Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2021.252

 

URTEIL

 

vom 10. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger und

Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                       Beschwerdeführerin 1

[...]

 

B____                                                                       Beschwerdeführerin 2

[...]

 

C____                                                                          Beschwerdeführer 3

[...]

 

D____                                                                          Beschwerdeführer 4

[...]

 

alle vertreten durch D____

c/o [...]

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Abstimmungsbeschwerde

 

betreffend kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»

 


Sachverhalt

 

Die kantonale Volksinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel «Ja zum ECHTEN Wohnschutz!» (kurz Wohnschutzinitiative) wurde am 30. Mai 2020 im Kantonsblatt publiziert. Diese Wohnschutzinitiative kam mit 3'247 gültigen Unterschriften zustande und verlangt eine Revision des Wohnraumfördergesetz (WRFG, SG 861.500). Die Abstimmung wurde im Kantonsblatt vom 18. September 2021 vom Regierungsrat Basel-Stadt auf den 28. November 2021 angesetzt.

 

Mit Eingabe vom 5. November 2021 erhoben A____, B____, C____ und D____ (Beschwerdeführende) beim Regierungsrat Beschwerde gegen eine Formulierung im Abstimmungsbüchlein. Sie beantragten unter o/e-Kostenfolge, es sei «die fragliche Passage zeitnah und nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee in geeigneter öffentlicher Form, spätestens bis Dienstag 9. November 14h zu korrigieren». Mit Schreiben vom 12. November 2021 überwies das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) diese Beschwerde dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. November 2021 forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

 

In der Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Wohnschutzinitiative mit 35'249 Ja-Stimmen (53.12 %) gegen 31'111 Nein-Stimmen (46.88 %) bei einer Stimmbeteiligung von 68.01 % angenommen.

 

Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Regierungsrats. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Beschwerdeüberweisung vom 12. November 2021 durch das JSD nach § 42 des Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) zuständig (vgl. VGE VD.2021.75 vom 29. Juli 2021 E. 1. mit Hinweis auf Wullschleger, Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171 zur Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich ein Dreiergericht zum Entscheid berufen. Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

 

2.

2.1      Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person berechtigt (Art. 30m Abs. 1 VRPG), was vorliegend auf die Beschwerdeführenden zutrifft. Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30b Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Um schutzwürdig zu sein, muss dieses Interesse aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die beschwerdeführende Person sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung des Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen in dem Sinn einträgt, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

 

2.2      Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

 

2.3      Streitgegenstand der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde sind die durch die Beschwerdeführenden geltend gemachten Mängel in den Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats zur Wohnschutzinitiative («Abstimmungsbüchlein»). Solche behaupteten Unregelmässigkeiten müssen erheblich sein und nach den gesamten Umständen als geeignet erscheinen, das Ergebnis der Volksabstimmung zu beeinflussen (BGE 145 I 1 E. 4.2; BGer 1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).

 

2.4      Mit ihrer Abstimmungsbeschwerde vom 5. November 2021 machen die Beschwerdeführenden geltend, «dass die Auslassung(en) im Abstimmungsbüchlein zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Anliegen der Initiative» führe (Beschwerde [act. 1] Ziff. 2). Nachdem die Volksinitiative von den Stimmberechtigten am 28. November 2021 angenommen worden ist, besteht an der Feststellung eines Mangels in den Abstimmungserläuterungen kein schutzwürdiges Interesse mehr, hat sich der geltend gemachte Mangel doch offensichtlich nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführenden ist somit dahingefallen.

 

2.5      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

 

3.

3.1      Es bleibt über die Kostenfolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

 

3.2      Vorliegend kann der bloss summarisch zu beurteilende Ausgang des Verfahrens ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit offen bleiben, da die Beschwerdeführenden als Mitglieder des Initiativkomitees der Wohnschutzinitiative davon Abstand genommen haben, die Verschiebung der Volksabstimmung zu verlangen (Beschwerde [act. 1] Ziff. 3). Sie haben nach erfolgtem Wegfall des Rechtsschutzinteresses aufgrund des Abstimmungsergebnisses auch nicht mehr explizit an ihrer Beschwerde festgehalten. Von der Erhebung von Kosten ist deshalb abzusehen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– wird zurückerstattet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– wird zurückerstattet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.