Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.22

 

URTEIL

 

vom 16. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. November 2020

 

betreffend Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen

 


Sachverhalt

 

Am 27. Dezember 2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte «Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt. Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen.

 

Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben.

 

Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten.

 

Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten – wie von ihm beantragt – die unentgeltliche Rechtspflege.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren.

 

Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. Februar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisations­gesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten ist nach seinem Austritt aus dem Strafvollzug längst weggefallen. Die Vorinstanz ist aber gleichwohl auf seinen Rekurs eingetreten, da sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an der Beantwortung dieser Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige rechtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. In diesem Sinne ist der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid weiterhin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

Streitgegenstand ist die den Inhaftierten am 27. Dezember 2019 mittels Aushängen in den Stationen des Gefängnis Bässlergut zur Kenntnis gebrachte Allgemeinverfügung, mit welcher jedem Insassen pro Woche ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt worden ist. Diese Regelung galt nur vorübergehend vom 25. Januar bis zum 20. März 2020, weshalb ihre Zulässigkeit auch bloss in diesem Rahmen zu prüfen ist.

 

2.1      Die Beschränkung von Besuchskontakten in Strafanstalten tangiert das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1 S. 244).

 

Gemäss Art. 84 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) haben Gefangene im Strafvollzug das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Soweit es um nahestehende Personen geht, ist der Kontakt nach Möglichkeit zu erleichtern (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gemäss Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB kann der Kontakt zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt jedoch kontrolliert, beschränkt oder untersagt werden (BGer 6B_895/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1). Die konkrete Gestaltung der Besuchsmodalitäten liegt dabei im Ermessen der einzelnen Strafanstalten (Germanier, Angehörigeninteressen in der Strafzumessung, Zürich 2019, 8 m.H. auf Baechtold/ Weber/Hostettler, Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016 Teil II 5 N 126). Das Besuchsrecht darf dabei nur insoweit eingeschränkt werden, als dies zur Gewährleistung der gesetzlichen Haftzwecke sachlich notwendig erscheint. Mit Bezug auf strafprozessuale Haft hat das Bundesgericht dabei festgestellt, je länger diese gedauert habe, desto höhere Anforderungen seien an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4 S. 246, 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.).

Wie das Bundesgericht festgestellt hat, bringen Besuche von Strafgefangenen in Justizvollzugsanstalten einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Es liegt im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n/bb S. 85). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nach einer Wartefrist von einer Woche für den ersten Besuch nach einer einmonatigen Haft ein Anspruch auf einen Besuch von mindestens einer Stunde Dauer pro Woche (BGE 118 Ia 64, E. 3n/cc S. 85 f., 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f., BGer 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.4; Imperatori, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 84 N 25; Baechtold/Weber/Hostettler, a.a.O., Teil II 5 N 124; Germanier, a.a.O., 8 f.).

 

Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren stellt der Rekurrent nicht in Frage, dass die vom 25. Januar bis zum 20. März 2020 geltende Besuchsregelung bezüglich des Umfangs des Besuches von einer Stunde pro Woche in Einklang mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht.

 

2.2      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent aber die Einschränkung der Besuchsregelung im Vergleich zur bisherigen Ordnung.

 

2.2.1   Der Rekurrent macht dabei weiterhin geltend, dass den Insassen bis zur Inbetriebnahme des Neubaus des Gefängnisses Bässlergut das Recht zugestanden habe, bis zu sechs Stunden pro Woche Besuche zu empfangen. Diese Besuchszeiten seien ebenfalls mit Allgemeinverfügungen angeordnet worden. Wie eine rechtskräftige Individualverfügung dürfe auch eine rechtskräftige Allgemeinverfügung nur dann widerrufen werden, wenn wichtige öffentliche Interessen berührt seien. Fehlten positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit einer Änderung einer Verfügung, so sei darüber anhand einer Interessensabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse am Vertrauensschutz gegenüber zu stellen sei (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2 S. 58). Hierzu sei festzuhalten, dass sich per 1. Januar 2020 die Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit der Insassen nicht geändert hätten. Das Strafvollzugsgesetz (SG 258.200) sei erst per 1.Juli 2020 durch das neue Justizvollzugsgesetz aufgehoben worden. Art. 84 StGB sei ebenfalls gleichgeblieben. Gemäss Ziff. 24.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze sei den Gefangenen zu gestatten, Besuche so oft wie möglich zu empfangen. § 36 des Strafvollzugsgesetzes habe Einschränkungen nur zugelassen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes der Vollzugseinrichtung erforderlich sind. In rechtlicher Hinsicht habe sich nichts geändert. Gewichtige öffentliche Interessen an der Durchsetzung geänderten objektiven Rechts seien nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz ein öffentliches Interesse mit dem Bezug des Neubaus bzw. den damit verbundenen Prozessumstellungen begründe, verkenne sie, dass möglichen Grundrechtsein­schränkungen bereits bei der Planung eines Gefängnisneubaus durch die Bereitstellung der nötigen Personalressourcen und der zu erstellenden Infrastruktur (Räumlichkeiten) zu begegnen sei bzw. die nötigen Prozesse von vornherein so ausgelegt werden müssten, dass die bestehende Besuchszeit von sechs Stunden pro Insasse weiterhin eingehalten werden könne. Die Erweiterung eines Gefängnisses oder die Inbetriebnahme eines neuen Gefängnisses könne nicht zu Lasten verfassungsmässiger Rechte der Insassen gehen und keinen Grund für einen Eingriff in das Besuchsrecht von Ausschaffungshäftlingen darstellen (vgl. BGE 122 I 222 E. 5). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Allgemeinverfügung mit sechs Stunden Besuchszeiten lägen daher nicht vor. Die vorgenommene Praxisänderung verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit.

 

2.2.2  

2.2.2.1     Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, beurteilt sich die Abänderung von Allgemeinverfügungen nach den gleichen Grundsätzen wie der Widerruf einer Individualverfügung über dauernde Rechtsverhältnisse. Solche können bei einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf der Grundlage einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Interesses an der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeändert werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,  Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1224 ff.)

 

2.2.2.2     Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hatte, geht der Rekurrent dabei von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Vor­instanz hat zwar anerkannt, dass früher theoretisch sechs Stunden Besuch pro Insasse und Woche zulässig gewesen seien. Aufgrund von Engpässen beim Personal sowie bei den Räumlichkeiten und weil viele Besucherinnen und Besucher am Wochenende zur selben Zeit ihre Besuche hätten abstatten wollen, hätten immer wieder Besucherinnen und Besucher abgewiesen oder die Besuchszeiten bereits damals auf eine Stunde beschränkt werden müssen (vgl. auch bzbasel, 25. Januar 2020, https://www.bzbasel.ch/basel/basel-stadt/gefangnis-basslergut-kommt-nicht-aus-den-schlagzeilen-raus-kanton-schrankt-besuchszeit-stark-ein-ld.1406771). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht auseinander, weshalb von dieser Ausgangslage auszugehen ist (§ 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG). Die zeitweilige Beschränkung der Besuchskontakte erfolgte weiter im Zusammenhang mit dem Bezug des neuen Erweiterungsbaus des Gefängnisses Bässlergut. Es wurde von allem Anfang an kommuniziert, dass die Regelung nach sechs Wochen allenfalls angepasst werden sollte, sie also vorläufigen Charakter hat (vgl. auch bzbasel, 25. Januar 2020, https://www.bzbasel.ch/basel/basel-stadt/gefangnis-basslergut-kommt-nicht-aus-den-schlagzeilen-raus kanton-schrankt-besuchszeit-stark-ein-ld.1406771; Mail [...] vom 15. Januar 2020 und Medienmitteilung vom 28. April 2020, beide act. 5/2). Verbunden mit der zuvor genannten Ausgangslage bildet die neue tatsächliche Ausgangslage beim Betrieb des Gefängnisses damit einen hinreichenden Grund, zumindest vorübergehend den mit der Besuchsgewährung verbundenen personellen und zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen zu beschränken und für eine in der Vergangenheit offenbar nicht gewährleistete rechtsgleiche Einhaltung der bekanntgegebenen Besuchszeiten zu sorgen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der damit verbundenen Grundrechtseinschränkung bei der Planung des Gefängnisneubaus hätte begegnet werden müssen. Gerade wenn ein solcher Eingriff in zeitlicher Hinsicht bloss beschränkt erfolgt, darf bei der Inbetriebnahme eines neuen Gefängnisbetriebes zu dessen Erprobung zumindest eine kurzzeitige Anpassung der Besuchsmodalitäten erfolgen, damit sich die neuen Abläufe einspielen können. So wurde das Besuchsaufkommen zunächst zu hoch eingeschätzt, weshalb aufgrund der gemachten Erfahrungen mit niedrigeren Besucherzahlen nach dem pandemiebedingten Unterbruch der Besuche eine erneute Ausweitung der Besuchszeiten des Gefängnisses vorgenommen werden konnte (https://www.bzbasel.ch/basel/basel-stadt/besuche-in-basler-gefangnissen-ab-9-mai-wieder-moglich-ld.1418191). Nichts Anderes vermag der Rekurrent aus BGE 122 I 222 E. 5b S. 231 f. abzuleiten. Mit diesem die ausländerrechtliche Haft betreffenden Entscheid erwog das Bundesgericht, in einem neu erstellten Gefängnis dürfe «nicht generell» das bestehende Recht eingeschränkt werden, Besuche unbeaufsichtigt zu empfangen, weshalb eine Berufung auf «einen relativ "tiefen baulich-technischen Sicherheitsstandard"» eines Gefängnisses nicht zulässig sei. Die Vorinstanzen haben sich aber nicht generell auf den Standard des neu erbauten Gefängnisses berufen, sondern bloss für die Zeit seiner Inbetriebnahme während knapp zwei Monaten eine angepasste Regelung getroffen und diese nach dem pandemiebedingten Unterbruch aller Besuche kontinuierlich angepasst.

 

2.2.2.3     Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachgewiesen hat, entsprach die während dieser Übergangszeit geltende Regelung jener in einer Vielzahl anderer vergleichbarer Gefängnisse (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 9). Weiter ist zu beachten, dass im Gefängnis Bässlergut wie in jenen Haftanstalten kurze Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer eines Insassen im Jahr 2020 gegen zwei Monate betragen hat. Die Dauer der Inhaftierung des Rekurrenten im Gefängnis Bässlergut blieb unter einem Monat.

 

Vor diesem Hintergrund kann der Rekurrent aus dem von ihm angerufenen, zutreffenden Grundsatz, dass das Haftregime im Strafvollzug liberaler als bei strafprozessualer Haft sein müsse und sich der Vollzug von rechtskräftigen Sanktionen vom strafprozessualen Haftvollzug zu unterscheiden habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er beruft sich dabei auf Ziff. 24.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, wonach Gefangenen zu gestatten sei, Besuche so oft wie möglich zu empfangen. Diese Empfehlungen konkretisieren den allgemeinen Normalisierungsgrundsatz (BGE 139 I 180 E. 2.5 S. 186). Dieser zielt im Sinne des Nil-nocere- oder Entgegenwirkungsprinzip gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB darauf, Haftschäden entgegenzuwirken (Imperatori, a.a.O., Art. 84 StGB N 5a). Daraus folgt, dass auch beim Strafvollzug der jeweiligen Haftdauer als wesentlichem Umstand des konkreten Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, weshalb auch im Strafvollzug bei längerer Haftdauer höhere Anforderungen an die Besuchsgewährung zu stellen sind (vgl. oben E. 2.1 m.H. auf BGE 143 I 241 E. 3.4 S. 246). Die angefochtene Regelung liess weiterhin einen regelmässigen Kontakt zu den nahen Angehörigen während der kurzen Zeit der Inhaftierung zu. In Berücksichtigung des Vollzugs kurzzeitiger Haftstrafen im Gefängnis Bässlergut erscheint die kurzzeitige Anpassung der Besuchsregelung und Beschränkung auf einen einstündigen Besuch pro Woche im Zusammenhang mit dem Bezug des neuen Erweiterungsbaus nicht unangemessen. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent anerkanntermassen erst nach Inkrafttreten der angefochtenen Besuchsordnung in das Gefängnis Bässlergut eingetreten ist und zu Recht nicht geltend macht, die frühere Regelung vor seinem Strafantritt gekannt zu haben, weshalb er auch nicht in seinem Interesse auf Schutz seines Vertrauens tangiert sein kann.

 

2.2.3   Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Rüge des Rekurrenten, es liege ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor, weil Insassen unter altem Besuchsregime Anspruch auf sechs Stunden Besuchszeit gehabt hätten. Gleichbehandlung kann immer nur unter der Geltung der gleichen Regelung zur gleichen Zeit verlangt werden. Wird eine Allgemeinverfügung wie ausgeführt zulässigerweise abgeändert, so kann nicht unter Bezugnahme auf die frühere Behandlung von Rechtsunterworfenen nach der aufgehobenen Allgemeinverfügung eine Gleichbehandlung verlangt werden. Im Gegenteil kann das Gleichheitsgebot sogar bei einer reinen Praxisänderung die Anpassung älterer rechtskräftiger Dauerverfügungen rechtfertigen, damit im gleichen Zeitraum vergleichbare Sachverhalte rechtsgleich behandelt werden (vgl. BGE 147 V 234 E. 5.2 S. 237 f.).

 

3.

Weiter rügt der Rekurrent mit seinem Rekurs die Beschränkung der Besuche auf die Wochenenden.

 

3.1      Zur Begründung macht er geltend, dass das Bundesgericht eine Beschränkung des Besuchsrechts auf Werktage als verfassungswidrig bezeichnet habe, weil es für Erwerbstätige schwierig bis unmöglich sei, die Inhaftierten lediglich dienstags und freitags zu besuchen, so dass für sie gewisse Ausnahmen vorgesehen werden müssten, beispielsweise am Samstag oder Sonntag.

 

Die bisherige Praxis, welche Besuche am Mittwoch und am Samstag vorgesehen habe, habe es auch Angehörigen, die über das Wochenende arbeiten mussten, erlaubt, die Insassen zu besuchen. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung seien nicht dargetan. Es erschliesse sich nicht, weshalb Besuche unter der Woche plötzlich nicht mehr möglich sein sollten. Empirisches Material, ob die Bevölkerung oder auch nur die Besucher mit den neuen Besuchszeiten zufrieden seien, fehle. Es lägen keine geänderten gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vor, welche die Praxisänderung rechtfertigen können, zumal gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2019 im Jahre 2018 8 % aller Arbeitnehmenden von Sonntagsarbeit betroffen gewesen seien. Zahlen zur Samstagarbeit fehlten, diese sei aber sehr weit verbreitet (Gastgewerbe, Tourismus etc.). Wenn Besuche nur noch am Wochenende zulässig seien, würden geschätzt mindestens 10 % der werktätigen Bevölkerung davon ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund, weshalb die Besuchszeiten plötzlich nur noch am Wochenende möglich sein sollen, sei durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement nicht dargetan worden.

 

3.2      Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt, seien die Besuchszeiten mit der neuen Regelung auf die Wochenenden gelegt worden, an denen bisher am meisten Besucher von ihrem Besuchsrecht haben Gebrauch machen wollen. Es ist nicht erkennbar, wieso mit einer generellen früheren Regelung, wonach die Besuche bloss an einem Wochenendtag und einem bestimmten Tag unter der Woche erfolgen können, den Bedürfnissen von mehr Angehörigen entsprochen werden kann, als mit der angefochtenen Regelung. Der Rekurrent macht nicht einmal geltend, dass Arbeitnehmende, welche am Wochenende arbeiten, jeweils am Mittwoch einen freien Tag beziehen können. Es ist nicht ersichtlich, warum die Kombination eines Werktages mit einem Tag am Wochenende für die Wahrnehmung der Besuchskontakte günstiger sein soll als zwei Tage am Wochenende. Entgegen der replicando aufgestellten Behauptung erfolgte durch die Verlegung der Besuchstage auch keine Massierung der Besuche an diesen, wurden diese doch nicht reduziert, sondern nur verlagert. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso der Wechsel der Wochentage überhaupt eine Einschränkung der Grundrechte der Inhaftierten darstellen soll. Die Regelung liegt daher im Beurteilungsspielraum der Strafanstalt und die im Rahmen der Anpassung der Besuchsregelung aufgrund des Bezugs des neuen Erweiterungsbaus vorgenommene Änderung der Besuchstage ist daher nicht zu beanstanden.

 

4.

4.1      Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Rekurs des Rekurrenten zu Recht vollumfänglich abgewiesen hat. Der Rekurrent kann insbesondere aus den ab dem 9. Mai resp. 5. November 2020 erfolgten erneuten Erweiterung der Besuchszeiten auf zwei resp. drei Stunden pro Woche nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Erweiterungen wurden – wie ausgeführt – bereits ursprünglich in Betracht gezogen und aufgrund der weiteren Entwicklung vorgenommen. Es kann aus ihnen nicht abgeleitet werden, dass die ursprünglich nach der Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus vorgenommene und angefochtene, zeitweilige Regelung unzulässig gewesen wäre. Der Rekurs ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

 

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Diese gehen aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem unentgeltlichen Vertreter des Rekurrenten ist auf der Grundlage des mit seiner Honorarnote vom 25. Mai 2021 ausgewiesenen Aufwands von 11.58 Stunden ein Honorar von CHF 2'316.– zuzusprechen. Hinzu kommen die von ihm geltend gemachten Auslagen von CHF 66.– und die Mehrwertsteuer auf der Summe von Honorar und Auslagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’382.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 183.40, somit total CHF 2’565.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste und Migration

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung

-       Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.