Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.235

 

URTEIL

 

vom 20. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK),

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch B____,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 6. Oktober 2021

 

betreffend Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Mass­nahme gemäss Art. 62d StGB

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 6. September 2017 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte sie, neben einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.–, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hob das Strafgericht Basel-Stadt die Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit Entscheid vom 20. Juni 2019 hob das Appellationsgericht in Gutheissung eines Revisionsgesuchs von A____ verschiedene Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2017 – insbesondere die Schuldsprüche und die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe – auf und sprach A____ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB von den Vorwürfen der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung frei. Dies weil erhebliche Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Deliktsbegehung bestünden, so dass davon auszugehen sei, dass ihre Steuerungs- und damit die Schuldfähigkeit aufgrund einer schweren psychischen Störung in den Tatzeitpunkten aufgehoben gewesen sei. Mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2019 wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für die Dauer von drei Jahren (ab dem 29. Januar 2019) angeordnet.

 

Mit Eingabe vom 26. August 2021 ersuchte der Vater B____ stellvertretend für A____ sinngemäss um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme betreffend A____. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) das Gesuch ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der von B____ stellvertretend für A____ (nachfolgend: Rekurrentin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die Rekurrentin die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. November 2021 wurde B____ angewiesen, eine Vollmacht der Rekurrentin nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 8. November 2021 nach. Die Vollzugsbehörde verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme, reichte indes die Akten ein.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

 

1.2

1.2.1   Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dies gilt auch im Straf- und Massnahmenvollzugsrecht (VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschle­ger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der Rekurrentin geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

 

1.2.2   Aus den Eingaben des Vaters der Rekurrentin vom 19. Oktober 2021 sowie vom 8. November 2021 geht hervor, dass die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel nicht für die Rekurrentin geeignet seien, da dort nur kriminelle Patienten untergebracht seien. Die Rekurrentin würde durch ihren Aufenthalt physische und psychische Schäden davontragen. Die Massnahme solle daher aufgehoben bzw. die Rekurrentin bedingt entlassen und an einem anderen Ort behandelt werden. Bei der Rekurrentin lägen keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Zudem sei sie durch die Behandlung im Jahre 2018 fast an einer Herzmuskelentzündung gestorben.

 

1.2.3   Mit ihrem Rekurs setzt sich die Rekurrentin nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik an der Institution der UPK Basel bzw. der dort getroffenen Behandlungsmassnahmen. Gleichwohl kann nach dem Gesagten auf den fristgerecht eingereichten Rekurs eingetreten und die angefochtene Massnahme auf der Grundlage des angefochtenen Entscheids und der Akten überprüft werden.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Die Rekurrentin beantragt, wie erwähnt, die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Sie müsse in den UPK Basel seelisch sowie körperlich leiden und werde durch die starke Medikation krank gemacht. Zudem habe sie im Jahr 2018 durch die Medikation mit einer Herzmuskelentzündung reagiert.

 

2.2      Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann die Täterin aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie die Eingewiesene an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.3, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2, 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 62c StGB N 1). Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGer 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H. auf Heer, a.a.O., Art. 62c StGB N 17 und 18; Trechsel/Pauen, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 62c N 3; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2 m.H.). Auch die blosse Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg einer Behandlung kann der Aufhebung der Massnahme als aussichtslos entgegenstehen (BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.5).

 

2.3      Die Vollzugsbehörde hat mit rechtskräftigem Entscheid vom 4. März 2021 (act. 6b, Teil 2, Laufakten 15.03.2019-18.03.2021, PDF S. 12 ff.) gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...], Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 8. Oktober 2018 (act. 6b, Teil 3, PDF S. 129 ff.) und den Therapiebericht der UPK Basel vom 7. Januar 2021 (act. 6b, Teil 2, Laufakten 15.03.2019-18.03.2021, PDF S. 48 ff.) letztmals die bedingte Entlassung der Rekurrentin aus der stationären therapeutischen Massnahme verweigert. Im erwähnten Gutachten von Dr. med. [...] wurde eine undifferenzierte Schizophrenie mit para­noiden, katatonen und hebephrenen Anteilen (ICD-10 F20.3) diagnostiziert und das Vorliegen einer komorbiden Benzodiazepinabhängigkeit mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.21) sowie ein Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10 F15.1) angenommen. Für die Verbesserung der Legalprognose seien die medikamentöse antipsychotische Behandlung und flankierende psychotherapeutische Interventionen von zentraler Bedeutung.

 

Des Weiteren sei gemäss Therapiebericht der UPK Basel vom 28. Juni 2021 (act. 6b, Teil 2, Laufakten 19.03.2021-15.11.2021, PDF S. 64 ff.) in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 8. Oktober 2018 nach wie vor von der Primärdiagnose einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden, hebephrenen und katatonen Anteilen auszugehen und die schizophrene Erkrankung als primärer Risikofaktor für die Begehung erneuter Delikte zu nennen. Zudem leide die Rekurrentin noch immer an einer produktiv-psychotischen Symptomatik sowie an einer ausgeprägten Negativsymptomatik, weshalb im Behandlungsverlauf vor dem Hintergrund der schwierigen medikamentösen Einstellung weiterhin eine pharmakologische Optimierung anzustreben sei. Im bisherigen Massnahmenverlauf hätten kleine Fortschritte hinsichtlich einer Krankheits- sowie Behandlungseinsicht und einer durchgehenden Medikamentencompliance erreicht werden können. Aufgrund der diesbezüglichen ausgeprägten Ambivalenz der Rekurrentin sei jedoch von der Notwendigkeit einer langjährigen Therapie auszugehen, um der Gefahr weiterer mit der Grunderkrankung im Zusammenhang stehender Delikte zu begegnen (act. 6b, Teil 2, Laufakten 19.03.2021-15.11.2021, PDF S. 77). Ferner sie die Therapiefähigkeit und -Willigkeit aus therapeutischer Sicht nach wie vor zu bejahen und die Rekurrentin sei nach erfolgter psychopathologischer Stabilisierung im weiteren Verlauf darin zu unterstützen, ihr Empfinden weiter zu reflektieren und in einem Krankheitskonzept einzuordnen. Zudem solle ihr Anlassdelikt in ihren Krankheitsverlauf verortet und ein adäquater Umgang mit allenfalls nicht remittierten Symptomen gefunden sowie ein Krisenplan erarbeitet werden. Darüber hinaus sei schlussendlich die Stabilität der Fortschritte unter anderem mittels Belastungssteigerungen und Ausgängen zu erproben (act. 6b, Teil 2, Laufakten 19.03.2021-15.11.2021, PDF S. 69, 74).

 

2.4      Aus dem Referierten folgt – in Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde –, dass die Rekurrentin nach wie vor an einer produktiv-psychotischen Symptomatik sowie an einer ausgeprägten Negativsymptomatik leidet, jedoch hinsichtlich einer Medikamentencompliance und einer Krankheits- sowie Behandlungseinsicht, wenn auch in kleinen Schritten, Erfolge zu verzeichnen sind und nach wie vor von einer Therapiefähigkeit wie auch -willigkeit auszugehen ist. In Übereinstimmung mit der Gutachterin und den Behandlern der UPK Basel sind mithin zur Verminderung der Rückfallgefahr eine Stabilisierung des psychischen Zustands der Rekurrentin und die Weiterführung einer intensiven Behandlung für eine Verbesserung der Legalprognose unabdingbar. Insbesondere sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich an den dem Entscheid der Vollzugsbehörde vom 4. März 2021 zugrundeliegenden Tatsachen etwas Wesentliches geändert hat.

 

3.

Aus den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Jedoch ist in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umstände­halber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       z.K. [...], Advokatin, [...]

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.