Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.118/VD.2021.143

 

URTEIL

 

vom 18. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg,

Thorberg 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs vom 18. Mai 2021 betreffend Rechtsverweigerung

 

und

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Juni 2021 betreffend Gesuch um Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg und Gesuch um Widerruf der Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 29. November 2019

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Strafurteil hat er Berufung eingelegt; das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht hängig.

 

Nachdem sich A____ seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft im […] befunden hatte, bewilligte die zuständige Staatsanwältin den vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs mit Verfügung vom 5. Juli 2019, worauf A____ am 11. Juli 2019 in das Gefängnis […] versetzt wurde. Mit Transportauftrag vom 6. November 2019 ordnete der Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) seine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg per 13. November 2019 an.

 

Mit Schreiben vom 12. November 2019 ersuchte A____ die Vollzugsbehörde erstmals um Aufhebung der Versetzungsverfügung und um Prüfung einer möglichen Versetzung in die JVA Lenzburg. Nachdem er am 13. November 2019 dennoch in die JVA Thorberg versetzt worden war, erhob er gleichentags Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) und beantragte, es sei die Verfügung der Vollzugsbehörde betreffend seine Versetzung in die JVA Thorberg aufzuheben und er sei in die JVA Lenzburg, eventualiter in das Gefängnis […] zu versetzen. Die Vollzugsbehörde teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2019 mit, dass der Vollzugsauftrag vom 6. November 2019 keine Verfügung darstelle und dass es sich bei JVA Thorberg um eine geeignete Vollzugseinrichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung Nordwest- und Innerschweiz handle.

 

Mit Schreiben vom 20. November 2019 beantragte A____ der Vollzugsbehörde, die Versetzung in die JVA Thorberg in Wiedererwägung zu ziehen und ihn in die JVA Lenzburg zu versetzen. Eventualiter sei der Vollzugsauftrag gemäss § 38a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisations­gesetz, SG 153.100) zu widerrufen. Gleichentags teilte er dem JSD den Rückzug des am 13. November 2019 angemeldeten Rekurses mit, worauf das JSD dieses Rekursverfahren am 21. November 2019 als gegenstandslos abschrieb und auf die Erhebung von Kosten verzichtete.

 

Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mit, dass auf die weitere Bearbeitung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2019 verzichtet werde und im Übrigen in Bezug auf den Eventualantrag keine Widerrechtlichkeit vorliege. Hierauf erhob A____ am 2. Februar 2020 Rechtsverweigerungsbeschwerde an das JSD mit dem Antrag, er sei in die JVA Lenzburg zu versetzen. Eventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuordnen, eine anfechtbare Verfügung bezüglich der beantragten Versetzung zu erlassen. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem die Vollzugsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2020 noch beantragt hatte, es sei auf den wegen Rechtsverweigerung erhobenen Rekurs nicht einzutreten, erliess sie am 20. Mai 2020 die ursprünglich beantragte Verfügung und wies darin das Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2019 betreffend die Versetzung in die JVA Lenzburg sowie den Eventualantrag um Widerruf der Versetzung in die JVA Thorberg ab. Daraufhin schrieb das JSD die am 2. Februar 2020 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Verfügung vom 8. Juni 2020 als gegenstandlos ab, wobei es von einem Obsiegen des Rekurrenten ausging und deshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtete.

 

Gegen die abweisende Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020 erhob A____ mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erneut Rekurs an das JSD und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei in die JVA Lenzburg zu versetzen. Eventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, ihn in die JVA Lenzburg zu versetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

Am 18. Mai 2021 erhob A____ Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass das JSD sein Recht auf beförderliche Behandlung seines Rekurses vom 2. Juni 2020 verletzt habe. In dessen Gutheissung sei die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020 aufzuheben und er sei in die JVA Lenzburg zu versetzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 hat der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen (VD.2021.118).

 

Mit Entscheid vom 16. Juni 2021 wies das JSD den Rekurs vom 2. Juni 2020 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, wobei es auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtete.

 

Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Rekurs mit den Anträgen, sein Gesuch um Versetzung in die JVA Lenzburg sei zu bewilligen, wobei ihm sowohl für das vorinstanzliche wie auch das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 hat der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen (VD.2021.143).

 

Im Verfahren VD.2021.118 betreffend die Rechtsverweigerung beantragte die Vor­instanz mit Eingabe vom 8. Juli 2021, der Rekurs sei abzuweisen, eventualiter als gegenstandslos abzuschreiben, unter o/e-Kostenfolge. A____ hielt darauf mit Replik vom 14. Juli 2021 an seinen Anträgen fest. Im Verfahren VD.2021.143 beantragte die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. August 2021 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses vom 25. Juni 2021 unter o/e-Kostenfolge, wobei sie mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtete.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

An den verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.118 und VD.2021.143 sind dieselben Parteien beteiligt. Aufgrund der Konnexität der Verfahren, die zudem denselben Lebenssachverhalt betreffen, werden die beiden Verfahren vereinigt. Mit dem vorliegenden Urteil werden daher sowohl die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Mai 2021 als auch der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 16. Juni 2021 beurteilt.

 

2.

2.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus den Überweisungsschreiben des Regierungsrats vom 3. Juni 2021 und vom 8. Juli 2021 sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.2      Nachdem der Rekurrent am 2. Juni 2020 beim JSD gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020 rekurriert und am 18. Mai 2021 die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hatte, erging der Rekursentscheid der Vor­instanz am 16. Juni 2021 während des beim Verwaltungsgericht hängigen Rekursverfahrens, weswegen die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort vom 8. Juli 2021 eventualiter die Abschreibung des Rechtsverweigerungsverfahren (VD.2021.118) mangels Rechtsschutzinteresse beantragt hat. Dagegen bringt der Rekurrent nichts vor, zumal er mit Eingabe vom 14. Juli 2021 auf eine Replik verzichtet hat.

 

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Erlass des verlangten Entscheids dahin. Wenn die ausstehende Verfügung nach der Erhebung des Rekurses während des Rekursverfahrens erlassen wird, entfällt somit grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsverweigerungsrekurses und ist dieser als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; VD.2021.142 vom 29. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).

 

Dass vorliegend ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bestünde, aufgrund dessen die Rechtsverweigerungsbeschwerde trotz zwischenzeitlichen Erlasses der ausstehenden Verfügung zu behandeln wäre, wird seitens des Rekurrenten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das vorliegende Rekursverfahren in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

 

2.3      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids des JSD vom 16. Juni 2021 von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

2.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG (zumal das vorliegende Verfahren nach altem Verfahrensrecht zu beurteilen ist und der aktuelle § 33 Abs. 2 des basel-städtischen Justizvollzugsgesetzes [SG 258.200], der eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit zuliesse, folglich nicht anwendbar ist). Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 1.3).

 

3.

Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV, da er vor seiner Verlegung in die JVA Thorberg anzuhören gewesen wäre. Der damalige Verzicht auf eine Anhörung begründe eine Gehörsverletzung, welche für ihn tatsächliche und rechtliche Nachteile zur Folge gehabt habe und welche im vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht geheilt worden sei.

 

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300, nachfolgend Konkordatsvereinbarung NWI) die geeignete Vollzugseinrichtung bestimmt. Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die gefangene Person dagegen prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Bei Versetzungsentscheiden, die keine gleichzeitige Veränderung oder Verschärfung des Vollzugsregimes begründen, lässt sich daher aus Art. 29 Abs. 2 BV kein vorgängiges Mitspracherecht der betroffenen Person ableiten. Ein solches mag zwar in der vom Rekurrenten angerufenen Empfehlung des Europarates unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen – und grundsätzlich auch wünschenswert – sein, die fragliche Bestimmung vermag als «Soft-Law» jedoch keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf vorgängige Anhörung und damit vorliegend auch keine Gehörsverletzung zu begründen.

 

Im Übrigen hat sich der Rekurrent im vorliegenden Fall bereits vor seiner Versetzung in die JVA Thorberg mit Schreiben vom 12. November 2019 vernehmen lassen und einen im Anschluss daran erhobenen Rekurs zurückgezogen. In ihrer Verfügung vom 20. Mai 2020 setzte sich die Vollzugsbehörde hierauf mit der im Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2019 – identisch – vorgebrachten Argumentation des Rekurrenten auseinander, obwohl soweit ersichtlich kein durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung bestand. Überdies verfügte das JSD als anschliessende Rechtsmittelinstanz über volle Kognition und setzte sich im angefochtenen Entscheid vom 16. Juni 2021 nochmals detailliert mit den Argumenten des Rekurrenten auseinander. Selbst wenn also das rechtliche Gehör des Rekurrenten je verletzt worden wäre, wäre es – entgegen seiner Ansicht – spätestens im vorinstanzlichen Rekursverfahren geheilt worden. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 7 bis E. 10).

 

4.

4.1      Auch in materieller Hinsicht ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen.

 

4.2      Die Vorinstanz wie schon die Vollzugsbehörde begnügen sich zwar im Ergebnis mit der Feststellung, die JVA Thorberg stelle eine «geeignete» Vollzugsinstitution dar. Dem ist entgegenzuhalten – und insoweit ist dem Rekurrenten Recht zu geben –, dass der Versetzungsentscheid der Vollzugsbehörde einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten muss und somit auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin grundsätzlich auch die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Versetzung in die JVA Thorberg im Vergleich zur beantragten Versetzung in die JVA Lenzburg zu prüfen gewesen wäre.

 

Der Rekurrent begnügt sich jedoch seinerseits – sowohl im vorliegenden wie auch im vorinstanzlichen Rekursverfahren – damit, eine unzumutbare Distanz zu seinen «Bezugspersonen» und damit eine faktische Einschränkung seines Besuchsrechts zu behaupten, ohne diese Vorbringen auch nur ansatzweise zu substantiieren. Mit dem blossen Hinweis, er habe vor seiner Inhaftierung seinen Wohnsitz in Zürich gehabt, genügt er seiner diesbezüglichen Substantiierungspflicht im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht, zumal jedenfalls seine nächsten Familienangehörigen, nämlich seine Ehefrau und seine Tochter, ohnehin in Malaysia und nicht hierzulande leben. Es bleibt etwa unklar, wer die im Rekurs genannten Bezugspersonen sind, in welchem Verhältnis sie zum Rekurrent stehen, ob sie überhaupt im Raum Zürich wohnen und sie ihn regelmässig besuchen kommen würden, ob sie hierzu auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen wären, ob ihnen eine längere Anfahrtszeit aufgrund besonderer Umstände tatsächlich nicht zugemutet werden könnte etc. Vor diesem Hintergrund wurde die Notwendigkeit und die Zumutbarkeit des Versetzungsentscheids gar nicht erst substantiiert bestritten, weshalb die in diesem Sinne eingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanzen auch nicht zu beanstanden ist.

 

Nur sofern der Rekurrent substantiiert vorgebracht hätte, dass und inwiefern regelmässige Besuche von hinreichend nahestehenden Personen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StGB durch die Einweisung in die JVA Thorberg gänzlich verunmöglicht bzw. in unzumutbarerweise erschwert würden, hätte die Vollzugsbehörde überhaupt erst die Notwendigkeit der Versetzung in die JVA Thorberg bzw. die Möglichkeit einer anderweitigen Versetzung in eine «nähere» konkordatliche Vollzugsanstalt prüfen und unter Umständen eine Interessenabwägung vornehmen müssen.

 

Keine Veranlassung zu einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung bot schliesslich auch der Einwand des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde habe die Konkordatsanstalt so auszuwählen, dass der Verteidiger eine möglichst kurze Wegstrecke habe. Die dahin zielende Rüge geht offensichtlich fehl, zumal der Verteidiger seine Reisezeit verrechnen bzw. – gerade bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln – für geeignete Arbeiten nützen kann. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit von telefonischen Besprechungen hin.

 

4.3      Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent keine stichhaltigen Gründe gegen die Versetzung in die JVA Thorberg bzw. für die Notwendigkeit der Prüfung einer Versetzung in die JVA Lenzburg vorgebracht hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Rekursverfahren zufolge anfänglicher Aussichtslosigkeit nicht zu beanstanden.

 

5.

Der Rekurs gegen den angefochtenen Entscheid des JSD vom 16. Juni 2021 erweist sich als unbegründet und ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühren von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m.§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

Vorliegend zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Rekurrent am 18. Mai 2021 – knapp ein Jahr nach seiner Rekurserhebung vom 2. Juni 2020 – angesichts der Untätigkeit der Vorinstanz durchaus zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde veranlasst sehen durfte, er hierzu auch auf anwaltliche Vertretung angewiesen war und ihm insoweit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Anders verhält es sich in Bezug auf den darauffolgenden Rekurs gegen den angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020, für welchen – mit Blick auf das oben Ausgeführte und wie schon im Vorverfahren – von einer anfänglichen Aussichtslosigkeit auszugehen ist. In Anbetracht der besonderen Situation eines Strafgefangenen, der sich im vorliegenden Verfahren – schon angesichts des Zeitablaufs – nur auf Umwegen Gehör zu verschaffen wusste, rechtfertigt sich jedoch eine gewisse Grosszügigkeit und kann dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege – trotz teilweiser Aussichts­losigkeit – für beide vereinigten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährt werden.

 

Demnach gehen die Verfahrenskosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu schätzen, wobei sechs Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen erscheinen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Rekursverfahren VD.2021.118 und VD.2021.143 werden vereinigt.

 

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Mai 2021 (VD.2021.118) wird als gegenstandslos abgeschrieben.

 

Der Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 16. Juni 2021 (VD.2021.143) wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], Rechtsanwalt, wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsache ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.