Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2021.260

 

URTEIL

 

vom 31. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug                    Rekursgegnerin

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 11. November 2021

 

betreffend unterbliebene Rekursbegründung

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) meldete mit Eingabe vom 22. November 2021 gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 11. November 2021 betreffend Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt an. Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent bis heute nicht ein. Die Akten der Vollzugsbehörde wurden beigezogen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2.     Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

Mit Eingabe vom 22. November 2021 meldete der Rekurrent gegen den vorliegenden Entscheid Rekurs an. Allerdings hat er bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

2.

Der Rekurrent reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.