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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2021.246
URTEIL
vom 19. April 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Medizinische Dienste
Malzgasse 30, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission
vom 1. November 2021
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) trat am 26. Mai 2021 eine bis auf den 31. Dezember 2021 befristete Stelle als [...] im Bereich Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt an. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 löste das Gesundheitsdepartement dieses Anstellungsverhältnis während der einmonatigen Probezeit per 11. Juli 2021 auf. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. November 2021 ab.
Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 11. November 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Darin führte er aus, eine detaillierte Rekursbegründung nach Erhalt der schriftlichen Begründung des Entscheids der Personalrekurskommission einreichen zu wollen. Diese wurde ihm am 17. Februar 2022 zugestellt. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht ein.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Entscheid der Personalrekurskommission wird gemäss § 41 Abs. 6 PG nach durchgeführter Verhandlung und mündlicher Eröffnung den Parteien im Dispositiv zugestellt. Wenn gegen den Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben wird, wird die schriftliche Begründung des mündlichen Entscheids nachgeholt. Nach Erhalt des begründeten Entscheids hat die bzw. der Rekurrierende innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen (§ 41 Abs. 7 PG). Diese Frist ist gemäss der expliziten gesetzlichen Regelung nicht erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Rekurs gemäss § 40 Abs. 5 PG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) als dahingefallen.
1.3 Vorliegend wurde dem Rekurrenten der begründete Entscheid der Personalrekurskommission am 17. Februar 2022 erfolgreich zugestellt (act. 4). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 21. März 2022 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zum 21. März 2022 weder eine Rekursbegründung eingereicht noch sich sonst vernehmen lassen. Der Rekurs ist daher dahingefallen.
2.
Das Verfahren ist gemäss § 40 Abs. 2 PG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
- Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.