Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.166

 

URTEIL

 

vom 17. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

c/o [...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2021

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 ersuchte der Sozialdienst Medizin des Universitätsspitals Basel die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, da diese nach einem Hirnschlag unter einer schweren Aphasie mit Wortfindungsstörungen und eingeschränktem Sprachverständnis leide. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 29. Juli 2021 für A____ eine Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin.

 

Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB wurden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen:

a)     für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

b)     A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-     ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-     das Erledigen von Zahlungen,

-     die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-     ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Zudem wurde A____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung). Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen. Schliesslich entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.

 

Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 1. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit welcher sie die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Mit Stellungnahme vom 22. September 2021 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters gab die Beiständin mit Schreiben vom 7. April 2022 zur Auskunft, dass ihrer Ansicht nach A____ nicht an einer Verhandlung teilnehmen, sie aber vor Ort im Pflegeheim angehört werden könne. Zudem habe sie keine Einwände mehr gegen die Beistandschaft gemacht. Daraufhin wurde A____ am 5. Mai 2022 im Alters- und Pflegeheim besucht und befragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer Beistandschaft direkt betroffenen Person sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Für die Beschwerdebefugnis genügt die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 1.3), was vorliegend gegeben ist. Die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022 lässt auch keinen eindeutigen Rückschluss auf einen Beschwerderückzug zu (vgl. Protokoll, act. 8). Die Beschwerde ist daher zu behandeln.

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

 

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

 

1.5      Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

 

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

 

2.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

 

2.3

2.3.1   Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie sei in den Bereichen Gesundheit, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden durch das ärztliche Zeugnis von C____ vom 8. Juli 2021 bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin nach einem Hirnschlag unter einer schweren Aphasie mit Wortfindungsstörungen und eingeschränktem Sprachverständnis leide. Die Beschwerdeführerin habe zwar mit D____ und E____ der F____ sowie einem Bekannten, G____, ein Helfersystem, aber dieses sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert worden und habe sich am 15. Juli 2021 mit der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen einverstanden erklärt.

 

2.3.2   Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass sie keine Beistandschaft brauche. Trotz des erlittenen Hirnschlags leide sie weder an Wortfindungsstörungen noch an einem eingeschränkten Sprachverständnis.

 

2.3.3   Die Erwachsenenschutzbehörde teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Sprechvermögens. Entgegen der ärztlichen Prognose seien im persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Sprachstörungen wahrnehmbar. Allerdings ergeben sich aus den Vorakten weitere gesundheitliche Einschränkungen. Erstmals am 13. Dezember 2018 erhielt die Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung, dass sich die Beschwerdeführerin regelmässig in der Notschlafstelle und der F____ aufhalte, obwohl sie aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Zustands dringend in eine Alterseinrichtung müsse. Ihr habe das Gehen schon immer Probleme bereitet, nun könne sie sich kaum noch fortbewegen und ihrer Körperhygiene nachkommen (act. 4 S. 141 ff.). Hilfe lasse sie nicht zu.

 

Am 25. Mai 2021 kam die Beschwerdeführerin sodann aufgrund eines Schlaganfalls von der Notschlafstelle ins Universitätsspital Basel. Die Beschwerdeführerin blieb bis zum 8. Juni 2021 im Universitätsspital und wurde darauf in die Universitäre Altersmedizin Felix Platter (UAFP) zur Rehabilitation verlegt. Der Sozialdienst des Universitätsspitals Basel reichte der KESB eine Gefährdungsmeldung ein. Die 76-jährige, obdachlose Patientin leide an einer schweren Aphasie mit Wortfindungsstörungen (act. 4 S. 101). Gemäss der Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der UAFP brauche die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Intimpflege. Sie liege viel im Bett und zeige wenig Motivation, sich zu bewegen. Teilweise sei sie unfreundlich und verweigere Therapien. Mit dem Rollator könne sie 15 Meter bewältigen. Treppen könne sie nicht gehen. Ihre motorischen Leistungen seien stark eingeschränkt (act. 4 S. 99).

 

Am 12. Juli 2021 konnte die Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim I____ eintreten. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Leiter des Alters- und Pflegeheims erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden (act. 4 S. 54 ff.). Am 17. August 2021 berichtete eine Pflegemitarbeiterin des Alters- und Pflegeheims I____, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege auf Unterstützung und Anleitung angewiesen sei. Am Rollator sei sie mobil. Im persönlichen Kontakt erlebe sie die Beschwerdeführerin als ambivalent. Ohne erkennbaren Grund könne sie wütend werden. Diese Situationen seien für das Pflegepersonal herausfordernd, aber zu meistern. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Administration selbstständig erledigen könne. Zwar vermittle sie den Eindruck, kognitiv fit zu sein, zeige aber deutliche Verhaltensauffälligkeiten (act. 4 S. 16). Auch im Gespräch mit einer Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde waren eine Affektlabilität und starke Impulsivität auffallend. Ein Gespräch zu führen, sei kaum möglich gewesen, die Beschwerdeführerin sei ihrem Gegenüber ununterbrochen ins Wort gefallen und habe Beleidigungen und Schimpfwörter ausgestossen. Da die Beschwerdeführerin keine tiefergehenden Gespräche zulasse, sei auch keine abschliessende Beurteilung ihrer Sprachkompetenz möglich (Vernehmlassung vom 22. September Rz. 13, 19).

 

2.3.4   Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, der gesundheitlichen Einschränkung sowie ihres Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes insgesamt zu bejahen. Aufgrund dieses Schwächezustands ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre wohlverstandenen Interessen im Hinblick auf ihre Gesundheit, Finanzen und Administration zu wahren. Dies wird auch durch das ärztliche Zeugnis vom 22. Juni 2021 von C____, bestätigt (act. 4 S. 66).

 

2.4

2.4.1   Die Beschwerdeführerin hat weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag errichtet, sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für medizinische Massnahmen vertretungsberechtigt sind. Angesichts der mangelnden Gesprächsbereitschaft scheint die Beschwerdeführerin auch nicht gewillt und in der Lage, zur Erledigung ihrer Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Gemäss der Betreibungsauskunft vom 15. Juni 2021 weist die Beschwerdeführerin Verlustscheine in der Höhe von CHF 85’652.80 aus (act. 4 S. 96 f.). Gläubiger sind die Krankenkasse «[...]» sowie die Steuerverwaltung und das Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt. Die nicht unwesentliche Verschuldung zeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit ihre finanziellen Pflichten teilweise nicht angemessen wahrgenommen hat. Gemäss Auskunft der Beiständin laufen zudem komplizierte Anmeldungen bei den Sozialversicherungen, welche die Beschwerdeführerin nicht alleine erledigen könnte (act. 7). Folglich besteht ein Hilfsbedarf. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson kann die Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten vertreten werden, weshalb die Massnahme geeignet ist.

 

2.4.2   Die Beschwerdeführerin scheint zumindest zeitweise auch selbst davon auszugehen, auf Hilfe angewiesen zu sein. Allerdings möchte sie diese nicht im Rahmen einer Beistandschaft, sondern von anderen Institutionen oder Personen erhalten.

 

Wie die Abklärungen der KESB ergeben haben, hat die Beschwerdeführerin keine Angehörigen oder nahestehenden Personen, die sie in den Bereichen Finanzen, Administration und Gesundheit unterstützen und vertreten könnten. Mit allfälligen Verwandten gibt es keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin verkehrt einzig mit Herrn G____, welcher aber seinerseits durch eine Beistandsperson Unterstützung erhält. Zudem ist er in der Zwischenzeit ins Ausland gereist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat angegeben, auch nach anderweitigen Hilfestellungen gesucht, aber kein passendes Angebot gefunden zu haben. So begleite die Pro Senectute Heimbewohnerinnen und Heimbewohner nur, wenn sie bereits zuvor Unterstützung beansprucht haben. Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Sozialarbeiterin der Pfarrei St. Clara sei seit geraumer Zeit pensioniert. Dienste einer privaten Treuhandfirma könne die Beschwerdeführerin mangels finanzieller Mittel nicht in Anspruch nehmen (Vernehmlassung Rz. 20). Die Beschwerdeführerin hat zwar mit D____ und E____ der F____ Bezugspersonen. Diese können sie aber nicht in allen erforderlichen Angelegenheiten unterstützen. Insgesamt ist damit weder im persönlichen Umfeld noch bei privaten oder öffentlichen Diensten ausreichende Unterstützung ersichtlich.

 

2.4.3   Ohne Errichtung einer Beistandschaft droht der Beschwerdeführerin eine weitere Verschuldung und in Folge dessen der Verlust ihres Heimplatzes. Der erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen. Die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit den Aufgabenbereichen Administratives, Finanzielles und Gesundheit geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin erscheint es erforderlich, dass die Beiständin auch die Post öffnen darf, damit sie Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse der Betroffenen erhalten kann. Da aufgrund der fehlenden Absprachefähigkeit die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin Bankgeschäfte in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie aufgrund ihrer gesundheitlichen und kognitiven Verfassung nicht adäquat einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, ist es auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit bleibt der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit, selbstständig Zahlungen zu tätigen.

 

Insgesamt erscheint eine Verbeiständung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 29. Juli 2021 somit verhältnismässig.

 

3.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Beiständin (B____, ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.