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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.274
URTEIL
vom 5. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Präsidium des Grossen Rates Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs betreffend Verletzung und Verweigerung der Aufsichtspflicht
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) gelangte mit Aufsichtsbeschwerde vom 11. Oktober 2021 an den Grossen Rat. Sie beanstandete Vorgänge im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren wegen Mordes und der erstinstanzlich angeordneten Verwahrung. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 teilten ihr die Parlamentsdienste mit, dass ihre Beschwerde an die zuständige Stelle im Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) weitergeleitet worden sei. Darauf rügte die Rekurrentin mit Schreiben an den Grossen Rat vom 18. Oktober 2021, dass damit nur die Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft behandelt worden sei, sich diese aber auch gegen das Straf- und Appellationsgericht wende und insoweit der Grosse Rat zuständig sei. Das Ratspräsidium teilte ihr mit Schreiben vom 3. November 2021 darauf mit, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft bereits an die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Strafgericht werde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht und jene gegen das Appellationsgericht aufgrund der prima vista bestehenden Zuständigkeit an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) weitergeleitet.
Dieses Vorgehen und die «Aufteilung» ihrer Aufsichtsbeschwerde rügte die Rekurrentin mit Schreiben vom 10. November 2021 als seltsam. Da es sich um einen gemeinsam begangenen «Komplott» der angezeigten Behörden handle, müsse ihre Aufsichtsbeschwerde «ausschliesslich und nur vom gesamten Grossen Rat als alleinige Instanz behandelt und entschieden» werden. Das Ratspräsidium hielt darauf mit Schreiben vom 24. November 2021 am getroffenen Vorgehen fest und übermittelte ihre Eingabe vom 10. November 2021 ebenfalls der GPK.
In der Folge erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Grossen Rat an das Verwaltungsgericht. Dessen Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte die Vorakten des Büros des Grossen Rates ein, welche mit Eingaben des Ratspräsidiums vom 12. Januar 2022 und der GPK vom 17. Januar 2022 eingereicht wurden. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 24. Januar 2022 an ihrem Standpunkt fest, wonach ihre Aufsichtsbeschwerde allein in die Zuständigkeit des Grossen Rates falle.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide des Büros des Grossen Rates, welches gemäss § 20 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO, SG 152.100) vom Ratspräsidium geleitet wird, kann grundsätzlich Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. Zumindest mit der Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde an die GPK hat das Büro des Grossen Rates das Verfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich daher insoweit formell um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Wie der Grossratspräsident der Rekurrentin mit Schreiben vom 24. November 2021 erläutert hat, unterstützt und vertritt die GPK den Grossen Rat in der Ausübung seiner Oberaufsicht. Die GPK wird daher über das weitere Vorgehen entscheiden. Die Rekurrentin macht nicht ansatzweise geltend, weshalb ihr durch dieses Vorgehen bei der Behandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde im oberaufsichtsrechtlichen Verfahren ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte. Insoweit kann daher auf ihren Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht eingetreten werden.
Soweit das Büro des Grossen Rates die Aufsichtsbeschwerde an andere Behörden – an das JSD respektive die dort angesiedelte Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft und an das Appellationsgericht – weitergeleitet hat, kommt diesem Handeln kein Verfügungscharakter zu (vgl. zur diesbezüglich analogen Anwendung von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]: VGE VD.2010.228 vom 25. November 2011 E. 3.4.4). Eine aufsichtsrechtliche Anzeige resp. Aufsichtsbeschwerde stellt kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn dar. Der anzeigestellenden Person kommt im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Sie hat daher auch keinen Anspruch auf Behandlung und Erledigung ihrer Aufsichtsbeschwerde. Soweit eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht eintritt, besteht dagegen kein Rechtsmittel. Es kann gegen den entsprechenden Entscheid höchstens wiederum eine Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 659 ff.). Hat die Rekurrentin aber keinen Anspruch auf Behandlung ihrer Eingabe an den Grossen Rat, so wird mit deren Weiterleitung auch nicht ihre Rechtsstellung berührt. Da dem Verwaltungsgericht auch keine Aufsichtsbefugnis über den Grossen Rat zukommt, kann die Eingabe der Rekurrentin auch nicht als neuerliche Aufsichtsbeschwerde behandelt werden.
2.
Selbst wenn die Eingabe materiell behandelt werden könnte, wäre das angefochtene Vorgehen des Grossen Rates nicht zu beanstanden. Dem Grossen Rat kommt keine Aufsicht über die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und das Appellationsgericht zu. Diese wird vielmehr durch die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft über die Staatsanwaltschaft (vgl. § 96 ff. GOG) und durch das Appellationsgericht über das Strafgericht (§ 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG) ausgeübt, während das Appellationsgericht selber keiner Aufsicht untersteht. Dem Grossen Rat obliegt allein die von der Aufsicht zu unterscheidende Oberaufsicht gemäss § 90 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100). Wie der Grossratspräsident zutreffend ausgeführt hat, wird der Grosse Rat in dieser Aufgabe durch die GPK unterstützt und vertreten (§ 69 GO). Die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde an die zuständigen Aufsichtsorgane und an die GPK ist daher nicht zu beanstanden. Letztere kann dabei im Rahmen ihrer Oberaufsicht auch die von der Rekurrentin geltend gemachten Beanstandungen am Verfahren der Staatsanwaltschaft sowie des Strafgerichts untersuchen, wenn sie dies als angezeigt erachtet.
3.
Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Jedoch ist in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten
Von einer Kostenauflage wird abgesehen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Präsidium des Grossen Rates
- Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.