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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.257
URTEIL
vom 7. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel, Vizerektorat Lehre Beigeladene
Petersgraben 35, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität
Basel vom 9. November 2021
betreffend Aufhebung der Zusammenarbeit und Auszahlung von Mitteln
Sachverhalt
Über ein Konto der Universität Basel (nachfolgend Universität) mit der Bezeichnung [...] wurden sowohl der Weiterbildungsstudiengang «Master of Advanced Studies (MAS) in [...]» (nachfolgend MAS-Studiengang) als auch der Weiterbildungsgang [...] (nachfolgend Weiterbildungsgang) administriert. Trägerin des MAS-Studiengangs war die Fakultät für Psychologie der Universität. Die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation war bis Mitte 2018 der Verein B____ (nachfolgend Verein B____) und seither die C____ GmbH (nachfolgend C____ GmbH). Studiengangleiter des MAS-Studiengangs war A____ (nachfolgend Rekurrent).
Mit Beschluss vom 28. April 2020 genehmigte das Rektorat der Universität die Aufhebung des MAS-Studiengangs. Am 12. August 2020 verfügte das Rektorat der Universität, dass die Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten per sofort beendet werde. Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag ordnete die Universität an, dass die Mittel auf dem Konto [...] im Umfang von CHF 279'441.42 vollumfänglich im Eigentum der Universität bleiben. Einen gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurs de[s] Rekurrenten wies die Rekurskommission der Universität (nachfolgend Rekurskommission) mit Entscheid vom 9. November 2021 ab.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 9. November 2021 richtet sich der mit Eingaben vom 19. November 2021 und 7. Januar 2022 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der beiden Verfügungen der Universität vom 12. August 2020. Die sich auf dem Konto [...] befindlichen Mittel seien der C____ GmbH zu überweisen. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die sich auf diesem Konto befindlichen Mittel sowie zur Saldierung des Kontos und zur Vervollständigung des Sachverhalts betreffend die Aufhebung der Zusammenarbeit an die Universität zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts lud die Universität zum Rekursverfahren bei (Verfügung vom 10. Januar 2022). Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragt die Rekurskommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Universität begehrt mit Vernehmlassung vom 8. März 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei der Rekurrent zu einer umfassenden Mitwirkung zu verpflichten, «so insbesondere zur Beibringung der notwendigen Belege der C____ GmbH, der D____ GmbH, der Einzelfirma des Rekurrenten als Therapeut und der Buchhaltung des damaligen Vereins B____ als auch durch mündliche Information.» Der Rekurrent reichte mit Eingabe vom 18. März 2022 neue Unterlagen ein, wozu die Universität am 1. April 2022 Stellung nahm. Der Verfahrensleiter wies mit Verfügung vom 20. Juni 2022 den Antrag des Rekurrenten ab, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit dem rechtserheblichen Sachverhalt vertraut seien und mit ihm als Vertreter der C____ GmbH in die Hauptverhandlung geladen würden. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 2C_652/2022 vom 23. August 2022). Der Rekurs wurde am 7. Dezember 2022 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei wurden der Rekurrent und die Beigeladene befragt und gelangten ihre Rechtsvertretungen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Am 12. August 2020 verfügte das Rektorat der Universität (nachfolgend Rektorat), dass die Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten per sofort beendet werde. Die Rekurskommission wies den Rekurs gegen diese Verfügung mit eingehender Begründung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13–15) ab. Der Rekurrent beantragt in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht zwar, dass die Verfügung vom 12. August 2020 betreffend die Aufhebung der Zusammenarbeit und der diesbezügliche Entscheid der Rekurskommission aufzuheben seien. Weshalb diese Verfügung bzw. der diesbezügliche Entscheid unrichtig sein sollen, begründete der Rekurrent aber weder in seinen Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung. Mangels Begründung ist auf den Rekurs, soweit er die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten als solche betrifft, daher nicht einzutreten.
1.1.2 Ebenfalls am 12. August 2020 verfügte die Universität, dass die Mittel auf dem Konto [...] im Umfang von CHF 279'441.42 vollumfänglich im Eigentum der Universität bleiben. Soweit der Rekurs an das Verwaltungsgericht den Entscheid über den Verbleib der Mittel auf diesem Konto betrifft, ist darauf einzutreten.
1.2
1.2.1
1.2.1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1).
1.2.1.2 In seiner Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 (Ziff. 12) erklärt der Rekurrent, an sämtlichen Ausführungen im Rekursverfahren vor der Rekurskommission, insbesondere in der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 und in der Replik vom 25. März 2021, werde vollumfänglich festgehalten. Soweit ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausnahmsweise überhaupt zulässig ist, darf sich der Verweis zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist. Zudem sind Verweise auf frühere Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2). Der Entscheid der Rekurskommission vom 9. November 2021, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an das Verwaltungsgericht bildet, unterscheidet sich wesentlich von den Verfügungen vom 12. August 2020, die Anfechtungsobjekte des Rekurses an die Rekurskommission gebildet haben. Insbesondere setzt sich die Rekurskommission in der Begründung des angefochtenen Entscheids mit diversen Rügen auseinander, die der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 und seiner Replik vom 25. März 2021 vorgebracht hat. Schliesslich ist der Rekurrent anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist der pauschale Verweis in der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 auf die Ausführungen im Rekursverfahren vor der Rekurskommission und insbesondere auf die Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 und die Replik vom 25. März 2021 unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5).
1.2.2 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/ 2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
Der Rekurrent reichte an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 den Beschluss des Rektorats vom 28. April 2020 (betreffend Weiterbildung/Advanced Studies, Aufhebung MAS [...]) und eine Evaluation der Fakultät für Psychologie vom 6. September 2013 (betreffend finanzielle Aspekte der durch die Fakultät für Psychologie getragenen [...] Weiterbildungsprogramme) ein. Der Beschluss vom 28. April 2020 befindet sich bereits in den Akten (Beilage 12 zur Begründung des Rekurses an die Rekurskommission vom 8. Oktober 2020 und Beilage 24 zur Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020). Die Evaluation vom 6. September 2013 hingegen reichte der Rekurrent an der Hauptverhandlung erstmals ein. Er macht weder geltend, dass diese Urkunde erst nach der Rekursbegründung bekannt geworden sei, noch, dass zu ihrer Einreichung vorher kein Anlass bestanden habe. Es ist dann auch nicht ersichtlich, dass erst die Stellungnahme der Universität vom 8. März 2022 Anlass zur Einreichung dieser Urkunde gegeben hat. Die darin behandelte Führung des Kontos [...] war schon früher Thema des Verfahrens gewesen. Selbst wenn – nach der älteren Praxis – unechte Noven zulässig wären, könnte die Evaluation daher im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht berücksichtigt werden.
2.
2.1
2.1.1 Der Rekurrent macht geltend, anlässlich der Verhandlung sei allen mit der Rekurssache befassten Personen die Gelegenheit zu geben, zu Wort zu kommen. Dies sei für die Rekonstruktion der Geschehnisse essenziell. Es sei zweckfremd, wenn Personen das vorliegende Verfahren führten, die weder von Beginn an in die Zusammenarbeit zwischen dem Rekurrenten bzw. dem Verein B____ und der C____ GmbH einerseits und der Universität andererseits involviert gewesen seien noch die Historie und den Entstehungsprozess des Weiterbildungsgangs und des MAS-Studiengangs miterlebt hätten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 5 und 10). Falls der Rekurrent damit die Einvernahme aller mit der Rekurssache befassten Personen beantragen sollte, wäre dieser Antrag aus den folgenden Gründen abzuweisen.
2.1.2 Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 18 Satz 2 VRPG (VGE VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2; vgl. VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
2.1.3
2.1.3.1 Beim Antrag, allen mit der Rekurssache befassten Personen sei Gelegenheit zu geben, zu Wort zu kommen, fehlt bereits die Bezeichnung eines konkreten Beweismittels. Der Rekurrent versteht dabei unter der Rekurssache offensichtlich die gesamte Zusammenarbeit zwischen ihm bzw. dem Verein B____ und der C____ GmbH einerseits und der Universität andererseits sowie die gesamte Historie des Weiterbildungsgangs und des MAS-Studiengangs. Bei diesem Verständnis des Begriffs der Rekurssache waren damit sehr viele Personen befasst (vgl. dazu auch Vernehmlassung der Universität vom 8. März 2022v Ziff. 2). Welche konkreten Personen der Rekurrent mit seinem Antrag meint, bleibt aber im Dunkeln. Im Übrigen wäre die Befragung sämtlicher Personen, die mit der erwähnten Zusammenarbeit und der erwähnten Historie befasst gewesen sind, offensichtlich unverhältnismässig. Weiter fehlen jegliche konkreten Angaben zu den zu beweisenden Tatsachen. Die pauschale Behauptung, die Befragungen seien für die Rekonstruktion der Geschehnisse essenziell, genügt dazu nicht.
2.1.3.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 setzte die Rekurskommission eine Frist an zur Stellungnahme zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 mit dem Hinweis, dass in der Stellungnahme alle mit der Rekurssache befassten Personen zu Wort gelangen sollten. Der Rekurrent moniert in diesem Zusammenhang, dass die Rekurskommission sich in Widerspruch zu dieser Verfügung gesetzt habe, indem sie mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die Befragung von Zeugen verzichtet habe.
Wie die Rekurskommission zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Verfügung vom 14. Oktober 2020 jedoch lediglich um eine Empfehlung (Vernehmlassung der Rekurskommission vom 26. Januar 2022, S. 1). Im Übrigen kann eine Beweisverfügung bis zum Endentscheid abgeändert werden (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 154 N 15). Selbst wenn die Verfügung vom 14. Oktober 2020 als Beweisverfügung qualifiziert würde, hätte die Rekurskommission diese daher später abändern können. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 7–9) hat sich die Rekurskommission weder widersprüchlich verhalten noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie darauf verzichtet hat, weitere Personen zu Wort kommen zu lassen. Die Verfügung vom 14. Oktober 2020 wurde bereits nach dem Eingang der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 erlassen. Bevor die Rekurskommission mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die Befragung weiterer Zeugen verzichtete, waren eine vom Vizerektor Lehre unterzeichnete Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020 mit zahlreichen Beilagen, eine Replik des Rekurrenten vom 25. März 2021 mit zahlreichen Beilagen und eine vom Vizerektor Lehre unterzeichnete Duplik der Universität vom 17. Mai 2021 eingegangen. Damit verfügte die Rekurskommission im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2021 über viel mehr Informationen und viel mehr Akten als im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Oktober 2020. Selbst wenn sie es am 14. Oktober 2020 noch für erforderlich gehalten hätte, dass mehr Personen zu Wort kommen, hätte damit nach Eingang der Duplik vom 17. Mai 2021 ein sachlicher Grund dafür bestanden, diese Einschätzung zu revidieren und darauf zu verzichten, weitere Personen zu Wort kommen zu lassen.
2.1.4 Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 ersuchte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident im Hinblick auf die Hauptverhandlung die Universität, als Vertretung eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit dem rechtserheblichen Sachverhalt vertraut sind. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 beantragte die Universität die Ladung der folgenden Personen zur Hauptverhandlung: E____, Leiter Ressort Bildungsangebote und Leiter Weiterbildungsangebot der Universität, F____, Geschäftsführer der Fakultät für Psychologie der Universität, und G____, Leiterin Rechtsdienst der Universität. Am 14. Juni 2022 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass diese drei Personen als Vertretung der Universität in die Hauptverhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 beantragte der Rekurrent, dass er ebenfalls die Möglichkeit erhalte, eine weitere oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit dem rechtserheblichen Sachverhalt betraut sind und zusammen mit dem Rekurrenten als Vertreter der B____ in die Hauptverhandlung geladen werden. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diesen Antrag ab. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Abweisung seines Antrags nicht zu beanstanden. Rekurrierende Partei des vorliegenden Rekursverfahrens ist der Rekurrent als natürliche Person. Der Verein B____ und die C____ GmbH sind am vorliegenden Rekursverfahren nicht beteiligt. Dass der Rekurrent geltend macht, die angefochtenen Verfügungen hätten gegenüber der C____ GmbH eröffnet werden müssen, ändert daran nichts. Da der Verein B____ und die C____ GmbH nicht Verfahrensbeteiligte sind, sind auch keine Vertreterinnen oder Vertreter des Vereins B____ oder der C____ GmbH in die Hauptverhandlung zu laden. Auf der Seite des Rekurrenten wurden der Rekurrent persönlich als Partei und sein Rechtsvertreter in die Hauptverhandlung geladen. Als Vertretung der Universität wurden E____, F____ und G____ in die Hauptverhandlung geladen. Der Ladung der Leiterin des Rechtsdiensts der Universität, G____, entspricht auf der Seite des Rekurrenten die Ladung seines Rechtsvertreters. Dass als weitere Vertretung der Universität der Leiter Ressort Bildungsangebote und Leiter Weiterbildungsangebot, E____, und der Geschäftsführer der Fakultät für Psychologie, F____, und damit zwei Personen geladen wurden, war dadurch sachlich gerechtfertigt, dass die beiden Personen für unterschiedliche Organisationseinheiten der Universität tätig waren. Im Übrigen wurde an der Hauptverhandlung festgestellt, dass F____ seit dem 1. August 2022 nicht mehr Geschäftsführer der Fakultät für Psychologie ist und daher nicht als Partei befragt werden kann. Auf seine Befragung als Auskunftsperson verzichtete das Gericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
2.2
2.2.1 Der Rekurrent beanstandet, dass die Rekurskommission auf die beantragte Befragung von Zeugen verzichtet hat (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 9). Er legt jedoch in seiner Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 nicht dar, wann er wo im Rekursverfahren vor der Rekurskommission die Befragung welcher Zeugen beantragt habe und weshalb diese erforderlich gewesen sei. Daher ist auf seine Rüge wegen Verletzung der Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben E. 1.2.1) nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Rüge aus den nachstehenden Gründen auch unbegründet und hat die Rekurskommission die Beweisanträge zu Recht abgewiesen.
2.2.2
2.2.2.1 In der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 beantragte der Rekurrent keine Zeugenbefragungen.
2.2.2.2 Am Ende von Ziff. 18 seiner Replik vom 25. März 2021 nannte der Rekurrent H____ als Zeugin und I____ als Zeugen. In der betreffenden Ziffer der Replik stellte der Rekurrent jedoch keine einzige konkrete Tatsachenbehauptung auf, die von der Zeugin oder vom Zeugen bestätigt werden könnte. Er machte nur pauschal geltend, die beiden Personen würden den Sachverhalt, wie er vom Rekurrenten dargelegt werde, bestätigen. Eine solche pauschale Anrufung einer Zeugin und eines Zeugen für sämtliche Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten stellt keinen gültigen Beweisantrag dar (vgl. oben E. 2.1.2).
Einzig in Ziff. 30 der Replik vom 25. März 2021 rief der Rekurrent H____ und I____ als Zeugin und Zeugen zum Beweis konkreter Tatsachenbehauptungen an. Der Absatz, an dessen Ende sich die betreffenden Beweisanträge befinden, lautet folgendermassen: «Indem die Universität geltend macht, der Rekurrent habe alle Studiengebühreneinnahmen auf das Projektkonto [...] einzahlen lassen, bestätigt sie unmissverständlich und gibt richtigerweise zu, dass sich den Fachtitel betreffende Mittel auf dem streitigen Konto befinden. Weder der Rekurrent noch die B____ haben sich je Mittel von diesem Konto auszahlen lassen. Vielmehr wurde der Abschluss von Jahr zu Jahr von der Universität und dem Leitungsgremium der B____, in welchem auch Angehörige der Universität als Leitungsmitglieder vertreten waren, genehmigt, mit der Massgabe, dass Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH zu verstehen sind». Anschliessend folgen Zitate aus sechs Leitungssitzungsprotokollen. Schliesslich werden als Beweis vor der Zeugin und dem Zeugen die Leitungssitzungsprotokolle und Rechenschaftsberichte in der Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 genannt.
Der erste Satz von Ziff. 30 der Replik enthält eine Schlussfolgerung des Rekurrenten, auf die sich der Beweisantrag offensichtlich nicht beziehen kann. Wie die genannte Zeugin und der genannte Zeuge in der Lage sein könnten, zu bestätigen, dass sich weder der Rekurrent noch der Verein B____ bzw. die C____ GmbH Mittel vom Konto [...] haben auszahlen lassen (zweiter Satz), ist nicht ersichtlich. Zudem ist die betreffende Behauptung nicht rechtserheblich. Genauso unerheblich ist, ob die Abschlüsse genehmigt worden sind (dritter Satz). Aus der Darstellung von Ziff. 30 der Replik und der zugehörigen Beweisanträge ist zu schliessen, dass die Behauptung, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit der Massgabe erfolgt, dass «Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH» zu verstehen seien, auch durch die Protokolle der Leitungssitzungen und die Rechenschaftsberichte bewiesen werden soll. Den Leitungssitzungsprotokollen kann zwar entnommen werden, dass Rückstellungen für die Akkreditierung des Weiterbildungsgangs gebildet worden sind. Dies ist aber für die Beurteilung des vorliegenden Falls unerheblich (vgl. unten E. 5.4.2). Dass die Überschüsse als Rückstellungen dem Rekurrenten, dem Verein B____ oder der C____ GmbH zustehen sollten, ergibt sich aus den zitierten Passagen der Leitungssitzungsprotokolle hingegen nicht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, ohne weitere Hinweise in der als Beweismittel genannten sehr umfangreichen Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 nach Belegen für die Behauptung des Rekurrenten zu suchen. Bei einer kursorischen Durchsicht ist allerdings auch dort kein Beleg zu finden. Im Rechenschaftsbericht 2014 [der Studiengänge] vom 27. Mai 2015 (Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) finden sich auf S. 8 die folgenden Feststellungen: «Der Studiengang MAS ist seit 1996 selbsttragend. Der in den vergangenen Jahren angefallene Überschuss wurde der Reserve zugeschrieben (unerwartete Schwankung der Teilnehmerzahl; Finanzierung des Studiengangs im Auslauffall, Kosten für Miete und Mobiliar an der UPK).» Abgesehen davon, dass sich diese Angaben höchstens auf die Zeit bis 2014 beziehen, spricht die Erwähnung des Studiengangs MAS dafür, dass die genannte Reserve der Fakultät für Psychologie der Universität als Trägerin des MAS-Studiengangs zustand. Nachdem sich in den Leitungssitzungsprotokollen und den Rechenschaftsberichten keine Hinweise für eine Zuweisung der Überschüsse an den Rekurrenten, den Verein B____ oder die C____ GmbH finden, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Zeugin oder der Zeuge als Teilnehmende der betreffenden Sitzungen eine solche bestätigen würden. Im Übrigen wäre die Behauptung der Zeugin oder des Zeugen, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit der Massgabe erfolgt, dass «Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH» zu verstehen seien, unglaubhaft, weil davon auszugehen ist, dass ein derart wichtiger Punkt protokolliert worden wäre, entsprechende Hinweise in den Protokollen aber fehlen. Selbst wenn die erwähnte Behauptung rechtserheblich wäre, hätte die Rekurskommission die Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugin und des Zeugen aus den vorstehenden Gründen in antizipierter Beweiswürdigung abweisen dürfen. Im Übrigen ist auch die Behauptung, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit der Massgabe erfolgt, dass «Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH» zu verstehen seien, schlussendlich nicht rechtserheblich, weil ein Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH und damit eine Grundlage für einen Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH fehlt (vgl. unten E. 4.1).
2.2.2.3 In Ziff. 12 der Replik vom 25. März 2021 referierte der Rekurrent den Inhalt von Bestimmungen der Ordnung über die Weiterbildung an der Universität Basel vom 5. Dezember 2016 (nachfolgend Weiterbildungsordnung 2016; Beilage 3 zur Replik vom 25. März 2021) sowie der Ausführungsbestimmungen zu § 16 der Weiterbildungsordnung 2016 vom 26. Juni 2018 (Beilage 4 zur Replik vom 25. März 2021) und machte er geltend, dass diese Bestimmungen auf den Weiterbildungsgang keine Anwendung fänden und die Studiengebühren für den Weiterbildungsgang ausschliesslich der C____ GmbH zuständen. Als Beweise reichte er unter anderem die Weiterbildungsordnung 2016 und die Ausführungsbestimmungen zu § 16 der Weiterbildungsordnung 2016 ein und beantragte er die Befragung von J____ als Zeugen. Der Inhalt der referierten Bestimmungen ergibt sich aus den eingereichten Urkunden. Diesbezüglich ist eine Zeugenbefragung offensichtlich nicht erforderlich. Ob die erwähnten Bestimmungen auf den Weiterbildungsgang Anwendung finden und die Studiengebühren für den Weiterbildungsgang der C____ GmbH zustehen, sind Rechtsfragen. Zu solchen sind keine Zeugen zu befragen.
2.2.3 Auch in Ziff. 11 der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht beantragte der Rekurrent die Befragung von I____ als Zeugen und H____ als Zeugin. Er bleibt jedoch jegliche Angaben zu den zu beweisenden Tatsachen schuldig. In der Verhandlung vom 7. Dezember 2022 wiederholte der Rekurrent den Beweisantrag. Er begründete ihn damit, dass der Sachverhalt nicht wirklich aufgeklärt werden könne, wenn man die Historie nicht kenne (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Eine solche pauschale Anrufung einer Zeugin und eines Zeugen stellt keinen gültigen Beweisantrag dar (vgl. oben E. 2.1.2 und E. 2.2.2.2). Daher hat der Rekurrent bereits mangels eines gültigen Beweisantrags keinen Anspruch auf Abnahme der beantragten Beweismittel (vgl. oben E. 2.1.2). Im Übrigen wären die Beweisanträge aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2.2.2.2) selbst dann abzuweisen, wenn zu ihrer Konkretisierung die im Rekursverfahren vor der Rekurskommission eingereichten Rechtsschriften mitberücksichtigt würden.
2.3 Der Rekurrent beanstandet, dass die Rekurskommission seinen Antrag, die Parteien zu einer Einigungsverhandlung zu laden, abgewiesen hat (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 9). Der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) und die Vollziehungsvorschriften dazu enthalten keine Regelung betreffend Einigungsverhandlungen vor der Rekurskommission. Subsidiär sind auf das Verfahren vor der Rekurskommission die Vorschriften des VRPG anwendbar (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 3.2.2; vgl. VGE VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1). Auch diese sehen keine Einigungsverhandlung vor. Dies hindert die Rechtsmittelinstanz zwar nicht daran, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung (vgl. dazu § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]; Moser, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 57 N 32; Seethaler/Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 57 N 57) zu versuchen, eine Einigung der Parteien herbeizuführen (vgl. Guth, Konsensuale Streitbeilegung im öffentlichen Verfahrensrecht, Diss. Zürich 2017, S. 78; Moser, a.a.O., Art. 57 N 32; Seethaler/Plüss, a.a.O., Art. 57 N 57). Ein Anspruch der Parteien auf einen solchen Einigungsversuch besteht jedoch nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird in der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 nicht dargelegt, weshalb ein Einigungsversuch im vorliegenden Fall geboten gewesen sei. Damit ist die Rüge des Rekurrenten unbegründet und ist es nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission den Antrag auf Durchführung einer Einigungsverhandlung abgewiesen hat.
2.4
2.4.1 Des Weiteren rügte der Rekurrent an der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass die Rekurskommission keine Hauptverhandlung durchgeführt habe. Dadurch habe sie § 25 VRPG verletzt, der die Durchführung einer Hauptverhandlung vorsehe.
2.4.2 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. In den übrigen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen (§ 26 Abs. 3 VRPG).
Der Rekurrent beantragte vor der Rekurskommission, die Parteien seien zu einer Einigungsverhandlung zu laden (Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, S. 2; Replik vom 25. März 2021, S. 3). Er begründete diesen Verfahrensantrag damit, dass er nach wie vor gesprächsbereit sei. In einer mündlichen «(Einigungs-)Verhandlung» könnte das Rekursverfahren allenfalls ohne langwierigen Schriftenwechsel und einvernehmlich abgeschlossen werden (Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 38). In der Replik begründete er den Antrag ausserdem damit, dass eine «Parteiverhandlung» sich für die «Befragung der Auskunftspersonen» als notwendig erweise (Replik vom 25. März 2021, Ziff. 58). Mit den Auskunftspersonen meinte er offenbar die in Ziff. 12, 18, 30 der Replik genannten Zeugen.
Die beantragte Verhandlung sollte nach Ansicht des Rekurrenten somit in erster Linie bezwecken, eine Einigung der Parteien zu ermöglichen. Dazu dient eine Einigungsverhandlung. Der Antrag ist daher insoweit nicht als Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung zu verstehen. Auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zur Befragung von Zeugen kann nicht mit einem Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung gleichgesetzt werden. Eine Hauptverhandlung geht über die Befragung von Zeugen hinaus. Da die Rekurskommission zu Recht auf die Zeugenbefragung verzichtete (vgl. oben E. 2.2.2), musste sie dafür auch keine Verhandlung durchführen. Einen darüber hinausgehenden Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung stellte der Rekurrent nicht. In diesem Umfang verzichtete er konkludent auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (vgl. dazu VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 1.5). Die Rekurskommission konnte daher in Ausübung ihres Ermessen von der Durchführung einer Hauptverhandlung absehen. Und selbst wenn die Rekurskommission zu Unrecht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtete hätte, wäre dieser Mangel durch die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht geheilt worden. Die Rüge des Rekurrenten ist demzufolge unbegründet.
2.5
Der Rekurrent macht geltend, die Rekurskommission sei auf zentrale Vorbringen von ihm nicht eingegangen. Zudem sei sie mehrfach eine Subsumption schuldig geblieben und habe stattdessen ergebnisorientiert argumentiert. Damit habe die Rekurskommission seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 21–23).
Diese Rügen sind unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.11). In der Begründung des angefochtenen Entscheids nannte die Rekurskommission eingehend und nachvollziehbar die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Zudem setzte sie sich mit diversen Vorbringen des Rekurrenten einlässlich auseinander (vgl. insbesondere angefochtener Entscheid, E. 14 f. und 17–19). Dabei ging die Rekurskommission zumindest auf einen Grossteil der in Ziff. 22 der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 erwähnten Vorbringen des Rekurrenten ein. Ein Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH hatte die Rekurskommission entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 Ziff. 22 S. 9) nicht zu qualifizieren, weil sie ein solches zu Recht verneint hat (vgl. unten E. 4.1). Entgegen der Darstellung des Rekurrenten berücksichtigte die Rekurskommission auch, dass auf das Konto [...] sowohl Studiengebühren für den MAS-Studiengang als auch Studiengebühren für den Weiterbildungsgang einbezahlt wurden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 20 f.). Ob sich per 12. August 2020 auf dem Konto noch Studiengebühren für den Weiterbildungsgang befanden, liess sie mangels Entscheidwesentlichkeit offen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 21). Damit ist auch die Rüge des Rekurrenten unbegründet, die Rekurskommission habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie es unterlassen habe, «essentielle Unterscheidungen bezüglich der Zweckverwendung (MAS-Studiengang ggü. Fachtitel) der eingegangenen Studiengebühren zu treffen» (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 24–27).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Weiterbildungsstudiengang Master of Advanced Studies (MAS) in [...] (im vorliegenden Urteil als MAS-Studiengang bezeichnet) und dem Weiterbildungsgang [...] (im vorliegenden Urteil als Weiterbildungsgang bezeichnet) zu unterscheiden.
3.2 Träger des MAS-Studiengangs war die Fakultät für Psychologie der Universität (Studienreglement Master of Advanced Studies in [...] Universität Basel vom 12. Juli 2006 [nachfolgend Studienreglement 2006; Beilage 5 zur Replik vom 25. März 2021], § 2 Abs. 1; Studiengangreglement Master of Advanced Studies [MAS] in [...] vom 20. Dezember 2017 [nachfolgend Studiengangreglement 2017; Beilage 6 zur Replik vom 25. März 2021], § 2 Abs. 1; Rechenschaftsbericht 2014 [der Studiengänge] [Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020], Ziff. 2.3 S. 3). Studiengangleiter des MAS-Studiengangs war der Rekurrent (Rechenschaftsbericht 2014 [der Studiengänge] [Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020], Ziff. 3 S. 4).
3.3 Die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation war bis Mitte 2018 der Verein B____ und ist seither die C____ GmbH (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 13 und 15).
3.4 Gewisse Lehrveranstaltungen waren sowohl im Rahmen des MAS-Studiengangs als auch im Rahmen des Weiterbildungsgangs zu besuchen (vgl. Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 9; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 3). Alle Personen, die den Weiterbildungsgang absolvierten, waren auch im MAS-Studiengang immatrikuliert (vgl. Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 9; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 3).
3.5 B____ [ausgeschrieben] bzw. B____ [Abkürzung] war nicht nur die Bezeichnung für den Verein B____ bzw. ohne «in» für die C____ GmbH, sondern vor allem auch die Bezeichnung für ein Weiterbildungsangebot der Fakultät für Psychologie der Universität. Die B____ der Fakultät für Psychologie umfassten die folgenden drei Studiengänge der Universität: MAS […] (MAS-Studiengang), DAS […] und CAS […] (Vernehmlassung der Universität vom 8. März 2022, Ziff. 4 f.; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 2; vgl. Evaluation [...] Weiterbildung der Fakultät für Psychologie vom 31. Oktober 2013, S. 4 [Beilage 1 zur Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020]; vgl. ferner Rechenschaftsbericht Weiterbildungsstudiengänge 2017 Anhang 1 [Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020]).
4.
4.1
4.1.1 Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, der Verein B____ bzw. die C____ GmbH habe den MAS-Studiengang selbständig organisiert und durchgeführt. Die Universität habe keine Eigenleistungen erbracht, sondern gestützt auf eine mündliche Vereinbarung dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH bloss das Recht zur Verwendung ihres Namens und ihres Logos gewährt und die Verleihung eines akademischen Titels sichergestellt. Für die Verwendung der Immaterialgüter habe der Verein B____ bzw. die C____ GmbH der Universität eine Gebühr von 5 % der Weiterbildungskosten bezahlt. Mit dieser mündlichen Vereinbarung seien nur mittelbar öffentliche Interessen verfolgt worden. Daher handle es sich um einen privatrechtlichen Vertrag (vgl. Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 21–23 und 30). Diese Darstellung steht im Widerspruch zu den massgebenden Rechtsnormen.
4.1.2 Gemäss dem Studienreglement 2006 und dem Studiengangreglement 2017 sowie dem vom Rekurrenten selbst unterzeichneten Rechenschaftsbericht 2014 war die Fakultät für Psychologie der Universität Trägerin des MAS-Studiengangs. Als Trägerin des Studiengangs bot sie den MAS-Studiengang in eigener Verantwortung an. Dies wird durch die einschlägigen Reglemente bestätigt. Gemäss § 19 Abs. 3 des Reglements für die Weiterbildung an der Universität Basel vom 18. Oktober 2001 (nachfolgend Weiterbildungsreglement 2001, Beilage 1 zur Replik vom 25. März 2021) trug die Trägerschaft des Weiterbildungsangebots die finanzielle Verantwortung für ihr Angebot. Gemäss der Ordnung über die Weiterbildung an der Universität Basel vom 25. Juni 2014 (nachfolgend Weiterbildungsordnung 2014, Beilage 2 zur Replik vom 25. März 2021), welche das Weiterbildungsreglement 2001 ersetzte, und gemäss der Weiterbildungsordnung 2016, die an die Stelle der Weiterbildungsordnung 2014 trat, trug die Trägerschaft eines MAS-Studiengangs die Verantwortung für die Qualität der Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2014, § 3 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2016) und erliess sie das Studiengangreglement (§ 3 Abs. 5 Weiterbildungsordnung 2014, § 3 Abs. 5 Weiterbildungsordnung 2016). Gemäss § 21 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) betreibt der Kanton eine Universität. Dabei strebt er eine kantonsübergreifende Trägerschaft an. Gemäss § 1 Abs. 1 des Universitätsvertrags führen die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt in gemeinsamer Trägerschaft die Universität Basel. Die Universität ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Universitätsvertrags und des Leistungsauftrags der Regierungen der Vertragskantone (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag). Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre, Forschung und Dienstleistung und erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit (§ 2 Universitätsvertrag, § 1 Abs. 1 Statut der Universität Basel vom 3. Mai 2012 [Universitätsstatut, SG 440.110]). In § 2 Abs. 1 des Weiterbildungsreglements 2001 wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Weiterbildung eine Kernaufgabe der Universität ist. Indem die Fakultät für Psychologie der Universität den MAS-Studiengang als Trägerin anbot, erfüllte die Universität unmittelbar ihre öffentliche Aufgabe und verfolgte sie unmittelbar ein öffentliches Interesse.
4.1.3 Gemäss § 20 Abs. 3 des Weiterbildungsreglements 2001 können die direkten und indirekten Leistungen der Universität der Trägerschaft des Weiterbildungsangebots in Rechnung gestellt werden. Gemäss § 16 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 2014 und § 16 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 2016 leisteten die MAS-Studiengänge eine angemessene Abgabe, die zur Abgeltung der Leistungen der Universität sowie zur Deckung von Kosten, die der Universität durch das Weiterbildungsprogramm entstanden, verwendet wurde. Diese Abgabe wurde vom Rektorat nach Anhörung der Weiterbildungskommission pauschal festgelegt (§ 16 Abs. 3 Weiterbildungsordnung 2014, § 16 Abs. 3 Weiterbildungsordnung 2016). Gemäss den Ausführungsbestimmungen zu § 16 der Weiterbildungsordnung 2016 leisteten die MAS-Studiengänge zur teilweisen Abgeltung von zentralen Aufwendungen der Universität für Weiterbildungsprogramme eine Abgeltung von insgesamt 5 % aus allen Teilnahmegebühren (§ 1 Abs. 1). Damit wurden folgende Leistungen der Universität abgegolten: Benützung der Marke «Universität Basel» und des Logos, Vergabe eines MAS durch die Universität, Dienstleistungen des Rechtsdiensts im üblichen Rahmen, Durchführung der Verfahren zur Bewilligung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Erlass von Verordnungen durch universitäre Organe bzw. deren Überprüfung durch das Rektorat, Dienstleistungen der Abteilung Finanzen & Controlling im üblichen Rahmen, Dienstleitungen der Abteilung Personal im üblichen Rahmen, Grundangebot des Ressort Advanced Studies und Nutzung von weiteren Dienstleistungen der Universität, sofern diese nicht anderweitig verrechnet werden. Demzufolge handelt es sich bei der Zahlung von 5 % offensichtlich nicht um eine gestützt auf einen privatrechtlichen Vertrag geleistete Gebühr, sondern um eine gestützt auf die Weiterbildungsordnungen und damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage geleistete Abgabe zur Abgeltung von Leistungen der Universität und stellen die Benützung der Marke und des Logos sowie die Vergabe des MAS nur einen kleinen Teil der damit abgegoltenen Leistungen dar.
4.1.4 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.1.2 f.) folgt, dass es aufgrund der massgebenden Rechtsnormen ausgeschlossen ist, dass das vom Rekurrenten behauptete privatrechtliche Rechtsverhältnis mit dem vom Rekurrenten behaupteten Inhalt (vgl. oben E. 4.1.1) bestanden hat. Diesbezüglich wendet der Rekurrent sinngemäss ein, dass die Zusammenarbeit zwischen der Universität und dem Rekurrenten bzw. dem Verein B____ und der C____ GmbH mehrere Jahrzehnte gedauert habe und das Weiterbildungsreglement 2001 sowie die Weiterbildungsordnung 2014 und die Weiterbildungsordnung 2016 – wenn überhaupt – nur zeitlich beschränkt hätten Anwendung finden können (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 36). Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht begründet, weshalb sich die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Weiterbildungsreglements 2001 im Ergebnis von der späteren unterschieden haben sollte. Daher ist auf den Einwand mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen.
Irgendein anderes Rechtsverhältnis zwischen dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH und der Universität als den behaupteten privatrechtlichen Vertrag (vgl. oben E. 4.1.1) wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit ist die Feststellung der Rekurskommission, ein Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, E. 14), nicht zu beanstanden und gibt es entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 2 S. 9) kein Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH, das die Rekurskommission hätte qualifizieren müssen. Mangels eines Rechtsverhältnisses zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH fehlt es an einer Grundlage für einen Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH auf den Saldo oder einen Teil des Saldos auf dem Konto [...] der Universität. Im Übrigen wäre ein Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH mangels Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen auch im Fall der Bejahung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zu verneinen (vgl. unten E. 5).
4.2 Jeder Weiterbildungsstudiengang hat eine gewählte Studiengangleiterin bzw. einen gewählten Studiengangleiter (§ 5 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2014, § 5 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2016). Der Studiengangleiter trägt die operative Gesamtverantwortung für den Studiengang in Zusammenarbeit mit dem Ressort Advanced Studies und stellt Anträge an die Studiengangkommission. Er unterzeichnet die Urkunden, setzt Massnahmen zur Qualitätssicherung um und ist verantwortlich für die Kostendeckung des Studiengangs (§ 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2014, § 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2016). Damit dient der Einsatz einer Studiengangleiterin oder eines Studiengangleiters unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Universität. Das Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Rekurrenten als Studiengangleiter ist daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1294). Gemäss der Weiterbildungsordnung 2014 und der Weiterbildungsordnung 2016 ist für jeden Weiterbildungsstudiengang ein eigenes Projektkonto an der Universität zu eröffnen und zu führen (§ 16 Abs. 4), ist das Projektkonto nach der Aufhebung des Studiengangs zu saldieren (§ 18 Abs. 1) und entscheidet das Rektorat auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters über die Verwendung eines positiven Saldos bzw. über den Ausgleich eines Fehlbetrags (§ 18 Abs. 2). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Universität mit einer an den Rekurrenten als Studiengangleiter adressierten Verfügung über die Mittel auf dem Konto [...] entschieden hat.
5.
5.1 Der Rekurrent macht einen Anspruch auf Vermögenswerte auf einem Konto der Universität geltend. In analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) trägt er die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 207 und 209).
5.2 Auf das Konto [...] wurden bis und mit Herbstsemester 2018/2019 sowohl Studiengebühren für den MAS-Studiengang als auch Studiengebühren für den Weiterbildungsgang einbezahlt und mit Mitteln auf dem erwähnten Konto wurden sowohl Kosten des MAS-Studiengangs als auch Kosten des Weiterbildungsgangs bezahlt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16 und 20 f.; Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 35; Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 16, 25 f.; Stellungnahme der Universität vom 8. März 2022, Ziff. 10–12). Gemäss der Verfügung vom 12. August 2020 konnte die Universität die einzelnen Positionen nicht definieren, weil der Rekurrent ihr die dazu erforderlichen Informationen, Unterlagen und Belege nicht zur Verfügung gestellt habe. Basierend auf den ihr vorliegenden Unterlagen geht die Universität gemäss der Verfügung vom 12. August 2020 aber davon aus, dass sich der ihr zustehende Betrag mindestens im Rahmen der Mittel bewegt, die sich auf dem Konto [...] befinden. Mit seiner Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 macht der Rekurrent zwar geltend, die Mittel auf dem Konto [...] seien dem Weiterbildungsgang und nicht dem MAS-Studiengang zuzuordnen (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 16 und 22 Spiegelstrich 4). Zur Begründung dieser Behauptung begnügt er sich aber mit pauschalen Argumenten. Diese vermögen nicht zu überzeugen, wie nachstehend dargelegt wird (vgl. unten E. 5.3–5.6). Dass sich auf dem Konto [...] noch Studiengebühren für den Weiterbildungsgang befinden, wird in der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 weder nachvollziehbar aufgezeigt noch belegt. Der Rekurrent legt auch nicht nachvollziehbar dar, wie die Universität oder die Rekursinstanzen die einzelnen Positionen hätten bestimmen können oder bestimmen könnten. Damit hat der Rekurrent einen Anspruch von ihm selbst oder des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH auf Vermögenswerte auf dem Konto [...] nicht substanziiert begründet und bleiben die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs beweislos. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch des Rekurrenten oder des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH auf Vermögenswerte auf dem Konto [...] zu verneinen und ist mit der Universität davon auszugehen, dass die Mittel auf diesem Konto der Universität zustehen.
5.3 Der Rekurrent macht geltend, von den Studiengebühren sei ein Teil buchhalterisch dem MAS-Studiengang zugeordnet worden zur Ermöglichung der Bezahlung der Franchisegebühr von 5 %. Faktisch hätten aber die gesamten Studiengebühren Gebühren für den Weiterbildungsgang dargestellt (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 25 und 33). Diese Behauptungen entbehren der Grundlage. Abgesehen davon ist für die Zuordnung der Mittel auf dem Konto [...] nicht eine angebliche faktische Qualifikation, sondern die rechtliche Qualifikation der Studiengebühren massgebend. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, handelt es sich bei der Zahlung von 5 % nicht um eine Franchisegebühr (vgl. oben E. 4.1.3). Gemäss § 20 Abs. 1 des Weiterbildungsreglements 2001 hatten die Teilnehmenden für den Besuch von Weiterbildungsangeboten und damit auch für den Besuch des MAS-Studiengangs ein Kursgeld zu leisten. Gemäss § 17 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung 2014 und § 17 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung 2016 hatten die Studierenden für den Besuch von Weiterbildungsangeboten und damit auch für den Besuch des MAS-Studiengangs eine Studiengebühr zu leisten. Die Studiengebühren waren so festzulegen, dass sie die Vollkosten des Studiengangs deckten (§ 17 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2014, § 17 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2016). Die Abgabe von 5 % zur Abgeltung von Leistungen der Universität stellte nur einen kleinen Teil der Kosten des MAS-Studiengangs dar. Folglich mussten die Studiengebühren für den MAS-Studiengang entgegen der Darstellung des Rekurrenten deutlich höher sein als diese Abgabe. Gemäss § 17 Abs. 2 des Studienreglements 2006 betrug das Kursgeld für den MAS-Studiengang CHF 26'800.– und gemäss § 19 Abs. 1 des Studienreglements 2017 betrugen die Studiengebühren für den MAS-Studiengang CHF 15'624.–. Der MAS-Studiengang dauerte vier Jahre (§ 12 Abs. 1 Studienreglement 2006) bzw. vier bis maximal sechs Jahre (§ 5 Studienreglement 2017). Damit betrugen die Studiengebühren für den MAS-Studiengang zunächst CHF 3'350.– pro Semester und später CHF 1'953.– pro Semester. Dementsprechend erklärte der Rekurrent selbst, die Kosten des MAS-Studiengangs hätten sich insgesamt auf CHF 15'624.– belaufen (vgl. Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 Ziff. 9). Dies entspricht geteilt durch die Studiendauer von acht Semestern CHF 1'953.– pro Semester. Die gestützt auf das Weiterbildungsreglement bzw. die Weiterbildungsordnungen in den Studienreglementen festgelegten Studiengebühren für den MAS-Studiengang standen offensichtlich der Fakultät für Psychologie der Universität als Trägerin des MAS-Studiengangs zu. In § 20 Abs. 2 des Weiterbildungsreglements 2001 wurde dementsprechend sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Kursgelder der Trägerschaft des Weiterbildungsangebots zufliessen.
5.4
5.4.1 Der Rekurrent behauptet, in den letzten 20 Jahren sei der jährliche Saldo des Kontos [...] immer dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zuteilgeworden bzw. bei diesen verblieben (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 30 und 34). Entgegen der Unterstellung der Rekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4) und der Universität (vgl. Vernehmlassung vom 8. März 2022, Ziff. 14) hat der Rekurrent damit nicht erklärt, der Saldo sei dem Verein B____ oder der C____ GmbH überwiesen worden, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 19). Der Rekurrent will offenbar vielmehr behaupten, der jährliche Saldo sei dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zugewiesen worden. Auch diese Behauptung entbehrt jedoch der Grundlage. Sie findet insbesondere in den in Ziff. 30 der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 zitierten Passagen der Leitungssitzungsprotokolle keine Stütze. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne weitere Hinweise in der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 in der als Beweismittel genannten sehr umfangreichen Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 nach Belegen für die Behauptung des Rekurrenten zu suchen. Bei einer kursorischen Durchsicht ist allerdings auch dort kein Beleg zu finden. Da die Bezeichnung B____ sowohl für den Verein B____ bzw. die C____ GmbH als auch für ein Weiterbildungsangebot der Fakultät für Psychologie der Universität verwendet worden ist (vgl. oben E. 3.3 und 3.5), ist bereits unklar, ob es sich um Sitzungen der Leitung des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH oder um Sitzungen der Leitung des Weiterbildungsangebots der Fakultät für Psychologie der Universität gehandelt hat. Die Behauptung des Rekurrenten, in der Leitung seien auch Angehörige der Universität vertreten gewesen (Replik vom 25. März 2021, Ziff. 30), spricht für Ersteres. In beiden Fällen wäre die Leitung nicht befugt gewesen, den jährlichen Saldo verbindlich definitiv dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zuzuweisen. Die Behauptung des Rekurrenten, in der Leitung seien auch Angehörige der Universität vertreten gewesen, ändert daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Vor allem aber kann den Leitungsprotokollen nicht entnommen werden, dass der jährliche Saldo dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zugewiesen worden wäre.
Noch weniger geht aus den Protokollen aber hervor, dass nach Auflösung des MAS-Studiengangs die Mittel auf dem Konto [...] dem Rekurrenten, dem Verein B____ oder der C____ GmbH zustehen. Vielmehr heisst es im Leitungssitzungsprotokoll vom 16. November 2017 unter Ziff. 3.2 betreffend «Kontakt zu anderen Organisationen/Universität Basel»:
«A____ weist darauf hin, dass alles erwirtschaftete Geld dem Studiengang zugehörig bleibt und für das Reengineering genutzt werden soll. Im Falle einer Auflösung eines Studiengangs fällt das erwirtschaftete Geld an die Advanced Studies.»
Auf Rückstellungen für das «Reengineering» des Weiterbildungsgangs berief sich der Rekurrent auch in seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht. Dabei bezog er sich auf die Mittel auf dem Konto [...] (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Daraus erhellt, dass der Rekurrent vor der Auflösung des MAS-Studiengangs selber noch der Ansicht war, dass er bzw. der Verein B____ oder die C____ GmbH keinen Anspruch auf die Mittel auf dem Konto [...] habe.
5.4.2 Weiter macht der Rekurrent geltend, in den letzten 20 Jahren seien die jährlichen Überschüsse auf dem Konto [...] verblieben und zur Bildung von Rückstellungen für die Akkreditierung bzw. die spätere Reakkreditierung des Weiterbildungsgangs verwendet worden. Aufgrund dieser Praxis hätten der Rekurrent respektive der Verein B____ bzw. die C____ GmbH darauf vertrauen dürfen, dass ihnen nach der Aufhebung des MAS-Studiengangs der Überschuss auf dem Konto [...] zukomme (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 30 und 34). Aus der Behauptung, dass während des Bestands des MAS-Studiengangs die jährlichen Überschüsse auf dem Projektkonto geblieben und damit Rückstellungen gebildet worden wären, könnte auch bei Wahrunterstellung nicht geschlossen werden, dass ein Überschuss auf dem Konto im allfällige Rückstellungen übersteigenden Umfang nach der Aufhebung des Studiengangs dem Rekurrenten oder dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zustände. Damit ist diesbezüglich ein berechtigtes Vertrauen des Rekurrenten oder des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH ausgeschlossen. Dafür, dass derzeit noch Rückstellungen für die Reakkreditierung des Weiterbildungsgangs bestehen und sich die entsprechenden Mittel auf dem Konto [...] befinden, ist der Rekurrent den Beweis schuldig geblieben. Die für die Akkreditierung gebildeten Rückstellungen mussten längst aufgelöst werden, weil die Akkreditierung inzwischen erfolgt ist. Zudem ist aus dem Leitungssitzungsprotokoll vom 10. November 2015 (Ziff. 2.8.2 S. 5, Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) und dem Leitungssitzungsprotokoll vom 9. November 2016 (Ziff. 3.8.2 9 S. 5, Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) zu schliessen, dass von den Rückstellungen für die Akkreditierung von CHF 30'000.– nur CHF 10'652.– benötigt worden sind. Unter diesen Umständen könnte für die Reakkreditierung höchstens von einem Rückstellungsbedarf in entsprechendem Umfang ausgegangen werden. Wie soeben erwogen sind Rückstellungen für die Reakkreditierung allerdings nicht belegt.
Dass der Rekurrent über die Verwendung von Rückstellungen für die Reakkreditierung hinaus darauf vertraut hat, dass die Mittel auf dem Konto [...] ihm bzw. dem Verein B____ oder der C____ GmbH zustehen, ist aktenwidrig (vgl. oben E. 5.4.1). Der Rekurrent kann sich demzufolge nicht auf sein Vertrauen berufen, um einen Anspruch auf Auszahlung der Mittel zu begründen.
5.5
5.5.1 Der Rekurrent moniert sodann, dass die Universität gemäss § 18 der Weiterbildungsordnung 2016 über die Verwendung der Mittel auf dem Konto [...] nur hätte verfügen dürfen, nachdem sie diesbezüglich einen Antrag des Studiengangleiters eingeholt hatte. Einen solchen Antrag habe sie aber nicht eingeholt.
Diese Rüge erhob der Rekurrent erstmals an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11) und damit verspätet (vgl. oben E. 1.2.1.1). Doch selbst wenn der Rekurrent die Rüge rechtzeitig vorgebracht hätte, wäre sie unbegründet, wie die folgende Erwägung zeigt.
5.5.2 § 18 der Weiterbildungsordnung 2016 lautet folgendermassen:
§ 18. Finanzabschluss bei Aufhebung eines Weiterbildungsstudiengangs
1 Nach der Aufhebung eines Studiengangs ist das Projektkonto zu saldieren.
2 Das Rektorat entscheidet auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters über die Verwendung eines positiven Saldos bzw. über den Ausgleich eines Fehlbetrags.
Der Beschluss des Rektorats der Universität vom 28. April 2020 über die Genehmigung der Aufhebung des MAS-Studiengangs und die Verwendung der Mittel erwähnt keinen Antrag des Studiengangleiters bzw. des Rekurrenten. Ein diesem Beschluss vorangegangener ausdrücklicher Antrag findet sich auch nicht in den Akten. Ob das Rektorat damals von einem konkludenten Antrag des Rekurrenten auf Auszahlung der Mittel auf dem Konto [...] ausgehen durfte, kann vorliegend offengelassen werden. Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter des Rekurrenten der Universität mit, «dass meine Mandantschaft darauf besteht, dass der auf dem Konto [...] bestehende Saldo in Höhe von mind. CHF 270'000.00 […] vollumfänglich auf das Konto meiner Mandantschaft übertragen wird» (Beilage 11 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, vgl. auch Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 19). Dementsprechend nahm die Universität im Betreffnis der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 über die Verwendung der Mittel auf dem Konto [...] auf den Antrag des Rekurrenten Bezug («Ablehnung des Antrags auf Auszahlung der Mittel auf dem Konto [...] der Universität Basel»). Damit steht fest, dass der Rekurrent vor der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 einen Antrag über die Verwendung des positiven Saldos gestellt hat und die Universität in Kenntnis dieses Antrags über die Verwendung der Mittel verfügt hat.
5.6
5.6.1 Schliesslich kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 22 S. 9 f.) weder aus der Pflicht zur Festsetzung kostendeckender Studiengebühren noch aus dem Kostendeckungs- oder dem Äquivalenzprinzip abgeleitet werden, dass aus der Durchführung des MAS-Studiengangs kein Gewinn resultieren durfte oder dass ein positiver Saldo des Kontos [...] nicht der Universität zustehen kann.
5.6.2 Gemäss § 14 lit. e des Universitätsvertrags sind Leistungen im Bereich der universitären Weiterbildung kostendeckend in Rechnung zu stellen. Dementsprechend wird die von den Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung zu bezahlende Gebühr gemäss § 8 der Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel (Gebührenordnung, SG 442.600) kostendeckend festgesetzt. Gemäss § 16 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung 2014 und § 16 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung 2016 sind Weiterbildungsstudiengänge unter Berücksichtigung der Mindestteilnehmerzahl und von Beiträgen Dritter kostendeckend durchzuführen. Diese Regelung ist mit § 14 lit. e des Universitätsvertrags und § 8 der Gebührenordnung vereinbar, weil diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen ist, wie die kostendeckenden Gebühren zu kalkulieren sind. Zudem ist nur mit einer Kalkulation auf der Basis der Mindestteilnehmerzahl gewährleistet, dass die Durchführung der Weiterbildungsstudiengänge in jedem Fall kostendeckend ist. Wenn die Studiengebühren bloss unter Berücksichtigung der Mindestteilnehmerzahl kostendeckend festzusetzen sind, kann und darf aber ein Gewinn erzielt werden, falls die tatsächliche Zahl der Teilnehmenden höher ist. Dementsprechend wurde der MAS-Studiengang gemäss der Darstellung der Universität zwar kostendeckend kalkuliert. Da die Kalkulation aber auf der Grundlage der Mindestteilnehmerzahl erfolgt sei und die tatsächliche Teilnehmerzahl höher gewesen sei, habe ein Gewinn resultiert (vgl. Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. II.B.5d). Dies wurde vom Rekurrenten nicht wirksam bestritten (vgl. zur Unwirksamkeit der pauschalen Bestreitung in Ziff. 3 der Replik vom 25. März 2021 statt vieler VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5). Gemäss § 18 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 2014 und § 18 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 2016 entscheidet das Rektorat nach der Aufhebung eines Studiengangs über die Verwendung eines positiven Saldos. Diese Regelung setzt voraus, dass bei der Durchführung eines Weiterbildungsstudiengangs ein Gewinn erzielt werden kann und darf. Gemäss § 17 Abs. 1 des Studienreglements 2006 finanziert sich der MAS-Studiengang «selbst tragend durch die Beiträge der Weiterbildungsteilnehmenden, ohne universitäre Zuschüsse und Gegenleistungen, aber unter Nutzung der Infrastruktur der Universität.» Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Replik vom 25. März 2021, Ziff. 9 f.) kann auch daraus nicht geschlossen werden, dass die Universität mit dem MAS-Studiengang keinen Gewinn habe erzielen dürfen.
5.6.3 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 S. 65, 140 I 176 E. 5.2 S. 180; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Dies schliesst eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht aus (BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Nach dem Kostendeckungsprinzip können mittels Verwaltungsgebühren jene Auslagen gedeckt werden, die dem Gemeinwesen aus einem bestimmten Verwaltungszweig erwachsen. Dieser ist in erster Linie nach sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien, zu definieren (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall ist die Fakultät für Psychologie als massgebender Verwaltungszweig zu betrachten. Dass der Gebührenertrag der gesamten Fakultät die Kosten der gesamten Fakultät überstiegen hat, wird vom Rekurrenten nicht behauptet und erscheint ausgeschlossen. Im Übrigen macht die Universität zu Recht geltend, dass erst dann von Gewinn ausgegangen werden könne, wenn Rückstellungen und Reserven gebildet und alle Aufwendungen für den MAS-Studiengang getätigt worden sind (Vernehmlassung vom 8. März 2022, Ziff. 22).
5.6.4 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66, 140 I 176 E. 5.2 S. 180 f., 130 III 225 E. 2.3 S. 228). Weshalb die Studiengebühren für den MAS-Studiengang in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung gestanden oder sich nicht in vernünftigen Grenzen gehalten haben könnten, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht begründet. Der Umstand allein, dass ein Gewinn erzielt worden ist, begründet keine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Damit ist auch die Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips unbegründet.
5.6.5 Im Übrigen hat die Rekurskommission entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 22 S. 9 f.) zu Recht erwogen, dass die Studiengebühren für den MAS-Studiengang selbst im Fall einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht dem Rekurrenten oder dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zuständen, sondern höchstens eine Anfechtung der Höhe der Studiengebühren durch die Studierenden denkbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18). Das Gleiche gälte für eine Verletzung der Pflicht zur Festsetzung kostendeckender Studiengebühren oder des Äquivalenzprinzips.
6.
Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang wurden auf das Konto [...] der Universität einbezahlt. Der Rekurrent veranlasste jedoch einseitig und ohne Abstimmung mit der Universität, dass die Studiengebühren für den MAS-Studiengang für das Frühjahrssemester 2019 auf ein Konto der C____ GmbH einbezahlt wurden. Vor der Umleitung der Studiengebühren betrug der Saldo des Kontos [...] rund CHF 800'000.–. Danach wurden über dieses Konto nur noch Ausgaben abgewickelt. Dadurch reduzierte sich der Saldo auf rund CHF 280'000.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 20 f.; Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 35; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 9; Rechnungen vom 24. Januar 2018 und 30. Januar 2019 [Beilagen 11 und 12 zur Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020]). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz leitete der Rekurrent die Studiengebühren für den MAS-Studiengang von 160 Studierenden in Höhe von je CHF 3'350.– für das Frühjahrssemester 2019 um (angefochtener Entscheid, E. 21). Dass er die Studiengebühren von 160 Studierenden umgeleitet hat, bestreitet der Rekurrent nicht. Er macht jedoch sinngemäss geltend, bei den Studiengebühren von CHF 3'350.– habe es sich ganz oder teilweise um Studiengebühren für den Weiterbildungsgang gehandelt (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 32–34). Wie vorstehend dargelegt wurde, betrugen die Studiengebühren für den MAS-Studiengang gemäss dem Studiengangreglement 2017 CHF 1'953.– pro Semester (vgl. oben E. 5.3). Daher besteht kein Zweifel, dass es sich bei den mit der Rechnung vom 30. Januar 2019 (Beilage 12 zur Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020) für das Frühjahrssemester 2019 geltend gemachten CHF 3'350.– jedenfalls im Umfang von CHF 1'953.– um Studiengebühren für den MAS-Studiengang gehandelt hat. Die implizite Behauptung der Universität, die Studiengebühren für den MAS-Studiengang hätten CHF 6'700.– pro Semester betragen (vgl. Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 9), entbehrt der Grundlage. CHF 1'953.– pro Studentin oder Student entsprechen bei 160 Studierenden Studiengebühren für den MAS-Studiengang für das Frühjahrssemester 2019 von insgesamt CHF 312'480.–. Die Aufhebung des MAS-Studiengangs wurde erst mit Beschluss des Rektorats vom 28. April 2020 (Beilage 12 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) genehmigt. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt standen die Studiengebühren für den MAS-Studiengang der Universität zu (vgl. oben E. 5.3) und hätten sie dementsprechend auf das Konto [...] einbezahlt werden müssen. Durch die Umleitung der Studiengebühren für den MAS-Studiengang auf ein Konto der C____ GmbH entstand der Universität ein Schaden in Höhe der entgangenen Studiengebühren von CHF 312'480.–. Selbst wenn die C____ GmbH Anspruch auf Mittel auf dem Konto [...] gehabt hätte, was nicht der Fall ist, hätte die Gesellschaft somit aufgrund des pflichtwidrigen eigenmächtigen Verhaltens des Rekurrenten zulasten der Universität mehr Geld erhalten, als ihr zugestanden haben könnte.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden unter Mitberücksichtigung der komplizierten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sowie des besonders hohen Streitwerts von rund CHF 280'000.– auf CHF 5'000.– festgesetzt (§ 23 Abs. 1–3 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Universität Basel, Vizerektorat Lehre
- Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.