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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.288
URTEIL
vom 31. Januar 2022
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021
betreffend Ausweitung einer Beistandschaft
Das Verwaltungsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung:
dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 15. April 2021 über A____ eine Beistandschaft mit Vertretungsbeistandschaft in administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet und [...] vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin ernannt hat,
dass A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 12. Mai 2021 frist- und formgerecht Beschwerde geführt hat mit dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft,
dass die KESB auf Antrag der eingesetzten Beiständin mit Entscheid vom 25. November 2021 die Beistandschaft im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in medizinischen, administrativen und finanziellen Belangen sowie hinsichtlich der Wohnsituation erweitert hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 9. Dezember 2021 auf entsprechende Frage hin erklärt hat, auch den Entscheid vom 25. November 2021 mit Beschwerde anzufechten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. Dezember 2021 p. 2),
dass das Verwaltungsgericht mit mündlich eröffnetem Urteil vom 9. Dezember 2021 beide Beschwerden abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 27. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 25. November 2021 eingereicht hat,
dass der der Beschwerde vom 27. Dezember 2021 zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der rechtsgültig erklärten Beschwerde vom 9. Dezember 2021 mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 bereits abgeurteilt worden ist, weshalb eine erneute Beurteilung innerhalb des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht erfolgen kann,
dass entsprechend auf die Beschwerde vom 27. Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer freisteht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 innerhalb der Rechtsmittelfrist anzufechten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten trägt, umständehalber jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- KESB
- ABES (z.H. der Beiständin [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.