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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.250
URTEIL
vom 8. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde vom 30. September 2021
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Sachverhalt
A____ und B____ sind die Eltern von [...] (Jahrgang 2005), [...] (Jahrgang 2006) und [...] (Jahrgang 2009). Die Ehe wurde 2019 geschieden, und die Eltern erhielten für die Kinder die gemeinsame elterliche Sorge. Der Kindsvater gelangte am 22. März 2020 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) und beantragte Unterstützung bei der Umsetzung der vom Zivilgericht festgelegten Besuchs- und Ferienregelung.
Am 30. September 2021 ist A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer als «Gesuch: unentgeltlichen Rechtspflege» überschriebenen Eingabe ans Appellationsgericht Basel-Stadt gelangt. Er wirft der KESB darin vor, sie weigere sich, im Rahmen des laufenden Abklärungsverfahrens ein Urteil zu fällen und verunmögliche ihm so das Ergreifen eines Rechtsmittels, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die KESB hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2022 beantragt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente eingereicht, welche das Nichteinhalten der gemeinsamen Sorgerechtsregelung belegen sollen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren bewilligt.
Mit Replik seiner Rechtsvertreterin vom 18. April 2022 hat der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen und die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vorliege, und es sei die Beschwerdegegnerin entsprechend anzuweisen, einen anfechtbaren Entscheid/eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, resp. unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Honorarnote der Rechtvertreterin datiert vom 29. April 2022.
Die KESB hat mit Schreiben vom 4. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, und es wurden dazu die Akten der KESB in digitaler Form beigezogen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der KESB kann gemäss Art. 450a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) jederzeit Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts.
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Der Beschwerdeführerin hat mit seiner früheren Ehefrau die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder und ist damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die KESB weigere sich, ein «Urteil zu fällen», was eine Rechtsverweigerung darstelle. Die KESB verweist hingegen darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Einstellung des Abklärungsverfahrens vom 15. April 2021 freigestellt worden sei, von der Kindesschutzbehörde einen kostenpflichtigen Entscheid zu verlangen. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten, replicando wird jedoch geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit dem Recht nicht vertraut und habe nicht gewusst, dass er eine schriftliche Verfügung verlangen müsse, um sich gegen die KESB und deren Vorgehensweise zur Wehr setzen zu können ‒ es sei gar davon auszugehen, dass die KESB in der Hoffnung keine schriftliche Verfügung erlassen habe, dass der Beschwerdeführer keine solche verlangen werde. Mit dieser Vorgehensweise habe die KESB gegen das Gesetz verstossen, welches vorsehe, dass jede Person das Recht habe, rechtlich gehört zu werden und darauf vertrauen dürfe, dass ein Begehren ernst genommen und rechtlich behandelt werde resp. ein Verfahren mit Entscheid oder Verfügung ordentlich abgeschlossen werde.
3.
Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine möglichst beförderliche Behandlung seines Anliegens durch die KESB wünschte, nachdem er dieses am 22. März 2020 per E-mail deponiert hatte. Sein jüngster Sohn [...] (geb. [...] 2009) war zu diesem Zeitpunkt erst zehn Jahre [...] alt; inzwischen hat aber auch er das Alter von zwölf Jahren erreicht, mit welchem er gemäss KESB (mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) weitgehend selbst entscheiden kann, ob und in welchem Ausmass Besuchskontakte stattfinden.
Aus den Akten der KESB ergibt sich zwar, dass die beinahe ein Jahr dauernde Abklärung nicht behördlicher Untätigkeit geschuldet war, sondern dass sich diese nicht zuletzt aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen und zahlreicher weiterer Eingaben des Beschwerdeführers aufwendig gestaltete (Bericht vom 16. Februar 2021: KESB-Vorakten [pdf], S. 352 ff.; Anmerkungen des zuständigen Sozialarbeiters, S. 364). Dennoch ist festzuhalten, dass die KESB ‒ um in einer solchen Situation nicht zusätzlich Zeit zu verlieren, zumal das jüngste Kind sich wie erwähnt damals noch vor dem 12. Lebensjahr befand ‒ idealerweise direkt verfügt hätte, statt den Umweg zu gehen, einen anfechtbaren Entscheid nur auf Wunsch hin auszufertigen. Der Unmut des Beschwerdeführers ist aufgrund dessen in gewisser Weise verständlich. Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass dem Beschwerdeführer mit der Mitteilung vom 26. Juli 2021 eine anfechtbare Verfügung verwehrt worden sei, trifft jedoch nicht zu. Im Gegenteil wurde er in diesem Schreiben wie bereits in jenem vom 15. April 2021 auf die Möglichkeit hingewiesen, einen kostenpflichtigen Entscheid zu verlangen und dies ‒ auch für den damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ‒ in leicht verständlichen Worten. Nach seinen eigenen Ausführungen in der Eingabe vom 30. September 2021 hatte der Beschwerdeführer im März 2021 die unentgeltliche Rechtsauskunft des Zivilgerichts in Anspruch genommen, wo ihm zu einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde geraten worden sei. Er war demnach mit der Thematik vertraut, als er die beiden Schreiben der KESB vom 15. April und 26. Juli 2021 erhielt, und hätte umgehend einen anfechtbaren Entscheid verlangen können. Es liegt somit zusammenfassend keine Rechtsverweigerung vor. Auch eine Rechtsverzögerung kann der KESB nicht angelastet werden, war doch wie erwähnt die beinahe ein Jahr dauernde Abklärung nicht behördlicher Untätigkeit geschuldet.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
4.1 Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die ordentlichen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.‒ zu tragen (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.
4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei für die Beträge auf das Urteilsdispositiv verwiesen wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.‒, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'183.35, zuzüglich Auslagen von CHF 79.10 und 7,7 % MWST von CHF 174.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.