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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.215
URTEIL
vom 28. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4005 Basel
C____ Kind 1
[...]
D____ Kind 2
[...]
E____ Kind 3
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. September 2021
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
C____ ([...] 2009), D____ ([...] 2012) und E____ ([...] 2017) [...] sind die gemeinsamen Kinder der Ehegatten B____ und A____. Auf Empfehlung der Schulsozialarbeit meldeten sich die Eltern im Januar 2020 freiwillig beim Kinder- und Jugenddienst (KJD). Dieser installierte von Februar 2020 bis Januar 2021 eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF). Am 23. September 2020 meldete die Schulleitung der Primarschule F____ eine mögliche Gefährdung der Kinder [...], insbesondere von C____. Nach erfolgten Abklärungen erstattete der zuständige Sozialarbeiter des KJD, [...], am 4. Mai 2021 Bericht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Gestützt auf seine Empfehlungen und nach Anhörung der Eltern ordnete die KESB mit drei Entscheiden vom 23. September 2021 die Errichtung einer Beistandschaft für C____, D____ und E____ an. Als Beistand wurde [...] (KJD) eingesetzt. Zudem wurden die Eltern angewiesen, für C____ einen Therapieplatz zu organisieren.
Mit Beschwerde vom 23. September 2021 beantragen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der ihre drei Kinder betreffenden Entscheide. Am 5. November 2021 nahm die Kindesschutzbehörde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Juni 2022 wurden die beschwerdeführenden Eltern und der eingesetzte Beistand zur aktuellen Situation befragt. Anschliessend gelangte der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest, wobei der Vertreter der Kindesschutzbehörde beantragte, von einer Weisung an die Eltern sei abzusehen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Kindesschutzbehörde in elektronischer Form (act. 5) ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.3 Als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Kinder sind die beschwerdeführenden Eltern von den drei angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Gestützt auf den Bericht des KJD vom 4. Mai 2021 sowie nach Anhörung der Beschwerdeführenden erwog die Kindesschutzbehörde in den angefochtenen Entscheiden, in den vergangenen Monaten hätten die Eltern immer wieder unterschiedliche Haltungen gegenüber involvierten Fachstellen gezeigt. Es sei zudem zu nicht durch Fehler der Schule oder die Coronapandemie erklärbaren Verzögerungen bei der Umsetzung von empfohlenen Massnahmen gekommen. Insbesondere sei die bereits im Jahr 2019 empfohlene Therapie für C____ noch immer nicht umgesetzt worden. Schliesslich hätten die Eltern teilweise eher vordergründig mit den Behörden zusammengearbeitet und es habe sich immer wieder gezeigt, dass sie einen Unterstützungsbedarf hätten. Aus diesen Gründen sei die Errichtung einer Beistandschaft für alle drei Kinder angezeigt. Zudem würden die Eltern angewiesen, eine Therapie für C____ zu organisieren; der Beistand habe sie bei der Umsetzung der Weisung zu unterstützen und die Einhaltung zu kontrollieren (act. 1a-c, KESB-Entscheide, je Ziff. 7 f.).
2.2 Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Beschwerde geltend, sie seien als Eltern ausreichend in der Lage, sich um ihre Kinder zu kümmern, weshalb diese keinen Beistand benötigten. Zwar hätten die beiden älteren Kinder nach einem Wohnortwechsel der Familie vorübergehend infolge des Schulhauswechsels unter persönlichen und schulischen Problemen gelitten. Diese Schwierigkeiten hätten sich jedoch nach einem weiteren Wechsel des Schulhauses wieder normalisiert. Zudem sei C____ in psychotherapeutischer Begleitung bei Dr. G____ gewesen (act. 2).
3.
3.1
3.1.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
3.1.2 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Anordnung von Massnahmen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung bedroht ist (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4 f.; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01). Das Kindeswohl ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
3.1.3 Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog. Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1). Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern von sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1.90).
3.2 Aus den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass die Familie im Februar 2019 von H____ ins F____ quartier umgezogen war. Der damit einhergehende Schulhauswechsel für C____ und D____ war mit diversen Schwierigkeiten verbunden. Besonders C____, bei dem im Jahr 2018 ADHS diagnostiziert worden war, habe den Unterricht massiv gestört und sei schliesslich während über einem Jahr einzeln beschult worden. Auch D____ habe sich in der Schule komplett verweigert. Die Eltern hätten sich zwecks Hilfe bei den Hausaufgaben zunächst an die Schulsozialarbeit gewandt und seien von da an den Kinder- und Jugenddienst gelangt. In der Folge sei die Familie von Februar 2020 bis Januar 2021 sozialpädagogisch begleitet worden, mit dem Auftrag, die Eltern in Erziehungsfragen (Regeln, Grenzen, Medienkonsum, Schlafenszeiten) zu beraten und sie bei der Umsetzung von Empfehlungen von Fachpersonen zu unterstützen. Auf Wusch der Eltern sei die sozialpädagogische Familienbegleitung im Januar 2021 beendet worden. Sowohl für C____ als auch für D____ sei eine Gesprächstherapie empfohlen worden. Am 23. September 2020 erfolgte eine Gefährdungsmeldung seitens des F____schulhauses wegen sozialer Probleme und nicht gemachter Hausaufgaben der Kinder (KESB-Akten S. 89-91). Daraufhin habe die KESB beim KJD eine Abklärung der familiären Situation in Auftrag gegeben. Nachdem die Probleme mit C____ kurz vor den Sommerferien 2020 eskaliert seien, sei ein stationärer Aufenthalt in der kinderpsychiatrischen Abteilung (KPA) aufgegleist worden. Die Eltern hätten sich aber lediglich mit einem teilstationären Aufenthalt einverstanden erklärt, der von der KPA immer wieder verschoben und schliesslich im Herbst 2020 aufgrund der Coronapandemie ganz abgesagt worden sei. Schliesslich sei C____ ab November 2020 für 12 Wochen in der Kriseninterventionsstelle (KIS) beschult worden. Als Anschlusslösung habe er auf Betreiben der Eltern im Februar 2021 zurück an die Primarschule H____ wechseln können. D____ habe von Anfang 2021 bis April 2021 eine Therapie besucht. Auch er habe im Sommer 2021 wieder zurück an die Primarschule H____ gewechselt. Bezüglich E____ seien keine Auffälligkeiten bekannt (act. 1/5).
3.3
3.3.1 Aktuell besucht C____ die sechste Primarschulklasse an der Primarstufe H____. Aus den Schulberichten der Klassenlehrpersonen vom 3. Mai 2022 geht hervor, C____ zeige schwache schulische Leistungen, habe Konzentrationsschwierigkeiten und lasse sich leicht ablenken, sei aber sichtlich bemüht, die gestellten Anforderungen zu erfüllen. Sein Verhalten sei unsicher und zuweilen aggressiv. Er fühle sich wohl in der Klasse, und die Beziehung zum Klassenlehrer sei gut. C____ versuche teilweise, dessen Tipps umzusetzen. C____s Vater erkundige sich hin und wieder telefonisch, wie es mit ihm laufe, er halte sich aber nicht immer an Termine (z.B. Fernbleiben vom Elternabend). C____ habe nur wenige Absenzen (act. 8).
3.3.2 Aus dem Bericht der Lehrpersonen von D____ geht hervor, sein Verhalten sei zu Beginn des Schuljahres sehr auffällig und provozierend gewesen. Nachdem diesbezüglich Vereinbarungen mit ihm getroffen und gemeinsame Ziele festgelegt worden seien, habe D____ sich bemüht, diese einzuhalten, was ihm nur teilweise gelungen sei. Mittlerweile habe sich D____ mit 1-2 Schülern angefreundet und komme auch mit den übrigen Mitschülern gut aus. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit dem Vater im Dezember 2021 habe sich das Verhalten von D____ stark gebessert. Er bemühe sich sehr, die Abmachungen einzuhalten und sich bei Konfliktsituationen an die Lehrpersonen zu wenden. Nach Einschaltung des Vaters sei es auch nur noch sehr selten zu Verspätungen gekommen. Die Eltern seien stets um eine Zusammenarbeit mit der Schule bemüht und zeigten sich bei Gesprächen einsichtig. Jedoch hätten die Abklärungen in Sachen ADHS betreffend D____ seit mehreren Monaten noch immer nicht stattgefunden. Der Vater habe zudem erwähnt, seine Ehefrau sei teilweise mit den Kindern überfordert. Leistungsmässig weise D____ starke Defizite in diversen Fächern auf und werde heilpädagogisch unterstützt. Namentlich in den Grundfächern zeige er keine altersentsprechenden Leistungen (act. 8).
3.3.3 Gemäss dem Kindergartenbericht vom 13. April 2002 betreffend E____ sei dieser ohne grosse Ablösungsschwierigkeiten im Sommer 2021 als sehr junges Kind in den Kindergarten eingetreten. Trotz gewisser sprachlicher Schwierigkeiten aufgrund der arabischen Muttersprache sei er gut integriert und besuche den Kindergarten sehr gerne. Die Eltern würden als fürsorglich und im direkten Gespräch sehr offen und ehrlich erlebt. E____ werde auf dem Kindergartenweg von ihnen begleitet und erscheine stets pünktlich. Auch betreffend adäquate Kleidung, Absenzen und Znüni gebe es keine Beanstandungen. Aus Sicht der Kindergartenlehrerin brauche die Familie keinen Beistand (act. 7).
3.4 Mit Schreiben vom 17. November 2021 bestätigte der behandelnde Kinderpsychiater Dr. G____, dass er C____ letztmals am 29. September 2021 gesehen habe und zu jenem Zeitpunkt keine Therapienotwendigkeit bestanden habe (act. 6). Dazu führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, Dr. G____ habe nach einem halben Jahr Therapie befunden, C____ bedürfe keiner therapeutischen Begleitung (mehr), da sich das ADHS pubertätsbedingt ausgewachsen habe. Deshalb werde nun auch die Medikation reduziert. Nächsten Januar sei ein Kontrolltermin bei Dr. G____ vorgesehen. C____ starte nach den Sommerferien in die Sekundarstufe. Der Beschwerdeführer habe bereits Kontakt mit der Leitung des neuen Schulhauses aufgenommen, um über die Situation von C____ zu informieren. D____ sei zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal mit negativem Ergebnis auf ADHS getestet worden. Da nun diese Diagnose erneut im Raum stehe, finde am 18. August 2022 eine weitere Abklärung statt. D____ sei im Frühjahr 2021 einige Monate lang bei Dr. [...] in Therapie gewesen, welcher keine Auffälligkeiten bei D____ festgestellt habe. E____ gehe mit Freude in den Kindergarten. Weil er noch nicht so gut Deutsch spreche, besuche er jeden Dienstag ein Förderprogramm für fremdsprachige Kinder. Eine Gefährdung aller drei Kinder liege aus Sicht der Beschwerdeführenden klar nicht vor und sei von der Kindesschutzbehörde auch nicht dargelegt worden. Die Eltern hätten die Familienbegleitung gewünscht, da sie Hilfe und Struktur bei den Hausaufgaben gesucht hätten. Nach dem Schulhauswechsel an die Primarstufe F____ sei die Situation mit C____ eskaliert, weil die Lehrpersonen keinen guten Umgang mit seinem ADHS gefunden hätten. Er sei in der Folge langfristig von Unternehmungen der Klasse und schliesslich überhaupt vom Unterricht ausgeschlossen worden; so habe C____ über ein Jahr lang nicht am Unterricht mit den anderen Kindern teilnehmen dürfen, sei nicht auf Ausflüge mitgenommen worden und habe nicht mit den anderen Kindern auf dem Schulhof spielen dürfen (Prot. Verhandlung, act. 9 p. 6: «Er wurde behandelt wie ein Schwerverbrecher»). Für C____ und die ganze Familie sei dies eine äusserst belastende Situation gewesen (act. 9 p. 6).
3.5 Der Beistand pflichtete dem Beschwerdeführer bezüglich der verfahrenen Situation im F____schulhaus bei und bestätigte, C____ habe sehr unter der Separation von seiner Klasse gelitten (act. 9 p. 6). Er gab an, seine Zusammenarbeit mit den sehr freundlichen und kooperativen Beschwerdeführern sei immer angenehm gewesen, obwohl sie mit seiner Einsetzung nicht einverstanden gewesen seien. Aus ihm unverständlichen Gründen habe es jedoch immer sehr lange gedauert, bis sie eine empfohlene Massnahme tatsächlich umgesetzt hätten, so etwa die Gesprächstherapie für C____, die bereits im Jahr 2019 empfohlen, jedoch erst 2021 umgesetzt worden sei (act. 9 p. 4). Auf konkrete Nachfrage nach weiteren Versäumnissen der Eltern gab der Beistand an, C____ sei während seiner Zeit in der KIS wiederholt zu spät zu Unterricht erschienen, wenn er vom Vater gefahren worden sei. Ausserdem habe er trotz wiederholter Aufforderung kein Passfoto für das U-Abo mitgebracht und sei deshalb zweimal beim Schwarzfahren erwischt worden (act. 9 p. 5). Betreffend seine eigenen Bemühungen in den letzten Monaten führte der Beistand aus, er habe nach seiner Einsetzung mit den Lehrpersonen aller drei Kinder Kontakt aufgenommen. Gemäss dem Klassenlehrer von C____ laufe es eigentlich sehr gut im Moment. D____s Klassenlehrer habe von häufigen Verspätungen berichtet, die jedoch seit einem Gespräch mit dem Vater im Dezember 2021 stark zurückgegangen seien, so dass kein Bedarf für weitere Gespräche bestehe. Der Kindergarteneintritt von E____ sei problemlos verlaufen. Auf Nachfrage gab der Beistand an, er habe seit seiner Einsetzung keine Massnahmen aufgegleist, welche die Eltern nicht von sich aus umgesetzt hätten (act. 9 p. 5).
3.6 Betreffend die bereits im Frühling 2019 empfohlene Gesprächstherapie von C____ gestand der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung ein, dass sich deren Umsetzung sehr in die Länge gezogen habe. Diese Verzögerung sei jedoch nicht auf die Untätigkeit der Beschwerdeführenden zurückzuführen. So habe die Familie trotz intensiver Bemühungen während der Coronapandemie fast ein Jahr lang auf einen Termin warten müssen. Dr. G____ sei dann der erste Treffer gewesen. Bei ihm sei C____ rund ein halbes Jahr lang in Behandlung gewesen. Ein Kontrolltermin finde im Januar 2023 statt (act. 9 p. 4). Betreffend das vom Beistand monierte Versäumnis wegen des Passfotos für das U-Abo gab der Beschwerdeführer an, er habe sich aufgrund des konfliktbeladenen Verhältnisses mit dem F____schulhaus bewusst dagegen entschieden, seitens der Schule ein kostenloses U-Abo in Anspruch zu nehmen (act. 9 p. 6).
3.7 Der Vertreter der KESB hat geltend gemacht, zwar seien die Kinder nicht erheblich gefährdet; die Eltern seien liebevoll und bemüht. Eine gewisse Gefährdung bestehe durch Verzögerungen bei der Umsetzung von empfohlenen Massnahmen in der Vergangenheit. Aufgrund der aktuellen Empfehlung von Dr. G____ könne von einer Weisung an die Eltern betreffend Therapie von C____ abgesehen werden. Die Errichtung einer Beistandschaft stelle einen geringfügigen Eingriff dar. Die Betreuung von drei Kindern, darunter zwei mit ADHS, sei für die Eltern sehr herausfordernd. Der Beistand könnte sie bei der Umsetzung von Massnahmen und der Kommunikation zwischen den verschiedenen involvierten Stellen unterstützen. Zudem könne er dazu beitragen, dass es nicht wieder zu schweren Krisen komme, beispielsweise beim Übertritt von C____ an die Sekundarschule. Auch bei E____ müsse gegebenenfalls bei Problemen frühzeitig interveniert werden können (act. 9 p. 8).
4.
4.1 Die Kindesschutzbehörde beschränkt sich in ihrer Argumentation darauf, die Beschwerdeführer hätten in der Vergangenheit angesichts von empfohlenen Massnahmen zu zögerlich reagiert. Eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls wird indessen nicht dargelegt. Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht vielmehr hervor, dass die Errichtung der Beistandschaft im Wesentlichen mit präventiven Überlegungen begründet wird. So sollen künftige Probleme von C____ beim Wechsel an die Sekundarstufe aufgefangen werden und bei E____ soll eine negative Entwicklung zum vornherein verhindert werden. Hierzu ist zu bemerken, dass eine Beistandschaft stets aktuell indiziert sein muss und aufzuheben ist, sobald sie nicht mehr erforderlich ist. Vorliegend fehlt eine beistandsbegründende aktuelle Gefährdung der Kinder. Gemäss der Bestätigung des behandelnden Arztes besteht bei C____ aktuell kein Therapiebedarf. In Bezug auf D____ findet am 18. August 2022 eine psychologische Abklärung bezüglich ADHS statt. Bei E____ besteht unbestrittenermassen kein therapeutischer oder anderweitiger Handlungsbedarf. Die Beschwerdeführenden haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie engagiert und grundsätzlich kompetent für ihre drei Kinder sorgen und sich für deren individuellen Behandlungs- und Entwicklungsbedürfnisse einsetzen. Obwohl C____s Lehrer moniert, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an einem Elternabend versäumt, wird den Eltern von sämtlichen involvierten Lehrpersonen ein freundlicher, engagierter und kooperativer Umgang attestiert. Den jüngsten Berichten der Lehrpersonen zufolge bestehen zwar weiterhin schulische sowie gewisse soziale Defizite bei C____ und D____. Es ist auch zu erwarten, dass sich insbesondere für C____ mit dem bevorstehenden Wechsel von der Primar- an die Sekundarschule weitere herausfordernde Situationen ergeben werden. Jedoch bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht willens und fähig wären, allfälligen zukünftigen Unterstützungsbedarf ihrer Kinder zu erkennen und entsprechende Hilfe zu organisieren. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. D____ erhält zur schulischen Unterstützung heilpädagogische Förderung, weiter besteht bezüglich der beiden älteren Kinder Kontakt zu den bisherigen Therapeuten. Der Beschwerdeführer hat zudem gemäss seinen eigenen Aussagen bereits Kontakt zur Sekundarschule aufgenommen, um die schulische Leistungen und die damit zusammenhängenden Perspektiven seines Sohnes C____ frühzeitig zu besprechen. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden dafür gesorgt, dass D____ aufgrund des Verdachts auf ADHS abgeklärt wird. Schliesslich fördern sie auch ihren jüngsten Sohn E____ beim Spracherwerb, indem sie ihn wöchentlich an einem Förderprogramm für fremdsprachige Kinder teilnehmen lassen. Frühere Versäumnisse, namentlich die verzögerte Gesprächstherapie für C____ sowie das fehlende Passbild für das U-Abo haben sie plausibel und nachvollziehbar erklärt. Dass während der Coronapandemie die Therapieplätze äusserst knapp waren, ist im Übrigen gerichtsnotorisch. Zu beachten ist schliesslich, dass der mit dem Wohnortwechsel verbundene Wechsel des Schulhauses namentlich für den an ADHS leidenden C____ äusserst belastend war und von den Pädagogen am F____schulhaus offenbar nicht optimal begleitet werden konnte, was zu einem gravierenden Konflikt zwischen Schule und Eltern geführt hat. Ein weiterer Schulhauswechsel von C____ und D____ zurück an die Primarstufe H____ hat gemäss den aktuellen Berichten der Lehrpersonen offensichtlich zur Entspannung der Situation und zur Verbesserung der schulischen Motivation der Kinder beigetragen.
4.2 Zusammenfassend ist eine aktuelle Gefährdung der drei Kinder nicht ersichtlich, weshalb die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft weder erforderlich noch verhältnismässig ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 23. September 2021 wird aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- KESB
- KJD ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.