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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.266
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats
vom 24. November 2021
betreffend Nichteintreten auf Rekurs infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 verlängerte das Migrationsamt (Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, BdM) Basel-Stadt die Kurzaufenthaltsbewilligung von A____ (Rekurrentin) nicht und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz per 31. Dezember 2020 an. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 1. Juli 2021 ab.
Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 beim Regierungsrat Rekurs an. Nachdem der Regierungsrat der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, trat er mit Entscheid vom 24. November 2021 infolge verspäteter Rekursanmeldung nicht auf den Rekurs ein.
Mit Schreiben vom 30. November 2021 meldete die Rekurrentin beim Appellationsgericht Basel-Stadt Rekurs an und leistete am 13. Dezember 2021 fristgerecht den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.–. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 begründete sie den Rekurs.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 bat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Regierungsrat darum, dem Gericht die Vorakten zu edieren. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtete er.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zuständig. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Rekurrentin hat den Rekurs fristgerecht angemeldet und begründet.
1.2
1.2.1 Fraglich erscheint, ob die Rekurrentin ihren Rekurs mit ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2021 inhaltlich genügend begründet hat. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG soll die schriftliche Rekursbegründung Anträge, Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei juristischen Laien neigt die Praxis zur Nachsicht und stellt an die Substantiierung geringere Anforderungen, wobei aber nur auf solche Punkte eingetreten wird, die Verfahrensgegenstand bilden (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504).
1.2.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Säumnis der Rekurrentin bei der Anmeldung ihres Rekurses an den Regierungsrat. In ihrer Rekursbegründung gegenüber dem Verwaltungsgericht geht die Rekurrentin darauf kaum ein. Sie führt in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2021 lediglich aus, sie habe sich um ihren kranken Onkel kümmern müssen und habe deshalb «auch diese Frist von damals verpasst». Aufgrund der geringeren Anforderungen an die Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe vermögen diese Ausführungen knapp zu genügen.
1.3 Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist wie erwähnt die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs infolge Verspätung nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist mithin im Folgenden, ob der Regierungsrat das Recht richtig angewandt hat, als er feststellte, die Rekursanmeldung vom 9. Oktober 2021 sei zu spät erfolgt.
2.2 Gemäss § 46 Abs. 1 und 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Entscheid des JSD vom 1. Juli 2021 der Rekurrentin am 2. Juli 2021 mittels A-Post Plus zugestellt wurde. Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete somit am 12. Juli 2021. Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin mit ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2021 die Frist für die Anmeldung des Rekurses um mehr als zwei Monate verpasste.
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2021 machte die Rekurrentin gegenüber dem Regierungsrat unter anderem geltend, sie sei nach dem abschlägigen Entscheid des JSD vom 1. Juli 2021 zusammengebrochen, da ihr der Verbleib in der Schweiz sehr wichtig sei. Diese Ausführung der Rekurrentin konnte sinngemäss als eine Berufung auf einen Anspruch auf Wiedereinsetzung im verwaltungsinternen Rekursverfahren verstanden werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist nicht gegeben waren.
2.3.1 Im kantonalen baselstädtischen Recht gilt diesbezüglich das OG, welches jedoch keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Fristsäumnis im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung möglich ist (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 449). Dass versäumte Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden können, entspricht indessen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage 2021, Rz. 924). Auch das Verwaltungsgericht anerkennt nach ständiger Praxis das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Restitutionsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung von § 147 Abs. 5 des kantonalen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) zu füllen ist (Schwank, a.a.O., S. 449 f.; VGE VD.2021.15 vom 3. September 2021 E. 2.1; VD.2013.97 vom 15. Oktober 2013 E. 2.2.1).
2.3.2 Gemäss § 147 Abs. 5 StG ist die Rekursfrist wiederherzustellen, wenn eine Partei von der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Hierfür kann analog auf die Praxis zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen werden. Demnach sind nur Gründe massgeblich, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst, oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 24 N 10 f. mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn der rekurrierenden Partei aufgrund ihrer Erkrankung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht wird (BGE 119 II 86 E. 2.; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1833). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2).
2.3.3 Diese strengen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand waren vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Rekurrentin belegte gegenüber der Vorinstanz ihren Zusammenbruch nicht und substantiierte insbesondere in keiner Weise, wie sie deswegen an der Verfassung schriftlicher Eingaben verhindert gewesen sein soll. Es ist darum der Vorinstanz beizupflichten, dass die Rekurrentin kein Hindernis belegte, das höherer Gewalt gleichkommt und es ihr aus tatsächlicher Sicht verunmöglichte, die Rekursfrist einzuhalten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung ohnehin auch aus formellen Gründen gescheitert wäre. Ein solches Gesuch ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. Mit ihrem (sinngemässen) Gesuch um Wiedereinsetzung vom 2. November 2021 dürfte die Rekurrentin auch diese Frist verpasst haben, ist doch nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihres Zusammenbruchs von Anfang Juli während mehrerer Monate am Verfassen von Eingaben gehindert war.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs infolge Fristsäumnis nicht eintrat. Der gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Rekurs ist mithin abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.