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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.179
URTEIL
vom 26. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4051 Basel
B____ Beigeladene
Gegenstand
Rekurs gegen drei Verfügungen der Baurekurskommission
vom 28. Juli 2021, 12. und 26. August 2021
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, Kostenvorschuss
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 erhoben die am [...] in Basel wohnhaften A____ und C____ gemeinsam Rekurs an die Baurekurskommission gegen den Einspracheentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorates zu dem die Liegenschaft [...] in Basel betreffenden Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 17. Mai 2021. Mit Rekursanmeldung ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021 stellte die Baurekurskommission fest, es erscheine fraglich, ob die Rekurrierenden die Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit erfüllten, und sie wurden auf ihre Mitwirkungspflicht beim entsprechenden Beleg hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 ersuchte darauf A____ (Rekurrent) in eigenem Namen um Befreiung von den Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wies darauf die Baurekurskommission das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist bis zum 18. August 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'600.–. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Gegen die Verfügung der Baurekurskommission vom 28. Juli 2021 richtet sich der mit Eingabe vom 10. August 2021 erhobene Rekurs von A____ an das Verwaltungsgericht, mit welchem die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt wird. In der Folge verzichtete der Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 17. August 2021 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aber ab.
Der Rekurrent richtete am 18. August 2021 eine weitere Eingabe samt Beilagen an das Verwaltungsgericht. Er erhob damit Rekurs gegen die Verfügung der Baurekurskommission vom 12. August 2021, mit welcher auf das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2021 nicht eingetreten wurde. Die Eingabe des Rekurrenten vom 18. August 2021 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. August 2021 zu den Akten genommen. Mit gleicher Verfügung wurde dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bis zum 15. September 2021 erstreckt. Mit Bezug auf die beantragte Befreiung von Verfahrenskosten wurde auf die Verfügung vom 17. August 2021 verwiesen. Am 26. August 2021 erliess die Baurekurskommission eine verfahrensleitende Verfügung und stellte sie dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis zu. Sie stellte damit unter anderem fest, dass der Rekurrent den Kostenvorschuss von CHF 1'600.– für das Baurekursverfahren geleistet habe. Die Verfügung der Baurekurskommission vom 26. August 2021 wurde mit instruktionsrichtlicher Verfügung vom 31. August 2021 zu den Akten genommen.
Der Rekurrent richtete am 7. September 2021 eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht, mit welcher er «Einsprache» gegen die Verfügung der Baurekurskommission vom 26. August 2021 erhob und darum ersuchte, diese Verfügung «zu überprüfen und revidieren» und ihm die «Befreiung von Gerichts- und Prozesskosten und kostenlose Prozesskostenhilfe zu gewähren», damit er «von einem spezialisierten Anwalt verteidigt werden» könne. Zudem bittet der Rekurrent, die instruktionsrichterliche Verfügung vom 17. August 2021 «zu überprüfen und zu revidierien». Mit begründeter Verfügung vom 16. September 2021 wurde die Eingabe des Rekurrenten vom 7. September 2021 der Baurekurskommission und der Beigeladenen zur Kenntnis zugestellt und auf das Gesuch um Wiedererwägung bzw. Revision der Verfügung vom 17. August 2021 nicht eingetreten. Dem Rekurrenten wurde eine Nachfrist zur Begründung seines Rekurses bis zum 24. September 2021 gesetzt. Der Rekurrent begründete den Rekurs mit Eingabe datiert vom 12. September 2021 (Postaufgabe 14. September 2021). Die Rekursbegründung wurde der Baurekurskommission und der Beigeladenen mit Verfügung vom 21. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei auf die Einholung von Vernehmlassungen zumindest derzeit verzichtet wurde. Die Baurekurskommission edierte ihre Akten dem Verwaltungsgericht am 23. September 2021. Der Rekurrent richtete am 22. September 2021 eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht, welche der Baurekurskommission und der Beigeladenen mit Verfügung vom 29. September 2021 zur Kenntnis zugestellt wurde.
Gegen die insruktionsrichterlichen Verfügungen vom 17. und 20. August sowie 16. September 2021 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. September 2021 Beschwerde an das Bundesgericht.
Im vorliegenden Verfahren wurde weiterhin auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz oder der Beigeladenen verzichtet und sind die Akten der Baurekurskommission beigezogen worden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG], SG 790.100), deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Angefochten sind jeweils begründete Zwischenverfügungen der Baurekurskommission. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 sind der Rekurrent und dessen Ehefrau als Rekurrierende im vorinstanzlichen Verfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'600.– angehalten worden und ist ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit Verfügung vom 12. August 2021 wurde auf das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juli 2021 nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'600.– durch den Rekurrenten geleistet worden ist (Ziff. 3) und wurde, soweit es sich bei der Eingabe des Rekurrenten vom 17. August 2021 um ein erneutes Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Verfügungen vom 12. August und 28. Juli 2021 handle, nicht darauf eingetreten (Ziff. 7).
1.2.1 Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw.-entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und die Verpflichtung einer rekurrierenden Partei, einen Kostenvorschuss zu leisten, im Grundsatz, da damit einer bedürftigen Person der Zugang zum Recht verwehrt werden kann (VGE VD.2021.214 vom 7. Januar 2022 E. 1.2, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2, VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1, VD.2016.16 vom 8. März 2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom 25. November 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.).
1.2.2 Vorliegend macht der Rekurrent nun geltend, den im vorinstanzlichen Verfahren mit der angefochtenen Zwischenverfügung verlangten Kostenvorschuss von CHF 1'600.– zwischenzeitlich geleistet zu haben (Eingabe vom 12. September 2021 S. 4; vgl. dazu auch die Verfügung der Baurekurskommission vom 26. August 2021). Er beantragt nunmehr bloss noch die Rückgabe des geleisteten Kostenvorschusses. Der Rekurrent macht zwar geltend, die Kosten des Verfahrens nicht tragen zu können, ohne die notwendigen Mittel zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts anzugreifen. Er substantiiert aber nicht, mit welchen Mitteln er den Kostenvorschuss dennoch hat leisten können und inwieweit ihm damit aufgrund der angefochtenen Kostenvorschussverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann. Dabei wird der Rekurrent auch an seinem Antrag, es sei im vorinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, festhalten können, sodass darüber noch mit dem Entscheid in der Sache wird entschieden werden können. Damit ist insoweit das Rechtschutzinteresse des Rekurrenten dahingefallen (vgl. VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.5) und es fehlt an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, welcher mit dem Endentscheid nicht behoben werden könnte (VGE VD.2014.96 vom 5. November 2014 E. 1.3, VD.2013.80 vom 11. Juni 2013 E. 1.3.2.). Insoweit kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
1.2.3 Weiter richtet sich der Rekurs gegen die mit der Verfügung vom 28. Juli 2021 erfolgte Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Weiter meldete der Rekurrent Rekurs gegen die beiden Verfügungen vom 12. und 26. August 2021 an, mit welchen nicht auf die sinngemässen Wiedererwägungsgesuche eingetreten worden ist. Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, da sich Mängel in einem zu Unrecht ohne Mitwirkung einer Rechtsvertretung durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren «in der Regel nicht mehr ganz beheben» lassen (BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283). Insoweit ist auf den Rekurs einzutreten.
Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügungen von diesen unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgemäss eingereichten Rekurse ist im erwähnten Rahmen einzutreten.
2.
2.1 Mit der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 liess die Baurekurskommission zunächst offen, ob auf den bereits mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021 rechtskräftig abgewiesenen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung eingetreten werden könne. Sie erwog, dass prozessleitende Verfügungen zwar nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwüchsen. Ein im selben Prozess gestelltes neues Gesuch sei daher grundsätzlich zulässig, wenn es sich auf veränderte Umstände stütze (vgl. BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1, mit Hinweis). Lägen keine veränderten Umstände vor, so sei auf das neue Gesuch nicht einzutreten. Ob im vorliegenden Fall von veränderten Umständen ausgegangen und folglich auf das Gesuch eingetreten werden könne, erscheine fraglich, zumal bereits das erste Gesuch mit der Komplexität der Angelegenheit begründet worden sei. Die Frage könne aber offenbleiben. Bereits mit der Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021 sei festgehalten worden, dass durch das vorliegend zur Diskussion stehende Baubewilligungsverfahren betreffend den Einbau eines Schwimmbads im Vorgarten der Liegenschaft [...] weder die Interessen der Rekurrierenden in schwerwiegender Weise betroffen, noch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten erkennbar seien, die den Beizug eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin erforderlich machen würden. Folglich sei das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
2.2 Mit seiner Rekursbegründung vom 12. September 2021 hat es der Rekurrent unterlassen, sich eingehend mit dieser Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er macht allein geltend, bedürftig zu sein. Wieso er im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung hat, macht er nicht ansatzweise geltend. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz angewandten Kriterien kann auch von einem juristischen Laien ohne weiteres verlangt werden.
2.3
2.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2021 ist denn auch nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt (vgl. etwa § 17 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]). Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227, 119 Ia 264 E. 3a S. 265, 125 V 32 E. 4a S. 35, je mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen Verfahrens in jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie der Umstand, dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos erscheint. Für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem erforderlich, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist (VGE VD.2010.250 vom 9. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 128 I 225 E. 2.3. S. 227, 127 I 202 E. 3b S. 205, 125 V 32 E. 4b S. 35; vgl. auch Steinmann, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 62 ff.).
2.3.2 Bei der Beurteilung, ob eine rechtliche Verbeiständung sachlich geboten erscheint, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232, mit weiteren Hinweisen, 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Partei, so ist der Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Partei auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 233, 125 V 32 E. 4b S. 36, 119 Ia 264 E. 3b S. 265).
2.3.3 Das Vorliegen eines besonders schweren Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei wird in der Praxis zurückhaltend bejaht. Ein Beispiel für einen besonders schweren Eingriff bildet etwa ein Freiheitsentzug aufgrund einer strafrechtlichen Strafe oder Massnahme. Die Aussicht auf eine bloss «erhebliche», nicht aber besonders schwere Freiheitsbeschränkung reicht dagegen für die Annahme eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsposition einer betroffenen Person nicht aus (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232 ff.; BGer 1P.622/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3.b).
2.3.4 Mit seiner Einsprache rügten der Rekurrent und seine Ehefrau, das projektierte Schwimmbad führe zu einer Verkleinerung der Grünfläche auf der Nachbarparzelle, sei nicht standortgebunden, verhindere eine Erweiterung der [...]strasse bzw. des [...]weges, generiere Lärm und halte den Grenzabstand nicht ein. Mit diesen, im Einspracheverfahren erhobenen und auch für das Baurekursverfahren massgebenden Einwendungen (vgl. § 92 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes [BPG; SG 730.100]), vermag der Rekurrent keine schwerwiegende Betroffenheit in seinen rechtlichen und tatsächlichen Interessen zu substantiieren. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent nicht Eigentümer der von ihm bewohnten Parzelle und damit nicht in seinen aus der Eigentumsgarantie fliessenden nachbarrechtlichen Abwehransprüchen tangiert ist. Bereits aus diesem Grund sind daher mit den Erwägungen der Vorinstanz die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen würden. Der Rekurrent hat im Verfahren vor der Baurekurskommission mit der Rekursbegründung vom 5. Juli 2021 seinen Standpunkt eingehend begründet.
2.4 Nichts Anderes gilt für die beiden weiteren angefochtenen Verfügungen vom 12. und 26. August 2021, mit welchen die Baurekurskommission nicht auf die sinngemässen Gesuche um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juli bzw. 12. August 2021 eingetreten ist. Lehnt eine Behörde die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuches ab, so kann lediglich geltend gemacht werden, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1311; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 38). Der Rekurrent führt in seinen Eingaben nicht ansatzweise aus, inwiefern vorliegend ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehen würde. Im Übrigen ist die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1311). Insofern sind auch die Verfügungen vom 12. und 26. August 2021 nicht zu beanstanden, soweit den Eingaben des Rekurrenten Rügen dagegen entnommen werden können.
3.
3.1 Daraus folgt, dass die Rekurse abzuweisen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.2 Der Rekurrent beantragt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 BV nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Vorliegend kann offenbleiben, ob der Rekurrent die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in finanzieller Hinsicht erfüllt. Die Rekurse erscheinen nach dem Gesagten aussichtslos, weshalb ein Anspruch unabhängig vom Bestand einer prozessualen Bedürftigkeit nicht besteht und der Rekurrent daher die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen, sofern auf sie eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Baurekurskommission Basel-Stadt
- Beigeladene
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.