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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.176
URTEIL
vom 20. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
Basel-Stadt vom 16. Juli 2021
betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung für 15 Jahre an. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt dem Rekurrenten den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 beantragte die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg dem Straf- und Massnahmenvollzug im Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements die Versetzung des Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Versetzung, verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug am 16. Juli 2021 seine Einweisung in erwähnte Sicherheitsabteilung per 20. Juli 2021 für längstens sechs Monate bis am 19. Januar 2022.
Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei im Normalvollzug in der JVA Lenzburg zu belassen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige Abweisung.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Die Vorinstanz erwog, es bestehe der Verdacht, dass der Rekurrent bei internen Machenschaften und insbesondere beim internen Betäubungsmittel- und Geldhandel massgeblich beteiligt sei. Es habe sich gestützt auf Meldungen von Miteingewiesenen sowie auf Beobachtungen des Vollzugspersonals gezeigt, dass er im Sinne einer Führungsrolle Miteingewiesene stark unter Druck setze und teilweise beeinflusse, am Betäubungsmittelhandel mitzuwirken. Ein weiterer Verbleib des Rekurrenten in der JVA Lenzburg sei unter diesen Umständen nicht möglich. Die festgestellten Vorkommnisse und das Verhalten des Rekurrenten stellten ein untragbares Risiko innerhalb des Normalvollzugs dar und gefährdeten die Gewährleistung eines regelgerechten und geordneten Vollzugsalltags. Um die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung sicherzustellen, sei eine Versetzung des Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug (Sicherheitsabteilung B), wo eine enge Führung und Überwachung vorhanden sei, dringend notwendig. Die JVA Bostadel wurde überdies ersucht, spätestens vor Ablauf von sechs Monaten über den Verlauf zu berichten, damit die Vollzugsbehörde eine Überprüfung einer allfälligen Versetzung des Rekurrenten in den Normalvollzug vornehmen könne. Zudem sei bei dessen guter Führung eine vorzeitige Versetzung in den Normalvollzug zu prüfen.
2.2 Der Rekurrent macht in materieller Hinsicht sinngemäss geltend, er sei nicht am anstaltsinternen Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen und habe dementsprechend auch nicht andere Miteingewiesene beeinflusst, daran mitzuwirken. Es seien keine Beweise vorhanden, welche das Gegenteil bestätigen würden und die erfolgten Anschuldigungen seien somit haltlos.
3.
3.1 Die Unterbringung des Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3).
3.2 Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat der Strafvollzug grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB).
Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 14. Dezember 2021]). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung». Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.
3.3 Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit Verfügung betreffend die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B vom 16. Juli 2021 dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Ziffer 1 des Merkblatts «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 29. November 2013 (SSED 30.3) zum eigenen Schutz des Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder Selbstgefährdung), bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen. Der Beweis für einen vom Rekurrenten betriebenen Drogen- und Geldhandel und für das Unter-Druck-Setzen von Mitgefangenen zum Mitwirken bei diesen Tätigkeiten muss nicht erstellt sein. Zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs und zur Vermeidung von Pressionsversuchen und Racheakten kann auch auf eine Konfrontation mit dem Informanten und auf eine Namensnennung verzichtet werden. Das strafprozessuale Konfrontationsrecht ist nicht anwendbar. Im Vordergrund steht die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes, wobei die Versetzung eines Gefangenen weder Strafe noch eine Disziplinarmassnahme darstellt.
Der illegale Betäubungsmittel- und Geldhandel und die damit einhergehende Beeinflussung der Mitinhaftierten stört die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne Zweifel in ganz beträchtlichem Ausmass. Daher rechtfertigt sich die Anordnung von sichernden Massnahmen mit dem Vorliegen erheblicher Indizien sowie einer zur Bekämpfung der damit einhergehenden Sicherheitsrisiken geeigneten Massnahme, auch wenn grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt. Es bedarf für die Anordnung von sichernden Massnahmen gegen diese Gefahren keiner gesicherten Kenntnis einer diesbezüglichen Mittäterschaft des Rekurrenten. Vielmehr genügt es, dass hierfür erhebliche Indizien bestehen und die Massnahme insoweit geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen (vgl. VGE VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019, E. 3.5). Vor dem Hintergrund, dass der Rekurrent mehrfach wegen Betäubungsmittelgeschäften vorbestraft ist und auch beim aktuellen Anlassdelikt vermutet wird, dass die ihm vorgeworfenen Tötungsdelikte eine Abrechnung im Umfeld des Betäubungsmittelhandels bezweckt haben sollen, durften die JVA Lenzburg und die Vollzugsbehörde aufgrund der gemachten und mit Schreiben der JVA Lenzburg vom 7. Juli 2021 der Vollzugsbehörde mitgeteilten Beobachtungen und Äusserungen zu Recht von einem erhärteten diesbezüglichen Verdacht ausgehen.
3.4 Es ist im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um der mutmasslichen Mitwirkung des Rekurrenten am illegalen Betäubungsmittel- und Geldhandel innerhalb der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Demnach erscheint die Versetzung in die Sicherheitsabteilung B im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten als geeignet, erforderlich und zumutbar.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘000.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gehen diese aber zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
- JVA Bostadel
- JVA Lenzburg
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.