Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.288

 

URTEIL

 

vom 31. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen , Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021

 

betreffend Ausweitung einer Beistandschaft

 


Das Verwaltungsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung:

 

dass   die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 15. April 2021 über A____ eine Beistandschaft mit Vertretungsbeistandschaft in administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet und [...] vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin ernannt hat,

 

dass   A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 12. Mai 2021 frist- und formgerecht Beschwerde geführt hat mit dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft,

 

dass   die KESB auf Antrag der eingesetzten Beiständin mit Entscheid vom 25. November 2021 die Beistandschaft im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in medizinischen, administrativen und finanziellen Belangen sowie hinsichtlich der Wohnsituation erweitert hat,

 

dass   der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 9. Dezember 2021 auf entsprechende Frage hin erklärt hat, auch den Entscheid vom 25. November 2021 mit Beschwerde anzufechten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. Dezember 2021 p. 2),

 

dass   das Verwaltungsgericht mit mündlich eröffnetem Urteil vom 9. Dezember 2021 beide Beschwerden abgewiesen hat,

 

dass   der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 27. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 25. November 2021 eingereicht hat,

 

dass   der der Beschwerde vom 27. Dezember 2021 zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der rechtsgültig erklärten Beschwerde vom 9. Dezember 2021 mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 bereits abgeurteilt worden ist, weshalb eine erneute Beurteilung innerhalb des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht erfolgen kann,

 

dass   entsprechend auf die Beschwerde vom 27. Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann,

 

dass   es dem Beschwerdeführer freisteht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 innerhalb der Rechtsmittelfrist anzufechten,

 

dass   bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten trägt, umständehalber jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird

 

 

und erkennt:

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       KESB

-       ABES (z.H. der Beiständin [...])

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                               Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                                        lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.