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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.113
URTEIL
vom 3. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. Mai 2021
betreffend Aufhebung der Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 4. Mai 2021 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt fest, dass das Amt des bisherigen Beistandes für A____ gemäss Art. 421 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) von Gesetzes wegen geendet hat (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) und hob die gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB geführte Beistandschaft auf (Ziff. 2). Überdies genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung vom 26. April 2021 (Ziff. 3), beauftragte das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, für die Aushändigung der A____ zustehenden Vermögenswerte besorgt zu sein (Ziff. 4), wies vorschriftsgemäss auf Art. 454 f. ZGB hin (Ziff. 5) und entschied schliesslich über die Gebühren (Ziff. 6) und Entschädigungen (Ziff. 6, recte Ziff. 7).
Gegen diesen Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 28. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer begehrt vom Kanton Basel-Stadt Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von insgesamt CHF 25’000.–. Zur Begründung dieser Forderung macht er im Wesentlichen diverse Unterlassungen im Zusammenhang mit der Amtsführung im Rahmen der betreffenden Beistandschaft geltend. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hatte, sich zu dieser Stellungnahme vernehmen zu lassen, ging am 2. Juli 2021 ein undatiertes Schreiben von ihm beim Appellationsgericht ein.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
1.4 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Genehmigungsentscheids unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2). Weiter ist eine Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand äussert (AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3).
1.5 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Beschwerde gar nicht gegen den angefochtenen Entscheid, mit welchem lediglich die Beistandschaft aufgehoben wird, richtet. Vielmehr ist der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der Beistandschaft ausdrücklich einverstanden. Ebensowenig wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Genehmigung des Schlussberichts bzw. der Schlussrechnung, wobei diese ohnehin weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung hat, noch dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt wird. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1 m.w.H.; Vogel/Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 425 N 1). Auch die übrigen Ziffern des Entscheids vom 4. Mai 2021, namentlich der Kostenentscheid, werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, da die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.6 und 1.7) gar nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB betreffen.
1.6 Soweit sich die Beschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen des ehemaligen Beistands richtet, welche wie dargelegt nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB sind, ist gemäss Art. 419 ZGB nicht das Appellationsgericht, sondern die KESB zuständig. Dementsprechend hat die KESB Basel-Stadt die Eingabe des Beschwerdeführers insoweit auch als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB entgegengenommen (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2021, Eingabe vom 25. Juni 2021).
1.7 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Staatshaftung in Form von Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von CHF 25’000.– wegen Unterlassungen der KESB betrifft, so ist hier ebenfalls festzustellen, dass diese Ansprüche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind. Ohnehin ist das Appellationsgericht nicht zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zuständig, sondern das Zivilgericht (vgl. Art. 454 ZGB i.V.m. § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes [HG, SG 161.100]). Im Übrigen sei hinsichtlich der Staatshaftung angemerkt, dass eine solche stets die Verletzung wesentlicher Amtspflichten voraussetzt (Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 721). Im vorliegenden Fall ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welcher konkrete Schaden aufgrund der Verletzung welcher konkreter Amtspflichten dem Beschwerdeführer entstanden sein soll.
2.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt als unbehelflich erweisen, da sie sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand äussern. Folgerichtig ist auf die Beschwerde vom 28. Mai 2021 nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.