Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2021.220

 

URTEIL

 

vom 5. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

 

Beigeladene

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. September 2021

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft etc. für B____

und Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 2. September 2021 (act. 1) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für B____ insbesondere eine Beistandschaft errichtet. C____, Berufsbeiständin, Amt für Erwachsenenschutz (ABES), wurde zur Beiständin ernannt und es wurden ihr im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung verschiedene Aufgaben übertragen. Weiter wurde B____, ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung, der Zugriff auf alle auf sie lautenden bestehenden und noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, ausgenommen ein von der Beiständin zu bezeichnendes Konto für die Beiträge zur freien Verfügung. Gleichzeitig wurden die mit Einzelentscheid der KESB vom 14. Juli 2021 angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufgehoben. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Postaufgabe 30. September 2021; act. 2) hat A____, gemäss Akten der Sohn von B____, in eigenem Namen «Einspruch» (recte Beschwerde) gegen diesen Entscheid erhoben und dessen Kassation respektive Annullierung verlangt. Ausserdem verlangt er die Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens mit mindestens zwei Gutachtern, die effektive Überprüfung seiner Aussagen und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Diese Anträge sind in der Eingabe nicht begründet worden. Der Beschwerdeführer wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 aufgefordert, seine Beschwerde bis spätestens 14. Oktober 2021 zu begründen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 (Postaufgabe 14. Oktober 2021, act. 3) stellte der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Frist um 21 Tage bis zum 4. November 2021 mit dem Hinweis auf diverse Erkrankungen. Er sei deshalb in seinen Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt und abgeschnitten von «vielen Dingen, welche die Fertigstellung der Einsprache verlangt». Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. Oktober 2021 aufgefordert, bis 1. November 2021 ein Arztzeugnis einzureichen, welches belege, dass er nicht in der Lage sei, seine Beschwerde zu begründen. Das Arztzeugnis habe darüber Auskunft zu erteilen, seit wann ein allfälliger solcher Zustand bestehe und wie lange dieser andauern werde. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem explizit darauf hingewiesen, dass nach Wegfall des Hindernisgrundes die Beschwerde innert 10 Tagen zu begründen sei. Am 1. November 2021 (Postaufgabe, act. 4) hat der Beschwerdeführer kommentarlos ein Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis vom 28. Oktober 2021 eingereicht (act. 4), in welchem ihm Dr. med. [...], eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit vom 10. Oktober bis 7. November 2021 (29 Tage) bescheinigt. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit der Beschwerdebegründung ein ergänzendes Arztzeugnis einzureichen, das bescheinige, dass er nicht in der Lage gewesen sei, im Zeitraum vom 21. Oktober 2021 bis zum 7. November 2021 eine Beschwerdebegründung einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an die von ihm selbst im Verfahren angegebene Adresse: «[...]» nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk: «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert. Seither hat sich der Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören lassen und insbesondere keine Begründung der Beschwerde eingereicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) an sich das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter (einschliesslich des Kostenentscheids) zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom 3. April 2020 E.1.1, mit Hinweisen).

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als kantonales Recht.

 

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zu erheben. Die angefochtene Verfügung enthält eine entsprechende klare und korrekte Rechtsmittelbelehrung. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006, S. 7001, 7085). Namentlich bei einer Laienbeschwerde dürfen keine überhöhten Ansprüche gestellt werden; ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist – und daraus wenigstens kurz hervorgeht, warum die betroffene Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006, S. 7001, 7085; Droese/Steck, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 450 N 42 mit weiteren Hinweisen; APE VD.2020.53 vom 3. April 2020 E. 1.3.1). Mängel, wie beispielsweise eine fehlende Unterschrift sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben (vgl. Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 N 27 mit Hinweisen; APE VD.2020.53 vom 3. April 2020 E. 1.3.1). Art. 450a ZGB Abs. 1 ZGB wiederholt die Begründungsobliegenheit (teilweise auch «Rügeobliegenheit», vgl. Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 5) und relativiert die in Art. 446 ZGB statuierte strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime. Die Beschwerdegründe gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB bedeuten, dass die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (OGer ZH PQ140036 vom 30. Juni 2014 E. 2 Ziff. 2).

 

1.3.2   Bei Entscheiden der Spruchkammer der KESB beginnt die Rechtsmittelfrist nach § 9 Abs. 4 KESG mit der Zustellung des schriftlichen Entscheids. Gemäss Akten wurde die angefochtene Verfügung der Adressatin am 3. September 2021 zustellt, die 30-tägige Frist ist somit am 3. Oktober 2021 abgelaufen (vgl. Sendungsverlauf, Sendungsnummer [...]; act. 1). Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer zwar seine als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe eingereicht. Aus dieser Eingabe mit Postaufgabe vom 30. September 2021 ist allerdings überhaupt nicht ersichtlich, warum dieser mit den getroffenen Anordnungen, welche nicht ihn selbst, sondern seine Mutter betreffen, ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, und wie er seine Anträge konkret begründet. Somit genügt die Beschwerde selbst den für eine Laieneingabe gesenkten Begründungsanforderungen von Art. 450 Abs. 3 ZGB offensichtlich nicht.

 

1.3.3   Der Verfahrensleiter hat den Beschwerdeführer nach Eingang der Eingabe umgehend auf das Begründungserfordernis hingewiesen und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdebegründung gesetzt (entsprechend § 22 VRPG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 KESG). Ausserdem hat er ihm deutlich und klar in Aussicht gestellt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Begründung nicht innert der Nachfrist eingereicht würde. Innert der Nachfrist hat der Beschwerdeführer indes lediglich einen Antrag auf Verlängerung der (Nach)Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis 4. November 2021 eingereicht, unter Hinweis auf diverse Erkrankungen und daraus folgende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Auf weitere Aufforderung des Verfahrensleiters hin hat der Beschwerdeführer lediglich kommentarlos ein Arztzeugnis eingereicht, welches ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit bescheinigt. Die weitere Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. November 2021 (Aufforderung zur Einreichung eines ergänzenden Arztzeugnisses mit der Beschwerdebegründung) konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, weil er an der von ihm selbst angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar ist. In der Folge ist bis heute keine Begründung der Beschwerde erfolgt.

 

1.3.4   Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten seine Beschwerde offensichtlich nicht innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist begründet. Er hat sie auch nicht innert der ihm gesetzten Nachfrist begründet, obwohl er explizit auf die entsprechenden Säumnisfolgen hingewiesen worden war. Selbst wenn man auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis abstellen würde, so wäre die Arbeitsunfähigkeit – sofern sie den Beschwerdeführer überhaupt an der Formulierung einer kurzen Begründung gehindert hätte, was nicht belegt ist –, am 7. November 2019 weggefallen. Der Beschwerdeführer ist in der Verfügung vom 15. Oktober 2021 explizit darauf hingewiesen worden, dass nach Wegfall des Hindernisgrundes die Beschwerde innert 10 Tagen zu begründen sei (vgl. auch Art. 148 ZPO, [Wiederherstellung]). Auch diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

 

1.4      Der Beschwerdeführer hat es somit zusammengefasst versäumt, seine Beschwerde innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist zu begründen. Er hat diesen Mangel auch nicht innert der Nachfrist respektive rechtzeitig nach Wegfall seiner Arbeitsunfähigkeit und der von ihm in diesem Zusammenhang behaupteten (aber nicht belegten) Unfähigkeit zur Beschwerdebegründung behoben. Folglich ist die Beschwerde innert Frist nicht rechtsgenüglich begründet worden. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

 

2.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-           Beschwerdeführer

-           Beigeladene

-           Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-           Beiständin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.