im gesamten B____ und [...] für November 2020 geplant gewesen. Auf Basis der erhobenen Daten sollte dann der Strassenlärmkataster in den entsprechenden Abschnitten neu berechnet werden. Aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie neu angeordneten Massnahmen (Home-Office, eingeschränkte Personenkontakte, Schliessung der Gastronomiebetriebe u.ä.) und der daraus folgenden ausserordentlichen Verkehrssituation hätten die Messungen bzw. Zählungen wieder abgesagt bzw. verschoben werden müssen. Ebenfalls geplant sei eine Überprüfung des aktuell eingebauten Belags. Eine Beurteilung der Strassenlärmsituation gemäss Verfügung vom 26. Februar 2019 sei daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, müsse aber durchgeführt werden, sobald sich die Verkehrssituation wieder normalisiert habe und die Voraussetzungen für technisch einwandfreie Messungen vorliegen würden. Sollte sich daraus ergeben, dass die Lärmwerte zu korrigieren seien, erfolge dies – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – rückwirkend per 1. April 2018 (angefochtener Entscheid, E. 32). Damit werde dem berechtigten Anliegen des Rekurrenten nachgekommen, dass künftig sauber ermittelte und auswertbare Verkehrsdaten zur Lärmberechnung für Riehen und insbesondere für den B____ zur Verfügung stehen würden. Es sei klar, dass die Sanierung des B____ ohne weiteren Aufschub anhand genommen werden müsse, wenn sich ergeben sollte, dass die Lärmimmissionen den IGW überschritten seien. Die angefochtene Verfügung des AUE mit dem darin enthaltenen Vorbehalt sei aus den vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden.

 

3.2.2   Der Rekurrent vermag in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht oder gegen kantonales Recht verstösst oder auf einer falschen Tatsachenfeststellung beruht. Überschreiten Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte, gilt der Lärm als übermässig, d.h. als lästig oder für die Gesundheit des Menschen längerfristig schädlich (Jäger in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 4.246). Als Folge davon müssen an der Quelle verschärfte Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bzw. zur Sanierung getroffen werden. Bei bestehenden Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der geltenden Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Die IGW definieren die Schwelle, ab welcher die Lärmbelastung als schädlich oder lästig gilt. Sie sind für den Strassenlärm in Anhang 3 LSV festgelegt. Es ist unbestritten, dass die bundesrechtlich angeordnete Sanierungspflicht für Strassen am 31. März 2018 geendet hat. Um festzustellen, welche Strassen lärmtechnisch zu sanieren sind, sind die Behörden verpflichtet, für alle Strassen ein Lärmbelastungskataster (LBK) zu erstellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass die geltenden IGW überschritten sind (Art. 37 Abs. 1 LSV). Bei der hier strittigen B____ wurde 2007 ein lärmarmer Belag angebracht und es gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h. Aus dem vom Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements erstellten Strassenlärmkataster 2008 (mit der Grundlage GVM 2008) sind für den B____ 01____ bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 40 km/h Immissionen von 61 dB am Tag und 46,3 dB in der Nacht ausgewiesen worden seien. Unter Berücksichtigung des 2007 eingebauten «Flüsterbelags» ergab sich selbst bei der Annahme einer dadurch bewirkten Reduktion um bloss 1 dB keine Überschreitung der massgebenden Grenzwerte. Im April 2018 wurde dann auf der Grundlage des neuen GVM 2010 der neue Strassenlärmkataster aufgeschaltet, welcher für B____ 01____ Lärmwerte von 57.7 dB am Tag bzw. 45.6 dB in der Nacht auswies. Auch daraus ergab sich keine Sanierungspflicht. Allerdings wird im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass der Vergleich des GVM 2008 mit dem GVM 2010 für das betroffene Gebiet Differenzen aufzeigt, für welche keine schlüssige Begründung gefunden werden konnte. Es war resp. ist daher unbestritten, dass eine Prüfung der Daten aus dem GVM 2010 für das hier betroffene Gebiet erforderlich war resp. ist. Dass die in einem solchen Fall durchzuführenden Verkehrszählungen an den betroffenen Strassenzügen und ein Vergleich der so erhobenen Daten mit den Modelldaten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wegen des baustellenbedingten Umleitverkehrs im betroffenen Gebiet nicht möglich gewesen war, wird auch vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass in der Folge die C____ AG damit beauftragt worden ist, die benötigen Werte im Sinn eines theoretischen Zustands ohne Baustellenverkehr anhand bestehender Verkehrszählungen des MOB und der Gemeinde Riehen, Modellzahlen etc zu ermitteln. Dem daraufhin von der C____ AG verfassten Bericht «Überprüfung der Verkehrszahlen» vom 2. September 2019 war zu entnehmen, dass bei der Liegenschaft B____ 01____ die massgebenden Grenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden. Allerdings wurde vom AUE wiederum anerkannt, dass die C____ AG sich dabei unter anderem auf Zählung aus dem Jahr 2011 abstützte, welche während der Schulferien und der Fasnacht erhoben wurden. Es ist weiter unbestritten, dass Verkehrserhebungen während Schulferien ebenso wie während Baustellenumleitungen für die Berechnung und Ausweisung der Lärmbelastung grundsätzlich nicht geeignet sind. Der Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dass damit auf die Zählergebnisse aus dem Jahr 2011 nicht abgestellt werden kann. Unbestritten ist weiter, dass die Vornahme neuer Zählungen während der baustellenbedingten Umstellungen nicht zielführend gewesen wäre. Das gilt ebenso für die neuen Zählungen während der pandemiebedingten Einschränkungen. Es ist daher alleine zu prüfen, ob das WSU im Einklang mit den Anträgen des Rekurrenten eine neue Bestimmung des Lärmwerts im Sinn eines theoretischen Zustands aufgrund einer Verkehrszählung vom September 2015 hätte vornehmen können resp. müssen, wie dies vom Rekurrenten vorgebracht worden ist.

 

3.2.3   Das WSU hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Verkehrszählung vom September 2015 mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung aufgezeigt, dass auf diese Werte für den Lärmkataster resp. die Festlegung der Lärmbelastung bei der Liegenschaft des Rekurrenten nicht abgestellt werden kann. Es wurde aufgezeigt, dass die C____ AG im September 2015 im Auftrag der Abteilung Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements und der Gemeinde Riehen während zwei Wochen zwecks Planung der baustellenbedingten Umleitungen in Riehen Verkehrsdaten erhoben hat. Die C____ AG hatte damals den Auftrag, ein Verkehrsmonitoring durchzuführen, mit dessen Hilfe aufgezeigt werden sollte, wie sich der Umleitungsverkehr während der Umbaumassnahmen im Bereich der [...] verteilt und welche Auswirkungen dies auf das Gemeindestrassennetz hat. Bereits aufgrund der kurzen Zeitdauer der Erhebung sind diese Zahlen für einen Jahresdurchschnittswert nicht repräsentativ. Zudem handelte es sich dabei um Zahlen einer Kurzzeitzählstelle, welche weitaus gröber nach Fahrzeugen klassieren als Dauerzählstellen. Es wurde aufgezeigt, dass bei dieser Messung eine unübliche Messmethodik angewendet und keine Klassierung nach Fahrzeugen vorgenommen worden ist und dass auch Velos mitgezählt wurden. Beim B____ [...] wurden gemäss Bericht der C____ AG von 2015 keine Verkehrsklassen oder einzelne Fahrzeuge, sondern der Gesamtverkehr erhoben und die Daten wurden stark aggregiert erfasst. Eine Unterteilung in laute und leise Fahrzeuge war hier gemäss Gutachten nicht möglich. Lediglich beim B____ [...] wurde bei einer Messung während dreier Tage – anders als beim B____ [...] – jedes einzelne Fahrzeug mit Länge und Fahrgeschwindigkeit einzeln erfasst. Die Feststellung des WSU resp. des AUE, wonach diese Datenerhebung aus dem Jahr 2015 für die Gesamtbeurteilung der Verkehrssituation entlang des B____ resp. die Feststellung einer belastbaren Lärmbeurteilung eindeutig zu wenig solid ist, ist entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht zu beanstanden.

 

3.2.4   Die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, wonach (zu diesem Zeitpunkt) das GVM 2010 wegen der nicht verwertbaren Ergebnisses aus dem Bericht der C____ AG vom 2. September 2019 nach wie vor nicht hat überprüft werden können und dass der entsprechende Vorbehalt in der angefochtenen Verfügung nach wie vor Bestand habe, ist somit zutreffend. Dem Antrag des Rekurrenten, den seit dem 1. April 2018 offiziell gültigen Lärmwert für ungültig zu erklären und ab diesem Datum durch jenen Lärmwert zu ersetzen, welcher aufgrund der Verkehrszählung vom September 2015 durch die C____ AG im Auftrag des Amtes für Mobilität und der Gemeinde Riehen erhoben worden sei und gemäss Anhang 3 N. 33 Abs. 2 LSV berechnet werde, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent im Abschnitt «Mitte» wohne, kann somit nicht gefolgt werden.

 

4.

4.1      Der Rekurrent wirft dem AUE resp. dem WSU schliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor. Im angefochtenen Entscheid des WUS wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Riehen beim B____ aufgrund von im Zeitraum vor 2005 erhobenen Grenzwertüberschreitungen im Jahr 2007 in Absprache mit dem AUE eine Massnahme an der Quelle – den Einbau eines lärmmindernden Belags – durchgeführt hat. Aus diesem Zeitraum bis zum Jahr 2017 sind keinerlei Beanstandungen des Rekurrenten bekannt, welche von den Behörden nicht oder mit ungerechtfertigter Verzögerung behandelt worden sein sollen.

 

4.2      Mit Schreiben vom 31. Januar und 13. Februar 2018 sowie mit E-Mail vom 12. März 2018 wandte sich der Rekurrent an das AUE mit verschiedenen Fragen und mit einem Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung zum Lärm am B____. Auf diese reagierte der Leiter der Abteilung Lärmschutz mit Antwortschreiben vom 14. März 2018. Die vom Rekurrenten am 8. Juni 2018 eingereichte Aufsichtsbeschwerde beim WSU wurde mit ausführlichem Schreiben des damaligen Vorstehers des WSU vom 8. Oktober 2018 behandelt. Der Rekurrent reichte daraufhin am 25. November 2018 beim WSU einen Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung zu den Lärmemissionen betreffend seine Liegenschaft am 31. Januar und 25. November 2018 ein, welche dem AUE überwiesen worden ist. Dieses erliess am 26. Februar 2019 die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung zu den Feststellungsanträgen. Den gegen diese Verfügung am 6. März 2019 (Anmeldung) resp. 22. März 2019 (Begründung) erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 24. März 2021 ab. Dieser Zeitraum ist zwar als lang zu bezeichnen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Rekursverfahren mit Verfügung vom 26. Juli 2019 bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung durch die damit beauftragte C____ AG und der Stellungnahme des AUE sistiert worden ist. Nach Vorliegen des Berichts der C____ AG vom 2. September 2019 wurde die Sistierung wieder aufgehoben und der Bericht wurde zusammen mit der Stellungnahme des AUE dazu dem Rekurrenten zu Vernehmlassung zugestellt. Der Rekurrent verlangte daraufhin zweifach eine Fristerstreckung (im zweiten Fall eine nachperemptorische Fristerstreckung) und reichte am 15. Januar 2020 eine Stellungnahme ein, welche er mit Eingaben vom 17. Januar 2020 ergänzte. Weitere Eingaben des Rekurrenten erfolgten am 4. März 2020 (E-Mail), am 6. März 2020, am 20. Mai 2020 («abschliessende Stellungnahme»), am 20. September 2020 und am 30. Oktober 2020. Ein Rekursverfahren betreffend Rechtsverzögerung wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2021.9 vom 8. Oktober 2021 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem das WSU am 24. März 2021 inhaltlich in dem vom Rechtsverzögerungsrekurs betroffenen Rekursverfahren entschieden hatte. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der vom Rekurrenten aufgeworfenen Fragen und den zu behandelnden Anträgen und Rügen ist beim vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Rechtsverzögerung zu verneinen.

 

4.3      Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann auch nicht darin gesehen werden, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids im März 2021 noch keine neue Erhebung von Verkehrsdaten erfolgt ist, so dass der Vorbehalt in der Feststellungsverfügung des AUE vom 26. Februar 2019 nach wie vor Geltung beanspruchte. Es ist zwar als äusserst unglücklich zu bezeichnen, dass die 2018 vom Rekurrenten vorgebrachten nicht nachvollziehbaren Differenzen zwischen dem GVM 2008 und dem im Jahr 2018 nach wie vor angewandten GVM 2010 bis zum vor­instanzlichen Entscheid vom 24. März 2021 nicht haben geklärt werden können. Entgegen den unsubstantiierten Behauptungen des Rekurrenten liegen aber keine Anzeichen dafür vor, dass sich das AUE und die Abteilung Mobilität nicht in guten Treuen um eine solche Klärung bemüht hatten. Wie bereits ausgeführt, wurde nach der Rekurserhebung durch den Rekurrenten die C____ AG damit beauftragt, die benötigen Werte im Sinn eines theoretischen Zustands ohne Baustellenverkehr anhand bestehender Verkehrszählungen des MOB und der Gemeinde Riehen, Modellzahlen etc. zu ermitteln. Dass die von der C____ AG in ihrem Bericht «Überprüfung der Verkehrszahlen» vom 2. September 2019 verwendeten Daten 2011 aufgrund deren Ermittlung in der Ferienzeit nicht aussagekräftig waren, kann dem AUE resp. dem WSU nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ebenso wenig zu beanstanden ist es, dass das AUE keine neuen Erhebungen von Daten während der Dauer des baustellenbedingt geänderten Verkehrsregimes resp. der Dauer der Covid-bedingten Einschränkungen vorgenommen hat (vgl. dazu oben E. 3.2.1). Die Tatsache, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die vorbehaltene Prüfung des GVM 2010 noch nicht hat abgeschlossen werden können, stellt unter diesen Umständen keine unzulässige Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung dar. Das WSU hat in seiner Rekursantwort vom 4. August 2021 mitgeteilt, dass Mitte Juli 2021 die Firma [...] AG beauftragt worden sei, Belagsmessungen durchzuführen. Verkehrsmessungen seien nach den Sommerferien bzw. Herbstferien geplant. Es ist somit erkennbar, dass das AUE nach Beendigung der ausserordentlichen Umstände (Verkehrsmassnahmen während der Bauarbeiten an der [...] resp. Einschränkungen aufgrund der Covid Pandemie) die erforderlichen und auch vom Rekurrenten geforderten Massnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in die Wege geleitet hat. Eine Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung kann auch in diesem Punkt nicht gesehen werden.

 

4.4      Das Rekursverfahren beim Verwaltungsgericht dauerte zwar ebenfalls überdurchschnittlich lange. Dabei ist aber auch zu beachten, dass der Rekurrent für die Einreichung der Replik selbst ein Fristerstreckungsgesuch stellte und dann am 28. November 2021, am 30. Dezember 2021, am 29. März 2022 und am 17. Mai 2022 weitere Eingaben mit Beilagen an das Verwaltungsgericht richtete, welche bei der Entscheidfindung geprüft werden mussten.

 

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent ausgangsgemäss dessen Kosten zu tragen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zu beachten ist allerdings, dass die nunmehr 2021 vorgenommene Verkehrsmessung respektive die darauf basierende Beurteilung der Emissionen gezeigt hat, dass die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft des Rekurrenten überschritten sind. Auch wenn es aufgrund der oben beschriebenen Umstände nicht zu beanstanden ist, dass das WSU diese Überprüfung erst im 2021 vornehmen konnte, ist aufgrund der neuen Ergebnisse davon auszugehen, dass auch schon zu einem früheren Zeitpunkt Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden können. Es ist unter diesen Umständen angebracht, auf die Erhebung einer Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren trotz der Abweisung des Rekurses, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte, zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Bundesamt für Umwelt (BAFU)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.