Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.228

 

URTEIL

 

vom 10. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 29. September 2021

 

betreffend Vorlaufzeit bis zum Strafantritt

 


Sachverhalt

 

Mit Vollzugsbefehl des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2021 wurde A____ auf den 7. Oktober 2021 zum Antritt einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren aufgeboten, zu der er mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2021 verurteilt worden war.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beurteilte (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 Rekurs angemeldet. Er beantragt, die Verfügung des SMV vom 29. September 2021 sei insofern abzuändern, als der Termin zum Strafantritt auf den 1. Februar 2022 zu verschieben sei. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Im Fall eines Unterliegens sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Es sei dem Rekurs gegen die Verfügung vom 29. September 2021 die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

 

Der SMV hat mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Rekurses abzuweisen. Mit Replik vom 28. Oktober 2021 hat der Rekurrent an seinem Antrag festgehalten. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2021 ist dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

 

Die Rekursbegründung datiert vom 6. Januar 2022. Der SMV hat am 1. Februar 2022 Stellung genommen und beantragt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Eventualiter sei bei Gutheissung des Rekurses davon abzusehen, den Termin zum Vollzugsantritt auf drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu verschieben. Mir Replik vom 24. März 2022 hat der Rekurrent an seinem Rekurs festgehalten, seinen Antrag indes dahingehend geändert, dass bei der Festlegung eines neuen Termins für den Haftantritt eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils anzusetzen sei. Gleichzeitig hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Honorarnote eingereicht.

 

Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den im Übrigen frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es aber auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

2.

2.1      Der Rekurrent erklärt sich gemäss Rekursanmeldung grundsätzlich bereit, den Strafvollzug anzutreten; sein Rekurs richtet sich einzig gegen die seiner Ansicht nach zu kurz bemessene Frist zwischen Ankündigung und vorgesehenem Beginn des Vollzugs ‒ diese betrage lediglich eine Woche. Es sei zu berücksichtigen, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist stehe und ihn das abrupte Abbrechen seiner Arbeitstätigkeit hart treffen würde, da er nach dem plötzlichen Lohnstopp Miete, Krankenkasse und Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlen könnte und daraus Schulden entstünden. Zudem wohne er mit seiner Mutter zusammen, die nicht alleine für den Mietzins aufkommen könne und daher eine neue Bleibe suchen müsse – eine ordnungsgemässe Kündigung könne erst auf Januar 2022 erfolgen. Auch die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung könnten erst auf 1. Januar 2022 geändert werden. Der Rekurrent befinde sich zurzeit [Stand 7. Oktober 2021] in einem Zivilverfahren betreffend das gemeinsame Sorgerecht über seinen Sohn und müsse mit dem in dieser Woche ferienhalber abwesenden Anwalt das weitere Vorgehen besprechen. Mit der Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, die Vollzugsbehörde habe in ihrem Entscheid nicht begründet, weshalb die Frist zum Strafantritt lediglich eine Woche dauern sollte und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Freiheitsstrafen seien in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten (§ 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung [JVV, SG.258.210]). Gemäss Art. 439 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] seien rechtskräftige Freiheitsstrafen sofort zu vollziehen bei Fluchtgefahr, bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden könne. Erst im Rahmen des Verfahrensantrags um aufschiebende Wirkung habe die Vollzugsbehörde mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 erklärt, dass die rechtskräftige Freiheitsstrafe aufgrund von angeblicher Rückfallgefahr sowie Flucht- oder Untertauchgefahr sofort vollzogen werden müsse. Diese Befürchtung seitens der Vollzugsbehörde erweise sich als unzutreffend, da sie sich bei ihrem Entscheid hinsichtlich der angeblichen Wiederholungsgefahr auf das laufende, noch nicht abgeschlossene Strafverfahren betreffend eine angebliche Straftat vom 1. Januar 2020 stütze, diesbezüglich aber die Unschuldsvermutung gelte. Auch gestützt auf die über vier Jahre zurückliegende Straftat, welche zum Strafurteil vom 11. Juni 2021 geführt habe, könne nicht auf Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, zeige sich daran, dass während des ganzen Strafverfahrens keine Sicherheitshaft angeordnet worden sei. Wenn die Vollzugsbehörde ihren Entscheid mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 damit begründe, dass aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Flucht- oder Untertauchgefahr bestehe, sei dies unzutreffend, denn der Rekurrent lebe seit dem Jahr 2013 in der Schweiz, wo sich auch seine ganze Familie aufhalte. Das Appellationsgericht habe die Fluchtgefahr mit Verfügung vom 11. Juni 2021 denn auch verneint.

 

2.2.     Wie sich bereits aus der Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2021 (betreffend aufschiebende Wirkung des Rekurses) ergibt, liegt kein Anwendungsfall von Art. 439 Abs. 3 StPO vor, der bei Fluchtgefahr (lit. a) oder erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit (lit. b) den sofortigen Vollzug rechtskräftiger Freiheitsstrafen vorsieht. Der Rekurrent hat seit geraumer Zeit Kenntnis vom anstehenden Strafvollzug nach rechtskräftigem Urteil. Die von der Vollzugsbehörde befürchteten Handlungen (Rückfallgefahr, Flucht) sind bislang nicht eingetreten und daher auch weiterhin nicht zu erwarten. Die auf lediglich eine Woche bemessene Frist zwischen Vollzugsbefehl und Strafantritt ist als aussergewöhnlich kurz zu bezeichnen und hätte den Rekurrenten zweifellos vor unnötige organisatorische Probleme gestellt. Es hat daher ein neuer Vollzugsbefehl mit angemessener Vorlaufzeit zu ergehen.

 

2.3     

2.3.1   Es wurde von beiden Parteien thematisiert, wie lange die Frist zwischen Aufgebot zum Strafvollzug und dessen Antritt im Falle der Gutheissung des Rekurses zu bemessen sei. Der Rekurrent vertritt dabei die Ansicht, diese sei auf drei Monate zu bemessen, da sich ihm ansonsten wieder die gleiche Problematik präsentiere wie nach der angefochtenen Verfügung. Der SMV ist hingegen der Meinung, es sei dem Rekurrenten keine dreimonatige Frist zu gewähren, ohne eine kürzere Frist zu beziffern. Freiheitsstrafen seien gemäss der Bestimmung von § 21 Abs. 1 JVV innert dreier Monate nach Rechtskraft des Urteils anzutreten und das Urteil des Appellationsgerichts sei ‒ rückwirkend auf das Entscheiddatum vom 11. Juni 2021 ‒ längst rechtskräftig geworden. Die Einräumung einer weiteren dreimonatigen Frist ab rechtskräftigem Rekursentscheid stehe dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung entgegen. Der Rekurrent selbst habe eingeräumt, dass er die Wohnsituation bis im Februar 2022 geregelt habe und ein Haftantritt auf diesen Termin problemlos möglich gewesen wäre.

 

2.3.2   Wenn der SMV argumentiert, der Rekurrent selbst habe ausgeführt, er könnte den Strafvollzug ab Februar 2022 antreten, und daraus ableiten will, der Strafantritt erfordere seither keinerlei Vorlaufzeit mehr, so trifft dies nicht zu. Das vom Rekurrenten genannte Antrittsdatum bezog sich auf die Vollzugsankündigung im September 2021 und beinhaltete einen Vorlauf, welcher ihm die Wahrung der Kündigungsfristen von Arbeitsstelle und Wohnung erlaubt hätte.

 

Obwohl festzustellen ist, dass eine einwöchige Vorlaufzeit unzumutbar kurz erscheint, besteht andererseits kein Anspruch auf eine dreimonatige Frist nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, wie sie der Rekurrent beantragt. Es trifft nicht zu, dass sämtliche damals bestehenden Probleme nach Ansetzung einer kürzeren Frist wieder aufleben würden: So besteht die dringliche Terminproblematik im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren betreffend das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr. Seinen Unterhaltspflichten wird der Rekurrent nach Antritt seiner Freiheitsstrafe nicht mehr in gleicher Weise nachkommen können, was mit der Frist bis zum Strafantritt aber nichts zu tun hat. Die Mutter des Rekurrenten hatte inzwischen genügend Zeit, ihre künftige Wohnsituation zu planen ‒ der Mietvertrag läuft einzig auf sie (Beilage zur Rekursanmeldung).

 

Die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe bringt zweifellos für jeden Betroffenen organisatorische Herausforderungen mit sich. Dass mitunter nicht sämtliche laufenden Verträge fristgerecht gekündigt werden können, ist hinzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent innert eines Monats (ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids) die wesentlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen kann, welche die Verbüssung seiner Freiheitsstrafe mit sich bringt.

 

2.4      Der Straf- und Massnahmenvollzug ist nach dem Gesagten in Gutheissung des Rekurses anzuweisen, den Rekurrenten erneut zum Strafvollzug aufzubieten, wobei eine Vorlaufzeit von mindestens einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu gewähren ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren steht ihm eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese bemisst sich nach der eingereichten Honorarnote seines Rechtsvertreters auf CHF 2’250.25 zuzüglich CHF 173.25 MWST und ist durch den SMV zu entrichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird gutgeheissen und der Straf- und Massnahmenvollzug angewiesen, den Rekurrenten mit einer Vorlaufzeit von mindestens einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids erneut zum Strafvollzug aufzubieten.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der SMV wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 2’250.25 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 173.25 auszurichten.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.